Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00126 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 7. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit 2010 als Reinigungsmitarbeiterin in einem 60 %-Pensum für die Y.___ (Urk. 11/2 Ziff. 5.4 und Urk. 11/9). Am 7. April 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine degenerative Halswirbelsäulen (HSW)-Verkalkung, allgemeine Schmerzen im Nacken, Rücken und rechtem Arm sowie eine psychische Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/9) sowie diverse Arztberichte (Urk. 11/12-14) ein und veranlasste die Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/21). Überdies liess sie am 17. Juli 2012 eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen (Urk. 11/24).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/28), in dessen Verlauf ein neuer Arztbericht aufgelegt wurde (Urk. 11/34), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 10. Oktober 2011, zuzusprechen (Ziff. 1-2). Es seien ihr überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Ziff. 4). Eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen, und subeventualiter sei eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen.
In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.8 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93 f. E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb sie weiterhin einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 60 % nachgehen könne. Sie errechnete einen Invaliditätsgrad von 5 % (Gemischte Methode; Qualifikation 60 % Erwerbsbereich und 40 % Haushaltsbereich) und stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2011 (Urk. 11/21).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2013 (Urk. 1) ein, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (S. 5 Ziff. 17). Dementsprechend müsse von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255.-- ausgegangen werden (S. 8 Ziff. 31). Weiter bestritt sie die aus dem Gutachten vom 23. Dezember 2011 und dem Haushaltsbericht vom 7. August 2012 gezogen Schlüsse und führte aus, dass zur Beurteilung ihrer gesundheitlichen Situation auf die medizinischen Berichte abzustellen sei, wonach sie mindestens zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 8 Ziff. 28). Überdies beantragte sie, einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 % zu berücksichtigen (S. 10 Ziff. 46).
3.
3.1 Im Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 11/12) nannte Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, die Diagnose depressive Episoden mit somatischen Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein chronisches cervikovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits, ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts, statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformität, eine Eisenmangelanämie, einen Vitamin-D-Mangel, eine substituierte Hypothyreose, whs. funktionelle Darmbeschwerden, chronische cervikocephale Kopfschmerzen, eine leichte Torsionsskoliose der Ledenwirbelsäule (LWS) sowie eine Iliosakralgelenk (ISG)-Arthrose rechts > links (S. 5).
Er führte aus, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wegen der Gesamtsituation (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) ungünstig ausfalle (S. 6).
3.2 Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 4. Juni 2011 (Urk. 11/13) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikuläres Reizsyndrom mit multisegmentaler Beteiligung bei medianer Discushernie C2/3, rechtslateraler Discushernie C4/5, linkslateraler Discushernie C5/6 und breitbasiger Discushernie C6/7 mit Wurzelreizung C3 beidseits, C5 rechts, C6 links und C7 rechts
- hochgradige Foraminalstenose C6/7 links
- kongenitale Blockwirbel C7/Th1
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Torsionsskoliose und Osteochondrose L4/5, fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L4-S1
- ISG Arthrose beidseits
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits, ein CTS rechts, statische Fussbeschwerden bei Senk-Spreizfussdeformität und eine reaktive Depression (S. 1 Ziff. 1.1).
Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mit Belastung der oberen Extremitäten zuzumuten sei (S. 2 Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich nicht durch medizinische Massnahmen verhindern und mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.8 und 1.9).
3.3 Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2011 in Behandlung ist, nannte im Bericht vom 2. Juli 2011 (Urk. 11/14) die Diagnosen prolongierte posttraumatische Belastungsstörungen nach jahrelanger Verfolgung und Folter (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11, S. 5). Der Krankheitsverlauf tendiere sich zu chronifizieren, da die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Ängsten und einer rezidivierenden depressiven Störung, die von diversen körperlichen Beschwerden begleitet werde, leide. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen sei sie daher mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei nicht gut (S. 6).
3.4 Im psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2011 (Urk. 11/21) nannten die Dres. med. D.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (S. 32):
- Chronisches, panvertebrales, vor allem zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Haltungsinsuffizienz
- leichter Lumbalskoliose
- mehrsegmentalem Bandscheibenschaden zervikal und Blockwirbel HWK7/BWK1 Diskopathie L5/S1 > L4/5
- Adipositas (BMI 31 kg/m2)
- Eisen- und Vitamin D-Mangel substituiert
- Hypothyreose anamnestisch
- Status nach Schädelhirntrauma ca. 1995 (ohne ersichtliche Residuen)
Sie berichteten, dass in psychiatrischer Hinsicht keine krankheitsrelevante Diagnose zu stellen sei. Es würden vor allem soziokulturelle Probleme und Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände bestehen, wobei motivationalen Faktoren eine prädominierende Bedeutung zukomme (S. 32). Aus psychiatrischer Sicht würden daher keine plausibel begründbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin weiterhin zumutbar, wobei aufgrund des doch recht erheblichen strukturellen Wirbelsäulenschadens momentan von einem maximal zumutbaren Pensum von 50 % auszugehen sei (S. 33). Es sei fraglich, ob dieses Pensum gesteigert werden könne (S. 34). Einschränkungen im Tätigkeitsbereich ergäben sich beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vornüber geneigten Tätigkeiten, beim Bedienen von schweren Maschinen und bei längeren Überkopfarbeiten. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) liege aber eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S. 33).
3.5 Im Bericht vom 19. Oktober 2012 (Urk. 11/34) zuhanden der Beschwerdeführerin nahm Dr. C.___ Stellung zum Gutachten. Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Langem kenne und sie nicht sachgemäss und gründlich begutachtet worden sei. Obschon sie unter Druck eingestanden habe, teilweise in einer Küche arbeiten zu können, sei sie aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mindestens zu 70 % arbeitsunfähig.
3.6 Am 17. Juli 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7. August 2012 (Urk. 11/24) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Sohn, Jahrgang 1987, zusammen (Ziff. 1). Die Frage betreffend die Erwerbsfähigkeit bei guter Gesundheit sei ausführlich besprochen worden. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen weiterhin zu 60 % arbeiten würde. Die Abklärungsperson qualifizierte sie daher als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5). Sie nahm folgende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob folgende Einschränkungen (Ziff. 6.1-7):
Aufgabe | Gewichtung | Einschränkung | Behinderung |
Haushaltführung | 3 % | 0 % | 0 % |
Ernährung | 47 % | 10 % | 4.7 % |
Wohnungspflege | 20 % | 0 % | 0 % |
Einkauf und weitere Besorgungen | 8 % | 0 % | 0 % |
Wäsche und Kleider-pflege | 20 % | 0 % | 0 % |
Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen | - | - | - |
Verschiedenes | 2 % | 0 % | 0 % |
Total | 100 % | 4.7 % |
Die Abklärungsperson befand, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, anfallende Arbeiten in Etappen zu erledigen. Auch sei es dem Sohn zuzumuten, seine Mutter im Haushalt zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für sich allein ohnehin nicht täglich warm und aufwändig kochen würde. Da sie bei der gründlichen Reinigung der Wohnung jedoch Dritthilfe benötige, rechtfertige sich eine Einschränkung von 10 % zu berücksichtigen (S. 5). Kleinere Putzarbeiten seien ihr mit entsprechenden Hilfsmitteln aber nach wie vor möglich. Den Tageseinkauf könne sie mit dem Einkaufswagen erledigen, wobei schwere Einkäufe mit dem Sohn, der ein Auto besitze, besorgt werden könnten, was ihm zuzumuten sei (S. 6). Hinsichtlich „Wäsche und Kleiderpflege“ führte die Abklärungsperson weiter aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, die Wäsche zu tumblern und weniger Kleidungsstücke zu bügeln. Sie hielt weiter fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt werden würden und errechnete einen Invaliditätsgrad von (gewichtet) 1.88 % (S. 7).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 13. Dezember 2012 (Urk. 11/21) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. So wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) zu 100 % arbeitsfähig ist. Einschränkungen liegen jedoch beim Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vornüber geneigten Tätigkeiten, beim Bedienen von schweren Maschinen und bei längeren Überkopfarbeiten vor. Dieser Einschätzung steht die rheumatologische Beurteilung von Dr. B.___ nicht entgegen. So erachtete auch sie Arbeiten mit Belastungen der oberen Extremitäten als unzumutbar und eine wechselbelastende Tätigkeit als möglich (Urk. 11/13). Die Gutachter befanden die Beschwerdeführerin als psychisch-geistig soweit gesund und fanden sie teils fröhlich wirkend. So habe sie anlässlich der Untersuchung auch keinen leidenden und schmerzgeplagten Eindruck gemacht (Urk. 11/21 S. 31). Gestützt auf diese Befunde legten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht plausibel dar, keine krankheitsrelevante psychiatrische Diagnose nennen zu können, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. In der Tat vermitteln die anlässlich der Untersuchung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin (sie liebe soziale Kontakte und bewirte gerne Leute, S. 10, habe ausgesprochen Freude an verschiedenen Spielen und Freizeitbeschäftigungen, S. 24) wie auch ihr Verhalten (einige herzhafte Lacher, S. 29) nicht den Eindruck, dass sie an einer massgeblichen psychischen Krankheit leidet. Überdies war es ihr immerhin auch für eine gewisse Zeit möglich, in einem 60 %-Pensum zu arbeiten. Die daher vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ gestellten Diagnosen (prolongierte posttraumatische Belastungsstörung nach jahrelanger Verfolgung und Folter und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) erscheinen weniger plausibel. So vermochte er auch nicht detailliert darlegen, wie sich die jahrelange Verfolgung, die Gefängnisaufenthalte sowie die erlebte Folter auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken und sich im täglichen Leben konkret äussern und sie daher zu 70-80 % arbeitsunfähig sein sollte.
4.2 Die im Gutachten festgehaltenen Angaben der Dolmetscherin - die Beschwerdeführerin mache Sprachfehler, beantworte Fragen daneben, bewege sich intellektuell im untersten Bereich noch durchschnittlicher Intelligenz, wirke nicht depressiv und es sei eine Begehrenshaltung zu spüren (Urk. 11/21 S. 30 f.) - sind deplatziert, was zu Recht gerügt wurde (Urk. 1 S. 7 Ziff. 26). Da diese Äusserungen jedoch nicht in die ärztlichen Beurteilungen eingeflossen sind, mithin ihre Schlussfolgerungen nicht mit den Befunden korrelieren, wird der Glaubhaftigkeit des Gutachtens nicht geschadet. Weiter ist es auch nicht entscheidend und vorliegend nicht von erheblicher Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin, eine bekennende PKK-Sympathisantin, von einer türkisch sprechenden Frau gedolmetscht wurde (S. 7 Ziff. 27). Es wurde schliesslich in diesem Zusammenhang auch nicht vorgebracht, Letztere hätte vorsätzlich falsch übersetzt. Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, das Gutachten weise schwere formelle Mängel auf, kann ihr nicht gefolgt werden (S. 8 Ziff. 30). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass bei medizinischen Gutachten keine rechtsprechungsgemässen, strikten formellen Qualitätsvorgaben bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.3, 8C_499/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2.2 und U 599/206 vom 10. Januar 2008 E. 3.4). Demnach ist es auch nicht entscheidend, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien vor der Begutachtung nicht sämtliche Namen der Gutachter mitgeteilt worden (S. 8 Ziff. 30). Selbst wenn man ihr in diesem Punkt zustimmen würde, bleibt unklar, welcher Nachteil ihr daraus erwachsen wäre, da sie gegen die beteiligten Gutachter keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend machte.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige Gutachten vom 23. Dezember 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Aus rheumatologischer Sicht besteht eine solche für das Heben und Tragen von schweren Gegenständen, vornüber geneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Bedienen von schweren Maschinen und längeren Überkopfarbeiten. In ihrer bisherigen Tätigkeit ist sie zu 50 % arbeitsfähig. Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) ist sie gar zu 100 % arbeitsfähig. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2) beantragt wurde, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d.). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere interdisziplinäre Begutachtung ergeben könnte.
5.
5.1 Vorliegend qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig, wogegen Letztere opponierte und geltend machte, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Es sei daher von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘255.-- auszugehen.
5.2 Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 in die Schweiz ein und war zu 100 % im Haushalt tätig (Urk. 11/2 Ziff. 5.6). Ab Mai 2010 arbeitete sie zu 60 % als Reinigungsangestellte, bis sie im November 2011 ihre Erwerbstätigkeit wegen dem Tod ihres Ehemannes aufgab (Urk. 11/9 Ziff. 2.10). Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation ist bekannt, dass ihr Mann, der im November 2011 verstarb, temporär als Elektriker arbeitete und die Familie schon damals vom Sozialamt unterstützt wurde (Urk. 11/21 S. 11). Offensichtlich war damit die finanzielle Situation der Familie mit fünf Kindern, wobei die mittlere Tochter erst kürzlich in die Schweiz gekommen sei (Urk. 11/21 S. 11), seit jeher eher bescheiden, weshalb nicht erst mit dem Tod des Ehemannes ein finanzieller Engpass eintrat. Vielmehr wäre es bereits kurz nach der Einreise im Jahr 2001, als das jüngste Kind das 14 Altersjahr vollendet hatte und die anderen Jugendlichen sich im Alter von 16 und 25 Jahren befanden, aufgrund der finanziellen Situation der siebenköpfigen Familie naheliegend und angesichts der nunmehr immer geringer werdenden Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin schon damals eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Spätestens aber im Jahr 2003, als das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hatte, hätte sie vollzeitlich arbeiten können, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie ohne Gesundheitsschaden in den früheren Jahren zwar nicht, nun aber nach Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich arbeiten würde, wie sie geltend machte (Urk. 11/22 und Urk. 1 S. 8). Zudem gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Juli 2012 an, aus finanziellen Gründen weiterhin im Teilzeitpensum arbeiten zu müssen (Urk. 11/24 Ziff. 2.5).
Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von maximal 60 % tätig wäre, weshalb zur Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode Anwendung findet.
5.3 Gemäss dem Abklärungsbericht vom 7. August 2012 beläuft sich die Einschränkung im Haushalt insgesamt auf 4.7 % (Urk. 11/24). Der entsprechende Bericht wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin statt. Der Bericht berücksichtigt die medizinischen Beeinträchtigungen, ist detailliert und in sich schlüssig. Die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt ist nachvollziehbar und angemessen, die entsprechenden Einschränkungen sind einlässlich begründet. Offenkundige Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich.
Des Weiteren wird darin berücksichtigt, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen muss (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und -maschinen). Unterbleiben solche Vorkehrungen zur Schadenminderung, so wird die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Kann eine versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsberechnung nur relevant, wenn die Versicherte während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135).
Vorliegend liegt die im Haushaltsbericht festgehaltene Mithilfe der Familienangehörigen - so in den Bereichen Ernährung (Urk. 11/24 Ziff. 6.2), Wohnungspflege (Ziff. 6.3), Einkauf und Besorgungen (Ziff. 6.4), Wäsche sowie Kleiderpflege (Ziff. 6.5) - im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflicht. Die Abklärung vor Ort lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstanden. Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltsberichts und es ist von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 4.7 % auszugehen. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da vorliegend das zuletzt erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann, jedoch aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn in der Schweiz es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass sie auch im Gesundheitsfall wieder eine Anstellung als Hilfsarbeiterin im 60 %-Pensum gesucht hätte, ist ein Abstellen auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gerechtfertigt. Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 E. 3b/bb).
Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 2‘535.-- im Jahre 2010 bei einem Pensum von 60 % (4‘225.-- x 0.6; LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (2‘535.-- : 40 x 41.6; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 (Indexstand 2579 [2010] auf 2630 [2012]; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 32‘340.--. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen erweist sich damit als korrekt.
6.2 Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss auf die Ergebnisse der standardisierten monatlichen Bruttolöhne gemäss der LSE zurückgegriffen werden (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b/bb mit Hinweisen).
Trotz ihren körperlichen Einschränkungen ist der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht eine Anstellung für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne relevante statische Belastungen (vor allem von Schultern und Nacken) zu 100 % zumutbar. Es ist somit von dem oben ermittelten Einkommen von Fr. 32‘340.-- auszugehen.
6.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.4 Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen und diesfalls auf Gegebenheiten abstellen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei einer Ermessenüberschreitung angezeigt (BGE 137 V 71 E. 5.1).
6.5 Da der Beschwerdeführerin nur noch Tätigkeiten gemäss erwähntem Belastungsprofil zumutbar sind, ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung des statistischen Lohnes um 5 % erscheint als etwas knapp, stellt aber keine Ermessungsüberschreitung dar. Dies unter anderem auch deshalb, weil teilzeitlich tätige Frauen statisch gesehen eher höhere Löhne erzielen (LSE 2006 S. 16 Tabelle T2). Dies führt vorliegend zu einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘723.--. Das von Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen erweist sich ebenfalls als korrekt.
6.6 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 32‘340.--; Invalideneinkommen: Fr. 30‘723.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘617.--. Demzufolge beträgt die Einschränkung im Tätigkeitsbereich 5 % (1‘617.-- x 100 / 32‘340.--) und ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 3 % (5 x 0.6) im Erwerbsbereich.
6.7 Bei einem nicht erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 1.88 % und einem erwerbsbezogenen von 3 % resultiert damit ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 5 %. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2012 erweist sich als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.8 Anzufügen bleibt, dass selbst bei Abstellen auf die Einschätzung von Dr. C.___ kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte: Ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % ergäbe sich im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 52.5 % (100 ./. 100 : 60 x 28.5), womit gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 31.5 % resultierte. Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades in Haushaltbereich von 1.88 % ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 33.3 %, welcher ebenfalls unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt.
7.
7.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2, vergleiche dazu auch Urk. 8 und Urk. 9/1-7).
7.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.5 Der von Rechtsanwältin Fuentes mit Eingabe vom 25. Februar 2014 geltend gemachte Aufwand von 16.15 Stunden und Fr. 121.-- Barauslagen (Urk. 15/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme/Einsprache vom 22. Oktober 2012 (Urk. 11/35). Namentlich erscheint ein Aufwand von neuneinhalb Stunden für die Beschwerdeschrift als überhöht.
Angesichts der zu studierenden gut 38 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa elfseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Fuentes bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.6 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 1. Februar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder