Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00110




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 11. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, arbeitete zuletzt seit August 2007 stundenweise als Raumpflegerin (Urk. 7/50), als sie sich am 15. Dezember 2009 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und Beschwerden im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/67 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/64) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/65), diverse Arztberichte (Urk. 7/63/1-4, Urk. 7/61, Urk. 7/49, Urk. 7/47, Urk. 7/44) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/50) ein. Überdies liess sie am 3. März 2011 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen (Urk. 7/45).

    Mit Vorbescheid vom 8. August 2011 (Urk. 7/43) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob hiergegen Einwände (Urk. 7/38, Urk. 7/31, unter Beilage eines Berichtes des Chiropraktors Dr. Y.___; Urk. 7/30). Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-rheumatologisch untersuchen (Urk. 7/27). Die Versicherte nahm dazu Stellung (Urk. 7/22) und reichte einen zusätzlichen Arztbericht (Urk. 7/21) ein. Mit neuem Vorbescheid vom 4. September 2012 (Urk. 7/19) stellte ihr die IV-Stelle eine vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2011 befristete halbe Rente in Aussicht. Auf die dagegen erhobenen Einwände (Urk. 7/13, Urk. 7/10, Urk. 7/7) hin entschied sie mit Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 2) im Sinne ihres Vorbescheides.


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei zu ändern, und es sei ihr von Juli 2010 bis Ende Juli 2011 eine ganze und ab August 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel (Ziff. 3) und die Vornahme ergänzender Abklärungen durch das Gericht (Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 8) wurde antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdeführerin reichte  unter Auflage eines Berichts des Schmerzzentrums der Klinik Z.___ (Urk. 13) am 27. Juni 2013 ihre Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2013 auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 9. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Die Beschwerdeführerin rügte vorweg die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin und brachte hiezu vor, dass diese in der angefochtenen Verfügung nur sehr allgemein zu ihren Unterlagen und Argumenten betreffend die vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall Stellung genommen habe. Zudem nehme sie zu den im zweiten Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nur sehr kurz Stellung (Urk. 1 S. 4 f.).

1.1.2    Das Recht auf eine Begründung, statuiert in Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), ist ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 37 f. zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).

1.1.3    Hinsichtlich der erwerblichen Verhältnisse führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei voller Gesundheit aufgrund der finanziellen Situation ein volles Pensum arbeiten, nicht belegt sei. Im Auszug aus dem individuellen Konto sei seit dem Jahr 1980 nur das Einkommen von einem Teilzeitpensum ausgewiesen. Zu den zusätzlich eingereichten medizinischen Berichten hielt sie fest, dass keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden seien (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3).

    Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin mit diesen Ausführungen nur in sehr knapper Weise auf ihre Einwände betreffend die Statusfrage und die medizinische Situation eingegangen ist. Allerdings ergänzte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ihre diesbezüglichen Darlegungen (Urk. 6) und die Beschwerdeführerin konnte sich in der Replik noch einmal dazu äussern. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 5) ist daher die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls als geheilt zu betrachten.    

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das  vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.7    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 7. Januar 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche sie als zu 45 % im Erwerbsbereich und zu 55 % im Haushalt Tätige qualifizierte, seit Juli 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) vollumfänglich arbeitsunfähig war. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 53 % (gemischte Methode). Weiter ging sie davon aus, dass sich im Mai 2011 eine Besserung des Gesundheitszustandes einstellte und die Beschwerdeführerin seither in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % und ab November 2011 zu 100 % arbeitsfähig war. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/27). Betreffend die Zeit ab Mai 2011 (Restarbeitsfähigkeit von 50 %) errechnete sie mittels gemischter Methode einen Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie ab August 2011 (drei Monate nach der Verbesserung) einen Rentenanspruch verneinte.

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) wies die Beschwerdegegnerin überdies darauf hin, dass der RAD-Arzt in einer Verweistätigkeit stets eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert habe. Sie bemängelte, dass den Arztberichten, in denen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % bescheinigt wurde, keine objektiven Befunde zu entnehmen und dass die Berichte seitens des RAD-Arztes als nicht nachvollziehbar bezeichnet worden seien. Es stelle sich daher die Frage, ob die Zusprache der befristeten halben Rente überhaupt rechtmässig sei. Zur Statusfrage führte sie aus, die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen aus den Jahren 2005 und 2006 bewiesen nicht, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 in einem Vollpensum gearbeitet hätte. Die Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung wie auch der IK-Auszug zeigten, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätigkeit zu qualifizieren sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte abzustellen und eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 % anzunehmen sei (Urk. 1 S. 5 ff.). Zudem machte sie geltend, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre (S. 9 f.).

    In der Replik (Urk. 12) legte sie dar, dass sie als Mutter von drei Kindern berufstätig gewesen war. Sie habe intensiv eine Vollzeitstelle gesucht und hätte jede Stelle angenommen, um die wirtschaftlich schwierige Situation zu verbessern. Aus dem nachgereichten Arztbericht (Urk. 13) gehe hervor, dass nach der Spondylodese L4/5 eine Facettenblockade notwendig geworden sei. Damit werde deutlich, dass die von der Beschwerdegegnerin ab Mai 2011 und ab November 2011 angenommene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht eingetreten sei.


3.    

3.1    Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 31. Januar 2010 (Urk. 7/61/5) zuhanden der Beschwerdegegnerin den bereits von den Ärzten des B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik (Urk. 7/63/1-10), geäusserten Verdacht auf ein Wurzelreizsyndrom L5 rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts als Ursache der Arbeitsunfähigkeit und führte aus, dass die Prognose ungewiss sei. Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 7. Juli 2009 und befand keine Arbeitstätigkeit für zumutbar (vgl. auch Urk. 7/64/7-8).

    Am 26. Mai 2011 (Urk. 7/44/5-6) diagnostizierte Dr. A.___ die einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 rechts und instrumentaler interkorporeller Fusion L4/5 sowie dynamischer Stabilisierung L5/S1 (27. Juli 2010), eine Adipositas und arterielle Hypertonie und führte aus, dass die Prognose ungewiss sei. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe seit Sommer 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seiner Ansicht nach wäre der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit zu 50 % möglich. Weitere Ausführungen zum Zumutbarkeitsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit machte er nicht beziehungsweise notierte als Antwort zur entsprechenden Frage „kann ich nicht ausfüllen“ (Urk. 7/44/4).

3.2    Die Ärzte des B.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, wiesen im undatierten Bericht (wohl von Anfang 2011) nach der Operation vom 27. Juli 2010 darauf hin, dass häufig trotz Operation eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit zurückbleibe. Dies könne jedoch so kurz nach dem Eingriff nicht beurteilt werden. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bescheinigten sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, während sie die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit noch nicht für beurteilbar hielten (Urk. 7/47).

3.3    Im Bericht vom 23. September 2011 (Urk. 7/30) zuhanden der Beschwerdeführerin nannte Dr. Y.___, Chiropraktor SCG/ECU, als Diagnose ein rezidivierendes lumbospondylogenes und lumboradikuläres Reizsyndrom bei degenerativen Schäden der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), degenerativem Anteroglissement von L4/5 und Osteochondrose L5/S1, Diskushernie L4/5, L5/S1 mit Neurokompression und Status nach Dekompression L4/5 rechts mit instrumentierter interkorporeller Fusion L4/5 und dynamischer Stabilisation L5/S1 interspinös. Er erachtete die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit als für maximal 50 % arbeitsfähig. Zum Zumutbarkeitsprofil einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.

3.4    Am 18. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD orthopädisch-rheumatologisch untersucht.

    Im entsprechenden Bericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/27) stellte Dr. C.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 mit Fusion L4/5 und dynamischer Stabilisation L5/S1 interspinös bei Wurzelreizsyndrom rechts und kleinvolumiger foraminaler Diskushernie L5/S1 rechts, Anterolisthesis L4-L5 Meyerding Grad 1, Osteochondrosen, Spondylarthrosen L4/5 sowie lumbosacral

    Unter Versicherungsmedizinische Beurteilung (S. 6) führte er aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit dem 7. Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte) attestierte er zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und  mit Dr. A.___ - ab Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; ab dem 18. November 2011 bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Er habe keine einschränkende Befunde erhoben. Der Chiropraktor Dr. Y.___ und der Hausarzt Dr. A.___ hätten keine beziehungsweise keine nachvollziehbaren Befunde angegeben, um die von ihnen postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit zu begründen. Dagegen erachtete Dr. C.___ die Berichte des B.___ für medizinisch plausibel.

3.5    Dr. Y.___ bestätigte am 10. Mai 2012 (Urk. 7/21/2-3) zuhanden der Beschwerdeführerin, dass sie nach wie vor an konstanten Dauerschmerzen rechts tieflumbal mit ziehenden Ausstrahlungen nach gluteal rechts, weniger häufig auch links, leide. Das Beschwerdemuster sei belastungsabhängig. Beim Aufrichten aus sitzender Stellung bestehe etwas Anlaufsteife und die LWSBeweglichkeit sei in der sagittalen Ebene je zu einem Drittel schmerzhaft eingeschränkt. Es bestehe ein positiver axialer Stauchungsschmerz mit Schmerzangabe. Die beklagten Beschwerden seien mit einer aktiven Segmentdegeneration L5/S1 im Rahmen eines Anschlussproblems an die Spondylodese L4/5 und möglicherweise auch mit den szintigraphisch nachweisbaren Aktivitäten im spondylolisierten Segment L4/5 vereinbar. Mit diesen objektivierbaren Befunden lasse sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehen.

    Am 4. Oktober 2012 wurde im Schmerzzentrum Z.___ eine Facettenblockade L5/S1 durchgeführt (Urk. 13).

3.6    Am 3. März 2011 fand bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort statt. Im Bericht vom 28. März 2011 (Urk. 7/45) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe Reinigungsarbeiten durchgeführt und etwa drei Stunden täglich am Abend gearbeitet. Zudem habe sie je nach Bedarf bei Frühlingsreinigungen in Schulen mitgeholfen. Der Frühlingsputz habe jeweils mindestens eine Woche gedauert (Ziff. 2.3). Bei voller Gesundheit würde sie gleich viel arbeiten. Die finanziellen Verhältnisse seien stabil (Ziff. 2.6). Weiter berichtete sie, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann und ihren drei erwachsenen Kindern (vgl. Urk. 7/67, Ziff. 3.1) zusammen (Ziff. 4). Aufgrund der Ausführungen betreffend die Arbeitstätigkeiten sowie anhand des Vergleichs eines durchschnittlichen Einkommens mit dem effektiv von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 45 % [44.8 %] im Erwerbsbereich und zu 55 % [55.2 %] im Haushalt tätig (Ziff. 2.10).

    Unter Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche (Haushaltführung 5 %, Ernährung 44 %, Wohnungspflege 20 %, Einkauf und weitere Besorgungen 10 %, Wäsche und Kleiderpflege 20 %, Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen 0 %, Verschiedenes 1 %) ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 13.4 % (Ziff. 6.8).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass der Bericht von Dr. C.___ sämtlichen praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes entspricht (vgl. E. 1.9 hievor). Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung in Kenntnis der Akten. Der Bericht ist zudem sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Der Facharzt Dr. C.___ hielt einen somatischen Gesundheitsschaden bei der Beschwerdeführerin für ausgewiesen und verneinte daher aus orthopädisch-rheumatologischen Gesichtspunkten eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Mangels Vorliegen von einschränkenden Befunden beurteilte er die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit (eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in weiter Armvorhalte) von Juli 2009 bis Mai 2011 gar nicht arbeitsfähig, hernach zu 50 % und ab der Begutachtung am 18. November 2011 als zu 100 % arbeitsfähig. Zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte nahm er Stellung und erachtete – unter deren Berücksichtigung – eine stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit als plausibel. Die Beurteilung der medizinischen Situation von Dr. C.___ leuchtet ein und seine Schlussfolgerungen im Untersuchungsbericht sind begründet und nachvollziehbar.

4.2    Teilweise davon abweichend attestierten Dr. A.___ und Dr. Y.___ in leidensangepasster Tätigkeit (sitzende Tätigkeit) ab Mai 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.1, 3.3 und 3.5 hievor).

    Betreffend die Beurteilung des Hausarztes A.___ ist zunächst festzuhalten, dass diese vom Mai 2011 datiert so dass er sich zur im November 2011 erhobenen Verbesserung gar nicht äusserte. Zudem beschränkt sich das Zumutbarkeitsprofil der leidensangepassten Tätigkeit auf (wohl rein) sitzende Tätigkeiten, wobei der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen sei, zwischendurch einmal aufzustehen, um einige Schritte zu gehen (Urk. 7/44/6). Unter Berücksichtigung des ausgewiesenen somatischen Leidens der Beschwerdeführerin erscheint die Annahme, dass sie in einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit nicht vollzeitlich arbeiten könnte, durchaus nachvollziehbar. Je nach Körperhaltung und Art der zu verrichtenden Arbeit ist der Rücken unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt, was ein Arbeitspensum von 50 % rechtfertigen kann. Demgegenüber geht Dr. C.___ bei der Festlegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im November 2011 – wie auch zuvor Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 7/41/4) – von einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus. Zur Arbeitsfähigkeit in einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit äusserte er sich nicht. Damit erhellt, dass – weil von einem unterschiedlichen Zumutbarkeitsprofil ausgehend – sich die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. C.___ weder widersprechen noch gegenseitig ausschliessen. Zudem liegen zwischen ihren Beurteilungen mehrere Monate. Daher ist Dr. A.___ Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht geeignet, jene von Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen. Gleich verhält es sich mit derjenigen von Dr. Y.___. Auch diese ist nicht geeignet, diejenige des RAD-Facharztes zu entkräften. Obschon beide Beurteilungen in zeitlich näherem Abstand zueinander erfolgten, ist unklar, von welchem Zumutbarkeitsprofil Dr. Y.___ bei seiner Beurteilung ausging. Zudem geht aus seinem aktuellen Bericht vom 10. Mai 2012 nicht hervor, auf welche Tätigkeit (angestammte oder leidensangepasste) sich die mit objektivierbaren Befunden begründete eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezieht (siehe E. 3.5 hievor).

4.3    Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bleibt es ohne Belang, ob von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % oder von 100 % ausgegangen wird. Denn selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer Verweistätigkeit seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung im Mai 2011 fällt der Rentenanspruch dahin (vgl. nachstehend E. 6.4). Insoweit decken sich die Einschätzungen des RAD-Arztes mit jenen der behandelnden Ärzte, so dass sich Weiterungen hiezu erübrigen.

    Insoweit die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung die zuvor anerkannte Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in Frage stellte, kann ihr nicht gefolgt werden, da selbst Dr. C.___ dies nicht anzweifelte, sondern von einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit sprach.

    Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien ergänzende Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.4    Dem im Verfahren aufgelegten Bericht des Schmerzzentrums Z.___ vom 23. Mai 2013 (Urk. 13) sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Arbeitsfähigkeit vor den Facettenblockaden vom 4. Oktober 2012 beziehungsweise vom 23. Mai 2013 verschlechtert hätte, was selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend machte. Sollte sich daran nach der Intervention vom 23. Mai 2013, mithin nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung, etwas geändert haben, wäre dies nicht im vorliegenden Prozess, sondern im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 45 % [44.8 %] im Erwerbsbereich und zu 55 % [55.2 %] im Haushalt tätig. Da Letztere anlässlich der Haushaltsabklärung erklärte, täglich drei Stunden gearbeitet zu haben und zudem unregelmässig für einen weiteren Arbeitgeber tätig gewesen zu sein (vgl. 7/45 Ziff. 2.3), ermittelte die Abklärungsperson ein mutmassliches Erwerbspensum von 45 % unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. Urk. 7/45 Ziff. 2.10). Gegen die festgesetzte Qualifikation opponierte die Beschwerdeführerin und machte geltend, dass sie aus finanziellen Gründen stets bemüht gewesen sei, eine Vollzeitstelle zu finden (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 12). Dies gehe aus den RAV-Akten hervor. Zudem habe sie an Weiterbildungen teilgenommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Neben ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe sie weitere Arbeiten in kleinen Pensen verrichtet, um möglichst viel an das Haushaltseinkommen beizutragen. Es sei daher von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszugehen. Es sei aber jedenfalls von einem 45 % deutlich übersteigenden Arbeitspensum im Gesundheitsfalle auszugehen.

5.2    Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (Urk. 7/67 Ziff. 1.6) und ging, den im individuellen Kontoauszug (Urk. 7/65) ausgewiesenen - eher geringen - Einkommen zufolge, seit 1980 nie einem vollzeitlichen Arbeitspensum nach. Im Jahr 2004, als das jüngste Kind das 14. Altersjahr vollendet hatte und die anderen Kinder bereits volljährig waren, erzielte sie mit Fr. 30‘897.-- ihr höchstes Einkommen. Obschon sie spätestens ab 2006, als das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hatte, hätte vollzeitlich arbeiten können, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern, betrug das zuletzt erzielte Einkommen Fr. 23‘019.-- (Urk. 7/65/1), was mit einer Vollzeitstelle nicht vereinbar ist.

    Weiter fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nie in einem 100 %Pensum erwerbstätig war. Allein aus dem Umstand, dass sie sich während der Zeit der Arbeitslosigkeit auch um 100 %-Stellen bemühte (Urk. 7/9/1-17), abzuleiten, sie würde im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig sein, vermag nicht zu überzeugen, weil sie ab dem Jahr 2008 keine grundsätzliche Bereitschaft mehr zum Ausdruck brachte, 100 % zu arbeiten. Zudem gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 3. März 2011 an, sie würde bei voller Gesundheit im bisherigen Umfang arbeiten (vgl. Urk. 7/45 Ziff. 6). Darauf ist sie zu behaften, zumal auch besuchte Weiterbildungen nicht geeignet sind, ein angestrebtes Arbeitspensum von 100 % zu belegen.

    Unter diesen Umständen ist mit der Beschwerdegegnerin anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde lediglich teilerwerbstätig wäre. Das entsprechende Pensum ermittelte die Beschwerdegegnerin unter Vergleich des effektiv erzielten Erwerbseinkommens mit einem Durchschnittseinkommen (Urk. 7/45 Ziff. 2.10). Dieses Vorgehen entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Gewichtung des Erwerbs- und des Haushaltanteils aufgrund eines Zeitvergleichs vorschreibt (ZAK 1992 S. 127).

    Die Arbeitgeberin gab eine allgemeine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden an, während sie die von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleistete Arbeitszeit unter Hinweis auf den bezahlten Stundenlohn nicht quantifizierte (Urk. 7/50 Ziff. 2.9). Ausgehend von den von Januar bis Juni 2009 ausbezahlten Löhnen von insgesamt Fr. 8‘908.35 (Fr. 9‘901.95 ./. Fr. 231.90 ./. Fr. 761.70; Urk. 7/50 Ziff. 2.12) ergeben sich bei einem Stundenlohn von Fr. 22.60 (Urk. 7/50 Ziff. 2.10) insgesamt 394 Arbeitsstunden (respektive unter Umrechnung auf die aufs halbe Jahr entfallenden 26 Wochen 15 Arbeitsstunden pro Woche). Dies entspricht einem Pensum von rund 37 % und deckt sich zur Hauptsache mit der Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, sie habe etwa drei Stunden täglich gearbeitet (Urk. 7/45 Ziff. 2.3). Daran ändert sich auch dann nichts Wesentlich, wenn im Stundenlohn noch eine Ferienentschädigung mitenthalten wäre. Unter Berücksichtigung des bei der Stadt E.___ zudem für die Frühlingsreinigung bei einem Stundenlohn von Fr. 25.-- erzielten Jahresverdienstes von Fr. 2‘033.-- (2009) und Fr. 1‘646.-- (2008; Urk. 7/45 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.10) ist der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Erwerbsanteil von 44.80 % nicht zu beanstanden.

    Zu prüfen bleibt mittels der gemischten Methode, wie sich die festgestellte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt.


6.

6.1    Gemäss Abklärungsbericht vom 28. März 2011 (Urk. 7/45) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt auf 13.4 %. Diese Bemessung ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht bestritten. Es resultiert ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 7.4 % (gewichtet).

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

6.2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die tatsächlichen Einkommenszahlen aus dem Jahr 2008 (vgl. individueller Kontoauszug: Fr. 21‘373.-- + Fr. 1‘646.-- = Fr. 23‘019.--, Urk. 7/65) und errechnete, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 (potentieller Rentenbeginn nach Ablauf der einjährigen Wartefrist) ein Valideneinkommen von Fr. 23‘761.--. Für den Einkommensvergleich ab Mai 2011 setzte sie das Valideneinkommen, wiederum unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011, auf Fr. 23‘998.60 fest (vgl. Einkommensvergleich vom 7. Mai 2012, Urk. 7/16 S. 1, Urk. 7/40). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.

6.3

6.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.3.2    Betreffend das Jahr 2010 (Zeit ab Juli 2010) ist aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 0. auszugehen.

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahr 2011 ist mit der Beschwerdegegnerin – die Beschwerdeführerin geht den Akten zufolge keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach – auf die LSE abzustellen. Vorliegend errechnete sie auf der Grundlage des standardisierten Durchschnittslohns für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Fr. 4‘225.--; LSE 2010, S. 26, TA1 Ziff. 02-96) sowie unter Aufrechnung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden und der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 11‘929.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 = Fr. 53‘255.-- [100 %]; Fr. 53‘255.-- : 100 x 44.8 x 0.5 [50 %-Pensum]). Zudem gewährte sie einen leidensbedingten Abzug von 10 %, womit sie das Invalideneinkommen auf Fr. 10‘736.-- festsetzte (vgl. Einkommensvergleich vom 7. Mai 2012, Urk. 7/16 S. 2).

    Zu bemerken ist diesbezüglich, dass das Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss allein aufgrund der Restarbeitsfähigkeit von 50 % im Erwerbsbereich festzulegen ist (BGE 137 V 334 E. 4.1 und 125 V 146 E. 4). Dies führt dazu, dass das Invalideneinkommen nicht basierend auf einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit sowie einem 44.8 % Pensum berechnet werden kann. Zu fragen ist, was die Beschwerdeführerin als nun invalide noch verdienen könnte, und zwar in dem von ihr hypothetisch ausgeübten Umfang von 44.8 %. Der statistische Jahreslohn von Fr. 53‘255.-- (bei einem 100%-Pensum) ist demgemäss auf das hypothetisch ausgeübte Pensum von 44.8 % zu reduzieren, was zu einem Lohn von Fr. 23‘858.25 führt. Bei einem leidensbedingten Abzug von 10 %, welcher nicht zu beanstanden ist, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 21472.40.

6.4    Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu veranschaulichen:

    Einkommensvergleich ab Juli 2010

Valideneinkommen Fr. 23‘761.--

InvalideneinkommenFr.-.--

ErwerbseinbusseFr. 23‘761.--= Einschränkung von 100 %

Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Teilinvaliditätsgrad

Erwerbsbereich

45 %

100 %

44.8 %

Haushaltsbereich

55 %

13.4 %

7.4 %

Der Invaliditätsgrad beträgt 52 %. Ab Juli 2010 (Ablauf der einjährigen Wartefrist) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.

    

    Einkommensvergleich ab Mai 2011

Valideneinkommen Fr. 23‘998.60

InvalideneinkommenFr. 21472.40

ErwerbseinbusseFr. 2526.20 = Einschränkung von 10.53 %


Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Teilinvaliditätsgrad

Erwerbsbereich

45 %

10.53 %

4.74 %

Haushaltsbereich

55 %

13.4 %

7.4 %

Der Invaliditätsgrad beträgt 12 %. Ab Juli 2011 (Mai 2011 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) besteht kein Anspruch mehr auf eine Rente.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder