Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00113 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 26. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, arbeitete seit dem 1. September 2006 bei der Y.___ als Gipser-Vorarbeiter (Urk. 8/9). Am 14. September 2007 fiel er während der Arbeit aus ca. zwei Metern Höhe von der Leiter und erlitt durch diesen Sturz eine komplexe mehrfragmentäre Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Halsfraktur links (Urk. 8/2/2-4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 8/12). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich X.___ am 18. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/12/1-96, Urk. 8/13) und holte die Arbeitgeberberichte der Y.___ vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) und der Z.___ vom 14. Januar 2009 (Urk. 8/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt Innere Medizin FMH, vom 10. Januar 2009 (Urk. 8/14/1-8) und des B.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) ein. In der Folge prüfte sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten (Urk. 8/27) und teilte diesem nach Einholung des Berichtes des B.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) am 16. Juni 2009 (Urk. 8/30) mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich und auch nicht gewünscht seien, weshalb sie den Rentenanspruch prüfe. Am 8. Juli 2009 erlitt X.___ einen weiteren Arbeitsunfall, indem er vom Gerüst fiel (Urk. 8/32/16). Die IV-Stelle holte die aktualisierten Akten der SUVA zum ersten Unfall sowie die Akten des zweiten Unfalles ein (Urk. 8/32/1-83). Der Versicherte liess am 14. September 2009 erneut um die Durchführung von beruflichen Massnahmen ersuchen (Urk. 8/34). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/39) sowie des D.___, Departement Chirurgie, vom 20. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) und vom 30. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) ein. Vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 wurde in der E.___ eine Abklärung durchgeführt, worüber diese am 22. März 2010 Bericht erstattete (Urk. 8/62). Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Umschulung ab, da eine solche aufgrund der sprachlichen Ressourcen des Versicherten nicht möglich sei (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 13. September 2011 schloss sie die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/85). In der Folge holte die IVStelle die Berichte von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2011 (Urk. 8/88/5) und von Dr. A.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/90/5-7) ein. Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sein Invaliditätsgrad lediglich 36 % betrage (Urk. 8/94). Dagegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Tobias Figi am 31. Januar 2012 (Urk. 8/96) bzw. 15. März 2012 (Urk. 8/104) Einwand. Am 14. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten eines Arbeitstrainings und eines Kurses für eine Ausbildung zum Hauswart übernehme und ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld ausrichte (Urk. 8/106). In der Folge konnte X.___ die Ausbildung mit Zertifikat abschliessen und per 1. November 2012 eine Arbeitsstelle als Hauswart bei der F.___ finden (Urk. 8/124126). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 fest, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/127). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies sie den Rentenanspruch ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Figi am 31. Januar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es seien der Vorbescheid vom 25. Januar 2012 und die Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufzuheben.
2.Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 bis am 13. Mai 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3.Eventualiter: Es sei ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu erstellen.
4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Parteien hielten mit Replik vom 27. Mai 2013 (Urk. 12) bzw. Duplik vom 8. Juli 2013 (Urk. 15) an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, es sei ihm nach seinem Arbeitsunfall vom 14. September 2007 aufgrund zahlreicher Operationen, Therapien, Abklärungen und der Umschulung erst ab November 2012 möglich gewesen, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Fuss zu fassen, weshalb er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im September 2008 bis zum Beginn der Umschulung am 14. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis Ende Oktober 2012 zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei, nicht stimme, ergebe sich bereits daraus, dass er am 8. Juli 2009 einen zweiten Arbeitsunfall erlitten habe, welcher wiederum für längere Zeit zu einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit geführt habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer ab September 2008 in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, hätte er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, da die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 12).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, es habe nach Ablauf des Wartejahres im September 2008 bis zur Aufnahme der Umschulung zum Hauswart am 14. Mai 2012 kein stabilisierter Gesundheitszustand vorgelegen, welcher eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % begründet habe. Im Zeitraum der in Folge der Unfälle notwendig gewordenen Spitalaufenthalte seien zwar zum Teil Arbeitsunfähigkeiten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit begründet. Diese hätten aber das zumutbare Belastungsprofil höchstens kurzzeitig beeinflusst. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer einzig Einschränkungen beim Gebrauch des linken Armes attestiert worden, während für den dominanten rechten Arm jederzeitig volle Einsatzfähigkeit bestanden habe (Urk. 7). Dieser Umstand führe dazu, dass der Sektor an möglichen Verweisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt nur marginal eingeschränkt sei. Andere einschränkende Faktoren wie Alter und Teilzeiterwerbstätigkeit würden nicht vorliegen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertige sich deshalb nicht.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 10. Januar 2009 (Urk. 8/14/6-8) leidet der Beschwerdeführer unter den Folgen einer komplexen mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subkapitaler Radiushalsfraktur links nach Sturz von einer Leiter am 14. September 2007. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei er vom 14. September 2007 bis zum 3. Februar 2008 zu 100 %, vom 4. bis zum 25. Februar 2008 zu 50 %, vom 26. Februar bis zum 15. Juni 2008 zu 100 %, vom 16. Juni bis zum 25. August 2008 zu 50 %, vom 26. August bis zum 17. November 2008 zu 40 % und ab dem 18. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe einzig eine Einschränkung im Gebrauch des linken Armes. Als Gipser führe der Beschwerdeführer mehrheitlich anstrengende Arbeiten aus. Die Schmerzen am linken Arm würden ihn zum Beispiel beim Auftragen von Weissputz oder beim Abrieb behindern. Die bisherige Tätigkeit sei ihm deshalb wahrscheinlich nicht mehr zumutbar. Bezüglich Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ verwiesen.
3.1.2 Im Bericht vom 10. Dezember 2009 (Urk. 8/46/6-8) hielt Dr. A.___ fest, nach dem der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in seiner Tätigkeit als Gipser unter Physiotherapie und Schmerzmedikation bis auf maximal 40 % habe steigern können, sei es am 8. Juli 2009 bei der Arbeit zu einem erneuten Unfall gekommen, indem der Beschwerdeführer durch ein Loch im Boden ein Stockwerk tief gefallen und zuerst auf den Füssen und dann auf dem Rücken gelandet sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Fraktur des Prozessus transversus des LWK2 sowie eine Hämatobursa olecrani links bei Kontusion des Unterarmes links mit Rissquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links erlitten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig geblieben und habe vom Arbeitgeber per 30. November 2009 die Kündigung erhalten. Ab dem 1. Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer für leichte, den linken Arm nicht belastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehe einzig eine Einschränkung beim Gebrauch des linken Armes. Körperlich anstrengende Arbeiten, wie sie als Gipser mehrheitlich ausgeführt werden müssten, seien nicht mehr möglich.
3.1.3 Am 20. Dezember 2011 (Urk. 8/90/5-7) führte Dr. A.___ aus, die Cortisoninjektionen in das linke Handgelenk hätten die Schmerzen nur kurzzeitig lindern können. Ebenso habe Physiotherapie nicht weiter geholfen, so dass im April 2010 eine Arthroskopie des linken Handgelenkes habe durchgeführt werden müssen. Am 14. März 2011 sei die Metallentfernung am Vorderarm links erfolgt. Es bestünden weiterhin bei stärkerer Beanspruchung des linken Armes sowie bei Wetterwechsel und Kälte Schmerzen im Ellbogen und im Handgelenk links. Es sei im Heilungsverlauf ein Endstadium eingetreten. Die Beschwerden würden persistieren. Mit den Jahren werde es zu einer zunehmenden Arthrose im Ellbogen und allenfalls auch im Handgelenk links kommen. Für körperlich belastende Tätigkeiten wie jene als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin seit dem 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte, den linken Arm nicht belastende Tätigkeiten sei er zu 100 % arbeitsfähig. Leider habe trotz Zusammenarbeit der involvierten Sozialversicherungen und der Case Managerin bisher keine geeignete Arbeitsstelle gefunden werden können.
3.2
3.2.1 Laut dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 21. Oktober 2008 (Urk. 8/14/9-13) hat der Beschwerdeführer als Gipser eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht. Er arbeite bei zeitlicher Reduktion nicht mit voller Belastungsfähigkeit. Die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten. Die Behinderung am linken Ellbogen lasse wechselbelastende Tätigkeiten zu, der Beschwerdeführer könne den linken Arm vereinzelt in axialer Richtung auf Zug mit 10-15 kg, beim Stossen maximal vereinzelt mit 10 kg, bei Abspreizbewegungen mit 5-10 kg bis Schulterhöhe und über Schulter abnehmend mit 5 bis 2 kg belasten. Es bestehe ein freier möglicher Bewegungsumfang mit dem linken Arm, und es seien auch feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand möglich. Der rechte dominante Arm sei vollumfänglich einsetzbar. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, Schläge und Vibrationen. Die berufliche Evaluation stehe gegenüber medizinischen Massnahmen eindeutig im Vordergrund.
3.2.2 Im Bericht vom 11. Januar 2010 (Urk. 8/90/8-9, Urk. 8/95/1) führte Dr. G.___ aus, dem Beschwerdeführer seien in Bezug auf den linken Arm (Ellbogen und Handgelenk) wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Zusatzbelastungen seien möglich in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im möglichen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg. Im Schultergelenk bestehe ein freier unbelasteter Bewegungsumfang. Leichte Bewegungseinschränkungen bestünden im Ellbogen und Handgelenk. Die Feinmotorik in der Hand sei erhalten. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, axiales, längeres Abstützen oder Ziehen, Zwangshaltungen für den linken Arm, repetitive Rotationsbewegungen, repetitive Abspreizbewegungen, Schläge, Vibrationen, Hämmern, Bohren und Spitzen.
3.3
3.3.1 Gemäss dem Bericht des B.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 8/18/1-6) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) ein Status nach offener Reposition, Rekonstruktion des Radiusköpfchens mit Spongiosaplastik/Schraubenosteosynthese, T-Abstützplatte bei zusätzlicher Radiushalsfraktur vom 14. September 2007 mit/bei komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und begleitender subkapitaler Halsfraktur links, Metallentfernung proximaler Radius links vom 18. April 2008 sowie posttraumatischer Arthrose, MRI vom 4. Dezember 2008: Knorpelschaden des Radiusköpfchens und (2.) ein ulnocarpales Impingement links, Osteomalacie Grad III nach Outerbridge Lunatum, TFCC-Läsion Typ IId mit/bei Arthroskopie Handgelenk links, Débridement TFCC und Os lunatum, Ulnaverkürzungsosteotomie vom 22. Januar 2009. Die handchirurgische Nachbehandlung sei noch nicht abgeschlossen. Sicher sei die körperlich belastende Arbeit als Maler (richtig: Gipser) nicht mehr durchführbar. Es sei ein Berufswechsel indiziert.
3.3.2 Im Bericht vom 2. Juni 2009 (Urk. 8/31/1-2) hielten die Ärzte des B.___ fest, es habe im Verlauf eine Wiederaufnahme der Arbeit als Gipser stattgefunden. In der Folge seien dann progrediente, belastungsabhängige Schmerzen im Bereiche des Ellbogens (Radiusköpfchen) sowie auch radiokarpal aufgetreten. Zur Schonung sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im weiteren Verlauf sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 27. April 2007 bzw. von 50 % ab dem 4. Mai 2009 attestiert worden. Zusammenfassend sei eine abschliessende prognostische Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt verfrüht.
3.4 Dr. C.___ führte im Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8/39) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer als Folge des ersten Unfalles vom 14. September 2007 ein Status nach proximaler Radiusköpfchen- und Hals-Trümmerfraktur links, ein konsekutives carpo-ulnares Impaction-Syndrom mit Osteomalazie am os lunatum durch Ulnavorschub (proximale Migration des Radius) und posttraumatisch-degenerativen TFCC-Veränderungen, eine posttraumatische humero-radiale und humero-ulnare Arthrose links, ein Status nach Osteosynthese proximaler Radiuskopf am 14. September 2007, Konsolidation in Fehlstellung, Osteosynthese-Materialentfernung am 21. April 2008, ein Status nach Arthroskopie am Handgelenk und Ulnaverkürzungs-Osteotomie links am 22. Januar 2009 und eine delayed union der Osteotomie bei Platten- und Schraubenlockerung mit Callushypertrophie und Pseudarthrose sowie als Folge des zweiten Unfalles vom 8. Juli 2009 eine Fraktur des hamulus ossis hamati links und Schnittwunde am Hypothenar und Vorderarm links, eine Kontusion am Vorderarm und Ellbogen links, eine Fraktur Prozessus transversus LWK 2 und ein Status nach Reosteosynthese der Ulna links am 29. Juli 2009 (D.___). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer vom 14. September 2007 bis zum 15. Juni 2008 zu 100 %, vom 16. Juni bis zum 31. August 2008 zu 50 %, vom 1. September 2008 bis zum 20. Januar 2009 zu 40 %, am 21. Januar 2009 (Operation) zu 100 %, ab dem 27. April 2009 versuchsweise zu 30 % rückblickend aber zu 70 % und ab 8. Juli 2009 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Tätigkeit als Gipser sei dem Beschwerdeführer nach den zwei erlittenen Unfällen endgültig nicht mehr möglich und medizinisch zu 100 % nicht mehr zumutbar. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit mit geeignetem Belastungsprofil, welches durch den SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ festgelegt werde, sei durchaus ganztätig zumutbar.
3.5
3.5.2 Laut dem Bericht des Departements Chirurgie des D.___ vom 20. Oktober 2009 (Urk. 8/40/5-6) besteht beim Beschwerdeführer eine Pseudarthrose bei Status nach Ulna-Verkürzungsosteotomie im Januar 2009 nach komplexer mehrfragmentärer Radiusköpfchenfraktur mit Defektzone und zusätzlicher subcapitaler Halsfraktur links (September 2007) mit Schraubenosteosynthese, Fraktur Proc. transversus links LWK2, Hämatobursa olecrani links sowie Rissquetschwunde am Unterarm und an der Handfläche links. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Beschwerdeführer seit letzter Konsultation vom 2. September bis zum 14. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Aus medizinischer Sicht sei ihm diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Armbelastende Tätigkeiten seien nicht durchführbar, dagegen sei leichte Büroarbeit problemlos möglich. Sofern die Konsolidierung der Ulna weiter zunehme und die schmerzfreie Mobilisation möglich sei, könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden.
3.5.2 Am 30. November 2009 (Urk. 8/45/5-7) führten die Ärzte des D.___ aus, der Beschwerdeführer sei vom 8. Juli 2009 bis vorerst im Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden chronische Schmerzen im linken Handgelenk bei körperlicher Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Hingegen seien leichte körperliche Arbeiten sowie Bürotätigkeiten möglich. Hierfür bestehe generell eine Arbeitsfähigkeit von 4 bis 6 Stunden pro Tag. Das Belastungsprofil müsse derart gewählt werden, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen sei, körperlich anstrengende Tätigkeiten mit der linken Hand ausführen zu müssen. Die Behandlung aus unfallchirurgischer Sicht habe sich auf die Pseudarthrose der linken Ulna bezogen, bei welcher der klinische Verlauf mittlerweile eher erfreulich sei. Die Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit sei in erster Linie diktiert durch die weitere Entwicklung der Beschwerden am linken Handgelenk sowie am linken Ellbogen. Diesbezüglich sei auf die Beurteilungen der handchirurgischen Experten zu verweisen.
3.6 Gemäss dem Schlussbericht der E.___ vom 27. März 2010 (Urk. 8/62/1-15) kommen für den Beschwerdeführer bei einem 100%-igen Arbeitspensum nur noch eine eingeschränkte Anzahl von geeigneten Verweisungstätigkeiten, wie einfache Kontroll- und Überwachungsarbeiten in einem grösseren Produktionsbetrieb oder Lager in Frage. Da die bisherige Stellensuche trotz beträchtlichem Effort und besuchtem RAV-Bewerbungskurs erfolglos geblieben sei, sei der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der IVArbeitsvermittlung angewiesen. Er müsse sich in einen für ihn völlig neuen Arbeitsbereich während drei bis sechs Monaten einarbeiten können.
4.
4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2008, vgl. Urk. 8/3) zum Leistungsbezug angemeldet hat. Zur Anwendung kommt vorliegend die seit dem 1. Januar 2008 gültige Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. hierzu BGE 138 V 475), wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht. Damit fällt die Ausrichtung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer frühestens ab dem 1. Juni 2009 in Betracht. Der geltend gemachte Rentenanspruch vom 1. September 2008 bis zum 31. Mai 2009 ist wegen verspäteter Anmeldung abzuweisen und es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.2 Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 14. September 2007 und dem Beginn der Umschulung am 14. Mai 2012 kein stabilisierter Gesundheitszustand bestand und sich der Beschwerdeführer mehrere Male insbesondere auch nach dem zweiten Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009 - medizinischen Behandlungen unterziehen musste, während denen er vollständig arbeitsunfähig war. Im Nachgang zum Unfall vom 14. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser per 16. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und per 1. September 2008 von 60 % attestiert und er konnte seine Arbeit auch im entsprechenden Umfang wieder aufnehmen. Wie sich aus dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ vom 21. Oktober 2008 (E. 3.2.1) ergibt, war der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetzbar, insbesondere bestand keine Einschränkung beim Gebrauch des dominanten rechten Armes bzw. der rechten Hand. Es zeichnete sich dagegen bereits in jenem Zeitpunkt ab, dass eine Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als Gipser nicht vollumfänglich möglich sein würde, weshalb Dr. G.___ die Durchführung beruflicher Massnahmen empfahl. Eine Umschulung wurde von der Beschwerdegegnerin geprüft, sie konnte aber nicht in Angriff genommen werden, weil der Beschwerdeführer einerseits über ungenügende Deutschkenntnisse verfügte und er sich in jenem Zeitpunkt (erste Hälfte des Jahres 2009) noch eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes und damit die vollumfängliche Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gipser erhoffte (Urk. 8/27/3-4, Urk. 8/30). Bei der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestand aber keine Einschränkung.
4.3 Der zweite Arbeitsunfall vom 8. Juli 2009 führte dazu, dass die Weiterausübung der Tätigkeit als Gipser endgültig nicht mehr in Frage kam, und die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per Ende November 2009 auf (Urk. 8/42). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bewirkte dieser Unfall dagegen nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend attestierte Hausarzt Dr. A.___ im Bericht vom 10. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2009 in einer den linken Arm wenig belastenden Tätigkeit wiederum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/8). Die vom 8. Februar bis zum 5. März 2010 (Urk. 8/62/1-13) durchgeführte Abklärung im E.___ bestätigte diese Einschätzung, insbesondere ergab sie, dass der Beschwerdeführer lediglich beim Gebrauch der linken Hand Einschränkungen erleidet, während er die dominante rechte Hand vollumfänglich einsetzen kann. Eine Umschulung zum Hauswart wäre aus gesundheitlicher Sicht ohne Weiteres bereits zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen, eine solche erwies sich jedoch aufgrund der ungenügenden Deutschkenntnisse und somit aus invaliditätsfremden Gründen nicht als durchführbar. Es kann dagegen nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht eingliederungsfähig gewesen wäre und aus gesundheitsbedingten Gründen nicht bereits im Jahre 2010 eine Umschulung hätte durchgeführt werden können.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfall vom 14. September 2007 und dem Beginn der Umschulung zum Hauswart am 14. Mai 2012 zwar auch in angepasster Tätigkeit zum Teil arbeitsunfähig war, dies aber jeweils nur kurzzeitige Perioden betraf. Den dominanten rechten Arm konnte der Beschwerdeführer stets vollumfänglich einsetzen und die Einschränkungen im Gebrauch des linken Armes führten auch nach dem zweiten Unfall nur insoweit zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit, als dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen in axialer Richtung vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt bis 10 kg, mit Abspreizbewegungen Reduktion bis Hüfthöhe 5 kg, über Hüfthöhe im möglichen Bewegungsumfang abnehmend, über Schulterhöhe 1-2 kg weiterhin vollumfänglich zumutbar waren. Im Ellbogen und Handgelenk bestanden lediglich leichte Bewegungseinschränkungen und die Feinmotorik in der linken Hand blieb erhalten.
4.5 Da bei längerdauernder Arbeitsunfähigkeit nach einer Anpassungszeit von wenigen Monaten auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG, Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 6 Rz 21), SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ bereits im Oktober 2008 festhielt, die aktuelle Situation könne nicht das Ziel sein, es seien unbedingt berufliche Massnahmen einzuleiten (E. 3.2.1), war zum Zeitpunkt vor dem zweiten Unfall im Juli 2009 die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer für die Erlangung eines Rentenanspruchs im Anschluss an den Unfall vom 8. Juli 2009 erneut das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.2) hätte bestehen müssen.
5.
5.1 Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin für die Y.___ als Gipser-Vorarbeiter tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 5. Januar 2009 (Urk. 8/9) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2008 einen Bruttolohn von Fr. 84‘500.-- erzielt. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht von diesem Einkommen ausgegangen, sondern vom letzten vollständigen Jahreseinkommen aus dem Jahre 2005 in der Höhe von Fr. 83‘030.-- (vgl. IK-Auszug vom 30. Dezember 2008, Urk. 8/8) und hat dieses der Nominallohnentwicklung angepasst, so dass sich für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 87‘163. ergab. Diese Berechnung erscheint unter den gegebenen Umständen als richtig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei vom von der SUVA in der Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 8/83) festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 88‘580.-- auszugehen (Urk. 12 S. 4), ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst und der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Verdienst (Valideneinkommen) keine identischen Grössen sind und die SUVA selber in der genannten Verfügung von einem Valideneinkommen von lediglich Fr. 85‘852.-- ausgegangen ist.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.2.2 Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘998.25 bzw. Fr. 59‘979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt.
Die Beschwerdegegnerin ist zum Ergebnis gelangt, dass sich die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges im Falle des Beschwerdeführers nicht rechtfertige, da er beim Gebrauch des dominanten rechten Armes zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei und auch beim Gebrauch des linken Armes lediglich bei schwereren Tätigkeiten Belastungslimiten aufweise. Zumal auch die SUVA aufgrund dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer könne ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 59‘846.-- erzielen (vgl. Verfügung SUVA vom 5. August 2011, Urk. 8/83; DAP-Blätter, Urk. 8/87/11-32), mithin konkrete Stellen ausgewiesen sind, bei welchen dem Beschwerdeführer die Erzielung des vollen durchschnittlichen Tabellenlohnes auch ohne zusätzliche berufliche Massnahmen als möglich erschien, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen behinderungsbedingten Abzug vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer kann zwar keine schweren Tätigkeiten mehr ausüben, es steht ihm aber noch ein breiter Fächer behinderungsangepasster Tätigkeiten offen, bei denen er keine Einschränkungen erleidet. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 59‘979.--. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 87‘163.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 27‘184.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 31 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
7.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger