IV.2013.00102

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, meldete sich am 19. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 12/9), einen Arztbericht (Urk. 12/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/14) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 12. November 2008 von Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet wurde (Urk. 12/20-22). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 12/48/4 unten) gab die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (Urk. 12/24). Dem ersten Begutachtungstermin vom 4. Februar 2010 blieb der Versicherte unentschuldigt fern (Urk. 12/28). Am 13. März 2010 teilte er der IV-Stelle mit, er werde derzeit im Stadtspital B.___ stationär behandelt (Urk. 12/30). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 12/35, Urk. 12/37). Am 23. Mai 2011 erstattete Dr. A.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 12/42). Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. November 2007 eine ganze Rente und vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2011 eine befristete halbe Rente in Aussicht (Urk. 12/50). Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände und des beigelegten Arztberichtes (Urk. 12/52, Urk. 12/56-57) forderte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 12/65-67, Urk. 12/70 = Urk. 12/71). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 hielt sie an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 12/83, Verfügungsteil 2 Urk. 12/76 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 (Urk. 5) stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu, welches er am 11. Februar 2013 mit Belegen einreichte (Urk. 7-9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass zwischen November 2006 und November 2008 für jegliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Ab November 2008 sei eine gesundheitliche Verbesserung zu verzeichnen, sodass ab dem 7. November 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % für jegliche Tätigkeiten auszugehen sei, was einem Invaliditätsgrad von 55 % entspreche. Infolge einer weiteren gesundheitlichen Verbesserung bestehe ab März 2011 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Schichtbetrieb, ohne Nachteinsatz und mit frei wählbaren Pausen zwecks Blutzuckerkontrolle. Der Invaliditätsgrad betrage 25 % (S. 2 f.). Gemäss der Beurteilung des RAD lägen keine medizinischen Gründe für eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils vor, weshalb weiterhin von der bisherigen Beurteilung auszugehen sei (S. 3 unten f.).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die verschiedenen Arztberichte, welche sich mit der Anfang 2010 aufgetretenen Gefässerkrankung befassten, seien völlig unzureichend in die Invaliditätsbemessung eingeflossen (S. 4 Ziff. 4). Es sei gestützt auf die vorhandenen Berichte ab Januar 2010 aufgrund einer aufgetretenen Herz- und Gefässproblematik von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (Ziff. 5). Ob überhaupt und - falls ja - ab wann wieder von einer rentenwirksamen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, bleibe aufgrund der vorhandenen Unterlagen ungeklärt. Es bestehen verschiedene Hinweise, wonach die Arbeitsfähigkeit auch nach Juni 2010 und insbesondere nach der Befristung des Rentenanspruchs per 31. Mai 2011 erheblich mehr eingeschränkt gewesen sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Da die Akten keine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulassen, sei eine ergänzende medizinische Abklärung zur aktuellen Arbeitsfähigkeit und zum Verlauf seit Juni 2010 notwendig (S. 5 Ziff. 6).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Zusprache einer abgestuften und befristeten Rente rechtens ist.

3.
3.1     Anlässlich der internistisch-rheumatologischen Begutachtung bei Dr. Y.___ (Urk. 12/20) sowie der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. Z.___ (Urk. 12/22) vom 12. November 2008 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) sowie ein Diabetes mellitus festgehalten (Urk. 12/22/10 Ziff. 9.1.1). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Schicht- und Nachtarbeit sowie ohne Selbst- und Fremdgefährdung bei allfälliger Zuckerentgleisungen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/20/18 Ziff. 5.3.4 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der anamnestischen Angaben und den vorhandenen Akten von einer depressiven Entwicklung seit November 2006 auszugehen, wobei früher eine mittelgradige bis teilweise schwergradige depressive Episode diagnostiziert worden sei (Urk. 12/22/8 oben). Ab November 2006 sei von einer 100 % Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab dem 7. November 2008 sei er für jegliche Tätigkeiten zu 40 % arbeitsunfähig aufgrund einer reduzierten Belastbarkeit, rascher Ermüdbarkeit sowie Antriebsstörungen (Urk. 12/22/9 Ziff. 7.2 f.).
3.2     Vom 27. Februar bis 4. März 2010 war der Beschwerdeführer im Stadtspital B.___ hospitalisiert (Urk. 12/67/4-7; vgl. auch Urk. 12/67/22-24). Die dortigen Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine koronare Dreigefässerkrankung, eine generalisierte Arteriosklerose, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, einen Gewichtsverlust unklarer Ätiologie und einen Verdacht auf Nebennierenrindenadenom links (S. 1). Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verschlechterung der peripher arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) bereits im Januar 2010 im Spital D.___ vorstellig geworden sei (Urk. 12/67/6 unten und weiter Urk. 12/67/5 oben).
         Aufgrund der schwer eingeschränkten linksventrikulären Ejektionsfraktion (LVEF) und des Diabetes mellitus wurde der Entschluss zur AC-Bypass-Operation gefasst, welche am 18. März 2010 erfolgte (Urk. 12/67/20-21).
3.3     Dem Bericht vom 30. August 2010 (Urk. 12/35; vgl. auch Bericht vom 17. Mai 2010, Urk. 12/67/13-14) von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Leiter Gefässchirurgie Stadtspital B.___, ist zu entnehmen, dass aufgrund der PAVK am 7. Juni 2010 eine Ballon-Dilatation auf der rechten Seite durchgeführt worden sei (S. 1), welche ein sehr gutes Resultat gebracht habe (S. 2). Weiter hielt Dr. C.___ fest, dass die PAVK „alleine im jetzigen Stadium“ keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Zur Problematik des Diabetes und vor allem auch des Herzens bezüglich Arbeitsfähigkeit könne er jedoch nicht Stellung nehmen.
3.4     Im am 23. Mai 2011 von Dr. A.___ erstatteten psychiatrischen Gutachten (Urk. 12/42) stellte dieser die Diagnose Dysthymia (ICD-10 F34.1) bestehend seit 2009 (S. 9 Ziff. 4). Die Kriterien einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht mehr erfüllt (S. 10). Die frühere Einschätzung durch Dr. Z.___ einer zwischen November 2006 und November 2008 in der Ausprägung abnehmenden depressiven Episode, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevant gemindert habe, sei jedoch mit den Vorakten vereinbar (S. 17 unten f.; vgl. auch S. 13 Ziff. 7). Die ab 2009 bestehende Dysthymia führe aus rein medizinischer Sicht zu keiner Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr. Gründe für eine Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite seien aus psychiatrischer Sicht nicht ersichtlich (S. 13 Ziff. 6).
3.5     Mit Bericht vom 23. August 2011 (Urk. 12/67/8-9) hielten Ärzte des Ambulatoriums für Diabetologie am Stadtspital B.___ fest, dass als Komplikation zum Diabetes mellitus beim Beschwerdeführer eine Neuropathie, Retinopathie, KHK (koronare Herzkrankheit) und PAVK vorliege.
3.6     Wie dem Bericht vom 23. September 2011 zur kardiologischen Verlaufskontrolle im Stadtspital B.___ zu entnehmen ist, habe sich ein kardiopulmonal kompensierter Beschwerdeführer bei stabilem Verlauf und erhaltener körperlicher Leistungsfähigkeit im Alltag präsentiert. Im Vergleich zum Vor-EKG zeige sich ein unveränderter Befund mit diskreten infero-lateralen Repolarisierungsstörungen. Echokardiographisch sei eine unverändert leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion (EF 47 %) nachzuweisen. Der Beschwer-deführer werde in einem Jahr wieder zur Verlaufskontrolle aufgeboten (Urk. 12/70/3).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer befristeten und abgestuften Rente mit der Beurteilungen des RAD vom 7. Juni 2011 (Urk. 12/48/7) und 20. Juli 2012 (Urk. 12/75/3), nach welchen sich die Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht wie folgt beurteile: Seit November 2006 sei aufgrund der unzureichenden Blutzuckereinstellung und der Polyneuropathie in den Extremitäten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur auszugehen. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ sei bis zum 7. November 2008 auch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeit auszugehen. Ab dem 7. November 2008 habe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Sodann sei gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ spätestens ab März 2011 eine angepasste Tätigkeit (keine Schicht- und Nachtarbeit, regelmässige Pausen) zu 100 % zumutbar (Urk. 12/48/7). Seit 2008 würden funktionsdiagnostische Untersuchungsergebnisse fehlen, die eine andere Arbeitsfähigkeitseinschätzung begründen würden. Die kardiologische Verlaufskontrolle vom 23. September 2011 habe einen stabilen Verlauf und eine erhaltene körperliche Leistungsfähigkeit im Alltag gezeigt. Neue medizinische Befunde, welche der RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2011 widersprechen würden, lägen nicht vor, und es seien keine medizinisch plausiblen Gründe für eine Änderung des damals umschriebenen Arbeitsprofils ersichtlich (Urk. 12/75/3; unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 16. März 2012, Urk. 12/75/2).
4.2     Wie der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten zu Recht ausführte, wurde anfangs 2010 bei ihm eine koronare Dreigefässerkrankung diagnostiziert. Zudem liegen Hinweise vor, wonach sich die PAVK anfangs 2010 verschlechtert hat (vgl. E. 3.2). Zwar hielt Dr. C.___ am 30. August 2010 fest, dass die PAVK aktuell - nach der im Juni 2010 durchgeführten Dilatation mit gutem Resultat - für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Ob dies auch für die Zeit zuvor, insbesondere ab der Verschlechterung im Januar 2010 gilt, bleibt nach derzeitiger Aktenlage ungeklärt. Sodann geht aus den Akten keine klare fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der neu diagnostizierten koronaren Dreigefässerkrankung hervor. Die im Februar 2010 festgestellte schwer eingeschränkte linksventrikuläre Ejektionsfraktion (EF 20 %; vgl. Urk. 12/67/7 unten) verbesserte sich zwar postoperativ gemäss einer Untersuchung vom April 2010 (EF 40 %, Urk. 12/67/16), wurde jedoch weiterhin als eingeschränkt bezeichnet. Ob und wenn ja welche Auswirkung die Herzproblematik für die zumutbare Arbeitsfähigkeit hatte und hat, lässt sich nach derzeitigem Aktenstand nicht beurteilen.
         Die RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2011 erfolgte ohne Kenntnis der zwischenzeitlich aufgetretenen somatischen Problematiken; der damals schon aktenkundige Bericht von Dr. C.___ vom 30. August 2010 (vgl. E. 3.3; vgl. auch Hinweis darauf im Feststellungsblatt, Urk. 12/48/5) wurde nicht beachtet (vgl. Urk. 12/48/7). Soweit - nach Einholung unter anderem der in E. 3.2 ff. dargelegten Berichte - der RAD in einer weiteren Stellungnahme vom 20. Juli 2012 (Urk. 12/75/3) lediglich auf die Beurteilung vom 7. Juni 2011 verwies und festhielt, „medizinisch plausible Gründe für eine Änderung des (…) Arbeitsprofils sind nicht ersichtlich, deshalb kann weiterhin darauf [Beurteilung vom 7. Juni 2011] abgestellt werden“, ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. Trotz Vorliegen neuer gesundheitlicher Probleme wurde die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gestützt auf die im November 2008 verfassten Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ sowie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom Mai 2011 - welche allesamt ohne Berücksichtigung der neuen somatischen Probleme erfolgten - vorgenommen. Zumindest wären eine Auseinandersetzung mit den seit Januar 2010 vorliegenden Akten sowie eine Begründung notwendig gewesen, weshalb trotz der neuen somatischen Problematik immer noch von einer vorwiegend aus psychiatrischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 60 % (gültig ab November 2008) respektive ab März 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.3     Zusammenfassend wurde der somatische gesundheitliche Verlauf des Beschwerdeführers im Hinblick auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit insbesondere ab Januar 2010 wegen der neu festgestellten somatischen Beeinträchtigungen verschlechtert hat. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung, insbesondere des retrospektiven Verlaufs in somatischer Hinsicht, in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Im Übrigen blieb die attestierte Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vom Beschwerdeführer unbestritten. Er beanstandete die psychiatrische Beurteilung durch Dr. A.___ nicht und erklärte sich mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ ausdrücklich einverstanden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3). Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin zu veranlassenden weiteren Abklärungen in somatischer Hinsicht wären allfällige zwischenzeitlich (seit der Begutachtung bei Dr. A.___) eingetretene psychiatrische Veränderungen ebenfalls zu berücksichtigen und gegebenenfalls weiter abzuklären.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu; damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
         Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).