Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00098 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 22. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Januar 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt hat, die angefochtene Verfügung sei dahingehend aufzuheben, als darin Rentenleistungen vor dem 1. Februar 2012 verweigert werden, es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei der gesetzliche Rentenbeginn festzulegen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren (Urk. 1),
in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2013 (Urk. 10), in der sie die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Dezember 2005 eine ganze Rente zustehe,
in die Replik vom 9. September 2013 (Urk. 21), mit der die Beschwerdeführerin um Gutheissung des Antrages der Beschwerdegegnerin ersuchte, mit der Korrektur, dass die ganze Rente korrekterweise ab November 2005 geschuldet sei,
und die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass unbestritten und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2012 eine ganze Rente zusteht,
dass jedoch streitig und zu prüfen ist, ob nicht bereits vor dem 1. Februar 2012 eine ganze Rente geschuldet ist,
dass Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte haben, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde damit begründet, gestützt auf die Stellungnahme des Z.___ vom 14. Mai 2013 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Dezember 2004 auszugehen, weshalb das Wartejahr per 1. Dezember 2005 erfüllt und daher ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zu gewähren sei (Urk. 10),
dass sie damit teilweise der Argumentation der Beschwerdeführerin folgt, welche geltend macht, bei korrekter Interpretation des interdisziplinären Gutachtens bestehe seit dem 19. November 2004 in jeglicher Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 7 Ziff. 24),
dass damit lediglich noch streitig und zu prüfen ist, ob das Wartejahr bereits am 19. November 2005 oder erst am 1. Dezember 2005 abgelaufen ist,
dass Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Februar 2012 (Urk. 12/126) festhielt, seit Ende 2004 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, Anforderungen zu genügen (Urk. 12/126/12),
dass diese Einschätzung von Dr. A.___ in das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 29. März 2012 (Urk. 12/128) einfloss, wobei die Gutachter des Z.___ ausführten, retrospektiv sei anzunehmen, dass in der bisherigen Tätigkeit als Pflegerin bei der B.___ seit der Entlassung im Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 12/128/7),
dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ am 17. Dezember 2004 auf den 28. Februar 2005 erfolgte, die Beschwerdeführerin jedoch bereits am 6. Dezember 2004 von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt worden (Urk. 12/11/4) und ihr letzter effektiver Arbeitstag der 19. November 2004 gewesen war (Urk. 12/11/1),
dass das Z.___ in der Stellungnahme vom 14. Mai 2013 (Urk. 11/2) an der interdisziplinär durchgeführten Beurteilung vom März 2012 festhielt, anlässlich welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit bereits im Dezember 2004 festgelegt wurde,
dass gestützt auf die Ausführungen des Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Dezember 2004 auszugehen ist, auch wenn der letzte effektive Arbeitstag der 19. November 2004 war,
dass damit das Wartejahr im Dezember 2005 abgelaufen ist und der Rentenanspruch daher ab dem 1. Dezember 2005 besteht,
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine ganze Rente auszurichten ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist, wobei anzumerken ist, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand (Urk. 20) als deutlich übersetzt betrachtet werden muss,
dass damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. Januar 2012 gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube