Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00104 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 5. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete vom 1. Januar 1989 bis 31. Mai 1996 als Hilfsschlosser (Urk. 10/4). Am 4. Dezember 1995 meldete der Versicherte sich wegen einer Hüftgelenksarthrose rechts für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rentenbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 5. November 1996 ab 1. April 1996 eine Viertelsrente zu, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit und von 75-100 % in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausging (Urk. 10/15/5-6). Die am 6. Dezember 1996 beim Sozialversicherungsgericht dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, dem Versicherten sei eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 10/20), wurde mit Urteil vom 28. September 1998 abgewiesen (IV.96.00769; Urk. 10/38), was das Eidgenössische Versicherungsgericht am 8. April 1999 bestätigte (Urk. 10/45). Weiter wies die IV-Stelle am 5. Februar 1999 ein Revisionsgesuch des Versicherten ab (Urk. 10/44) und bestätigte die Viertelsrente im Rahmen der amtlichen Rentenrevision am 18. Oktober 2000 (Urk. 10/51). Am 14. Januar 2002 liess der Versicherte erneut eine Rentenrevision beantragen (Urk. 10/54) und am 20. August 2002 sprach die IV-Stelle ihm unter Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63), welche am 3. Dezember 2003 nach erfolgter, von Amtes wegen eingeleiteter Revision bestätigt wurde (Urk. 10/77).
1.2 Im Jahr 2007 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 10/81). Sie gab ein Gutachten in Auftrag, welches Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, am 22. Januar 2009 erstattete (Urk. 10/99) und holte bei der Klinik Z.___, welche dem Versicherten im November 2008 eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt hatte, den Bericht vom 29. April 2009 ein (Urk. 10/111/6-7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 hob sie die bisherige Rente auf das Ende des folgenden Monats auf, wobei sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 10/120). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2010 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 10/122/3-7). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Juni 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese abkläre, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt der Versicherte die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen sei. Dabei wurde die IV-Stelle auch angewiesen, abklären zu lassen, ob sich die beginnenden Hals- und Lendenwirbelsäulebeschwerden sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Anschliessend habe die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 10/124).
1.3 Die IV-Stelle holte in Umsetzung des Urteils vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/124) diverse Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen ein (Urk. 10/130, Urk. 10/131, Urk. 10/132). Insbesondere gab sie ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 21. April 2012 (internistisch-rheumatologisches Gutachten, Urk. 10/136) und am 16. Mai 2012 (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung [psychiatrisch und rheumatologisch], Urk. 19/138) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2012 hielt die IV-Stelle fest, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit neu ein Invaliditätsgrad von 28 % resultiere, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe und die Rente auf das Ende des folgenden Monats aufzuheben sei (Urk. 10/142). Nach erfolgtem Einwand durch den Versicherten (Urk. 10/148) und weiteren Abklärungen durch die IV-Stelle (Urk. 10/152, Urk. 10/153, Urk. 10/161) verfügte diese am 21. Dezember 2012 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten und in diesem Fall ein Obergutachten über seine Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 8. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15). Nach telefonischer Aufforderung reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter am 4. Juni 2014 seine Kostennote ein (Urk. 17, Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und ihre eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00168 vom 30. Juni 2011 (Erwägung 1 in Urk. 10/124) dargetan. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Speziell hervorzuheben ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Für die Beurteilung der Rentenrevision in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht bleiben im vorliegenden Gerichtsverfahren diejenigen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der die Vergleichsbasis bestimmenden ersten Revi-sionsverfügung vom 13. Januar 2010 verwirklicht hatten. Denn das Sozialversicherungsgericht hat die Sache im Urteil vom 30. Juni 2011 ausdrücklich zur näheren Abklärung der Entwicklung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsfähigkeit bis am 13. Januar 2010 und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen (Urk. 10/124/15; Urteil des Bundesgerichts I 717/03 vom 27. April 2004 E. 2.1.1). Es sind somit immer noch die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten vorausgegangenen rechtskräftigen Revisionsverfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 10/77) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der neusten, angefochtenen Revisionsverfügung vom 13. Januar 2010 zu vergleichen.
2.2 Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2011 wurde festgehalten, es lasse sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ob, in welchem Umfang und in welchem Zeitpunkt der Versicherte die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt habe und wie der Zustand am 13. Januar 2010 gewesen sei. Deshalb wurde angeordnet, dass die IV-Stelle diese Fragen noch abklären müsse. Zudem habe sie abzuklären, ob sich die beginnenden Hals- und Lendenwirbelsäulebeschwerden sowie die neu geltend gemachte psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 10/124). In Nachachtung dieses Urteils teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ein bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch/orthopädisch-rheumatologisch) erstellt werde (Urk. 10/133) und gab dieses in Auftrag.
2.3 Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, erstellte im Auftrag der IV-Stelle das internistisch-rheumatologische Gutachten vom 21. April 2012, nachdem sie den Versicherten am 2. April 2012 untersucht hatte (Urk. 10/136). Sie erhob die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Familien-, Sozial-, Berufs- und Tätigkeitsanamnese (Urk. 10/136/1-43).
Der Versicherte gab der Gutachterin an, er leide unter starken Nacken- und Kopfschmerzen sowie lumbalen Schmerzen. Die im November 2008 durchgeführte Hüftoperation habe ihm nur anfänglich geholfen, doch nach wenigen Monaten seien die Beschwerden wieder vorhanden gewesen (Urk. 10/136/44).
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest (Urk. 10/136/52):
- Kongenitale grenzwertige Hüftdysplasie rechts und beidseitige Coxa valga (146“) mit
- rechts: Status nach fortgeschrittener Coxarthrose mit arthroskopischer Behandlung am 28. April 1995 und Implantation einer Hüft-Totalprothese am 7. November 2008 mit korrekter Implantatlage ohne Lockerungszeichen und ohne Anreicherung in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit SPECT (April 2012)
- links: beginnende Coxarthrose ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie mit SPECT (April 2012)
- Zervikalsyndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen vor allem der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit neuralen Tangierungen der Nervenwurzeln C5, C6 und C7 ohne Kompression (MRI April 2012)
- ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (April 2012)
- ohne radikuläre Zeichen
- Lumbovertebralsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen und einem Riss des Anulus fibrosus L4/L5 mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 rechts ohne Kompression (MRI April 2012)
- ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (April 2012)
- ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob Dr. A.___ einen Nikotin-Abusus, einen Vitamin-D-Mangel und beidseits beginnende Omarthrosen ohne Aktivität in der Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Urk. 10/136/52). Sie hielt fest, der Versicherte sei mit einer grenzwertigen Hüftdysplasie zur Welt gekommen, es habe sich beidseitig eine Coxa valga entwickelt und im rechten Hüftgelenk sei eine fortgeschrittene Coxarthrose entstanden, welche im November 2008 erfolgreich mit einer Hüfttotalprothese operativ behandelt worden sei. In der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion der wesentlichste Befund. Der Orthopäde Dr. Y.___ habe anlässlich seiner Untersuchung im Januar 2009 (Urk. 10/99) noch eine Umfangsminderung des rechten Oberschenkels von einem Zentimeter festgestellt. Nun sei nur noch eine Umfangsminderung von einem halben Zentimeter vorhanden, was auf eine postoperative Normalisierung hinweise. Die beiden maximalen Wadenumfänge seien seitengleich, weshalb eine lang anhaltende Schonung des rechten Beins auszuschliessen sei. Die im Gutachten erhobenen Befunde würden sich auch mit den bildgebenden Untersuchungen des B.___ vom April 2012 (Urk. 10/137/1-5) decken. Die Hüfttotalprothese rechts sitze gut, ohne Lockerungszeichen, und in der Ganzkörperskelettszintigraphie mit SPECT (Abkürzung für single photon emission computed tomography = Einzelphotonen-Emissionscomputertomographie) sei nirgends eine pathologische Aktivität vorhanden. Die Befunde im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nicht gravierend (Urk. 10/136/53).
2.4 Die Gutachterin kam aus rein somatischer Sicht zum Schluss, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei sei für das Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit zu beachten, dass Einschränkungen der Hüftgelenksfunktion sich auf ausschliesslich gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten negativ auswirkten. Es bestünden relative Einschränkungen für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, längeres Abwärtsgehen und Hinunterspringen. In der Regel seien keine Einschränkungen für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelastende Tätigkeiten vorhanden, wobei für sitzende Tätigkeiten allenfalls eine Stuhlanpassung zu empfehlen sei. Bei Halswirbelsäuleproblemen seien oft Überkopfarbeiten und Vibrationen zu vermeiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung sei zu vermeiden und es seien unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Lasten könne der Versicherte bis zu 15 kg heben oder tragen, was einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau entspreche (Urk. 10/136/55). Dieses Anforderungsprofil deckt sich mit dem von Dr. Y.___ im Gutachten vom 22. Januar 2009 erstellten (Urk. 10/99/8).
Der Versicherte brachte vor, Dr. A.___ gewichte die vorhandenen Beschwerden, welche wesentlich von einem angeborenen Geburtsgebrechen herrührten, zu wenig. Es handle sich um eine reine Schätzung aus der Sicht einer Ärztin, doch aussagekräftig seien einzig Betätigungsvergleiche, da nur so die Belastbarkeit der geschädigten Hüfte und Wirbelsäule real getestet werden könne (Urk. 1 S. 4). Das Argument des Beschwerdeführers überzeugt nicht, denn im Rahmen einer solchen EFL werden ausgedehnte, sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tests durchgeführt, und die so ermittelte Belastbarkeit wird mit den kritischen Anforderungen im Betrieb verglichen (sogenannter Job Match; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 30. März 2007, I 807/06 E. 3.2, sowie Kathrin Meyer, Reintegration vor Rente - praktische und berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe von Casemanagement, in: Rheuma-Nachrichten, Ausgabe Nr. 41, 2006, S. 11); dabei wird die Indikation für eine EFL dort gestellt, wo bei muskuloskelettalen Beschwerden die körperliche funktionelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den beruflichen Anforderungen unklar ist (Kathrin Meyer, a.a.O., S. 11). Diese Situation ist jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegeben. Denn ihm steht ein grosses Spektrum verschiedener, sitzend oder wechselbelastend zu verrichtenden Tätigkeiten offen, bei denen seinen noch bestehenden Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Er ist also in seiner Auswahl nicht auf einen bestimmten Betrieb oder Typus Betrieb beschränkt, betreffend den die Möglichkeit der Umsetzung seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit geprüft werden könnte.
2.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Versicherten am 9. Februar 2012, wobei er diesen auch psychologischen Tests unterzog (Urk. 10/138). Er hielt im psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 16. Mai 2012 fest, der Versicherte habe abgesehen von leichter Ängstlichkeit, Unsicherheit sowie leichter Deprimiertheit keine weiteren psychopathologischen Merkmale aufgewiesen. Damit könne sogar von einer Teilremission der depressiven Symptomatik ausgegangen werden, und bei objektiv unauffälligen psychokognitiven Funktionen könne dem Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert werden (Urk. 10/138/8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und als Differentialdiagnose eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) fest (Urk. 10/138/7). Er führte aus, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht nie längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/138/8).
2.6 Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 1) auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2012 (Urk. 10/150) verweisen und führte aus, dieser sei umfassend und nachvollziehbar, wobei er erheblich vom Gutachten abweiche. Daher beständen erhebliche Zweifel am Gutachten, weshalb nicht auf dieses abgestellt werden könne und zumindest ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden müsse (Urk. 1 S. 4). Dr. D.___ führte im Bericht vom 26. August 2012 aus, der Versicherte befinde sich seit dem 10. Februar 2003 in Behandlung, wobei die Therapiesitzungen bis August 2012 in ungefähr zweimonatigen Abständen und seit August 2012 wöchentlich stattfänden. Der Versicherte nehme aufgrund der psychischen Störung die Medikamente Saroten, Zoldorm und Deanxit zu sich. Mindestens seit der erneuten Behandlungsaufnahme 2009 leide der Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei die Symptome Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen und Einschlafstörungen mit psychomotorischer Unruhe im Vordergrund ständen. Darüber hinaus seien die Vermeidung von Sozialkontakten und Zukunftsängste festzustellen. Der Versicherte sei nicht in der Lage, sich zu konzentrieren und eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Es bestehe eine resigniert wirkende Verbitterung im Zusammenhang mit der narzisstischen Kränkung durch die Leistungseinstellung der IV-Stelle. Die traumatischen Vorgänge und deren Folgen zeigten sich vor allem über die Schmerzen, wobei ein primärer Krankheitsgewinn nachgezeichnet werde. Es liege mit der mittelgradigen Depression eine Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Zudem bestehe ein sozialer Rückzug und seien die Behandlungsergebnisse trotz regelmässiger Therapie sehr unbefriedigend, weshalb die Kriterien für die Anerkennung chronischer Schmerzkrankheiten ohne adäquates somatisches Korrelat als invalidisierendes Leiden als erfüllt anzusehen seien (Urk. 10/150). Im Bericht vom 15. Januar 2012 hatte Dr. D.___ ausgeführt, der Beschwerdeführer leide zumindest seit Behandlungsaufnahme an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01). Dabei gab er an, der Versicherte habe im Jahr 2003 eine psychotherapeutische Therapie in Anspruch genommen und diese im Jahr 2009 wieder aufgenommen (Urk. 10/132). Die hinsichtlich der Diagnose widersprüchlichen Angaben von Dr. D.___ vermögen nicht zu überzeugen, insbesondere da dieser im aktuelleren Bericht vom 26. August 2012 (Urk. 10/150) nicht begründete, weshalb er nun neu seit Behandlungsbeginn im Jahr 2009 von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgehe. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb die Therapie gerade im August 2012 intensiviert wurde.
Der Versicherte selbst schilderte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 9. Februar 2012, er habe einen jüngeren Hund, mit welchem er sich gern beschäftige. Seit Jahren sei er meist zu Hause, doch ab und zu treffe er Kollegen oder gehe ins Restaurant. Zu Hause beschäftige er sich mit Fernsehen oder Zeitunglesen. Er könne sich vorstellen seinem Sohn bis zu einem Pensum von 50 % in dessen Unternehmung zu helfen (Urk. 10/138/5-6). Diese Schilderung des Alltags des Versicherten entspricht tatsächlich eher einem leichten sozialen Rückzug und kann gut mit der von Dr. C.___ gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Übereinstimmung gebracht werden. Zudem liessen die testpsychologischen Befunde anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___ (Urk. 138/6) nicht auf die von Dr. D.___ geschilderten erheblichen Konzentrationsstörungen schliessen, sondern ergaben durchschnittliche oder nur leicht unterdurchschnittliche Werte. Weiter wurde in der Untersuchung durch Dr. A.___ vom 2. April 2012 festgestellt, dass das Psychopharmaka Deanxit im Blut nicht nachgewiesen werden konnte und der Versicherte dieses somit entgegen seinen Aussagen nicht regelmässig zweimal täglich einnahm (Urk. 10/136/53), was ebenfalls an erheblichen psychischen Beschwerden zweifeln lässt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. D.___ vom 26. August 2012 keine massgeblichen Zweifel am umfassenden und schlüssigen Bericht von Dr. C.___ vom 16. Mai 2012 aufkommen lässt.
2.7 In der interdisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens (Urk. 10/138/9 ff.) wurde festgehalten, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer seinen Hüftgelenks- und Wirbelsäulebeschwerden angepassten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für eine adaptierte Tätigkeit sei der Versicherte ab Mai 2009 nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die Beurteilung im bidisziplinären Gutachten erfüllt wie ausgeführt die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlagen (vergleiche vorstehend Erwägung 1.2), wobei sich die Feststellungen der beiden Gutachter widerspruchslos ergänzen. Auf diese überzeugende Einschätzung ist somit abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Erstellung eines Obergutachtens erweist sich aufgrund des schlüssigen bidisziplinären Gutachtens als nicht angezeigt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 1) ferner geltend machen, dass er seit fast 17 Jahren Anspruch auf eine Rente habe, wobei in den letzten zehn Jahren eine ganze Rente ausgerichtet worden sei und ihm nach einer so langen Rentendauer eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei. Hinzu komme der Umstand, dass er bereits im 53. Altersjahr stehe, Migrant sei und nicht mehr in seinem angestammten Arbeitsfeld arbeiten könne (Urk. 1 S. 3-4).
3.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrads) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiter eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010,
E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherten Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich auf Fälle von Rentenherabsetzungen oder Aufhebungen zugeschnitten, welchen ein vorheriger Bezug einer ganzen Invalidenrente vorausgegangen ist, und nicht auf Bezüger einer Teilrente, welche ihre medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet haben und infolge dessen im Zeitpunkt einer späteren Rentenherabsetzung oder Aufhebung nicht eingliedert sind.
3.3 Der Versicherte war am 21. Dezember 2012, zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2), 52 Jahre alt (vgl. Urk. 10/1) und hatte somit sein 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Festzuhalten ist weiter, dass der Versicherte die ganze Rente nicht etwa 17, sondern lediglich knapp elf Jahre lang bezogen hatte, nämlich ab dem 1. Januar 2002 (Urk. 10/63), und er zuvor während etwas mehr als fünfeinhalb Jahren eine Viertelsrente erhalten hatte (Urk. 10/14). Aus der Verfügung vom 5. November 1996 mit welcher dem Versicherten erstmals eine Viertelsrente ab 1. April 1996 zugesprochen worden war, ergibt sich, dass von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschlosser und von 75-100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden war (Urk. 10/14). Daher verfügte der Versicherte, während er vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 2001 eine Viertelsrente bezog, noch über eine hohe Restarbeitsfähigkeit. Daran vermag die Tatsache, dass er diese nicht nutzte, nichts zu ändern. Der Versicherte bezog somit nicht mindestens 15 Jahre lang eine ganze Invalidenrente und zählt daher zur Gruppe derjenigen Personen, welchen es im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 2) wird, wie in Erwägung 2.7 ausgeführt worden ist, zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Die invaliditätsfremden Elemente des Migrantenstatus und der fehlenden Ausbildung sind für die Wiedereingliederung nicht zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität bereits einer Hilfstätigkeit nachging, weshalb ihm eine Selbsteingliederung für eine solche Tätigkeit möglich sein sollte, auch wenn er nun eine körperlich leichtere Tätigkeit suchen muss. Angesichts des Anforderungsprofils an die angepasste Tätigkeit (vergleiche Erwägung 2.4) besteht ein grosses Spektrum an sitzend oder wechselbelastend zu verrichtenden Tätigkeiten, welche dem Versicherten möglich sind, weshalb das Anforderungsprofil die Selbsteingliederungsfähigkeit nicht erheblich einschränkt. Andere Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer bei der Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes objektiv nicht möglich sein sollte, sich selbst einzugliedern, sind nicht ersichtlich. Daher war die Rentenherabsetzung auch ohne Veranlassung von vorgängigen Eingliederungsmassnahmen zulässig.
4.
4.1 Da die Verhältnisse am 13. Januar 2010 massgeblich sind, ermittelte die IV-Stelle für ihren Einkommensvergleich zu Recht die massgeblichen Einkommen im Jahr 2009 (vgl. Urk. 2). Die IV-Stelle stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabelle TA 1 Ziffer 27/28 (Metallbearbeitung und Metallverarbeitung) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 ab (Urk. 2). Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Tätigkeiten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen (Anforderungsniveau 3) betrug für Männer Fr. 5‘695.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2009 für den Sektor II betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden hochzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Sektor II; 2009: plus 2.3 gegenüber 2008). Danach hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 72‘183.95 erzielt (Fr. 5‘695.-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.023). Die IV-Stelle zog zur Bestimmung des Valideneinkommens ausnahmsweise Tabellenwerte bei, da eine reine Anpassung des zuletzt erzielten Valideneinkommens die Verhältnisse gemäss IV-Stelle zu ungenau wiedergäbe (Urk. 10/139). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein letztes Valideneinkommen im Jahr 1996 erzielte, vermag dies zu überzeugen und ist von diesem unbestrittenen Valideneinkommen auszugehen.
4.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4'806.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2009 über alle Sektoren durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden hochzurechnen (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total; 2009: plus 2.1 gegenüber 2008). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 61‘238.45 (Fr. 4‘806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.021). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 15 % zu berücksichtigen. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘052.65. Verglichen mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 20‘131.30 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 28 %.
4.3 Die Invalidenrente ist daher mit der Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 2) zu Recht auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben worden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bischoff, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 4. Juni 2014 machte er einen Aufwand von sechs Stunden und fünf Minuten sowie Barauslagen von Fr. 123.60 geltend (Urk. 18). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘447.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, wird mit Fr. 1‘447.60 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzNaef