Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00105




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, gelernter Coiffeur, zuletzt vollzeitlich als Aufseher tätig, erlitt am 30. Oktober 2000 einen Auffahrunfall als Motorradfahrer (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00042 vom 30. November 2010, Urk. 6/112).

    Am 23. August 2001 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/29).

    Mit Mitteilungen vom 19. September 2003 und 24. Oktober 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die laufende Rente revisionsweise (Urk. 6/43, Urk. 6/58).

1.2    Im Rahmen eines weiteren, im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/66) holte die IVStelle beim Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten vom 2. Mai 2012 ein (Urk. 6/135). Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/139, Urk. 6/148) stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 per Ende des der Zustellung folgenden Monats wiedererwägungsweise ein, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Weiteren stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behandlung des Gesuchs betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.


2.    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

    Weiter kann der Versicherungsträger jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es bei einer Wiedererwägung grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.1.2-3 und E. 2.2).


3.

3.1     Mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 19. Juli 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keiner zehnjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (BGE 133 V 50 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2012 vom 27. Juni 2012, E. 2). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 19. Juli 2002 zweifellos unrichtig war.

3.2    Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2010 vom 27. Januar 2011, E. 2).


4.

4.1    Die ursprüngliche Verfügung vom 19. Juli 2002 basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 12. November 2001 und 11. Januar 2002 (Urk. 6/12/8-11, Urk. 6/8/19-20) und dem im Rahmen dieser Teilbegutachtung von Dr. Z.___ beigezogenen undatierten, auf einer Untersuchung vom 12. November und 14. Dezember 2001 basierenden neuropsychologischen Bericht von dipl. Psych. A.___ (Urk. 6/8/25-29). Gestützt auf diesen neuropsychologischen Bericht von dipl. Psych. A.___ ging Dr. Z.___ von einer neuropsychologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten von 60 % aus (Urk. 6/8/19-20). Gestützt darauf richtete die IVStelle dem Versicherten mit der Verfügung vom 19. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente aus.

4.2    Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.___ war ein Teil einer geplanten interdisziplinären Gesamtbeurteilung, wobei Dr. Z.___ mit Blick auf die komplexe Symptomatik insbesondere ein rheumatologisches Teilgutachten angeordnet (Urk. 6/12/8, Urk. 6/12/11) und ein allfälliges neurologisches Konsilium in Betracht gezogen hatte (Urk. 6/8/23). In der Folge erliess Dr. Z.___ jedoch am 11. Januar 2002 ihr Teilgutachten (Urk. 6/8/19-20), ohne das Ergebnis der angeordneten rheumatologischen Teilbegutachtung (vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 29. Januar 2002, Urk. 6/18/3-5) abzuwarten. Ferner ging Dr. Z.___ bei ihrer psychiatrischen Teilbegutachtung von einer Reihe von Annahmen aus, die aufgrund der Aktenlage haltlos waren. Dies betrifft zunächst ihre Annahme einer eineinhalbtägigen Bewusstlosigkeit (Urk. 6/8/22) oder einer zweieinhalbtägigen Phase der Erinnerung (Urk. 6/8/26). Diese Annahme widerspricht den Berichten des erstbehandelnden Spitals C.___, wo der Versicherte ab dem Unfalltag vom 30. Oktober 2000 bis zum 6. November 2000 hospitalisiert gewesen war (Urk. 6/8/115), und des erstbehandelnden Neurologen Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, welcher vom Spital C.___ am 31. Oktober beigezogen worden war (Urk. 6/8/116); denn gemäss diesen Berichten lag lediglich eine kurzzeitige, ungefähr 15 Minuten dauernde Amnesie für das Unfallereignis vor, und der Versicherte war hrend des Spitalaufenthalts allseitig orientiert (Berichte des Spitals C.___ vom 6. und 22. November 2000, Urk. 6/8/115-116 und Urk. 8/120; Berichte von Dr. D.___ vom 5. und 14. Dezember 2000, Urk. 6/123 und Urk. 6/8/110). Ebenfalls aktenwidrig war die Annahme von Dr. Z.___, die neuropsychologische Untersuchung des Versicherten in der Klinik E.___ habe eine mittelgradige kognitive Beeinträchtigung ergeben (Urk. 6/8/25, Urk. 6/8/29). Vielmehr hatten die Ärzte der Klinik E.___, wo der Versicherte in der Zeit vom 2. bis 23. Januar 2001 hospitalisiert gewesen war, im Austrittsbericht vom 13. Februar 2001 festgehalten, infolge einer möglichen Motivationsproblematik des Versicherten sei dessen neuropsychologische Beurteilung nicht möglich gewesen (Urk. 6/8/7-14 in Verbindung mit Urk. 6/9/6). Schliesslich stellte Dr. Z.___ unbesehen auf die Aussage von lic. phil. F.___ im neuropsychologischen Bericht G.___ vom 28. April 2001 (Urk. 6/8/94-98) ab, wonach in somatischer Hinsicht eine über die Commotio cerebri „hinausgehende Hirnverletzung“ (Urk. 6/8/97) vorgelegen habe (Urk. 6/8/24). Dabei handelte es sich indes um eine blosse, ohne Berücksichtigung massgebender Akten abgegebene, nicht nachvollziehbare Behauptung von lic. phil. F.___, welche in den übrigen medizinischen Akten keinen Halt findet.

    Die im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführte 60%ige Arbeitsunfähigkeit begründete Dr. Z.___ nicht näher (Urk. 6/8/20). Eine bloss mittels einer Zahl ausgedrückte Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht verwertbar. Insbesondere geht daraus die massgebende Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht hervor. Abgesehen davon widerspricht diese Angabe der in Kenntnis des Berichts des G.___ vom 28. April 2001 (Urk. 6/8/92-93) gemachten Beurteilung des erstbehandelnden Neurologen Dr. D.___ in dessen Bericht vom 27. November 2001, gemäss welchem der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 6/9/1-4).

4.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. Z.___ abgestellt. Einerseits muss dieses als unsorgfältig qualifiziert werden (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_307/2011 vom 23. November 2011, E. 3.2, und I 559/02 vom 31. Januar 2003, E.4), anderseits mangelt es dem Gutachten in mehrfacher Hinsicht an einer nachvollziehbaren Beurteilungsbasis und schliesslich lag bezüglich der attestierten Arbeitsunfähigkeit eine unklare und widersprüchliche Aktenlage vor, die weitere Abklärungen erforderlich machte. Damit war die Verfügung vom 19. Juli 2002 zweifellos unrichtig. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte des Hausarztes nichts. Denn der damalige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nahm vor allem eine koordinierende Funktion wahr, ohne selber eine eigenständige schlüssige medizinische Beurteilung vorzunehmen (Berichte von Dr. H.___ vom 2. April und 24. Oktober 2001, Urk. 6/8/103, Urk. 6/8/35-36). Da die Verfügung vom 19. Juli 2002 eine periodische Dauerleistung betrifft, ist auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung erfüllt. Zu Recht wurde diese Verfügung deshalb durch die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise aufgehoben.


5.

5.1    Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ursprünglichen Rentenvergung ist die Anspruchsberechtigung des Versicherten pro futuro zu prüfen (E. 1).

    Im Y.___-Gutachten vom 2. Mai 2012 konnten die Gutachter nach einer umfassenden viertägigen (am 15., 16., 23. und 24. November 2011 durchgeführten) allgemeinchirurgischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 6/135/1) sowie nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (Urk. 6/135/77). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusammenfassend fest (Urk. 6/135/85 ff.), aus den gesamten Akten lasse sich kein anderer Schluss ziehen, als dass überwiegend wahrscheinlich nie eine Krankheit bestanden habe, die eine längerdauernde volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit begründet habe. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit jeher, abgesehen von einer vorübergehenden drei bis sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 30. Oktober 2000. In der angestammten Tätigkeit als Betreuer und Aufseher im Gefängnis beziehungsweise als Schulbusfahrer sei der Versicherte daher seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. In einer seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Verweistätigkeit sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Lediglich bei repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe wie beim gelernten Beruf als Coiffeur bestehe eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Anwesenheit. In neuropsychologischer Hinsicht führten die Gutachter unter anderem aus (Urk. 6/135/85), aufgrund der Testergebnisse lasse sich auf ein Aggravationsverhalten des Versicherten schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden, und sie würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern.

5.2    Das Y.___-Gutachten ist unbestritten (Urk. 1) und erfüllt die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a). Aufgrund dieses Gutachtens besteht im massgebenden Zeitraum keine relevante Invalidität, was vom Beschwerdeführer ebenfalls zur Recht nicht bestritten wird (Urk. 1). Damit erweist sich die Aufhebung der ganzen Rente mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) per Ende des der Zustellung desselben folgenden Monats als rechtens. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

    

6.    Laut Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel