Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00124




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, stammt aus einer kosovarischen Roma-Familie und ist gemäss dem Aufenthaltsausweis des Kantons Zürich Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie reiste am 7. Oktober 2002 von Deutschland in die Schweiz ein, wo sie den Aufenthaltsstatus als vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) erhielt (Urk. 7/17/3, Urk. 7/23). Sie ist Mutter von sieben Kindern und war in der Schweiz bisher nicht erwerbstätig (Urk. 7/1-2, Urk. 7/10/12). Am 20. September 2010 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 7. Dezember 2010; Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 7. April 2011 kündigte die IV-Stelle mangels versicherungsmässiger Voraussetzungen die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/13), wogegen X.___ mit Schreiben vom 21. April 2011 (Urk. 7/14), ergänzt mit Schreiben vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/17), Einwände erhob. Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 6. September 2012 (Urk. 7/29) ein. X.___ nahm dazu mit Schreiben vom 17. September 2012 Stellung (Urk. 7/31). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).

2.Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. Dezember 2012 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt seien, und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zum Erlass eines materiellen Entscheides über die Höhe der Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat
(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Dezember 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) gültig gewesenen Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.


2.

2.1    

2.1.1    Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

    Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG (Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.

2.1.2    Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.

2.1.3    Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Seit dem 1. Januar 2008 wird für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens drei Jahren vorausgesetzt (Art. 36 Abs. 1 IVG; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.2

2.2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles; Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4 mit Hinweisen). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung; in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung: Art. 29 Abs. 1 IVG) entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 742/02 vom 21. Juli 2003 E. 3.3), wobei die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (bis Ende 2007: Art. 29 Abs. 1 IVG) im bisherigen Aufgabenbereich auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beziffern ist. Sie richtet sich nicht nach den Ergebnissen der Haushaltabklärung (BGE 130 V 97 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_77/2009 vom 26. August 2009 E. 4.1). Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.


3.    

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gesundheitliche Einschränkung und namentlich eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symptomen hätten bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Jahr 2002 vorgelegen. Ein Pneumothorax sei dagegen nicht geeignet, eine bis heute persistierende, schwerwiegende Symptomatik auszulösen (Urk. 2 S. 1 f.).

    Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei selbst unter Berücksichtigung des Y.___-Gutachtens nicht erwiesen, dass schon bei der Einreise in die Schweiz eine invaliditätsbegründende Gesundheitsschädigung vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.2    Streitgegenstand ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt. Diese müssen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität gegeben sein (Art. 36 Abs. 1 IVG). In diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der mindestens ein- beziehungsweise dreijährigen Beitragszahlung
(vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor) erfüllt haben.

    Strittig und zu prüfen ist vorab, ob mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Oktober 2002 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.2.4).


4.

4.1    In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. September 2010 gab die Beschwerdeführerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Ohnmachtsanfälle und Schmerzen, würden seit drei bis vier Jahren bestehen (Urk. 7/5/7). Auch gemäss dem Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärzin für Allgemeinmedizin, vom 16. Februar 2011, bei der die Beschwerdeführerin seit 2003 in Behandlung steht, besteht eine Einschränkung in psychischer und physischer Hinsicht seit 2007 (Urk. 7/10/4). Und zwar seien für die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/5) die folgenden Diagnosen relevant: Angst und depressive Störung mit dissoziativen Zuständen, multiple psychosoziale Belastungen, der Zustand nach psychischen und körperlichen Gewalterfahrungen in der Ehe, der Verdacht auf eine posttraumatische Verarbeitungsstörung, eine Anstrengungsdyspnoe, Unterschenkelödeme und Thoraxschmerzen, differentialdiagnostisch im Rahmen einer hypertensiven Herzerkrankung, Kardiomyopathie anderer Genese (Urk. 7/10/5). Im Bericht vom 7. Juli 2011 bestätigte Dr. Z.___ ausdrücklich, dass die massiven, vor allem psychischen Einschränkungen seit zirka 2007 bestünden, wobei sich der Gesundheitszustand seither eher verschlechtert habe. Der Zustand vor ihrer Einreise in die Schweiz könne sie nicht beurteilen, da sie die Beschwerdeführerin erst ab Juni 2003 vor allem wegen Infekten und frauenärztlichen Problemen gesehen habe (Urk. 7/20).

    Dem Bericht der A.___ vom 27. November 2009, wo die Beschwerdeführerin ambulant von August bis Dezember 2009 abgeklärt wurde, ist ebenfalls zu entnehmen, dass nebst den massiven psychosozialen Problemen seit zirka einem bis zwei Jahren depressive und Angstsymptome mittlerer Ausprägung mit fraglichen dissoziativen Episoden bestünden. Aus psychopathologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu zirka 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/13).

    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, kam gemäss dem Bericht vom 10. April 2007 aufgrund der Untersuchungen vom 19. März und 2. April 2007 zum Schluss, aus rein kardiopulmonaler Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz der Throaxschmerzen rechts bei Status nach Lungenspitzenresektion rechts mit partieller Pleurektomie am 5. Juli 2002 in Deutschland (Urk. 7/10/18-19), Anstrengungsdyspnoe und Grenzwerthypertonie in der Lage, Reinigungsarbeiten durchzuführen (Urk. 7/10/14-15). Auch dem Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie des C.___ vom 16. Juli 2002, wo während des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 2. bis 16. Juli 2002 am 5. Juli 2002 wegen eines Spontanpneumothorax rechts eine Bronchoskopie und eine videoassistierte Lungenspitzenresektion rechts mit partieller Pleurektomie durchgeführt worden waren, ist kein Hinweis auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Operation zu entnehmen, zumal sich der postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet hatte (Urk. 7/10/18-19). Schliesslich wurde auch im Y.___-Gutachten vom 6. September 2012 dazu festgehalten, faktisch könne von diesem durchgemachten Spontanpneumothorax keine Restsymptomatik mehr festgestellt werden. Die pneumologischen Abklärungen hätten eine leichte restriktive und obstruktive Ventilationsstörung ergeben, die für die Arbeitsfähigkeit irrelevant sei (Urk. 7/29/30).

    Im Y.___-Gutachten vom 6. September 2012 wurde sodann in der Anamnese aufgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit zirka vier Jahren an einer Depression, seit zirka 2007 an einem erhöhten Blutdruck und seit zirka fünf Jahren an zunehmenden Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates (Urk. 7/29/9). Die Rückenbeschwerden wurden zwar als seit dem Jahr 2002 bestehend festgehalten (Urk. 7/29/28), jedoch unter der Diagnose eines cervikalen und thorakalen myofascialen Schmerzsyndroms mit/bei Haltungsschwäche und muskulärer Dysbalance, diffentialdiagnostisch atypischem Fibromyalgiesyndrom im Rahmen der psychosomatischen Symptomatik bei praktisch blandem Röntgenbefund als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst (Urk. 7/29/29). Zudem schlossen die Y.___-Gutachter darauf, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin eindeutig auf psychischer Ebene liege. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht - ausser für körperliche Schwerarbeit - bestünden nicht. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht vorzunehmen (Urk. 7/29/30-31), wobei eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit Pseudodemenz, dissoziativen und psychosomatischen Symptomen im Sinne einer Konversionsstörung und aggravatorischen Tendenzen vorliege. Ausserdem bestünden Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) sowie mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59), Anpassungsproblemen bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0), eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3; Urk. 7/29/28-29). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei angesichts der bestehenden nichtmedizinischen Faktoren quasi in salomonischer Teilung der kranken und
sthenischen Anteile im gesamten Geschehen aus rein medizinischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/29/32-33).

    Retrospektiv hielten die Y.___-Gutachter fest, sie könnten mangels eigener Untersuchungen nicht sagen, wie sich der affektive Zustand in jener Zeit, gemeint in der Entwicklung bis etwa 2007, bezüglich welchen Zeitpunkts sich die Beschwerdeführerin als depressiv bezeichnet habe, verhalten habe. Zwar schlossen die Y.___-Gutachter darauf, dass die Wurzeln der diagnostizierten histrionischen Persönlichkeitsstörung in der kindlichen und jugendlichen Entwicklung lägen und folglich schon immer vorhanden gewesen seien. Die histrionische Persönlichkeitsstörung mit multiplen damit assoziierten Symptomen habe mit allergrösster Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz 2002 bestanden. Gleichzeitig räumten die Y.___-Gutachter aber ein, dass die Auswirkungen solcher erheblicher Persönlichkeitsstörungen zu unterschiedlichen Zeiten in unterschiedlichem Ausmass relevant seien und von der aktuellen sozialen Lage, der Umgebung im engeren Familienkreis und anderen psychologischen und sozialen äusseren Faktoren abhängen würden (Urk. 7/29/34-35). Konkret zur Arbeits(un)fähigkeit im Jahr 2002 äusserten sich die Y.___-Gutachter nicht.

4.2    

4.2.1    Eine längerandauernde Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum im Jahr vor der Einreise in die Schweiz am 7. Oktober 2002 ist vor dem Hintergrund dieser Aktenlage nicht ausgewiesen. Eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist in sämtlichen Arztberichten - wenn überhaupt - erst ab dem Jahr 2007 festgehalten. Auch aus dem Y.___-Gutachten ergibt sich wie dargelegt nichts anderes. Allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung und körperlicher Beschwerden genügt nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Nicht der Beginn einer Erkrankung ist massgeblich, sondern entscheidend ist die durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Dass eine solche bereits vor dem 7. Oktober 2002 während eines Jahres im Umfang von durchschnittlich mindestens 40 % bestanden hat, ist bei gegebener Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich.

4.2.2    Damit kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherungen besteht. Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist zum Entscheid über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin hat dabei vorab abzuklären und zu beachten, dass die Beschwerdeführerin sich in der Anmeldung als Staatsangehörige des Kosovo bezeichnet hat (Urk. 7/1/1), wogegen im Aufenthaltsausweis die Staatsangehörigkeit Republik Serbien aufgeführt wird (Urk. 7/23). Sofern letzteres zutrifft, ist das zwischen der Schweiz und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) beachtlich. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der seit 17. Februar 2008 unabhängigen Republik Kosovo hingegen wurde die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens mit Wirkung ab 1. April 2010 beendet (vgl. Mitteilung der Direktion für Völkerrecht vom 23. März 2010, AS 2010 S. 1203, und Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 13; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2 und 8C_780/2013 vom 16. April 2014 E. 3.2).


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann