Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00101




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1964 geborene X.___ bezieht mit Wirkung ab Mai 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 8. November 2011; Urk. 13/69). Am 23. August 2012 reichte sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 13/73), welche die Verwaltung als Rentenerhöhungsgesuch entgegennahm (Urk. 13/77, Urk. 13/84). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/85 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer interdiszipliren Begutachtung. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin liciur. Dürst als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Inzwischen substantiierte die Beschwerdeführerin am 22. Februar und 2. Mai 2013 ihre finanzielle Situation (Urk. 10 f., Urk. 16 f.), worauf ihr mit Verfügung vom 18. Juni 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18). Nachdem sie mit Replik vom 24. Oktober 2013 an den gestellten Anträgen festgehalten hatte (Urk. 22), teilte die Beschwerdegegnerin am 18. November 2013 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 25), worüber die Beschwerdeführerin am Tag darauf orientiert wurde (Urk. 26). Am 20. Februar 2014 reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung – wie hier - auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom 8. November 2011 (Viertelsrente, Urk. 13/69).

    Diese beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem internistisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und zertifizierte Gutachterin SIM, vom 11. Januar 2011 sowie auf dem psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2. Februar 2011 (Urk. 13/51, Urk. 13/53; vgl. auch Urk. 13/63). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 9):

-Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01/11)

-Panvertebralsyndrom linksbetont

-HWS: mässige Chondrose C5/C6 mit intraforaminaler Diskushernie und Irritation der Nervenwurzel C6 links ohne Kompression (MRI 05/2010)

-klinisch ohne radikuläre Zeichen

-LWS: mediane und recessale Diskushernie L4/L5 links mit Kompression des recessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links mit Kompression des recessalen Anteils der Nervenwurzel L5 links und mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI 12/2010)

-klinisch ohne radikuläre Zeichen

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dagegen folgenden Leiden beigemessen (Urk. 13/51 S. 20, Urk. 13/53 S. 7, S. 10):

-Intermittierende Akzentuierung der emotional-instabilen und histrionischen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

-Zustand nach Tablettenintoxikationen in parasuizidaler Absicht (ICD-10 F60.0)

-Ausgedehnte chronische Schmerzen

-Adipositas Grad I (BMI 33.1 kg/m2)

-Ausgeprägter Vitamin-D-Mangel (29 nmol/l)

-Hypercholesterinämie (6.3 mmo/l)

-Exefor-Überdosierung (3.12 umol/l)

-ohne Nachweis von CYP2D5-Polymorphismen

    Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die als Vollerwerbstätige zu qualifizierende Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig ist (Urk. 13/53 S. 10 f., Urk. 13/55, Urk. 13/59, Urk. 13/63 S. 6, Urk. 13/69).


3.    Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 das sinngemässe Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 2).

    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei bereits aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3). Replicando fügte sie hinzu, ihr Gesundheitszustand habe sich durch zwei Fuss-Operationen nachweislich verschlechtert. Dabei sei die Frage der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt geblieben, weshalb auf das damalige Gutachten von Dr. Y.___ nicht abgestellt werden könne (Urk. 22 S. 2).


4.

4.1    Dem von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung eingereichten Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 10. September 2012 (Urk. 13/78) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

-Chronisches cervikal betontes Panvertebralsyndrom

-Fibromyalgie-Syndrom

-Periarthropathia humeroscapularis links

-Anamnestisch rezidivierende depressive Episoden

-Zunehmende Spreizfussbeschwerden und Hallux valgus beidseits, zunehmend symptomatisch, Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits

-Gonarthrose links

    Weiter führte Dr. A.___ aus, es bestehe eine subjektiv zunehmende Schmerzsymptomatik. Die zunehmenden Schmerzen seien auf das Fibromyalgiesyndrom zurückzuführen, weshalb eine Beurteilung durch den behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfohlen werde. Als neue gesundheitliche Faktoren bestünden ansonsten nur eine Hallux valgus-Operation rechts und eine geplante Hallux valgus-Operation links. Inwieweit dies langfristig die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könne, sei schwierig zu beurteilen. Eventuell sei eine bidisziplinäre rheumatologische/psychiatrische gutachterliche Verlaufsbeurteilung sinnvoll.

    In zwei vom 14. November 2012 datierten Arztzeugnissen attestierte Dr. A.___ in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Oktober bis 11. Dezember 2012 und eine anschliessende 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit, wie sie im Vorbescheid vom 23. Oktober 2012 umschrieben werde (Urk. 13/89 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/86).

4.2    Den Angaben von Dr. A.___ ist zu entnehmen, dass seit der Rentenzusprechung lediglich hinsichtlich der beiden Füsse eine Veränderung eingetreten war. Die dadurch verursachte  über 50 % hinausgehende  Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwies sich jedoch nur von kurzer Dauer (Urk. 13/89 S. 2 f.), weshalb es sich dabei nicht um eine anspruchsrelevante Verschlechterung handelt.

    Die von Dr. A.___ weiter genannten Diagnosen eines Fibromyalgie-Syndroms und einer Periarthropathia humeroscapularis links waren bereits vor der Begutachtung durch Dr. Y.___ gestellt und von dieser verworfen worden (Urk. 13/51 S. 7, S. 23). Insofern handelt es sich dabei nicht um neu aufgetretene Leiden.

4.3    Zu den psychischen Beschwerden, insbesondere zum Verlauf der depressiven Störung seit der Rentenzusprechung im November 2011 liegt keine fachärztliche Stellungnahme bei den Akten. Weder reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein noch holte die Beschwerdegegnerin vor ihrem negativen Entscheid Auskünfte bei ihm ein.

    Für die Rentenzusprechung  mit Wirkung ab 1. Mai 2009  war aber nicht das Rückenleiden ausschlaggebend, sondern vielmehr die von Dr. Z.___ im psychiatrischen Gutachten vom 2. Februar 2011 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge der rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 13/53 S. 10 f., siehe oben E. 2). Bei gleichbleibendem Gesundheitszustand aus somatischer Sicht (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor) ist zwecks Prüfung einer allfälligen Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht die Einholung von Auskünften eines Facharztes, in erster Linie des behandelnden Psychiaters, erforderlich. Zwar ist Dr. A.___ als Internist und Rheumatologe grundsätzlich in der Lage, das Vorhandensein psychischer oder psychosozialer Auffälligkeiten festzustellen, jedoch übersteigt die vorliegend unerlässliche, genaue diagnostische und leistungsmässige Wertung eines solchen Gesundheitsschadens seine Fachkompetenzen, weshalb eine fachärztliche (psychiatrische) Abklärung  wie von Dr. A.___ selbst empfohlen  unumgänglich ist.

4.4    Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache – mit der Feststellung, dass die verfügte Viertelsrente ausgewiesen ist (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4) - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendige fachärztliche Abklärung des psychischen Zustandes und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin veranlasse (zur Abklärungspflicht der Verwaltung vgl. E. 1.3 i.f. hievor) und hernach über das Rentenerhöhungsgesuch neu entscheide.


5.

5.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin liciur. Dürst, zu entschädigen.

5.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird  auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung  namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3    Der von Rechtsanwältin liciur. Dürst mit Eingabe vom 20. Februar 2014 geltend gemachte Aufwand von 18.17 Stunden und Fr. 109. Spesenpauschale (Urk. 28) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von insgesamt 8.5 Stunden für Begründung und Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als überhöht. Auch genügt die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 109. der in § 7 Abs. 2 GebV SVGer verlangten Substantiierung nicht.

    Angesichts der zu studierenden gut 10 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Rechtsschriften von etwa drei bzw. einer Seite samt nötiger Aufwendungen für Instruktion und Abklärungen, der aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme (Urk. 8) erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin liciur. Dürst bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200. auf Fr. 2‘600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre und anschliessend über das Rentenerhöhungsgesuch vom 24. August 2012 neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner