Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00111




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard

BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut Michel

Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich am 6. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm berufliche Massnahmen zu, dies letztmals mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 8/139), wobei sie ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ein Taggeld vom 1. März 2010 bis 15. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 234.10 zusprach (Urk. 8/141 = Urk. 3/30).

1.2    Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 setzte die IV-Stelle das Taggeld für die gleiche Zeitspanne auf Fr. 101.20 fest (Urk. 8/147/3-6) und mit Verfügung vom 26. Juni 2012 forderte sie vom Versicherten Fr. 57‘733.45 zurück (Urk. 8/147/1-2 = Urk. 3/31). Dagegen erhob dieser am 28. Juni 2012 Einsprache (Urk. 8/148 = Urk. 3/32), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 den Betrag abermals zurückforderte (Urk. 8/153 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, dies unter Hinweis auf die Stellungnahme der beteiligten Ausgleichskasse vom 6. März 2013 (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, zur Frage der zweifellosen Unrichtigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin tat dies am 7. April 2014 (Urk. 12), wozu der Beschwerdeführer am 9. Mai 2014 Stellung nahm (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In formeller Hinsicht ist vorab anzumerken, dass in den Fällen, in welchen kein Vorbescheidverfahren stattfindet, der Anspruch auf rechtliches Gehör auf andere angemessene Weise zu wahren ist (BGE 134 V 97 E. 2.8.3).

    Die Beschwerdegegnerin hat ohne vorgängige Schritte direkt die Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 8/147/1-2) erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - der Rechtsmittelbelehrung (S. 1 unten) folgend - am 28. Juni 2012 Einsprache (Urk. 8/148), worauf die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 (Urk. 2) erliess.

    Dem Erlass der vorliegenden strittigen Verfügung ist also ein Einspracheverfahren vorangegangen, auch wenn die Beschwerdegegnerin den von ihr erlassenen, hier angefochtenen Einspracheentscheid nicht als solchen, sondern als Verfügung bezeichnete. Diese terminologische Ungenauigkeit ändert nichts daran, dass im Ergebnis dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan wurde, indem das in Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehene Einspracheverfahren durchgeführt wurde.


2.

2.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind.

2.2    Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), so entspricht das Taggeld der Invalidenversicherung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 - bis Ende 2003: Art. 25bis - IVG). Dementsprechend wird umgekehrt kein Taggeld der Unfallversicherung gewährt, wenn Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).

2.3    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).

    Mit dem Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit wird verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein darf, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 31 zu Art. 53). Es „darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung- möglich sein (SVR 2006 UV Nr. 17 = U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2).

2.4    Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 S. 320).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, bei einer internen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer trotz eines zumutbaren Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.-- das Taggeld in der Höhe des Besitzstandes des Unfalltaggeldes bezogen habe, und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der beteiligten Ausgleichskasse (Urk. 2 S. 1). Die Ausgleichskasse führte in ihrer Stellungnahme aus, bei der Taggeldzusprache am 21. Juli 2011 sei irrtümlicherweise der UVG-Besitzstand nicht aufgehoben worden (Urk. 8/152/1). In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (Urk. 7 = Urk. 13/2) führte sie ergänzend aus, der Fehler betreffend UVG-Besitzstand sei aufgrund einer internen Revision im Juni 2012 festgestellt worden (S. 1 unten).

    In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2014 befand die Ausgleichskasse, sie habe ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 nichts beizufügen (Urk. 13/1). Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 12) auf die beiden Stellungnahmen der Ausgleichskasse (S. 1 Mitte). Sodann legte sie dar, dass und warum sie bei der Taggeldzusprache 2011 davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer könnte und sollte ein Erwerbseinkommen erzielen (S. 1 f.). Dies hätte bei der Taggeldberechnung berücksichtigt werden sollen; diesfalls wäre dem Beschwerdeführer keine UVG-Besitzstandsgarantie gewährt worden. Somit sei die Taggeldverfügung vom 21. Juli 2011 zweifellos unrichtig gewesen (S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin verstosse gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (S. 9 f. Ziff. 39 ff.) und ein Widerruf komme nur bei fehlerhaften Verfügungen überhaupt in Betracht (S. 10 Ziff. 42).

    In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2014 (Urk. 16) machte der Beschwerdeführer geltend, über die Umstände, von denen die Beschwerdegegnerin weiterhin sinngemäss geltend mache, bei der Taggeldzusprache keine Kenntnis gehabt zu haben, sei die Beschwerdegegnerin bestens informiert gewesen (S. 1 Ziff. 2). Sodann führte er unter anderem aus, die Leistungen gemäss der Verfügung vom 21. Juli 2011 seien für ihn in Ordnung und die unabdingbare Voraussetzung dafür gewesen, die Ausbildung aufzunehmen (S. 2 f. Ziff. 8). Er habe keine Veranlassung gehabt, gegen die Verfügung vom 21. Juli 2011 ein Rechtsmittel zu ergreifen, und wäre wohl dazu mangels Beschwer auch nicht legitimiert gewesen (S. 3 Ziff. 10). Schliesslich machte er geltend, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne er sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (S. 4 f. Ziff. 13 f.).

3.3    Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Rückkommen auf die am 21. Juli 2011 erfolgte Taggeldzusprache - und damit auch die sich darauf stützende Rückforderung - zulässig ist.


4.    

4.1    Gemäss einer Zusammenstellung vom 29. April 2008 (Urk. 8/12/82-83) hatte der Beschwerdeführer aufgrund einer Berufskrankheit Anspruch auf 663 Taggelder gemäss UVG zum Ansatz von Fr. 234.10 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Juli 2006 bis 30. April 2008 (S. 1); daran wurden bereits aufgrund zweier Unfälle ausgerichtete Taggeldzahlungen angerechnet (S. 2).

    Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 23. Februar 2009 bis 6. Februar 2011 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.40 zu (Urk. 8/36 = Urk. 8/37).

    Am 2. Februar 2011 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse, auf welcher Berechnungsgrundlage das Taggeld von Fr. 234.10 basiere (Urk. 8/111).

    Am 8. Februar 2011 teilte die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe bis zum Beginn der Umschulung ein Taggeld der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 234.10 bezogen. Da darauf ein Besitzstand bestehe, habe dieses als Grundlage der Berechnung gedient; aufgrund von Rundungsdifferenzen betrage es nun Fr. 234.40 (Urk. 8/116).

4.2    Mit Verfügungen vom 21. Februar 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge rückwirkender Anpassung an die Teuerung vom 1. November 2010 bis 6. Februar 2011 (Urk. 8/121) und vom 7. bis 28. Februar 2011 (Urk. 8/122) ein Taggeld in der Höhe von Fr. 235.20 zu.

4.3    Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. März 2011 bis 15. Oktober 2013 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 234.10 zu, dies ausgehend von Fr. 235.20, abzüglich „Kürzung Einkommen während Massnahme“ und zuzüglich „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ (Urk. 8/141).

4.4    Am 11. Juni 2012 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Taggeld-Verfügung (Urk. 8/147/3-6): Im Betreff wurde ausgeführt, sie ersetze diejenige vom 21. Juli 2011; es folgte eine tabellarische Darstellung des (total Fr. 101.20 betragenden) Anspruchs (S. 1). Diese tabellarische Darstellung unterschied sich von derjenigen in der ursprünglichen Verfügung vom 21. Juli 2011 (Urk. 8/141) dadurch, dass sie den „Zuschlag UV-Betragsgarantie“ nicht mehr enthielt.

    Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass er trotz eines Jahreseinkommens von Fr. 69‘400.--, welches er während der Umschulung erziele, den Betrag des Besitzstandes des UVG-Taggeldes bezogen habe; aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen müsse sie die zu viel ausbezahlten Taggelder von Fr. 57‘733.45 zurückfordern (Urk. 8/147/1-2 S. 1). Beigefügt war die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/147/3-6) und eine Abrechnung vom 7. Juni 2012 (Urk. 8/147/7).

    Eine andere Begründung dafür, dass die Verfügung vom 21. Juli 2011 „ersetzt“ werde (vorstehend E. 4.1), findet sich weder in der Verfügung vom 11. noch jener vom 26. Juni 2012. 

4.5    In ihrer Stellungnahme vom 27. November 2012 im Rahmen des (faktischen) Einspracheverfahrens erklärte die Ausgleichskasse, im Juni 2012 habe sie festgestellt, dass bei der Verfügung vom 21. Juli 2011 ein Fehler unterlaufen sei. Daraufhin habe sie die Verfügung am 11. Juni 2012 neu erlassen und dabei einen Jahreslohn von Fr. 69‘440.-- als Einkommen berücksichtigt und den UVG-Besitzstand aufgehoben. Darauf basiere die Rückforderung von Fr. 57‘733.45 (Urk. 8/152).

4.6    In der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2012 führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rückforderung aus, der Beschwerdeführer habe „den Betrag des Besitzstand des Unfalltaggeldes bezogen“ (Urk. 2 S. 1).

    In der Beilage zur Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Ausgleichskasse betreffend die allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprache von 2011 lediglich aus, sie habe irrtümlicherweise den Besitzstand nicht aufgehoben (S. 1 Mitte Abs. 3), obwohl der Beschwerdeführer ab März 2011 einen Jahreslohn von Fr. 69‘440.-- hätte erzielen können (S. 1 Abs. 4). Vom Gericht ausdrücklich zur Stellungnahme betreffend zweifellose Unrichtigkeit aufgefordert, befand die Ausgleichskasse, sie habe ihren bisherigen Ausführungen nichts beizufügen (Urk. 13/1).



5.

5.1    Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vorstehend E. 2.2) sowie Lehre und Rechtsprechung (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage Zürich, 2010, S. 259; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 1032 ff.; BGE 129 V 305, 120 V 177) besteht die einzige Anspruchsvoraussetzung für den Besitzstand auf dem UVG-Taggeld darin, dass die versicherte Person bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte; für die Anwendung allfälliger IV-rechtlicher Kürzungsregeln bleibt kein Raum.

5.2    Beschwerdegegnerin und Ausgleichskasse begründeten ihren Standpunkt, es hätte 2011 kein Besitzstand auf der Höhe des früheren UVG-Taggeldes gewährt werden dürfen, ausschliesslich und wiederholt mit dem Hinweis auf das Einkommen, das der Beschwerdeführer ihres Erachtens während der Eingliederung zu erzielen vermöchte beziehungsweise sich anzurechnen habe.

    Dies - wie immer es sich damit verhalten mag - hat aber nichts mit der einzigen Anspruchsvoraussetzung, an welche der Besitzstand geknüpft ist (vorstehend E. 5.1), zu tun.

5.3    Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld in der Höhe seines UVG-Taggeldanspruchs hätte dann, und nur dann, nicht bestanden, wenn er zu Beginn der entsprechenden Eingliederungsmassnahme keinen Anspruch (mehr) auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. In diesem - einzigen - Fall wäre die Taggeldbemessung in der Höhe des UVG-Taggeldes unrichtig gewesen.

    Solches hat die Beschwerdegegnerin aber weder (nach Lage der Akten) geprüft noch als Begründung geltend gemacht, und schon gar nicht hat sie dafür irgendeinen Nachweis erbracht.

5.4    Die strittige Rückforderung setzt voraus, dass die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war, so dass wiedererwägungsweise darauf zurückgekommen werden darf.

    Das gemäss Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu erzielende Einkommen ist betreffend UVG-Besitzstand ein unmassgeblicher Gesichtspunkt. Er vermag keine zweifellose Unrichtigkeit zu begründen.

    Die einzig denkbare Unrichtigkeit hätte darin bestehen können, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf ein UVG-Taggeld gehabt hätte. Dafür hat die Beschwerdegegnerin den Beweis nicht erbracht; sie hat es nicht einmal behauptet.

    Damit fehlt es am Nachweis dafür, dass die Taggeldbemessung 2011 zweifellos unrichtig war. Dementsprechend ist es nicht zulässig, die entsprechende Verfügung (rückwirkend) wiedererwägungsweise abzuändern.

5.5    Ist - wie dargelegt - die erfolgte Wiedererwägung nicht zulässig, erweist sich auch die daran anschliessende Rückforderung als unrechtmässig.

    Somit ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.


6.    

6.1    Der Prozess um eine Rückforderung beschlägt eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006), womit Kosten im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- anfallen. Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Bei diesem Ausgang steht dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Dezember 2012 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Bosshard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher