Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00118




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 19. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli

Würgler & Partner Rechtsanwälte

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, war bis Ende Mai 1996 teilzeitlich in einem 30 %-Pensum als Schwesternhilfe in einem Altersheim angestellt (Urk. 8/4). Am 27. April 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Bronchialasthma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/34, Urk. 8/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, das Leistungsbegehren, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 6 % (gemischte Methode), am 14. Januar 1998 ab (Urk. 8/11).

1.2    Am 31. Dezember 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein chronisches Bronchialasthma, eine reaktive Depression sowie einen Tumor in der Luftröhre erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12 Ziff. 7.2). Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2000 (Urk. 8/15) stellte die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid in Aussicht, wogegen die Versicherte am 24. März 2000 Einwände erhob (Urk. 8/16). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte (Urk. 8/20-21, Urk. 8/28) ein und liess ein Gutachten beim Y.___ erstellen (Expertise vom 4. September 2001; Urk. 8/36/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/66) sprach die IV-Stelle der Versicherten verfügungsweise am 17. Januar 2003 (Urk. 8/79) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente zu. Auf die gegen die Verfügung vom 17. Januar 2003 gerichtete Beschwerde vom 18. Februar 2003 (Urk. 8/82) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 25. Februar 2003 (Prozess-Nr. IV.2003.00081; Urk. 8/85) nicht ein, und es überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne von Art. 52 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an die IVStelle, worauf diese am 14. August 2003 einen Einspracheentscheid erliess und die Rentenverfügung vom 17. Januar 2003 bestätigte (Urk. 8/94). Dagegen erhob die Versicherte am 15. September 2003 wiederum Beschwerde (Urk. 8/101/3-82). Mit Urteil vom 30. November 2004 (Prozess-Nr. IV.2003.00309; Urk. 8/123) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 14. August 2003 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgten medizinischen Abklärungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

1.3    Im Rahmen der Neubeurteilung holte die IV-Stelle diverse Arztberichte ein (Urk. 8/134, Urk. 8/146), liess die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten abklären (Haushaltsabklärungsbericht vom 25. Januar 2006; Urk. 8/162) und veranlasste deren psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie (Gutachten vom 10. April 2006, Urk. 8/153). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/178, Urk. 8/181) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2010 (erneut) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine bis 30. November 2001 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/183-184).

1.4    Am 18. Juni 2010 forderte die Versicherte die IV-Stelle auf, ebenso über ihren Leistungsanspruch ab Dezember 2001 zu entscheiden (Urk. 8/186). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 8/197, Urk. 8/201/5-6, Urk. 8/202/6, Urk. 8/207/5, Urk. 8/210/5-6, Urk. 8/213) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/218-219, Urk. 8/222) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 ab 1. Oktober 2002 bis Ende November 2004 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Dezember 2012 (Urk. 2) sei teilweise aufzuheben und ihr sei ab 1. Dezember 2004 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen (Ziff. 1). Zudem sei ein neues Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerb und Haushalt einzuholen (Ziff. 2). Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. April 2013 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zurück (Urk. 9). Am 23. April 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.6    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid vom 20. Dezember 2012 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab Dezember 2001 bis am 7. April 2002 weiterhin in einem 70 %-Pensum als Schwesternhilfe gearbeitet hätte. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit ergebe dies eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 38.58 %. Da im genannten Zeitraum keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestanden habe, ermittle sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (gemischte Methode). Ab 8. April 2002 sei die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 46.26 %. Im Haushaltsbereich sei sie nicht eingeschränkt gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage demnach rentenausschliessende 37 % (gemischte Methode). Bei gleichgebliebener Einschränkung im Erwerbsbereich (46.26 %) sei die Versicherte ab dem 18. Juli 2002 bis Ende August 2004 im Haushaltsbereich zu 76.50 % eingeschränkt gewesen, weshalb der Invaliditätsgrad 52 % (Teilinvaliditätsgrad Erwerbsbereich: 37.01 %, Teilinvaliditätsgrad Haushaltsbereich 15.30 %) betrage. Per 18. Oktober 2002 (18. Juli 2002 plus drei Monate dauernde Verschlechterung) erreiche dieser erstmals ein Renten auslösendes Ausmass. Ab September 2004 sei im Haushaltsbereich lediglich noch eine Einschränkung von 3 % beziehungsweise 0.60 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 46.26 % beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von 37.01 % betrage der Invaliditätsgrad schliesslich noch 38 %. Ab Dezember 2004 (September 2004 plus drei Monate) bestehe deshalb kein Anspruch mehr auf eine Rente.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr ab Dezember 2004 weiterhin eine halbe Rente zustehe und das Valideneinkommen zu tief veranschlagt worden sei. Zu dessen Ermittlung sei nicht auf das Einkommen ihres siebenmonatigen Arbeitsversuchs im Jahr 2002 abzustellen. Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 heranzuziehen, wonach sie im Gesundheitsfall im Jahr 2004 im angestammten Beruf in einem 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 64‘220.-- hätte erzielen können. Mindestens seien aber zur Ermittlung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen. Es sei dann – bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %immer noch ein Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % anzunehmen. Der Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Teilinvaliditätsgrads im Haushaltsbereich ohnehin ein Rechenfehler unterlaufen, weshalb der Gesamtinvaliditätsgrad mindestens 40 % betrage. Überdies sei im Haushalt eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen, da sie nicht mehr als fünf Kilogramm heben und staubsaugen könne. Diese Umstände seien auch dafür verantwortlich, dass sie seit 2009 keine neue Anstellung gefunden habe. Die Einschränkung bei der Hausarbeit sei daher durch ein aktuelles ärztliches Gutachten zu klären.


3.    

3.1    Im Zuge der Neubeurteilung wurde die Beschwerdeführerin am 5. April 2006 durch Dr. Z.___ psychiatrisch untersucht.

    Im entsprechenden Gutachten vom 10. April 2006 (Urk. 8/153) stellte der Facharzt die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.4), generalisierte Angststörung (F41.1), Panikstörung (F41.0), soziale Phobien (F40.1) sowie diverse spezifische Phobien (Klaustrophobie, Höhenangst, Flugangst, Autofahrangst etc., F40.2; S. 11). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin die ganze typische Palette von Angstsymptomen und begleitenden vegetativen Symptomen der Angst sowie ausgeprägte Panikattacken zeige, die sie jeweils vollkommen beherrschten und ihrer Lebensaktivitäten beraubten. Vor der Tumoroperation seien die Ängste durch Atembehinderungen ausgelöst worden. Letztere seien dabei durch den wachsenden Tumor, der eine fast vollständige Obstruktion der Atemwege bewirkt habe und durch die vielen, diesen Krankheitsprozess begleitenden bronchialen und pulmonalen Infekte, welche die Atemnot verstärkten und zu Erstickungsgefühlen und Erstickungsängsten führten, bewirkt worden. Im Laufe der Jahre sei es so zu einem circulus vitiosus zwischen somatischer Ursache und zunehmend angstbetonter Reaktion, die zu einer Fixierung und Chronifizierung der Angst- und Panikstörung geführt habe, gekommen. Diese sei durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben worden, sondern immer noch anhaltend (S. 9). Die posttraumatische Belastungsstörung sei auf die Erstickungsängste unmittelbar vor der Operation im Jahr 1998 zurückzuführen. Diese Situation sei von ständiger Todesangst und Erstickungsgefühlen begleitet gewesen und der Beschwerdeführerin noch heute präsent. Es gebe viele Lebenssituationen (wie Spitalbesuche), welche die Bilder an die damalige Notfallsituation und die begleitenden Erstickungsängste reaktivierten. Es bestehe ein echter Leidensdruck (S. 20). Dr. Z.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine seit Dezember 2001 bestehende und relativ konstant anhaltende Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter wie auch in jeder anderen Tätigkeit (S. 13).

3.2    Am 25. Januar 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/162) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin, welche am 18. April 2002 geheiratet habe (2. Ehe), habe am 8. April 2002 eine 80 %Anstellung in einem Alters- und Pflegeheim angetreten. Diese Tätigkeit habe sie, bevor eine aufgrund von Nacken- und Schulterbeschwerden 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, bis am 18. Juli 2002 ausüben können. Im Juni 2004 habe sie sich einer Schulteroperation unterziehen müssen. Die Nacken- und Schulterbeschwerden hätten sich nach der Operation wieder stark gebessert (Ziff. 1). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin bis am 7. April 2002 als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushaltsbereich und ab dem 8. April 2002 als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig (Ziff. 2.5).

    Betreffend die Wohnungspflege hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin eigener Angaben zufolge den Wohnbereich (Parkett) staubsaugen könne. Lediglich im Schlafzimmer müsse dies der Ehemann übernehmen. Hinsichtlich des Bereichs Einkauf und weitere Besorgungen vermerkte sie, dass die Beschwerdeführerin selten alleine einkaufen gehe und zudem ihr Mann das Tragen schwerer Sachen übernehme. Ebenso helfe er ihr beim Wäschewaschen, indem er den Wäschekorb in den oberen Stock trage. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes wurde in den einzelnen Aufgabebereichen berücksichtigt.


4.    

4.1    Seitens der Parteien ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin  zumindest bis 2009 (vgl. Urk. 1 S. 4) eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % bestand. Dem ist nichts entgegenzuhalten, da auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 10. April 2006 des Dr. Z.___, welches den massgeblichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entspricht (vgl. E. 1.5 hievor), abzustellen ist. Nachvollziehbar legte der Gutachter dar, dass die Angststörungen durch die operative Entfernung des Tumors nicht behoben wurde und die posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch die Todesangst und die Erstickungsgefühle infolge der fast vollständigen Obstruktion der Atemwege, noch heute präsent sei und durch Flashbacks reaktiviert werden könne. Aufgrund des bestehenden Leidensdrucks sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in angestammter sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeits(un)fähig.

    Dass ab dem Jahr 2009 – wie die Beschwerdeführerin nicht näher begründet geltend machte und auch nicht durch medizinische Berichte belegte (vgl. Urk. 1 S. 3) – eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich eingetreten ist, ist den medizinischen Akten zufolge nicht ausgewiesen und somit nicht davon auszugehen. Betreffend die psychischen Störungen ging Dr. Z.___ davon aus, dass diese mittels adäquater Therapie - im Sinne einer Psychotraumatologie-Therapie oder einer Verhaltenstherapie - behandelbar und besserungsfähig seien (Urk. 8/153/10-15). Dass sich die Beschwerdeführerin jedoch in einer solchen (symptomspezifischen) Therapie befindet, geht nicht aus den Akten hervor. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ war dies jedenfalls nicht der Fall (Urk. 8/135/10-13).

    Es ist demnach – gestützt auf die Expertise von Dr. Z.___ – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 aus psychiatrischer Sicht in der angestammten sowie in jeder anderen Tätigkeit zu 50 % arbeits(un)fähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich, wie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere Begutachtung ergeben könnte.

4.2    Unstrittig und nicht zu beanstanden sind zudem die von der Abklärungsperson vorgenommenen (Status-)Qualifikationen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/162 Ziff. 2.5). Die Annahme, dass diese im Gesundheitsfall ab 8. April 2002 zu 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, ist plausibel: sie hat per 8. April 2002 auch tatsächlich eine 80 %-Anstellung angetreten (vgl. Urk. 8/45/1).

4.3    

4.3.1    Gemäss dem Abklärungsbericht vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/162) war die Beschwerdeführerin bis am 17. Juli 2002 im Haushalt nicht eingeschränkt. Ab dem 18. Juli 2002 (bis September 2004) wurde aufgrund von Nacken- und Schulterbeschwerden von der Abklärungsperson eine Einschränkung von 76.50 % ermittelt. Ab September 2004 betrug die Einschränkung im Haushaltsbereich noch insgesamt % (Urk. 8/162/9).

    Vorwegzuschicken ist, dass der entsprechende Bericht von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst wurde und die Abklärung mit der Beschwerdeführerin stattfand. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich (vgl. E. 1.7 hievor). Ebenso wurden die Schadensminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die zumutbare Mithilfe ihres Ehemannes berücksichtigt (vgl. ZAK 1984 S. 135).

    Unstrittig und nicht zu beanstanden ist, dass bis am 17. Juli 2002 keine Einschränkung im Haushalt bestand. Ebenso ist die von der Abklärungsperson aufgrund von Nacken- und Schulterbeschwerden ab 18. Juli 2002 (bis September 2004) ermittelte Einschränkung von 76.5 % zu Recht unbestritten. In medizinischer Hinsicht ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 21. November 2005 (Urk. 8/146) hinzuweisen. Darin hielt er fest, die Beschwerdeführerin leide – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – nebst anderen Beschwerden an einem chronischen intermittierenden Zervikobrachialsyndrom bei degenerativer Spondylarthrose vorwiegend C5/6. Zudem geht aus dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheims B.___ vom 8. März 2006 (Urk. 8/149) hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 18. Juli 2002 zu 100 % krankgeschrieben worden und sie aufgrund ihrer Nacken- und Schulterschmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die pflegerischen Verrichtungen durchzuführen (Ziff. 13). Dass die Beschwerdeführerin demnach infolge ihrer Nacken- und Schulterbeschwerden ab 18. Juli 2002 auch im Haushalt erheblich bzw. zu 76.5 % eingeschränkt war, ist somit offensichtlich.

4.3.2    Weiter nahm die Abklärungsperson an, dass ab September 2004, mithin drei Monate nach der wegen der Nacken- und Schulterbeschwerden vorwendig gewordenen Schulteroperation lediglich noch in der Wohnungspflege (Gewichtung des Bereichs mit 20 %) eine Einschränkung von 15 % bestanden habe, was einer gewichteten Einschränkung von 3 % und einer Behinderung von insgesamt 0.6 % entspreche (Urk. 8/162/9). Zunächst ist festzustellen, dass ein Rechenfehler – wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 S. 2) – nicht vorliegt. Unabhängig davon machte sie aber geltend, es sei eine Einschränkung von mindestens 25 % anzunehmen, da sie keine schweren Lasten über fünf Kilogramm mehr tragen könne. So könne sie beispielsweise nicht staubsaugen (Urk. 1 S. 3). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass aus den medizinischen Akten nicht hervorgeht, dass ihr ein Tragen von Lasten über fünf Kilogramm nicht zumutbar ist (siehe Bericht des Hausarztes, wonach ihr das Tragen von schweren Gewichten über 25 Kilogramm nicht zumutbar ist; Urk. 8/146/3).

    Ein Tragen von Lasten über fünf Kilogramm fällt in den Bereichen Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege an. Dem Abklärungsbericht betreffend die einzelnen Bereiche ist zu entnehmen, dass sie mit dem Ehemann das Bett beziehe, da die Matratze zu schwer sei, um sie alleine hochzuheben (Urk. 8/162 Ziff. 6.3), grosse Einkäufe mit ihm zusammen erledige, und er jeweils die schweren Sachen trage, (Ziff. 6.4), und er auch den Wäschekorb in den oberen Stock, wo sich die Waschmaschine befinde, trage (Ziff. 6.5). Hinsichtlich des Staubsaugens teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson mit, dass es ihr möglich sei, das Parkett in den Wohnräumen zu staubsaugen. Das Staubsaugen im Schlafzimmer bereite ihr Mühe, daher übernehme dies ihr Mann (Ziff. 6.3). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss die Beschwerdeführerin praxisgemäss im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Da vorliegend die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe des Ehemannes in den genannten Bereichen im Rahmen der zumutbaren Schadensminderungspflicht liegt, lässt sich die Abklärung vor Ort unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls nicht beanstanden. Die Annahme, dass sich die Situation im Haushalt ab September 2004 verbessert hat, ist auch deshalb nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin selber angab, ihr Zustand habe sich nach der Schulteroperation im Juni 2004 verbessert (Urk. 8/162/2).     

    In Anbetracht des Dargelegten erübrigt sich demzufolge der Beizug eines neuen Haushaltsberichts, wobei für die Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich ohnehin kein ärztliches Gutachten zu erstellen wäre (vgl. Urk. 1 S. 3; E. 1.6 hievor). Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen.


5.     

5.1

5.1.1    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993¬ Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Schwesternhilfe [richtig: Pflegehelferin] tätig wäre (Urk. 2 Verfügungsteil 2). So stützte sie sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Einkommenszahlen gemäss Anstellungsvertrag vom 3. April 2002 (Urk. 8/45; siehe ebenso Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen in Urk. 8/165) und errechnete für den Einkommensvergleich bis 7. April 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 38‘999.20 (70 %-Pensum) und für denjenigen ab 8. April 2002 ein solches von Fr. 44‘570.50 (80 %-Pensum; Urk. 2 Verfügungsteil 2).

    Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf die Einkommenszahlen ihres siebenmonatigen Arbeitsversuchs abzustellen seien. Vielmehr seien die Einkommenszahlen aus dem Jahr 1996 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2).

5.1.2    Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen zu Recht beanstandete, da für dessen Ermittlung nicht auf die Einkommenszahlen eines Arbeitsversuchs abgestellt werden kann. Dem Arbeitgeberbericht des Alterspflegeheims B.___ vom 9. März 2006 (Urk. 8/149) zufolge dauerte das Anstellungsverhältnis vom 8. April bis Ende November 2002, wobei die Beschwerdeführerin bereits rund drei Monate nach dem Stellenantritt krankheitshalber der Arbeit fernblieb (Urk. 8/149/6, Urk. 8/149/8). Ein Abstellen auf das dabei erzielte Einkommen ist nicht sachgerecht. Zudem ist aufgrund der Verdienstunterschiede zwischen Pflegehelferin und Schwesternhilfe (vgl. Urk. 8/149 und Urk. 8/4) nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich als Pflegehelferin tätig wäre.

    Andererseits ist – wie die Beschwerdeführerin forderte – auch nicht auf die Lohnverhältnisse im Jahr 1996 abzustellen. Denn laut Arbeitgeberbericht des Altersheims C.___ vom 23. Juni 1997 (Urk. 8/4) arbeitete sie in einer Bandbreite zwischen 20 % und 40 % (Ziff. 10). Zudem war sie während der ganzen Anstellungszeit im Stundenlohn angestellt (Ziff. 28). Dass die Beschwerdeführerin somit im Jahr 1996 tatsächlich Fr. 23‘089.95 (30 %-Pensum) erzielte, ist überdies auch in Anbetracht des individuellen Kontoauszugs, wonach sie in den Jahren 1989 bis 1995 Einkommen zwischen Fr. 893.-- (1991) und Fr. 16‘268.-- (1995) erzielte (Urk. 8/7), äusserst fraglich.

    Bei dieser Ausgangslage ist ein Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerechtfertigt. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 (S. 43, Wirtschaftszweig 85) beträgt der Durchschnittswert im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3 in Anbetracht der Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt), bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 5‘282.-- monatlich oder Fr. 63‘384.-- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2002 in diesem Sektor betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkwirtschaft 6-2012 S. 94, Tabelle B 9.2) beläuft sich das Valideneinkommen bei einem 70 %-Pensum auf Fr. 46‘143.55 (Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.7; Einkommensvergleich bis 7. April 2002) und bei einem 80 %-Pensum auf Fr. 52‘735.50 (Fr. 63‘384.-- : 40 x 41.6 x 0.8; Einkommensvergleich ab 8. April 2002 sowie ab 18. Juli 2002). Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab September 2004 ist, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2004 (Indexstand 2296 [2002] auf 2360 [2004]), mit Fr. 54‘205.50 (Fr. 52‘735.50 : 2296 x 2360) zu veranschlagen.

5.2    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb mit Hinweisen).

    Das von der Beschwerdegegnerin dadurch ermittelte Invalideneinkommen (LSE TA 1 Ziff. 1-93 Anforderungsniveau 4, Frauen) in der Höhe von Fr. 23‘951.40 (zumutbares 50 %-Pensum) für das Jahr 2002 beziehungsweise Fr. 24‘626.50 für das Jahr 2004 ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von der Beschwerdeführerin unbestritten.

    Vom Invalideneinkommen kann ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3. mit Hinweisen). Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wurde. Aufgrund des Erlebten und einer möglichen Reaktivierung der posttraumatischen Belastungsstörung ist für die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in Pflege zwar eher ungünstig (vgl. Urk. 8/153/13), doch steht ihr – und wurde für die Ermittlung des Invalideneinkommens auch so berücksichtigt eine breite Palette an zumutbaren Tätigkeiten zur Verfügung, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Sollte sich dieser Umstand dennoch negativ auf das Lohnniveau auswirken, wirken sich die weiteren zu berücksichtigenden Merkmale wie Alter und Nationalität der Beschwerdeführerin demgegenüber tendenziell positiv auf die Löhne aus (vgl. Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielt, was sich ebenfalls positiv auswirkt (LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*). Die vorliegenden Umstände vermögen sich somit mindestens zu kompensieren und fallen nicht nachteilig ins Gewicht.

5.3    Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu veranschaulichen:

    Einkommensvergleich ab Dezember 2001 bis 7. April 2002

Valideneinkommen Fr. 46‘143.55

InvalideneinkommenFr. 23‘951.40

ErwerbseinbusseFr. 22‘192.15 = Einschränkung von 48.09 %

Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Teilinvaliditätsgrad

Erwerbsbereich

70 %

48.09 %

33.66 %

Haushaltsbereich

30 %

0 %

0 %

Der Invaliditätsgrad beträgt rentenausschliessende (aufgerundete) 34 %.

    Einkommensvergleich ab 8. April 2002

Valideneinkommen Fr. 52‘735.50

InvalideneinkommenFr. 23‘951.40

ErwerbseinbusseFr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 %

Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Teilinvaliditätsgrad

Erwerbsbereich

80 %

54.58 %

43.66 %

Haushaltsbereich

20 %

0 %

0 %

Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 44 %. Die Beschwerdeführerin hat ab 1Juli 2002 (8. April 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Einkommensvergleich ab 18. Juli 2002

Valideneinkommen Fr. 52‘735.50

InvalideneinkommenFr. 23‘951.40

ErwerbseinbusseFr. 28‘784.10 = Einschränkung von 54.58 %

Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Teilinvaliditätsgrad

Erwerbsbereich

80 %

54.58 %

43.66 %

Haushaltsbereich

20 %

76.50 %

15.30 %

Der Invaliditätsgrad beträgt (aufgerundete) 59 %. Die Beschwerdeführerin hat ab 1Oktober 2002 (18. Juli 2002 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine halbe Rente.

    Einkommensvergleich ab September 2004

Valideneinkommen Fr. 54‘205.50

InvalideneinkommenFr. 24‘626.50

ErwerbseinbusseFr. 29‘579.-- = Einschränkung von 54.56 %

Tätigkeit

Anteil

Einschränkung

Teilinvaliditätsgrad

Erwerbsbereich

80 %

54.56 %

43.65 %

Haushaltsbereich

20 %

3 %

0.60 %

Der Invaliditätsgrad beträgt (abgerundet) 44 %. Ab 1. Dezember 2004 (September 2004 plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) besteht ein Anspruch auf eine (unbefristete) Viertelsrente.


6.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1Juli 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab 1Oktober 2002 besteht sodann Anspruch auf eine halbe Rente und ab Dezember 2004 wiederum auf eine Viertelsrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 20. Dezember 2012 (Urk. 2) insoweit abzuändern.


7.Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1Juli 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1Oktober 2002 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Dezember 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Georg Engeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder