Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00107




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 28. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, zog sich am 25. August 1997 bei einem Auffahr-Unfall ein Hyperflexionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 6/1 S. 5 Mitte; Urk. 6/4 Ziff. 1) und meldete sich am 25. September 1998 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 9. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab August 1998 zu (Urk. 6/81-82).

    Die gegen diese Verfügungen geführte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 12. Februar 2002 nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 61 % ab (Urk. 6/90).

1.2    Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 wies die IV-Stelle ein Rentenerhö-hungsgesuch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab (Urk. 6/110). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 6/124) und Einspracheentscheid vom 28. September 2004 (Urk. 6/152) sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.

    Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00750 (Urk. 6/157) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Oktober 2006 (Urk. 6/160) bestätigt.

1.3    Im Revisionsfragebogen vom 16. Januar 2009 (Urk. 6/164) bezeichnete die Ver-sicherte ihren Gesundheitszustand als unverändert (Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 19. April 2011 erstattet wurde (Urk. 6/177).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/183, Urk. 6/184, Urk. 6/190, Urk. 6/193) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ein (Urk. 6/196 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

1.4    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Beschwerden nach einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) analog angewendet.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen (S. 2 oben) und der Invaliditätsgrad betrage nunmehr 0 %; ein Revisionsgrund sei ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der aktuelle Sachverhalt sei zu vergleichen mit dem in den Urteilen von 2002 und 2006 festgestellten Sachverhalt (S. 4 f. Ziff. 6). Gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden (S. 5 f. Ziff. 8). Eine Revision sei nur im Umfang einer Herabsetzung von einer Dreiviertels- auf eine halbe Rente zulässig, nachdem sie - die Beschwerdeführerin - am 10. Oktober 2011 eine Stelle mit einem Pensum von 50 % in der Hotellerie einer Klinik (vgl. Urk. 6/192) angetreten habe (S. 7 Ziff. 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem Einspracheentscheid vom 28. Sep-tember 2004 eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, und wie es sich gegebenenfalls mit dem Rentenanspruch verhält.


3.

3.1    Der Leistungszusprache im Jahr 2001 lag die Annahme zugrunde, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten zu 50 % zumutbar seien (Urk. 6/90 S. 6 f. E. 3j). Aus psychiatrischer Sicht waren damals eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (1999) beziehungsweise eine mittelschwere depressive Reaktion (2000) diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich angepasster Tätigkeit attestiert worden (Urk. 6/90
S. 6 E. 3f und 3i).

    Der im Jahr 2004 erfolgten Leistungszusprache - mit welcher der vorbestehende Invaliditätsgrad von 61 % bestätigt wurde - lagen die folgenden medizinischen Beurteilungen zugrunde:

3.2    Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin auf Veranlassung des Hausarztes am 13. Januar 2004, worüber er am 16. Januar 2004 Bericht erstattete (Urk. 6/117). Er diagnostizierte ein ausgeprägtes posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Gegenüber einem 1999 erstatteten Gutachten (vgl. Urk. 6/30), in welchem die Beweglichkeit der HWS als nur leicht eingeschränkt beschrieben worden sei, müsse eine deutliche Verschlechterung stattgefunden haben, da er selbst eine erhebliche Einschränkung der HWS mit zusätzlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur bei im Übrigen normalen Befunden erhoben habe. Neu sei auch eine Sensibilitätsstörung in den Dermatomen C8 rechts und links.

    Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. Y.___ am 16. Januar 2004 nicht. Erst im an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 4. April 2004 hielt er dafür, angesichts der verschlechterten Beweglichkeit der HWS wie auch der Druckdolenz lasse sich eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründen (Urk. 6/137).

3.3    Am 25. August 2004 erstatteten die Ärzte der A.___ ein rheuma-tologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/148).

    Auf die Frage, ob seit Februar 2001 Veränderungen aufgetreten seien, führten die Gutachter aus, subjektiv hätten die Beschwerden zugenommen und die Beschwerdeführerin habe sich sozial vermehrt zurückgezogen. Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung lasse sich indes keine Verschlechterung des Zustandes objektivieren. Die Gutachter erhoben mit bildgebenden Verfahren eine schmerzbedingte Streckhaltung der HWS sowie beginnende degenerative Veränderungen auf Höhe C3/4 und C4/5 rechts. Weiter fanden sie keine Veränderungen zu den Voraufnahmen, keine neurologischen Auffälligkeiten und keine solchen aus dem Labor. Eine Aggravation schlossen sie aus (S. 14 f.).

    Sie stellten folgende Diagnosen (S. 12 Ziff. 4):

- chronisches zerviko-cephales Schmerzsyndrom rechts bei/mit

- Status nach Beschleunigungstrauma der HWS

- Wirbelsäulenfehlform/-haltung, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance

- tendenziell Hyperlaxizität

- depressive Symptomatik

- neurovegetative Dysbalance

    In der angestammten Tätigkeit attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung von stereotyp repetitiven Bewegungen wäre halbtags zumutbar. Ob sich aufgrund der psychischen Befunde eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergebe, lasse sich im Rahmen einer rheumatologischen Begutachtung nicht abschliessend beantworten (S. 15 Ziff. 5).

3.4    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005 (Urk. 6/157) wurde zu-sammenfassend festgehalten, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine daraus folgende verminderte Arbeitsfähigkeit auszuschliessen (S. 8 E. 5.1). In somatischer Hinsicht laute die Diagnose seit Jahren unverändert auf ein chronisches zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS beim Autounfall vom 25. August 1997, und die zurückhaltendere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von behandelnder Seite vermöge das Gutachten nicht in Frage zu stellen (S. 8 f.). Die - näher dargelegten - vorhandenen Berichte aus psychiatrischer Sicht liessen ebenfalls keine Verschlechterung erkennen (S. 9 ff. E. 5.2-5.3).


4.

4.1    Am 6. November 2007 erstatteten Ärzte und Neuropsychologen des D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin (Urk. 6/166/8-29); ihre Namen erscheinen im Ingress zur Fragenbeantwortung (S. 16 oben).

    Sie nannten folgende Diagnose (S. 15 Ziff. 5):

Status nach HWS-Beschleunigungstrauma am 25. August 1997 bei/mit:

- chronischem, cervicospondylogenem Syndrom rechts

- tendomyotischem Cervicothorakalsyndrom

- schmerzhafter Funktionsstörung der HWS

- cervicogenen migräniformen Kopfschmerzen

- cervicobrachialem Syndrom rechts

- schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- kognitiver Funktionsstörungen

    Sie führten auf entsprechende Fragen hin aus, organischer Genese sei der Nackenschmerz mit dem Muskelhartspann (S. 16 Ziff. 1b); es liege zum Teil das sogenannt typische Beschwerdebild nach HWS-Distorsionsverletzung vor (S. 16 Ziff. 2). Unfallfremde Beschwerden lägen keine vor (S. 17 Ziff. 3b).

    Die Explorandin sei sowohl aus somatischer (neurologischer und rheumatologischer) Sicht als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (S. 18 Ziff. 6).

4.2    Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht vom 2. April 2009 (Urk. 6/166/6-7) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1994 (Ziff. 1.2). Er nannte die im Gutachten von 2007 (vorstehend E. 4.1) gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25. August 1997 (Ziff. 1.6).

4.3    Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 8. September 2010 über die am Vortag erfolgte neurologische Verlaufsuntersuchung (Urk. 6/177/27-29). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 25. August 1997

- Migräne mit Accompagné-Symptomen in Form von Gefühlsstörungen im Gesicht rechts, mit Ausdehnung in die rechte Körperhälfte

    In seiner Beurteilung führte er aus, bei Status nach HWS-Trauma im August 1997 zeige die Patientin ein weitgehend unverändertes cervico-cephales Beschwerdebild mit im Status endgradig eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Im neurologischen Bereich habe die Patientin eine Gefühlsstörung an Wange und Kinn rechts angegeben, der Befund sei diskret und er vermute einen Zusammenhang mit der bekannten Migraine accompagnée. Ansonsten sei die neurologische Untersuchung unauffällig gewesen (S. 2 unten).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit werde bei diesem Beschwerdebild maximal 50 % zu realisieren sein, dies insbesondere bei optimal leidensangepasster Tätigkeit (S. 3 oben).

4.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete am 19. April 2011 ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/177/1-26).

    Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.) und die am 26. August 2010 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde (S. 20).

    Betreffend Diagnosen führte die Gutachterin aus, anhand der eigenen Untersuchung der Explorandin habe sich zum Untersuchungszeitpunkt keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren lassen (S. 21 oben).

    Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung (S. 22 oben).

    Die Würdigung vorhandener Arztberichte betreffend führte die Gutachterin aus, die im 2007 erstellten Gutachten (vorstehend E. 4.1) gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode sei - aus näher dargelegten Gründen - auch retrospektiv zurückzuweisen (S. 23).

    Die allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes betreffend führte die Gutachterin aus, eine Verschlechterung sei anhand der Aktenlage und der Eigenanamnese der Explorandin im Rahmen der aktuellen Begutachtung sicher nicht ausgewiesen. Die Explorandin selbst lege eine Verbesserung insofern nahe, als sie sich jetzt einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben wünsche. Soweit der Aktenlage gefolgt werden könne, sei die früher intensivere antidepressive Medikation reduziert worden; dies sei immerhin als indirektes Zeichen für eine auch subjektive Besserung des Gesundheitszustandes zu werten (S. 24 oben). Weiter führte die Gutachterin aus, sie halte den Gesundheitszustand der Explorandin für im Wesentlichen unverändert, möglicherweise gebessert. Eine psychische Erkrankung könne anhand der Aktenlage auch für die Vergangenheit nicht nachvollzogen werden (S. 24 Mitte).

4.5    Am 10. Oktober 2011 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle im Umfang von 50 % als Mitarbeitende Hotellerie in einer Klinik an (Urk. 6/192).


5.

5.1    In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind, also seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Leistungsanspruch eine erhebliche Änderung eingetreten ist (vorstehend E. 1.2).

    Formell ist der Leistungsentscheid im Jahr 2004 der Referenzpunkt; materiell ist es - da damals eine Veränderung verneint wurde - auch der erste Leistungsentscheid im Jahr 2001.

5.2    Dem Leistungsentscheid von 2001 (mit Zusprache einer halben Rente) lag der Sachverhalt zugrunde, dass für körperlich angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand; die Reduktion um 50 % ergab sich aus den damals diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen (vorstehend E. 3.1). Mit dem Leistungsentscheid von 2004 wurde das Vorliegen erheblicher Änderungen verneint (vorstehend E. 3.4). Mithin ist der bereits 2001 festgestellte Sachverhalt einer aufgrund psychischer Beeinträchtigungen um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in körperlich angepassten Tätigkeiten derjenige, mit dem zu vergleichen ist.

    Auch die Beschwerdeführerin ging davon aus, es habe von 1997 bis September 2004 aufgrund der Folgen eines HWS-Distorsionstraumas, einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beziehungsweise einer mittelschweren Depression und eines chronischen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsion eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).

5.3    Im 2011 erstatteten Gutachten führte die Psychiaterin aus, es habe sich keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren lassen und (dementsprechend) bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung (vorstehend 4.4).

    Dies ist ein wesentlich anderer Sachverhalt als 2004 und 2001, als die Arbeits-higkeit wegen diagnostizierter psychischer Beeinträchtigungen um 50 % reduziert war.

    Daran ändert die einzige von der Beschwerdeführerin zitierte (zusätzliche) Feststellung der Gutachterin, sie halte den Gesundheitszustand für im Wesentlichen unverändert, möglicherweise gebessert“ (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8), nichts. Aus dem Zusammenhang ergibt sich unzweideutig, dass sich die Gutachterin damit auf die psychiatrische Beurteilung im 2007 im Auftrag der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten bezog. Da nach - gut begründeter - Ansicht der Gutachterin die 2007 gestellte Diagnose unzutreffend war und in jenem Zeitpunkt keine psychische Erkrankung bestanden haben dürfte, erachtete sie folgerichtig den Gesundheitszustand als seither im Wesentlichen unverändert. Auf die 2001 und 2004 gestellten psychiatrischen Diagnosen und die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit nahm die Gutachterin hingegen gar nicht Bezug. Ihre Ausführungen können somit vernünftigerweise nicht anders verstanden werden, als dass gemäss ihrer Beurteilung (bereits) seit 2007 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Beeinträchtigung bestanden hat.

    Dass die revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zum 2001 und 2004 gegebenen Sachverhalt bereits 2007 hätte festgestellt werden können, ist ohne Weiteres mit der bereits getroffenen Feststellung vereinbar, dass eine revisionsrelevante Verbesserung (auch) im Zeitpunkt der gestützt auf das Gutachten von 2011 erfolgten Beurteilung eingetreten war.

5.4    Hat sich, wie dargelegt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in revisionsrelevantem Umfang verbessert (vorstehend E. 5.3), so hat eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 3.2.2 und I 652/00 vom 12. März 2002 E. 2a = AHI 2002 S. 164; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 382).

5.5    Im 2007 im Auftrag der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten wurden alle gestellten Diagnosen unter die Hauptdiagnose „Status nach HWS-Beschleunigungstrauma“ 1997 subsumiert und es wurden alle Beschwerden als unfallkausal eingestuft (vorstehend E. 4.1). Auch der die Beschwerdeführerin behandelnde Neurologe ging in seiner Beurteilung von einem Status nach HWS-Trauma im August 1997 aus; daneben nannte er lediglich eine Migräne mit diskret ausgeprägten Gefühlsstörungen (vorstehend E. 4.3). Schliesslich ging auch die Beschwerdeführerin selber ausschliesslich von Beschwerden nach erlittener HWS-Distorsion aus (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).

    Damit steht fest, dass noch bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen und allfällige damit verbundene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Folgen des beim Auffahrunfall von 1997 erlittenen HWS-Traumas sind.

    Rechtsprechungsgemäss (vorstehend E. 1.4) ist somit zu prüfen, ob allfällige Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit versicherungsrechtlich relevant sind oder ausser Betracht zu bleiben haben. Dafür massgebend ist die im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen entwickelte Praxis (vorstehend E. 1.3).

5.6    Gestützt auf das 2011 erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.4) ist offensichtlich, dass keine psychische Komorbidität besteht.

    Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise auf chronische körperliche Begleiterkrankungen, oder einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, oder einen primären Krankheitsgewinn, oder auf unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlung auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz. Ebenso kann angesichts der - achtenswerten - Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (vorstehend E. 4.5) keine Rede von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens sein.

    Somit sind die massgebenden Kriterien allesamt nicht erfüllt, so dass allfällige Einschränkungen aufgrund von Beschwerden im Zusammenhang mit dem 1997 erlittenen HWS-Trauma nicht anspruchsrelevant sind.

5.7    Die führt zusammenfassend zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der hier strittigen Verfügung keine versicherungsrelevanten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Dies schliesst einen Rentenanspruch aus.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher