Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00099
IV.2013.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch FS-Consulting
lic. iur. Selman Fejza
Rudolf-Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1970, erlitt am 10. Februar 2000 einen Autounfall und meldete sich am 7. Januar 2002 aufgrund der seither bestehenden, chronischen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2, 7.3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte in der Folge mit Verfügung vom 10. April 2003 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/27), sprach dem Versicherten jedoch mit Verfügungen vom 15. bzw. 26. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 7/44/5-7, Urk. 7/45, vgl. auch Urk. 7/34).
         Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/53) und bestätigte mit Mitteilung vom 22. Juli 2004 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 7/58).
1.2     Am 11. Juli 2008 gründete der Versicherte eine GmbH für Gipser- und Malerarbeiten (Urk. 7/63). Die am 21. August 2008 eingeleitete Revision (Urk. 7/61-62) führte zu einer rückwirkenden Herabsetzung der Rente auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2005 (Verfügung vom 26. Mai 2009; Urk. 7/73-74). Auf die am 27. Juni 2009 dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2009 mangels Beschwerdebegründung nicht ein (Urk. 7/79; Prozess Nr. IV.2009.00629). Mit Verfügung vom 19. August 2009 forderte die IV-Stelle die für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 zu Unrecht bezahlten Rentenbeträge zurück (Urk. 7/80).
1.3     Im Rahmen der am 3. November 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/82) holte die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht (Urk. 7/86), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/84) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/87) ein und hob nach einem Informationsgespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/88 S. 3 f.) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90, Urk. 7/91, Urk. 7/97) die bisherige Viertelsrente gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 auf (Urk. 7/99 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % oder die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 4. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen).
1.3     Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.4     Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
         Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.5     Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
         Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
         Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

2.
2.1     Mit rechtskräftigen Verfügungen vom 26. Mai 2009 setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente rückwirkend per 1. Juni 2005 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/73-74) und stützte sich dabei gemäss Feststellungsblatt 23. Februar 2009 auf einen Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. September 2008, wonach seit dem 1. September 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sowie insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer per Juni 2005 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, dies jedoch nicht gemeldet hatte (Urk. 7/68 S. 2 f.).
         In der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Diagnose zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen (S. 1 f.). Gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision bestehe demnach kein Anspruch mehr auf eine Rente (S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus den Akten der Beschwerdegegnerin ergebe sich nirgends, dass es sich bei den gestellten Diagnosen um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage handle. Auch die Behauptung, es würden keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorliegen, sei aktenwidrig und unbegründet. Die Schmerzen würden auf einem organischen Substrat beruhen, welches medizinisch nachgewiesen sei (Urk. 1 S. 3).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente zu Recht aufgehoben hat.

3.
3.1     Der Hausarzt Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 29. Januar 2002 (Urk. 7/4 = Urk. 7/5) folgende Diagnosen (lit. A):
- Thorakovertebralsyndrom bei
- therapieresistentem Schmerzsyndrom mittlere Brustwirbelsäule (BWS)
- Status nach Autounfall am 10. Februar 2000
- thorakalem Scheuermann
         Seit dem 10. Februar 2000 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). Der chronische Verlauf der hartnäckigen Beschwerden, welcher therapieresistent sei und von einer Depression begleitet werde, dürfte sich nicht wesentlich bessern (Urk. 7/4/6). Der Beschwerdeführer könne seinen Beruf als Gipser und Chauffeur wahrscheinlich nicht wieder aufnehmen (lit. C.3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei hingegen halbtags zumutbar (Urk. 7/4/4).
3.2     In seinem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 7/12) nannte Dr. med. Z.___, Oberarzt, Orthopädische Universitätsklinik A.___, folgende Diagnosen (lit. A):
- chronische Lumboischialgie
- thorako-vertebral-Syndrom bei therapieresistenten Schmerzen der mittleren BWS bei Status nach Autounfall am 10. Februar 2000
- Verdacht auf Wirbelkörper-Hämangiom
         Bildgebend sei ein Hämangiom auf dem Segment Th8 im Bereich des hinteren Wirbelkörpers festgestellt worden, wobei dieses wahrscheinlich Kontakt zum Spinalkanal habe. Hinweise auf eine Myelonkompression gebe es jedoch nicht. Gleichzeitig zeige sich auf dem Segment 9/10 eine kleine Diskushernie paramedian, ebenfalls ohne Hinweise auf eine Myelonkompression. Es liege eine fortgeschrittene Bandscheibendegeneration L5/S1 mit paramedialer Diskushernie vor, jedoch ohne Hinweise auf eine Wurzelkompression. Bei einem expansiv wachsenden Hämangiom sei durchaus mit lokalen Wirbelsäulenschmerzen zu rechnen (Urk. 7/12/6). Zur Arbeitssituation könne er keine Stellung nehmen (lit. B).
3.3     Am 29. Oktober 2002 nannte Dr. med. B.___, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital C.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/15 lit. A):
- Diskushernie L5/S1, anlagebedingt enger Spinalkanal L3/L1
- Thorakaler Scheuermann mit Hämangiom
- Supraspinatusläsion rechts
- Femuropatellarsyndrom links
         Der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt seit über zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (lit. B). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt (lit. C.1-3). Es lägen keine neurologischen Ausfälle vor (lit. D.5), die Prognose sei jedoch äusserst ungünstig. Prinzipiell könnte die Diskushernie operativ saniert werden, mit einer Arbeitssteigerung nach erfolgter Operation könne jedoch bei anlagebedingt engem Spinalkanal sowie Diskushernie thorakal nicht gerechnet werden (lit. D.7).
3.4     Der Hausarzt Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2004 fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2003 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Es habe zwischendurch wieder Phasen mit sehr starken Lumbalgien gegeben, welche vorübergehend die Arbeitsfähigkeit sicherlich verschlechtert hätten. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit scheine in dieser Gesamtsituation wenig sinnvoll (Urk. 7/52).
3.5     In seinem Bericht vom 30. September 2008 (Urk. 7/66) führte Dr. Y.___ sodann folgende Diagnosen auf (Ziff. 1):
- Thorakalgien
- Thorakovertebralsyndrom mit Schmerzen im Bereich der mittleren BWS
- Verdacht auf Wirbelkörperhämangiom der mittleren BWS
- Status nach längerer Arbeitsunfähigkeit
         Seit dem 1. September 2003 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2). Bei schwerer Arbeit würden die Schmerzen jeweils an Intensität zunehmen. Der Beschwerdeführer werde sich neu selbständig machen, damit er die Belastungen besser aufteilen könne (Ziff. 3.3).
3.6     Am 20. Mai 2011 nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/86 Ziff. 1):
- Thorakovertebralsyndrom mit Schmerzen im Bereich der mittleren BWS
- Verdacht auf Wirbelkörperhämangiom der mittleren BWS
- Status nach längerer Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente von 50 %
- Leistenhernie rechts, Operation am 18. März 2011
- chronischer Nikotinabusus
- atypische thorakale Beschwerden bei unauffälliger kardiologischer Abklärung im Oktober 2008
         Insgesamt absolviere der Beschwerdeführer ein Pensum von 50 %, wobei zwischenzeitlich, vom 17. März bis 24. April 2011, eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Ziff. 1.4 und 1.6). Aus medizinischer Sicht sei keine andere Arbeit möglich (Ziff. 1.7).
3.7     Dr. med. D.___, Facharzt FMH Neurologie, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Notfallmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 5. April 2012 aus, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose atypischer Schmerzen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien zwar zusätzliche objektivierbare anatomische Befunde zu entnehmen, die jedoch überwiegend wahrscheinlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten. Eine psychische Komorbidität bestehe nicht (Urk. 7/88 S. 3).
3.8     Am 3. September 2012 bestätigte Dr. med. E.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, RAD, die Ausführungen von Dr. D.___ und führte ergänzend aus, es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 7/98 S. 2).
3.9     Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin prüfte am 12. Dezember 2012 im Weiteren die sogenannten „Förster-Kriterien“ (Urk. 7/98 S. 3).

4.
4.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache per 1. Februar 2001 erfolgte gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___, Dr. Z.___ sowie Dr. B.___ (vgl. Urk. 7/32), wobei damals die Diagnose eines Thorakovertebralsyndroms im Vordergrund stand (Urk. 7/4 lit. A, Urk. 7/12 lit. A). Dabei lagen objektivierbare somatische Befunde vor, welche die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zu erklären vermochten. So beschrieb Dr. Z.___ eine kleine Diskushernie paramedian auf dem Segment 9/10, eine fortgeschrittene Bandscheibendegeneration L5/S1 mit paramedialer Diskushernie sowie ein Hämangiom auf dem Segment Th8. Bezüglich des Hämangioms wies Dr. Z.___ zudem ausdrücklich darauf hin, dass ein solches bei extensivem Wachstum durchaus lokale Wirbelsäulenschmerzen verursachen könne (Urk. 7/12/6). Die Diskushernie L5/S1 wurde auch von Dr. B.___ bestätigt (Urk. 7/15 lit. A).
         Diese Diagnosen bzw. Befunde haben sich bis heute nicht erheblich verändert. Der Hausarzt Dr. Y.___ wiederholte in seinem Bericht vom 20. Mai 2011 (Urk. 7/86) im Wesentlichen dieselben Diagnosen, die er bzw. Dr. Z.___ bereits im Jahre 2002 genannt hatte (Ziff. 1). Ebenso als seit dem Jahre 1. September 2003 unverändert beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit mit weiterhin 50 % (Ziff. 1.4 und 1.6, vgl. auch Urk. 7/52). Ein Vergleich der Arztberichte, welche der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde lagen, mit dem aktuellsten Bericht von Dr. Y.___ ergibt somit, dass sich der gesundheitliche Zustand bezüglich der objektivierbaren somatischen Beschwerden nicht verändert hat und auch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unverändert bestehen. Das Weiterbestehen der Rückenbeschwerden, welche zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hatten, sind damit hinreichend belegt.
4.2     Aus welchem Grund Dr. D.___ vom RAD trotz dieser Diagnosen von einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage ausging (Urk. 7/88 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als die von ihm wohl angesprochenen atypischen thorakalen Beschwerden von Dr. Y.___ in der Diagnosenliste erst an letzter Stelle erwähnt wurden und damit gegenüber der objektivierbaren Rückenbeschwerden in den Hintergrund treten (Urk. 7/86 Ziff. 1).
         Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist keines derjenigen Beschwerdebilder zu beurteilen, bei welchen das Bundesgericht grundsätzlich von einer Überwindbarkeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Dies zeigt schon ein Blick in Rz 1017.4 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand 1. Januar 2013. Insbesondere lag nach dem Autounfall vom 10. Februar 2000 auch keine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule („Schleudertrauma“) vor, nachdem sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer jemals über Nackenbeschwerden geklagt hätte. Die diagnostizierten somatischen Leiden begründen nach Einschätzung von Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit nicht. Dies mag zutreffen oder auch nicht. Es macht diese somatischen Leiden aber nicht zu solchen, auf welche die Überwindbarkeitsrechtsprechung anwendbar wäre.
         Wenn die Auswirkungen der diagnostizierten Rückenbeschwerden auf die Erwerbsfähigkeit in einem späteren Zeitpunkt von Dr. D.___ anders eingeschätzt wurden, so ist seine Beurteilung als eine revisionsrechtlich unerhebliche andere Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes zu qualifizieren. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und insbesondere der gestellten somatischen Diagnosen ist auszuschliessen, dass die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a der Schlussbestimmungen zurückzuführen ist. Aus diesem Grund findet lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen keine Anwendung.
4.3     Eine Renteneinstellung kann somit zusammenfassend weder gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen noch gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen, da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse weder ersichtlich noch nachgewiesen ist.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FS-Consulting
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).