Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00114




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 27. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene X.___ meldete sich nach zwei Bandscheibenoperationen vom 18. Januar und 7. April 2010 und damit zusammenhängender ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 5. November 2009 am 11. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/11). Diese klärte den Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. November 2011 in Aussicht, sie werde ihm für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 eine befristete ganze Rente zusprechen (Urk. 12/41). Trotz dagegen erhobener Einwände entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 im Sinne des Vorbescheids. Die Nachzahlung der Rente verrechnete sie im Umfang von Fr. 10‘138.10 mit einer Beitragsforderung der Ausgleichskasse GastroSocial in dieser Höhe (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente vom 1. November 2010 bis 31. August 2012 und einer mindestens halben unbefristeten Rente ab 1. September 2012 sowie die Aufhebung der Verrechnung der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 10‘138.10 beantragen. In formeller Hinsicht liess er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte eine Stellungnahme der Ausgleichskasse GastroSocial vom 15. März 2013 (Urk. 13) sowie deren Akten (Urk. 14/1-56) ein.

    Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 15).

    Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 4. Juli 2013 an seinen Anträgen festhalten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 5. August 2013 liess er einen Bericht von med. pract. Y.___ einreichen (Urk. 19, Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18) und auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Arztberichten (Urk. 22).

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer in Aussicht, es erachte den Sachverhalt möglicherweise als unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. Es sei sodann möglich, dass weitere Abklärungen zum Ergebnis führten, die geltend gemachten Beschwerden würden kein somatisches Korrelat aufweisen, so dass die Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen zur Anwendung gelange. Ob diesfalls die zugesprochene befristete ganze Invalidenrente bestätigt werden könne, sei nicht sicher. Dementsprechend setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber an, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder ob er sie zurückziehe (Urk. 26).

    Mit Stellungnahme vom 18. November 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seiner Beschwerde grundsätzlich fest. Die Anträge seien jedoch derart abzuändern, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Rentenentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, und dass festzustellen sei, dass bei ihm ein neuropathisches Schmerzgeschehen vorliege, welches die Anwendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen nicht rechtfertige (Urk. 28).

    Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).    

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Vergung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    Nach der Bandscheibendekompression L4/5 am 18. Januar 2010 und der mikrochirurgischen Re-Dekompression vom 7. April 2010 berichtete der Operateur Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 19. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) von einem äusserst protrahierten Verlauf bei persistierenden, neuropathischen Beschwerden, die sich medikamentös kaum beeinflussen liessen.

    Am 28. Mai 2010 wurde ein MRT der Lendenwirbelsäule erstellt, das das Vorliegen einer multisegmentären Chondrose und eine zunehmende Degeneration der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 mit Ruptur des Anulus fibrosus ohne Nachweis einer mechanisch-kompressiven Komponente zeigte (Urk. 12/15/7). Entsprechend hielt Dr. Z.___ im Bericht vom 28. Juni 2010 fest, das MRT habe keine Hinweise auf eine persistierende Neurokompression ergeben; er schliesse auf neuropathische Schmerzen und überweise den Beschwerdeführer an die behandelnde Neurologin (Urk. 12/20).

    Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2010 anhaltende sensomotorische Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom im rechten Bein mit leichten Paresen der Fuss- und Zehenhebung. Als mögliche Behandlung empfahl sie die Optimierung der Schmerzmedikation (Urk. 12/21).

    Am 22. Dezember 2010 diagnostizierte sie eine residuelle L5-Radikulopathie rechts mit neuropathischem Schmerzsyndrom nach zweimaliger Diskushernienoperation, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, intermittierende brennende Dysästhesien der Oberarme unklarer Ursache sowie den Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen. Die neurologische Untersuchung habe bis auf die residuelle L5-Radikulopathie keine objektivierbaren Befunde ergeben, insbesondere seien keine sensomotischen Ausfälle in den Armen nachweisbar. Die protrahierte Schmerzsymptomatik mit Zeichen für eine depressive Entwicklung spreche sehr für eine zunehmende Somatisierung (Urk. 12/23/7 f.).

    Im Bericht vom 3. Feburar 2011 führte sie aus, die Schmerzsituation sei trotz Behandlung mit Amitriptylin unverändert. Die zwischenzeitlich durchgeführte Labordiagnostik habe keine richtungsweisenden Befunde als Ursache für die brennenden Dysästhesien ergeben (Urk. 12/23/6).

    Im Bericht vom 23. März 2011 beschrieb Dr. A.___ erneut anhaltende sensible Ausfälle und ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Es sei keine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten, weshalb eine reaktive depressive Entwicklung anzunehmen sei. Die Schmerzen hätten sich mittlerweile chronifiziert; die neuropathischen Schmerzen seien auch von der hochdosierten Medikation praktisch unbeeinflusst geblieben (Urk. 12/24/1-3).

    Vom 26. April bis zum 17. Mai 2011 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Schmerztherapie in der B.___ auf. Diese diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2011 eine residuelle L5-Radikulopathie mit neuropatischem Schmerzgeschehen, cervicospondylogene Schmerzen und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode (Urk. 12/27). Dr. Z.___ berichtete am 14. Juni 2011 von einer Besserung der Gesamtsituation seit dem Aufenthalt in der B.___. Der Beschwerdeführer klage aber immer noch über Schmerzen und über Dystästhesien insbesondere im rechten Bein. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien vorerst keine Massnahmen vorzunehmen. Die empfohlene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer noch nicht begonnen (Urk. 12/30/10).

    Am 22. Juni 2011 meldete der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, den Beschwerdeführer zur psychologischen Gesprächstherapie (Urk. 13/30/7) und in die Schmerzsprechstunde des D.___ (Urk. 12/30/8) an.

    Am 28. Juli 2011 erstatte Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik des D.___, Dr. C.___ Bericht. Nebst den bekannten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein und Gefühllosigkeit und Kraftminderung beschrieb er gestützt auf die zwischenzeitlich erfolgte Untersuchung durch die Schmerz-Psychologin erstmals den Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (Urk. 12/30/5). Am 1. September 2011 diagnostizierte Dr. C.___ ein neuropathisches Schmerzgeschehen und eine Anpassungsstörung mit depressiver Episode (Urk. 12/30/1) und Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt im Bericht vom 5. Oktober 2011 gestützt auf die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers nebst der Diskushernie L4/5 und einer erheblichen Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Sinne eines nicht erklärbaren Schon- und Bewegungsverhaltens fest. Weiter führte er aus, Elemente für eine eigenständige depressive Episode oder für eine Anpassungsstörung hätten nicht eruiert werden können. Die Interpretation der Rückenschmerzen als neuropathisches Schmerzgeschehen und als Anpassungsstörung mit depressiver Episode in den früheren Arztberichten beruhe wahrscheinlich auf der Angabe des Beschwerdeführers, die Schmerzen hätten brennenden Charakter (Urk. 12/35).

    Vom 4. bis 11. November 2011 war der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf ein infektiöses Geschehen im Rücken in der Rheumaklinik des D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 11. November 2011 wurden ausser dem chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechts erneut eine leichte bis mittgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, laboranalytisch hätten sich keine Hinweise für eine mögliche Polyneuropathieursache ergeben und auch die Elektromyographie habe keine Hinweise für eine pathologische Spontanaktivität der neurogenen Veränderungen der Muskeln gezeigt. Es bestünden aus klinisch-neurologischer Sicht daher Anhaltspunkte für eine funktionelle Komponente der Fussheber- und Fusssenkerschwäche (Urk. 12/43).

    Am 2. Februar 2012 berichtete Dr. A.___ Dr. C.___ über die neurologische Untersuchung vom 31. Januar 2012. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Schmerzen im rechten Bein mit Kraftminderung, die durch die chronische radikuläre Läsion L5 zu erklären seien. Paresen bestünden keine im rechten Bein, es handle sich um eine funktionelle Schwäche. Weiter berichtete sie über die in der Rheumaklinik durchgeführten Untersuchungen: ein Verlaufs-MRI vom 20. Oktober 2011 habe keine eindeutige Kompression einer Nervenwurzel ergeben, und ein im November 2011 angefertigtes EMG habe in den Kennmuskeln L4-S2 rechts weder akute noch chronische neurogene Veränderungen gezeigt. Die Nervenwurzelinfiltration L5 rechts am 23. November 2011 habe keinen Einfluss auf die Symptomatik gezeigt (Urk. 12/61/3-4). Auf Anfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. A.___ am 13. Februar 2012 dahingehend, dass die chronische Nervenwurzelreizung L5 rechts den organischen Kern der Schmerzen darstelle, und dass sich daraus eine reaktive Depression mit Somatisierungstendenzen entwickelt habe, die ihres Erachtens für die übrigen Beschwerden verantwortlich sei (Urk. 12/61/2).

    Am 29. Februar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ erneut eine Nervenwurzelkompression L5 mit chronischem neuropathischem Schmerzsyndrom sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen. Trotz vielfacher Bemühungen inklusive stationärer Rehabilitation seien die Schmerzen therapieresistent geblieben (Urk. 12/62).

    Im Bericht vom 28. März 2012 an die IV-Stelle äusserten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ bei der Diagnose eines chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms den Verdacht auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und gaben an, es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit geplant (Urk. 12/64/3-5). Das Arbeitsassessment fand am 14. Mai 2012 in der Rheumaklinik des D.___ statt. Die untersuchenden Ärzte und die Physiotherapeutin beschrieben eine deutliche Selbstlimitierung und eine schlechte Leistungsbereitschaft, welche ihrer Ansicht nach durch die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) weitgehend erklärt werden könne. Medizinisch-theoretisch sei aus somatischer Sicht für leidensangepasste Tätigkeiten von einer Restarbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen. Durch die psychische Beeinträchtigung ergebe sich vermutlich eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit. Hierzu müsse noch aus psychiatrischer Sicht definitiv Stellung genommen werden (Urk. 12/73).

    Schliesslich liegt ein weiterer Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2012 bei den Akten, in dem sie ausführte, aufgrund der Chronifzierung des Schmerzsyndroms bei erheblichen Somatisierungstendenzen könne auch durch weitere Therapien wahrscheinlich keine Besserung erzielt werden (Urk. 12/87).


3.

3.1    Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an chronischen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein leidet. Somatische Ursache dafür ist die Bandscheibe L5, wobei uneinheitlich einmal von einer dadurch bedingten Reizung der Nervenwurzel und an anderer Stelle von einer Nervenwurzelkompression die Rede ist. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerden therapieresistent sind, und mit einer weiteren Besserung nicht zu rechnen ist.

    Die medizinischen Akten zeigen aber auch, dass sehr bald nach den Operationen vom 18. Januar und 7. April 2010 die psychische Komponente im Vordergrund stand. Ob bereits die Verzögerung des Heilungsverlaufs, die Dr. Z.___ im Bericht vom 19. Mai 2010 (Urk. 12/13/6) beschrieb, darauf zurückzuführen war, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass im Dezember 2010 eindeutige Somatisierungstendenzen erkennbar waren (Bericht von Dr. A.___ vom 22. Dezember 2010; Urk. 12/23/7). In der Folge wurde durchwegs auf die psychische Situation hingewiesen, allerdings mit unterschiedlicher Diagnostik. Während einmal von einer Somatisierungsstörung die Rede war (Urk. 12/23/7, 12/35, 12/61/2, 12/62 und 12/87), wurde ein anderes Mal von einer reaktiven depressiven Entwicklung beziehungsweise von einer depressiven Episode (Urk. 12/24, 12/30/1, 12/27 12/43 und 12/61/2) und schliesslich sogar von einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 12/30/5 und 12/64/3-5) gesprochen, jedoch ohne dass ein einschneidendes Erlebnis ersichtlich wäre. Übereinstimmend äusserten sich aber alle Ärzte dahingehend, dass die psychische Seite massgeblich am Ausmass der Beschwerden und an der Therapieresistenz beteiligt sei. Eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers unterblieb.

3.2    Bei dieser Aktenlage kann weder das objektiv begründete Ausmass der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden, noch lässt sich beurteilen, in welchem Umfang sich die psychische Überlagerung auf das subjektive Schmerzempfinden auswirkt. Ebenso wenig lässt sich feststellen, inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die subjektiven Auswirkungen der Beschwerden zu überwinden und einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die befristete ganze Invalidenrente vom 1. November 2010 bis 31. August 2011 (vgl. Urk. 2) lässt sich damit nicht bestätigen. Umgekehrt ist auch eine Verbesserung des Gesundheitszustands und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wie sie für die verfügte Aufhebung der Rente per 31. August 2011 (vgl. Urk. 2) erforderlich wäre, nicht nachvollziehbar belegt.

    Da die Akten sowohl in somatischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der psychischen Komponente kein ausreichend klares Bild vermitteln, ist die Sache - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gesamthaft abklären lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde. Dabei wird sie gegebenenfalls auch die neue Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zur Massgeblichkeit von somatoformen Schmerzstörungen anzuwenden haben. Entgegen dem Antrag in der Stellungnahme vom 18. November 2014 (Urk. 28) ist es nicht angezeigt, den medizinischen Abklärungen mittels einer Feststellung über die Schmerzursache vorzugreifen.


4.    Die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit aufzuheben, da auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine befristete ganze Invalidenrente nicht bestätigt werden kann. Damit entfällt auch die vorgenommene Verrechnung der nachgezahlten Rentenbetreffnisse mit ausstehenden Beiträgen an die Ausgleichskasse GastroSocial, ohne dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu entscheiden ist.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Beschwerdegegnerin ist ferner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.     Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt