Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00108




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner

Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich am 14. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache mindestens einer Viertelsrente oder von Eingliederungsmassnahmen beantragen. Eventualiter beantragte sie die Sistierung des Verfahrens und ihre (insbesondere psychiatrische) Begutachtung. In formeller Hinsicht liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 1).

    Mit Vernehmlassung vom 25. April 2013 beantragte die IV-Stelle, die Sache sei zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 10).

    Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 bewilligte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und ernannte Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter.

    Mit Replik vom 15. November 2013 liess sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden erklären (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 auf eine Duplik (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit vorliegender Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2012 lässt die Beschwerdeführerin die Zusprache mindestens einer Viertelsrente, eventualiter die Sistierung des Verfahrens und ihre (insbesondere psychiatrische) Begutachtung beantragen (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2013 die Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. Zur Begründung gab sie an, gemäss gleichentags erfolgter Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zum im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Januar 2013 (Urk. 3/3) sei eine chronifizierte mittel- bis schwergradige depressive Störung mit anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit diagnostiziert worden. Es sei deshalb zur Klärung der medizinischen Sachlage eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 10 und Urk. 11/51).

    Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit Replik vom 15. November 2013 mit der Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung einverstanden, sofern dabei eine neutrale Begutachtung gewährleistet sei (Urk. 20).


2.    In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin von einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten aus (Urk. 11/49 = Urk. 2).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2002 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. Y.___ befindet (vgl. ärztliches Zeugnis von Dr. Y.___ vom 16. April 2011 [Urk. 11/3 – 3] und Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2011
[Urk. 11/4 – 5]) und schon immer psychisch wenig belastbar war (vgl. Arztbericht von Dr. Y.___ vom 17. August 2011 [Urk. 11/9 – 2], Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik Z.___ [Urk. 11/17 – 1] und Bericht von Dr. Y.___ vom 12. November 2011 [Urk. 11/18]). Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der A.___ vom 13. November bis 10. Dezember 2011 wurde eine rezidivierende, mittelgradige depressive Störung diagnostiziert (Urk. 11/33).

    Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. Y.___ vom
19. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit August / November 2011 deutlich verschlechtert habe. Ein Arbeitsversuch als Kioskverkäuferin mit einem 50%-Pensum in den Monaten August bis Oktober 2011 habe wegen deutlicher Zunahme körperlicher Beschwerden sowie der psychischen Verzweiflung und der Depression abgebrochen werden müssen. Seither liege diagnostisch konstant eine chronifizierte mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F33.2 / 33.11) vor. Ausdruck hiervon seien diverse stationäre Klinikaufenthalte, so jener in der A.___ vom 13. November bis 10. Dezember 2011, in der B.___ vom 30. April bis 16. Mai 2012 und im Z.___ vom 10. Juli bis 14. August 2012 sowie vom 11. Oktober bis 13. November 2012. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei immer wieder schwer verzweifelt, deprimiert, oft ernsthaft suizidal. Sie sei schwer antriebsgestört, energielos, habe Sinnlosigkeitsgefühle, Verzweiflungszustände und permanente Suizidphantasien. Sie habe Schlafstörungen, sei vital schwer eingeschränkt, leide zudem an multiplen Körperschmerzen und sei nicht fähig, Kontakte zu knüpfen. Er beurteile die Beschwerdeführerin wegen des anhaltenden schweren depressiven Zustandes seit November 2011 als durch-gehend zu 100 % arbeitsunfähig. Dies für alle Arten leistungsorientierter Tätigkeiten, phasenweise aber auch für Tätigkeiten in einer geschützten Werkstätte. Die Prognose sei sowohl bezüglich der körperlichen Beschwerden als auch und vor allem des psychischen Zustandes sehr ungünstig. Es müsse von einer anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Dieser Verlauf zeige sich trotz konstanter stationärer und ambulanter psycho-therapeutischer Behandlung und trotz regelmässiger Pharmakotherapie (Urk. 3/3).

3.    Nachdem die Anträge der Parteien insoweit gleich lauten, als beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgehen, und da gestützt auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. Y.___ und die zitierten Akten der Sachverhalt abklärungsbedürftig erscheint, ist die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und allenfalls sich daraus ergebenden weiteren Abklärungen erneut verfüge.

    Die Beschwerdegegnerin wird eine gesetzeskonforme Begutachtung in die Wege zu leiten und der Beschwerdeführerin im Rahmen der weiteren Abklärungen das rechtliche Gehör zu gewähren haben.


4.    

4.1    Die Gerichtskosten werden gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auf Fr. 400.-- angesetzt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.2    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan-satzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 17. Juni 2014 (Urk. 26), mit welcher ein Aufwand von 9.52 Stunden und Barauslagen von Fr. 67.40 ausgewiesen werden (Urk. 18), eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2‘129.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2129.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa