Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 17. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, absolvierte von August 1996 bis Juli 1999 eine Lehre als Plattenleger bei der Y.___ (Urk. 8/3 Ziff. 5.3) und war von Januar 2007 bis November 2011 bei der Z.___ als A.___ (Urk. 8/12) tätig. Am 14. Februar 2012 meldete er sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 8/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/13-14), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29-35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 (Urk. 8/36 = Urk. 2) eine Kostengutsprache für eine Umschulung.
2. Gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihm eine Umschulung zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 8. März 2013 (Urk. 6) verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort, was dem Beschwerdeführer am 12. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen seine angestammte Tätigkeit als A.___ nicht mehr ausführen könne. Eine leichtere, rückenadaptierte Tätigkeit sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar. Daraus resultiere ein Minderverdienst von 9 %, womit die für die Umschulung erforderliche Schwelle von 20 % nicht erreicht werde.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk. 1) auf den Standpunkt, ihm seien im Rahmen der Frühintervention Weiterbildungen im Bereich PC-Techniker, Netzwerksupporter und MCTS zugestanden worden (S. 3 oben). Mit Vorbescheid sowie diesen bestätigender Verfügung sei sein Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen sodann abgewiesen worden (S. 3 unten). Es habe sich bestätigt, dass sein Validenlohn höher sei, als von der Beschwerdegegnerin angenommen (S. 3 f.). Aufgrund der Tatsache, dass er als gesundheitlich beeinträchtigte Person im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sei und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müsse, rechtfertige sich die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (S. 4 f.). Gesamthaft rechtfertige sich somit unter Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung sowie des Schwerarbeiterabzuges ein 15%iger Leidensabzug, wobei auch schon bei einem 10%igem Abzug der erforderliche Schwellenwert erreicht werde (S. 6 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie führte in einem Zeugnis vom 29. Februar 2012 (Urk. 8/9/4) aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Er sei aufgrund der medizinischen Diagnose für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vornüber geneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich nicht geeignet. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und ohne Heben von schweren Lasten seien dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar.
3.2 Am 28. März 2012 berichtete Dr. B.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13) und nannte folgende Diagnose (S. 1 Ziff. 1):
- chronisch rezidivierendes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
Er führte aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien vor allem belastungsabhängig, weshalb er die Arbeit in der angestammten Tätigkeit habe aufgeben müssen. Falls die Wirbelsäule durch Umschulung auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit entsprechend geschont werden könne, sei die Prognose bezüglich den Rückenbeschwerden gut (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden seit dem 31. Januar 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6 und 1.7). In einer dem bereits genannten Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 3.1) entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).
4.
4.1 Dass die Parteien gestützt auf die Arztberichte von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) übereinstimmend von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgingen, ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So geht aus der ärztlichen Beurteilung einhellig hervor, dass sich die geklagten, belastungsabhängigen Beschwerden mit den objektivierbaren organischen Befunden in ihrem Ausmass erklären lassen und im Rahmen eines chronisch rezidivierenden zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms zu interpretieren sind.
Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, dass jedoch für eine leidensangepasste, wirbelsäulenschonende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2 In Bezug auf die Invaliditätsbemessung machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei gemäss Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen und es sei ihm ausserdem ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren.
4.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 (Urk. 3/3) führte der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers aus, ihm sei beim Ausfüllen des Arbeitgeberberichts ein Fehler unterlaufen. Im Gesundheitsfall würde der Beschwerdeführer im Jahre 2012 nicht wie im Arbeitgeberbericht angegeben Fr. 68541.-- (Urk. 8/12 Ziff. 2.11), sondern Fr. 69012.-- verdienen.
Es kann mit dem Beschwerdeführer auf dieses Schreiben abgestellt werden und für die Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69012.-- ausgegangen werden.
4.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4.5 Gemäss angefochtener Verfügung (Urk. 2, Seite 1 unten) stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten mittleren Lohn aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4) und errechnete bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 2-2013, S. 95 Tabelle B10.2 Nominal Total) ein Invalideneinkommen für das Jahr 2012 von Fr. 62393.90 (Fr. 4901.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.010 x 1.010).
Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin entspricht der Praxis, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).
4.7 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin keine Kürzung des Tabellenlohns vor mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne noch sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung ausüben. Zudem seien bei diesem Belastungsprofil genügend Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden.
Gemäss unbestrittenem Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/13 S. 3) sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zumutbar. Der Beschwerdeführer sollte zudem kurzfristig nicht mehr als 10 kg und längerfristig nicht mehr als 4 kg tragen.
Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als A.___ beinhaltete zwar häufig das Tragen und Heben von Lasten bis 10 kg, jedoch lediglich gelegentlich das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg (Urk. 3/4). Es erscheint daher nicht als gerechtfertigt, diese Tätigkeit als A.___ allgemein als abzugsberechtigte Schwerarbeit zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer nach wie vor zumutbar ist, kurzfristig Lasten bis 10 kg zu tragen.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Vollzeitpensum zu erfüllen imstande ist, und die - in einer angepassten Tätigkeit mit keiner Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens verbundenen - Beschwerden im Bereich der HWS und LWS sich nicht auf den mutmasslich erzielbaren Lohn auswirken und auch keine weiteren Merkmale vorhanden sind, die einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigten (vgl. hiezu BGE 126 V 75, ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3.1 und E. 3.2), erscheint in Würdigung sämtlicher Umstände der von der Beschwerdegegnerin nicht gewährte Abzug im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine davon abweichende Ermessensausübung besteht.
4.8 Es ist demnach von einem Invalideneinkommen per 2012 in der Höhe von rund Fr. 62394.-- auszugehen. Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 69012.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 9.5 %, welcher keinen Anspruch auf Umschulung begründet.
In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat (Urk. 8/28) und ihm mit Schreiben vom 14. August 2012 (Urk. 8/21) die Kostenübernahme für die Weiterbildungen PC-Techniker, Netzwerk-Supporter und MCTS Bundle Windows Server in der Höhe von total Fr. 19069.-- im Sinne von Frühinterventionsmassnahmen mitgeteilt hat.
4.9 Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2012 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).