Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00123




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Zeljko Vuksanovic

SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal

Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1954, ist seit Januar 2008 als Raumpflegerin im Stundenlohn tätig (Nebenbeschäftigung, Urk. 8/16 Ziff. 2.1). Zudem nahm sie im März 2009 eine Tätigkeit als Küchenhilfe auf (Hauptbeschäftigung im Stundenlohn, Urk. 8/12 Ziff. 2.1). Unter Hinweis auf einen anlässlich eines Unfalls vom 9. September 2009 erlittenen Rückenschaden, meldete sie sich am 5. Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zog daraufhin die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/16) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/10/5-6, Urk. 8/11/1-6, Urk. 8/22/1-9) ein. Am 23. November 2010 führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 13. Dezember 2010, Urk. 8/20) und liess die Versicherte vom 12. bis 16. September 2011 durch die Gutachter des Y.___ untersuchen (Expertise vom 8. November 2011, Urk. 8/26/2-34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32, Urk. 8/38) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) ab.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2012 aufzuheben und ihr eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei die IVStelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren (Ziff. 2). Eventuell seien weitere fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuholen (Ziff. 3). In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 (Urk. 7) stellte die IVStelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. März 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden. Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das  vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).     Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.9    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Tätigkeiten als Küchenhilfe (50 %) und Reinigungsangestellte (20 %) nachgehen. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12 % (gemischte Methode: Qualifikation 70 % Erwerbsbereich und 30 % Haushaltsbereich), stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Y.___ vom 8. November 2011 (Urk. 8/26/234) und ging von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2013 (Urk1) hauptsächlich vor, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes auf die Schilderung ihres Arztes, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, abzustellen sei. Eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % könne daher nicht angenommen werden (S. 5). Zudem sei die Einschränkung im Haushalt höher als 15 %, da die Hilfe der Familienmitglieder nicht so weit gehen dürfe, dass diese ihre eigenen Bedürfnisse übermässig einschränken müssten (S. 8 f.).


3.

3.1    Vom 22. März bis 20. April 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der A.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation.

    Im entsprechenden Austrittsbericht vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/22/12-16) zuhanden des Hausarztes, DrZ.___, nannten die behandelnden Klinikärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD10 F43.22)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 1987

- Status nach perkutaner transluminaler Koronarangioplastie (PTCA) per Stenting proximaler RIVA bei 95%iger Stenose der koronaren 1Gefässerkrankung, Erstdiagnose Februar 2006

- Substituierte Hyperthyreose bei Thyreoiditis Hashimoto

- Therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L4 rechts (operiert im September 2009) mit/bei

- Status nach intralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkompression

- anhaltendes Schmerzsyndrom und Quadrizepsschwäche rechts

- Arterielle Hypertonie

- Chronisch venöse Insuffizienz Grad II beidseits

- Übergewicht

- Dyshidrosis lamellosa sicca palmar beidseids, Erstdiagnose 2004, zur Zeit Reaktivierung

    Die Fachärzte führten aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls am Arbeitsplatz mit gefolgter Rückenoperation mit anhaltenden Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich und einer Störung im rechten Bein eine leichte depressive Symptomatik entwickelt habe (S. 3). Betreffend die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass eine Neueinschätzung hinsichtlich einer allfälligen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ab dem 10. Mai 2010 empfohlen werde (S. 5).

3.2    DrZ.___ nannte im Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 8/22/5-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung

- Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Symptomen

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

- intermittierender Reizkomponente L4 rechts

- Status nach intralaminärer Diskushernie L4/5 rechts mit Wurzelkompression

- Status nach Foraminotomie und Sequestrektomie rechts 30. September 2009

- aktuell: kein Nachweis einer axonalen Denervierung

- Schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links seit Oktober 2010

- klinisch retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der Bizepssehne links

- MRI zusätzliche SLAP-Läsion

- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 1987)

- Koronare Eingefäss Erkrankung (Erstdiagnose 2006)

    Dr. Z.___ berichtete, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2009 behandle. Der hausärztlichen Betreuung sei eine Schmerzsymptomatik lumbogluteal rechts vorausgegangen. Bei der postoperativen Behandlungsübernahme seien anhaltende Schmerzen rechts mit Ausstrahlungen ins rechte Bein im Mittelpunkt gestanden. Trotz schmerzdistanzierender Behandlung habe aber keine Befundbesserung erzielt werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin zunehmend psychisch dekompensiert, wobei sie eine ambulante psychiatrische Behandlung aus sprachlichen Gründen abgelehnt habe (S. 2). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr aufgrund der Schmerzstörung und der depressiven Störung in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 % zumutbar. Ihr rigides körperbezogenes Krankheitskonzept und insbesondere die ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren liessen die Erfolgschancen einer psychischen Verbesserung als deutlich limitiert erscheinen. In angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 und S. 5).

3.3    Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 12. bis 16. September 2011 durch die Dres. med. B.___, Facharzt Innere Medizin, C.___, Facharzt orthopädische Chirurgie, und D.___, Facharzt Psychiatrie, im Y.___ interdisziplinär begutachtet.

    In der entsprechenden Expertise vom 8. November 2011 (Urk. 8/26/2-34) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit

- Status nach rechtsseitiger Foraminotomie und Sequestrektomie 2009

- residuellem Schmerzsyndrom, neurologisch ohne axonale Denervierung

- Chronisches Schmerzsyndrom mit der linken Schulter mit Verdacht auf retraktile Kapsulitis und Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intakter Rotatorenmanschette

- Leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom

    Den Diagnosen eines Diabetes mellitus, einer coronaren 1-Asterkrankung mit Status nach Stent-Einlage 2006 sowie eines beidseitigen Handekzem massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 29). Die Gutachter führten aus, dass Beschwerden im Bewegungsapparat im Vordergrund stünden. Es seien dies ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernieoperation und eine Schulterpathologie (links). Darüber hinaus bestehe eine leichte depressive Episode, ohne somatisches Syndrom, was zu einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht diagnostiziert werden können (S. 30).

    Betreffend die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, der Beschwerdeführerin sei ihre angestammte Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr zuzumuten, weil es sich dabei um eine intermittierend schwere Tätigkeit handle. Die Ausübung einer solchen Arbeit sei aufgrund der somatischen Erkrankung eingeschränkt und Überkopfarbeiten seien ihr aufgrund der Schulterpathologie nicht möglich. In psychiatrischer Hinsicht bestehe zudem eine Verminderung des Rendements in jeder Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin wäre aber in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit zu verrichten, wobei ihr Arbeiten mit Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm und solchen, die mit häufigem Bücken einhergehen, nicht zumutbar seien. Aufgrund des rezidivierenden Handekzems sei sie zudem nicht in der Lage, Arbeiten auszuführen, bei welchen sie häufigen Hautkontakt mit aggressiven Substanzen habe. Weiter bestehe aufgrund der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen eine Verminderung des Rendements in allen Verweistätigkeiten. Insgesamt betrage seit Anfang 2010, mithin drei Monate nach der Rückenoperation die Arbeitsfähigkeit in anderweitigen Tätigkeiten 70 %. Die Gutachter hielten weiter fest, dass eine Psychotherapie sowie eine Aufdosierung der bestehenden psychopharmakalogischen Therapie sinnvoll seien. So könnten sich die psychische Symptomatik und die Arbeitsfähigkeit leicht verbessern (S. 30 f.).

3.5    Am 23. November 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/20) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem jüngsten Sohn (Jahrgang 1987) und ihrem Ehemann zusammen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin im bisherigen Pensum arbeiten würde (50 % als Küchenhilfe und 20 % als Reinigungsangestellte). Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5).

    Die Abklärungsperson befand, die Haushaltsführung sei der Beschwerdeführerin unter teilweiser Mithilfe des Ehemanns zuzumuten. Ihm wie auch dem Sohn sei eine vermehrte Mithilfe im Haushalt zumutbar, wobei die gründliche Reinigung am Samstag durch den Ehemann bei der Einschränkung angerechnet werden könne (S. 5). Gleich verhalte es sich mit den Fensterreinigungen. Weiter sei es dem Ehemann zumutbar, die Beschwerdeführerin beim wöchentlichen Grosseinkauf zu begleiten. Hinsichtlich des Bereichs Wäsche und Kleiderpflege führte die Abklärungsperson aus, dass dem Ehemann ebenfalls der Wäschetransport während den Wintermonaten zuzumuten sei und der Sohn seine Hemden auch selber bügeln könne. Dies müsste er auch in einem eigenen Haushalt tun (S. 6). Weiter hielt sie fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch den Ehemann oder den Sohn erledigt würden und errechnete einen Invaliditätsgrad von 15 % beziehungsweise gewichtet von 4.5 % (S. 7).


4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___-Gutachten vom 8. November 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Es ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. So wird darin nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe insbesondere aufgrund ihrer somatischen Erkrankungen nicht mehr zumutbar ist. Bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten (ohne Heben über fünf Kilogramm, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Kontakt mit aggressiven Substanzen) beträgt die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht seit Angangs 2010 70 %, wobei aus psychiatrischer Sicht die Leistungsfähigkeit infolge adäquater Therapie noch erhöht werden kann. Diese Schlusssfolgerungen sind nachvollziehbar und schlüssig.

4.2    DrZ.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Schmerzstörung und der depressiven Störung (mittelgradige depressive Episode)  eine solche zwischen 30 % und 50 %. Zudem beurteilte er aufgrund von ungünstigen psychosozialen Kontextfaktoren die Erfolgschancen einer psychischen Verbesserung als deutlich limitiert (vgl. E. 3.2 hievor). Soweit der behandelnde Hausarzt, Dr. Z.___, psychiatrische Diagnosen stellt, bewertet und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, verlässt er sein Fachgebiet der Inneren Medizin, was die Beweiskraft seiner Einschätzung vermindert. Gleich verhält es sich mit der Beurteilung der rheumatischen Situation. Zudem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. a/cc S. 353 mit Hinweisen). Die Beurteilung von Dr. Z.___ ist daher nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.

4.3    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf die überzeugenden gutachterlichen Einschätzungen abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 Ziff. 3) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).


5.

5.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt tätig, weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode Anwendung findet.

5.2    Gemäss dem Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/20) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt insgesamt auf 15 %. Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhält-nisse abgefasst und die Abklärung fand im Beisein der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haus-halt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich.

    Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesse-rung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, An-schaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht I 467/03 vom 17. November 2003 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familienangehörigen - so in den Bereichen Haushaltsführung (Urk. 8/20 Ziff. 6.1), Ernährung (Ziff. 6.2), Wohnungspflege (Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen (Ziff. 6.4), Wäsche und Kleiderpflege (Ziff. 6.5) sowie Verschiedenes (Ziff. 6.7) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 f.) lässt sich die Abklärung vor Ort unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstanden. Damit ist von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 15 % auszugehen, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 4,5 % ergibt.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


6. 

6.1    Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, da die Beschwerdeführerin bislang an zwei Stellen zu unterschiedlichen Löhnen beschäftigt gewesen war (Urk. 2 S. 2). Dabei ging sie vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) für einfache und repetitive Tätigkeiten aus (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise nicht bestritten. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 37‘315.60 ist angesichts der dokumentierten Löhne (Urk. 8/12 und Urk. 8/16) sowie den Einträgen gemäss dem individuellen Kontoauszug (Urk. 8/13) aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

6.2    Rechtsprechungsgemäss stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE ab (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb mit Hinweisen). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist damit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 37‘315.60 auszugehen.

6.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.4    Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und muss diesfalls Gegebenheiten darlegen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1).

    Der Beschwerdeführerin sind nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belastungsprofil zumutbar, was sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt und sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Andererseits ist zu beachten, dass teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen eher höhere Löhne erzielen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2*). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 10 % ist sachgerecht und stellt keinen Ermessungsmissbrauch dar. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 33‘584.05 erweist sich damit ebenfalls als korrekt.

    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist somit nicht zu beanstanden, weshalb im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 10 % beziehungsweise gewichtet von 7 % resultiert.

6.5    Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 4.5 % und einem erwerbsbezogenen von 7 % ergibt sich ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 12 %. Die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 erweist sind als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Zeljko Vuksanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder