Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Beschluss vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Mit einer am 1. Februar 2013 datierten und der Post gleichentags übergebenen Eingabe (Urk. 1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2012 betreffend Rente (Urk. 2) erheben und beantragte für den Fall des Fristversäumnisses die Wiederherstellung der Frist (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Da die Beschwerde erst am 1. Februar 2013 der Post übergeben worden war (vgl. Briefumschlag zu Urk. 1), wurde der vom Versicherten im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Vertreter, das Patronato INCA Zurigo (INCA), mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8) angefragt, wann und ob ihm die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) zugestellt worden sei und aufgefordert, das Couvert der angefochtenen Verfügung einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 (Urk. 11) nahm das INCA hierzu Stellung und reichte eine Kopie des entsprechenden Couverts (Urk. 12) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Insoweit reicht es aus, wenn die Sendung von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 38 N 9).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe erst am 6. Januar 2013 nach der Rückkehr aus seinen Ferien in Italien Kenntnis von der Verfügung erlangt und sich am 7. Januar 2013 mit dem INCA in Verbindung gesetzt, welches ihm zur Kenntnis gebracht habe, dass gegen den Entscheid nichts zu machen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
2.2 Nun wurde die Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) von der IV-Stelle korrekterweise ebenfalls der damaligen Vertretung des Beschwerdeführers, dem INCA, am 13. Dezember 2012 zugestellt, was dieses auf entsprechende Anfrage des Gerichts hin (Urk. 8) mit Schreiben vom 15. Mai 2013 unter Beilage der entsprechenden Verfügung samt Kopie des Versandcouverts bestätige (vgl. Urk. 11 und Kopie Briefumschlag Urk. 12).
Wie dargelegt (vorstehend E. 1), ist für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Zeitpunkt der Zustellung an eine empfangsberechtigte Person und nicht derjenige der Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung durch den Beschwerdeführer massgebend.
Damit muss sich der Beschwerdeführer die Entgegennahme der Verfügung spätestens am 13. Dezember 2012 durch seinen damaligen Vertreter anrechnen lassen. Dass er selbst erst am 6. Januar 2013 von der Verfügung Kenntnis genommen hat, hat somit keine Verlängerung der Beschwerdefrist zur Folge. Mithin fing die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 14. Dezember 2012 zu laufen an und endete damit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 28. Januar 2013. Die am 1. Februar 2013 der Post übergebene Beschwerde wurde somit klar verspätet erhoben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Wiederherstellung der Beschwerdefrist für den Fall, dass die Beschwerde als nicht rechtzeitig erhoben erachtet werde (Urk. 1 S. 2).
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 ATSG). Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 41 N 6), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 87 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 E. 2a, 114 II 182 E. 2).
Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen beispielsweise keine Wiedereinsetzung, wohl aber Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 112 V 255 E. 2a, 108 V 110 E. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2000 in Sachen K., C 350/00, E. 2a).
3.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde damit begründet, dass er erst nach Rückkehr aus seiner ferienbedingten Abwesenheit in Italien am 6. Januar 2013 Kenntnis über die Verfügung erlangt habe. Am 7. Januar 2013 habe er sich dann mit dem INCA in Verbindung gesetzt, welches ihm zur Kenntnis gebracht habe, dass gegen den Entscheid nichts zu machen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Er habe erst nachdem er den jetzigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Martin Hablützel, am 1. Februar 2013 um Rat ersucht habe, Kenntnis von der Rechtsmittelmöglichkeit und der allfälligen Aussichten auf Erfolg erlangt (S. 3 Ziff. 4). Im Übrigen sei er mit der Sprache und der Rechtspraxis nur wenig vertraut, weshalb bezüglich des Verschuldens kein hoher Massstab anzusetzen sei (S. 4 Ziff. 6).
3.3 Die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung vermögen eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht zu rechtfertigen. Aus dem Ferienaufenthalt kann der Beschwerdeführer sicherlich keinen Wiederherstellungsgrund für das Fristversäumnis ableiten, zumal er zu diesem Zeitpunkt auch vertreten war. Des Weiteren hat er sich ab dem 7. Januar 2013 auch mehrere Wochen Zeit gelassen, bis er einen anderen Rechtsvertreter aufsuchte. Dass er erst durch diesen von der Rechtsmittelmöglichkeit Kenntnis erlangt habe, und dies auf seine mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse zurückgeführt haben will, vermag nicht zu überzeugen, befindet er sich doch laut Akten seit Dezember 1981 ununterbrochen in der Schweiz (vgl. Urk. 7/2), und die Verfügung selbst enthielt am Ende eine Rechtsmittelbelehrung.
4. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 1) klar verspätet und dies nicht unverschuldet war, weshalb die Frist nicht wiederhergestellt wird, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 11-12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 11-12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).