Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 22. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der 1949 geborene X.___ meldete sich am 24. Januar 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/36 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm - allenfalls nach Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen - mit Wirkung ab 1. August 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und bejahte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ab 1. August 2012 (Urk. 7 und Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 12. März 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 10). In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2013 mit, dass er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. August 2012 einverstanden sei (Urk. 12).
3. Nachdem somit übereinstimmende Parteianträge vorliegen, indem beide Parteien die Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung an den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2012 beantragen (Urk. 7 und Urk. 12) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen - namentlich mit der Feststellung des RAD-Arztes Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, welcher unter Hinweis auf die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers auf eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leichten Tätigkeit schloss (Urk. 9) -, ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Zanotelli, mit Kostennote vom 18. März 2013 geltend gemachte Aufwand von acht Stunden sechs Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung, dass Kopien lediglich mit Fr. 0.50 entschädigt werden, ist die Prozessentschädigung bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf insgesamt Fr. 1984.40 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'984.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und Kopien der Urk. 13/1+2
- AXA Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).