Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00106




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 9. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 3. August 2007 (Urk. 11/23) und vom 20. Oktober 2010 (Urk. 11/75) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1967, auf eine Invalidenrente. Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden hiess das hiesige Gericht mit Urteilen vom 29. Januar 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. März 2011 (Urk. 11/81) in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/95, Urk. 11/99) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Kinderrenten für ihre drei Kinder; Urk. 2).


2.    Dagegen lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Largier, hierorts mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (1.) sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache an sie zur Vornahme von weiteren Abklärungen (Urk. 10). Dazu liess die Versicherte am 16. Mai 2013 in dem Sinne Stellung nehmen, als sie ausführte, gestützt auf die vorhandenen Akten sei von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2007 auszugehen; eventualiter sei für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2006 ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Für den Sachverhalt im Einzelnen sowie die vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen wird auf die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2009 (Urk. 11/41) und vom 22. März 2011 (Urk. 11/81) verwiesen.



2.    

2.1    Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherte an einer Lungenkrankheit leidet und dass sie in ihrer zuletzt bis im Januar 2006 teilzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst/Reinigung nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig ist hingegen die Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Nachdem sich aufgrund der eingeholten medizinischen Unterlagen (Berichte des behandelnden Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Pneumologie, vom 30. März 2007 und vom 12. Juli 2007 sowie der Klinik für Pneumologie des Z.___ vom 2. Mai 2007 und 31. Oktober 2007; vgl. E. 3 des Urteils vom 29. Januar 2009) die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht zuverlässig hatte feststellen lassen und bei der teilerwerbstätigen Versicherten keine Haushaltabklärung vorgenommen worden war, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (erste) anspruchsverneinende Verfügung vom 3. August 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückwies (Urk. 11/41).

2.2    Die IV-Stelle holte in der Folge bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ ein Gutachten ein (Gutachten vom 8. Juli 2009; Urk. 11/50) und führte zwei Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2009; Urk. 11/52 und – nach Geltendmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung durch die Versicherte - Bericht vom 5. August 2010; Urk. 11/72). Gestützt auf diese Abklärungen verfügte die Verwaltung am 20. Oktober 2010 zum zweiten Mal die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 11/75). Da sich das eingeholte Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ vom 8. Juli 2009 nicht als beweiskräftig erwies, hiess das hiesige Gericht eine gegen die (zweite) anspruchsverneinende Verfügung vom 20. Oktober 2010 erhobene Beschwerde abermals in dem Sinne gut, als es die Sache erneut zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Verwaltung zurückwies (mit Urteil vom 22. März 2011, Urk. 11/81, insbes. S. 6 ff.).

2.3    In der Folge holte die Verwaltung bei der Klinik für Pneumologie des Z.___ einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom 13. Oktober 2011; Urk. 11/85; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/94 S. 2 oben) und führte eine weitere Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 19. März 2012; Urk. 11/91). Gestützt auf diese Abklärungen sprach die Verwaltung der Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu.

3.

3.1    Im neu eingeholten Bericht der Klinik für Pneumologie des Z.___ vom 13. Oktober 2011 wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (per August 2011) gegenüber den Verhältnissen im April 2009 beschrieben und der Versicherten neu eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr noch „maximal“ 30 % für sitzende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 3 kg attestiert (Urk. 11/85 S. 2). Wie grundsätzlich unstreitig ist und die Verwaltung selber einräumt (vgl. Vernehmlassung vom 24. April 2013; Urk. 10), ist dieser Bericht jedoch nicht geeignet, die sich in medizinischer Hinsicht stellende und bereits zweimal Anlass zur Rückweisung gebende Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit rechtsgenüglich zu beantworten. Denn die Angabe einer „maximalen“ Arbeitsfähigkeit von 30 % ist einerseits ungenau, und andererseits bleibt insbesondere nach wie vor unklar, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit retrospektiv im gesamten hier massgebenden Zeitraum verhielt. Damit besteht nach wie vor Abklärungsbedarf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Akten aber auch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2006 beziehungsweise 1. Oktober 2007 ausgegangen werden. Denn die verantwortlichen Fachärzte der Klinik für Pneumologie des Z.___ hatten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2007 die Versicherte in angepasster Tätigkeit noch als 50 % beziehungsweise 10 – 15 Stunden pro Woche arbeitsfähig erachtet (Urk. 11/12) und auch im Oktober 2007 gingen sie noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 11/37 S. 2). Alsdann datiert - soweit ersichtlich - der erste in den Akten liegende Bericht mit Hinweisen auf eine [infolge des ausgeprägten Hustens] fragliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (erst) vom Juli 2009 (IV-Gutachten der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___, Urk. 11/50 S. 4).

3.2    Die Sache ist daher abermals an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie eine fachärztliche (pneumologische) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in angepasster Tätigkeit veranlasse. Dabei wird – soweit erforderlich gestützt auf die verfügbaren echtzeitlichen Akten - insbesondere zu beantworten sein, in welchem Umfang und angesichts der mehr oder weniger stetigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bezogen auf welche Zeitabschnitte seit Krankheitsbeginn welche Arbeitsfähigkeit bestand. Auch wird genau zu beantworten sein, welchen Anforderungen die leidensangepasste Tätigkeit genügen muss beziehungsweise unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit überhaupt noch zumutbar ist. Denn aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass die Versicherte, bei welcher im Jahr 2007 erstmals eine Lungentransplantation thematisiert worden war (Urk. 11/37 S. 2), nicht nur seit geraumer Zeit lediglich sitzend teilzeitliche Arbeiten (bei limitierten Gewichten) verrichten kann, sondern aufgrund ihres Lungenleidens etwa auch in Arbeiten eingeschränkt zu sein scheint, die mit der Inhalation von Dämpfen verbunden sind (etwa beim Kochen oder von Putzmitteln; vgl. etwa Urk. 11/52 S. 5 oder Urk. 11/91 S. 5). Angesichts der Ausführungen in den Akten, wonach die Versicherte aufgrund des ausgeprägten Hustens schwer vermittelbar sei, wird aber auch dazu Stellung zu nehmen sein, welche Ausprägung der sich als Folge des Lungenleidens chronifizierte Husten (seit Krankheitsbeginn) angenommen hat. In diesem Zusammenhang stellt sich überdies die Frage, inwieweit dieser allenfalls bereits für sich allein die Arbeitsfähigkeit oder deren Verwertbarkeit beeinflusst hat und wenn ja, ab welchem Zeitpunkt.

    Schliesslich wird auch der Beginn der Wartezeit nochmals zu klären sein, welchen die Verwaltung auf 1. Oktober 2006 angesetzt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/94 S. 3). Nachdem sich die Krankheit erstmals im Jahr 2000 manifestierte (vgl. etwa statt vieler Urk. 11/5 oder Urk. 11/8) und die Versicherte nach Lage der Akten ihre Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2002 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hatte (vgl. etwa Urk. 11/50 S. 2), kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor dem 1. Oktober 2006 eine für die Eröffnung der Wartezeit genügende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (von mindestens 20 %) bestand (vgl. in diesem Sinne schon Urteil vom 22. März 2011; Urk. 11/81 S. 7).

3.3    Erst wenn Klarheit darüber herrscht, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang die Versicherte überhaupt noch arbeitsfähig war beziehungsweise ist, können auch die Einschränkungen im Haushalt abschliessend beurteilt werden. Was den jüngsten Haushaltabklärungsbericht (vom 19. März 2012; Urk. 11/91) betrifft, welcher der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2012 zugrunde liegt (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/101 S. 3), überzeugt dieser allerdings bereits mit Blick auf die bisherige Aktenlage nicht in jeder Hinsicht. Wie die Versicherte zu Recht geltend machen lässt (Urk. 1 S. 7 unter Hinweis auf Urk. 11/99), werden ihr darin auch Tätigkeiten zugemutet, die nicht dem aus medizinischer Sicht formulierten Belastungsprofil entsprechen. So handelt es sich etwa bei der ihr – wenn auch etappenweise zugemuteten Tätigkeit des (feucht) Aufnehmens (Urk. 11/91 S. 5 Ziff. 6.2) nicht um eine Arbeit, die sitzend zu verrichten ist. Die Verwaltung wird daher nach Einholung der medizinischen Abklärungen auch die Einschränkung im Haushalt nochmals eingehend zu prüfen haben, unter Berücksichtigung der von der Versicherten in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2012 (Urk. 11/99) vorgebrachten Einwendungen.

3.4    Der Antrag der Versicherten, es sei ein medizinisches Gutachten durch das hiesige Gericht einzuholen, erscheint mit Blick darauf, dass die Verwaltung auch nach zwei Rückweisungen die erforderlichen Abklärungen (immer noch) nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt hat, zwar durchaus nachvollziehbar. Doch liegt hier (mangels eines interdisziplinären Verwaltungsgutachtens) kein Anwendungsfall der Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 vor und ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Versäumnisse der Verwaltung nachzuholen. Die Rückweisung der Sache rechtfertigt sich überdies vorliegend umso mehr, als die Verwaltung ihre Versäumnisse selber anerkennt und die Rückweisung der Sache an sie beantragt hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass dem Gericht, soweit nach Feststehen der durchzuführenden medizinischen Abklärungen allenfalls auch im Haushaltbereich zusätzliche Erhebungen notwendig sein sollten, nicht die nämlichen Abklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

3.5    Zusammenfassend ist die Verfügung vom 27. Dezember 2012 daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die im Sinne der Erwägungen 3.2 und 3.3 hievor erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verfüge. In Anbetracht der bereits erfolgten zweimaligen Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist diese allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie die Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen und hernach ohne Verzug über den Rentenanspruch zu entscheiden haben wird.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

4.2    Bei diesem Verfahrensausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann



DM/BA/MTversandt