Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00127 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 24. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 7. Mai 1973, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung bei der Y.___, für welche sie in der Folge tätig blieb (Urk. 7/2/4). Nach der Geburt ihrer Tochter Z.___ im Januar 2007 und einem verlängerten Mutterschaftsurlaub arbeitete sie mit einem Pensum von 25 % als Schalterangestellte weiter (vgl. Urk. 7/11/1, 7/11/3, 7/13 und 7/14/2). Ihr Ehemann blieb als selbständiger Informatiker beruflich engagiert (Urk. 7/22/3 und 7/22/4). Während ihrer zweiten Schwangerschaft musste X.___ die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen (wegen vorzeitiger Wehen) vom 23. November 2010 bis zur Geburt ihres Sohnes A.___ im Januar 2011 aussetzen (Urk. 7/16/10 und 7/19/13). Im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub begann ein unbezahlter Urlaub, welcher bis zum 27. Mai 2012 dauern sollte (Urk. 7/16/10). Wegen Wirbelkörperfrakturen in der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche auf eine nachgewiesene manifeste Osteoporose zurückzuführen waren, musste sich X.___ vom 1. bis zum 11. Juni 2011 stationär und danach ambulant im Spital B.___ einer Behandlung unterziehen (Urk. 7/7/5 und 7/10/8).
Am 24. Oktober 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf medizinische Unterlagen (Urk. 7/7, 7/8, 7/10, 7/15 und 7/17) und die IK-Auszüge (Urk. 7/11) der Versicherten bei. Überdies holte sie Arbeitgeberauskünfte bei der Y.___ ein (Urk. 7/16) und klärte am 29. August 2012 die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 7/22). Am 14. September 2012 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/25), gegen welchen X.___ am 1. Oktober 2012 Einwand erheben liess (Urk. 7/27). Ihre Rechtsvertreterin reichte eine ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2012 (Urk. 7/31) samt Beilagen (vgl. Urk. 7/30) ein und gab am 5. Dezember 2012 ein neues Dokument zu den Akten (vgl. Urk. 7/32 und 7/33). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 3. Januar 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/35).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab April 2012 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 11. März 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 8)
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009
E. 4.1-3).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als zu 25 % Erwerbstätige und als zu 75 % im Haushalt Tätige qualifiziert. Ausgehend von einem Teilinvaliditätsgrad von 100 % im erwerblichen Bereich und von einer Einschränkung von 15,9 % in der Haushaltsführung ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 3). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beanstandet das Ergebnis der Haushaltabklärung vom 10. September 2012 und macht geltend, aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei im Aufgabenbereich eine höhere Invalidität ausgewiesen, so dass der Invaliditätsgrad auf jeden Fall 40 % übersteige (Urk. 1 S. 3 und S. 6).
3. Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Osteoporose und an einem lumbovertebralen bis lumbospondylogenen Schmerzsyndrom leidet (vgl. Urk. 7/7/5, 7/8/6, 7/15/3, und 7/17/1). Zu Recht hat auch keine der Parteien in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 25 % als Mitarbeiterin der Y.___ und im übrigen Umfang von 75 % im Aufgabenbereich tätig wäre (vgl. Urk. 1, 2, 7/16/10, 7/22/2 f., 7/27 und 7/31/2).
Strittig ist einzig die leidensbedingte Einschränkung.
4.
4.1 Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 10. September 2012 fand die Abklärung am 29. August 2012 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes und ihres Sohnes statt (Urk. 7/22/1). Die Abklärungsperson gewichtete die einzelnen Tätigkeitsbereiche wie folgt:
Haushaltführung 3 %
Ernährung38 %
Wohnungspflege16 %
Einkauf und weitere Besorgungen 7 %
Wäsche und Kleiderpflege13 %
Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen 18 %
Verschiedenes 8 %.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erachtet die Gewichtung mit 13 % für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege als zu hoch, da die Beschwerdeführerin fast nie bügle und pflegeleichte Kleidung verwende (Urk. 1 S. 10). Dafür sei für die Kinderbetreuung wegen des Alters der Kinder ein höherer Anteil von 21 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 11).
Mit der Gewichtung der einzelnen Positionen hat die Abklärungsperson einen Ermessensentscheid getroffen, in welchen nur zurückhaltend einzugreifen ist. Im beanstandeten Abklärungsbericht wurde zwar zutreffend festgehalten und dementsprechend auch berücksichtigt, dass die Familie nur über wenige Kleidungsstücke verfüge, welche gebügelt werden müssten (Urk. 7/22/6). Es erscheint im vorliegenden Fall jedoch als gerechtfertigt, den Gebrauch von vorwiegend pflegeleichter Bekleidung in höherem Masse als veranschlagt aufwandsmindernd zu betrachten, da mit der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geforderten Gewichtung mit 10 % das Gewichtungstotal von 103 % auf den korrekten Betrag von 100 % reduziert wird.
Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung des Aufwandes für die Betreuung der zwei in den Jahren 2007 und 2011 geborenen Kinder mit 18 % erscheint angemessen. Es wurde nichts vorgebracht, woraus sich schliessen liesse, ein höherer Betreuungsaufwand sei erforderlich. Ebenso wenig geht etwas Derartiges aus den Akten hervor. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass sich A.___ gut und altersadäquat entwickelt, während sich Z.___ angepasst verhält (Urk. 7/22/7). Der Umstand, dass die Kontaktpflege von Z.___ ausserhalb der Familie sehr verhalten sei und von der Schule abgeklärt werde, ob sie in Zukunft unterstützende Therapien benötigen werde (Urk. 7/22/7), kann heute nicht aufwandserhöhend berücksichtigt werden.
4.2Gemäss den Ermittlungen der Abklärungsperson bestehen in den Bereichen Haushaltsführung, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege keine Einschränkungen (Urk. 7/22/5 ff.). Dies steht im Einklang mit den Akten und wird auch von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 1).
Im Bereich Ernährung hat die Abklärungsperson eine Einschränkung von 5 % eruiert (Urk. 7/22/5). Die Beschwerdeführerin sehe sich mehrheitlich dazu in der Lage, eine kleine einfache Mahlzeit für die Familie selber zuzubereiten. Sie könne Rüstarbeiten vornehmen, den gesamten Kochprozess überschauen und die zubereitete Mahlzeit ansprechend auf dem Tisch anrichten. Zwar müsse sie wechselnde Positionen einnehmen und die Arbeitsschritte in Etappen einteilen, dies sei jedoch zumutbar. Auch vermöge die Beschwerdeführerin mehrheitlich nach den Mahlzeiten die Reinigungsarbeiten in der Küche vorzunehmen, wenn sie zuvor eine Pause eingelegt habe. Sie könne mehrheitlich das Geschirr in die Abwaschmaschine füllen und wieder aus dieser entnehmen. Zudem sei sie mehrheitlich dazu in der Lage, die Küchenablage und die Küchenfronten zu reinigen und aufzuräumen (Urk. 7/22/5). Mehrmals in der Woche würden die Eltern der Beschwerdeführerin vorbeikommen und eine warme Mahlzeit kochen. Oft werde dabei eine grössere Portion zubereitet, damit die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt die Mahlzeit aufwärmen könne. Die Hilfe beim Kochen werde aufgrund des engen Zeitrahmens (Therapien und Kinderbetreuung) geleistet, aber auch aus soziokulturellen Gründen.
Insbesondere zog die Abklärungsperson in Betracht, es könne nur eine Mahlzeit während der therapiebedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin als anrechenbare Einschränkung berücksichtigt werden, da die Eltern auch bei Gesundheit der Beschwerdeführerin ab und zu für die Familie kochen würden. Es sei auch zumutbar, dass lediglich einfache Mahlzeiten zubereitet würden. Darüber hinaus habe der Ehemann im Rahmen der Mitwirkungspflicht Mithilfeleistungen zu erbringen (Urk. 7/22/5).
Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass eine Einschränkung von 40 % vorliege (Urk. 1 S. 9). Sie verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin früher viel aufwendiger gekocht habe (Urk. 1 S. 9). In diesem Zusammenhang hat bereits die Abklärungsperson richtig erkannt, dass die Schadensminderungspflicht eine Beschränkung auf einfache Mahlzeiten gebietet (Urk. 7/22/5). Der frühere Standard spielt deshalb keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bezüglich der Zubereitung des Mittagessens häufig entlastet wird (Urk. 1 S. 9; vgl. auch Urk. 7/22/5 f.). Vielmehr ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht mehrheitlich dazu in der Lage ist, einfache Mahlzeiten für die Familie selbst zuzubereiten (Urk. 7/22/5). Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht, der Abklärungsbericht enthalte bezüglich der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin falsche Feststellungen (Urk. 7/22/5), liegen hierfür doch keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich dazu in der Lage ist, auch die (einfachen) Mittagsmahlzeiten selbst zuzubereiten. Anders verhält es sich einzig an Tagen, an welchen die Beschwerdeführerin wegen der erforderlichen Therapien abwesend sein muss und dementsprechend über deutlich weniger Zeit verfügt (Urk. 7/22/5). Solche besonderen Tage gab es bisher zwei pro Woche (Urk. 7/19/6; vgl. auch Urk. 7/30/13). Lediglich an einem davon hat die Abklärungsperson die Zubereitung einer Mahlzeit als Einschränkung angerechnet (vgl. Urk. 7/22/5). Dies ist entgegen der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 9 f.) korrekt. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die Familie bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Regel einmal pro Woche unterstützten, damit die Beschwerdeführerin (neben dem Samstag) auch an einem Wochentag erwerbstätig sein konnte (Urk. 1 S. 4 und S. 8; vgl. auch Urk. 7/22/2 f.). Es handelt sich somit um eine Leistung, welche die Eltern auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin weiterhin erbringen würden. Sie ist daher von einer tatsächlichen Mehrleistung zu unterscheiden und ist dementsprechend ausser Acht zu lassen. Damit erweist sich auch der in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, die Abklärungsperson habe die Leistungen der Eltern zu Unrecht als im Rahmen der Schadenminderungspflicht erbracht angerechnet (Urk. 1 S. 6 ff.), als unbegründet. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weshalb zu beanstanden wäre, dass die Abklärungsperson lediglich eine Einschränkung von 5 % in diesem Bereich angenommen hat.
Gemäss Abklärungsbericht ergibt sich im Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 20 % (Urk. 7/22/6). Die Beschwerdeführerin könne leichte Verschmutzungen mit dem Handstaubsauger beseitigen. Auch sehe sie sich dazu in der Lage, einen einzigen Raum mit einem Wischmopp zu reinigen. Die gründliche Bodenpflege nehme einmal pro Woche eine Haushalthilfe vor. Aufgrund der ungünstigen Köperhaltung könne die Beschwerdeführerin auch die gründliche Reinigung der Dusche oder der Badewanne nicht allein vornehmen. Sie könne ein Fenster reinigen, müsse dann jedoch eine Pause einlegen, bevor sie ein weiteres putze. Die Bettwäsche werde gemeinsam mit dem Ehemann gewechselt. Die etappenweise Arbeit unter der Woche und die Mithilfe des Ehemannes seien zumutbar. Im Hinblick auf die anrechenbare Einschränkung sei zu berücksichtigen, dass von der Spitex während zwei Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten vorgenommen würden (Urk. 7/22/6).
In ihrer Beschwerdeschrift vertritt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die Einschränkung 50 % betrage (Urk. 1 S. 10). Sie führt hierzu einzig aus, dass sämtliche Tätigkeiten, die anstrengender als Staubwischen seien, von Dritten durchgeführt werden müssten. Insbesondere werde die grobe Reinigung durch die Spitex übernommen (Urk. 1 S. 10). Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, weshalb die im Abklärungsbericht beschriebenen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres davon auszugehen, sie sei auch zu anstrengenderen Tätigkeiten als Staubwischen in der Lage. Die Abklärungsperson hat auch angemessen berücksichtigt, dass die groben beziehungsweise gründlichen Reinigungsarbeiten von der Spitex ausgeführt werden. Eine Abweichung von der Einschätzung der Abklärungsperson erscheint somit nicht angezeigt.
Hinsichtlich der Kinderbetreuung hielt die Abklärungsperson fest, es habe ab dem 27. April 2012 eine Einschränkung von 75 % bestanden, welche sich ab dem 1. August 2012 auf eine solche von 60 % reduziert habe (Urk. 7/22/7). Zur Begründung führte sie an, bis im Juli 2012 seien die Eltern der Beschwerdeführerin täglich ganztags anwesend gewesen und zusätzlich sei zweimal in der Woche für acht Stunden eine Babysitterin eingesprungen. Diese hätten das Kleinkind getragen und während der Therapien der Beschwerdeführerin die Kinder beaufsichtigt. Seit Juli 2012 habe die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgreichen Therapien die externe Kinderbetreuung auf einen halben Tag reduziert. Die Eltern kämen noch an drei bis vier Tagen und die Babysitterin komme noch zweimal (richtig: einmal; vgl. oben und Urk. 7/30/9 sowie Urk. 1 S. 4) in der Woche für vier Stunden (Urk. 7/22/7).
Demgegenüber stellt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Abrede, dass sich die gesundheitliche Situation ihrer Mandantin verbessert habe. Es treffe zwar zu, dass seit August 2012 nur noch während eines halben Tages pro Woche eine bezahlte Kinderbetreuung beschäftigt werde. Dies sei jedoch nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern auf finanzielle Gründe, namentlich auf die Beendigung der Taggeldleistungen per Juli 2012 zurückzuführen. Sie bestreite die Darstellung im Abklärungsbericht, welche auch der medizinischen Aktenlage widerspreche (Urk. 1 S. 4).
Wie sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin ab August 2012 präsentierte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der aktuellste Bericht, der sich in den vorhandenen Unterlagen finden lässt, ist derjenige der Klinik für Rheumatologie und Internistische Rehabilitation in C.___ vom 14. März 2012 (Urk. 7/19/4 ff.). Dieser attestiert der Beschwerdeführerin immerhin wieder eine Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % in einer angepassten Tätigkeit und enthält bezüglich einer Besserung der Belastungsfähigkeit und Belastbarkeit eine gute Prognose (Urk. 7/19/6). Ein Widerspruch zwischen der Annahme der Abklärungsperson und der medizinischen Aktenlage besteht somit nicht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson Aussagen der Beschwerdegegnerin falsch widergeben sollte.
Des Weiteren beanstandet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die Abklärungsperson habe die Unterstützung der Eltern der Beschwerdeführerin als eine im Rahmen der Schadensminderungspflicht erbrachte Leistung angerechnet, was bei nicht im selben Haushalt lebenden Personen unzulässig sei (Urk. 1 S. 6 f.). Es trifft zwar zu, dass im Abklärungsbericht neben der Mithilfe des Ehemannes auch diejenige der Eltern unter dem Begriff „Zumutbare Einschränkung/Mitwirkungspflicht“ erwähnt wird (Urk. 7/22/7). Die Abklärungsperson wäre jedoch nie zu einer Einschränkung von 75 % (beziehungsweise 60 % ab 1. August 2012) gelangt, wenn sie zusätzlich zur Mitwirkungspflicht des Ehemannes auch eine solche der Eltern der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätte. Wie sich aus den Ausführungen im Abklärungsbericht ergibt, hat sie lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Vergangenheit die Kinderbetreuung während der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin von deren Ehemann und den Eltern übernommen wurde (Urk. 7/22/3). Namentlich war zu berücksichtigen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin die junge Familie in der Regel einmal wöchentlich unterstützt hatten, damit die Beschwerdeführerin nicht nur Samstagsdienste leisten, sondern auch – wie von ihrer Arbeitgeberin gefordert – an einem Wochentag erwerbstätig sein konnte, und diese Unterstützungsleistung auch weiter erbracht worden wäre (Urk. 1 S. 4 und S. 8 mit Hinweis auf Urk. 7/22/3). Im Ergebnis ist der Abklärungsbericht in diesem Punkt folglich nicht zu beanstanden. Auf die beantragte Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 5) ist unter diesen Umständen zu verzichten.
Zum Bereich Verschiedenes hielt die Abklärungsperson fest, dass die Gartenpflege vorwiegend die Aufgabe des Ehemannes und des Vaters der Beschwerdeführerin sei. Während einer Viertelstunde sei die Beschwerdeführerin in der Lage zu jäten. Die beiden Männer hätten die Gartenpflege auch bei Gesundheit der Beschwerdeführerin übernommen, was bereits bei der Hausplanungsphase thematisiert worden sei. Da die Beerenstauden und die Bäume noch jung seien, seien auch noch keine grossen Ernteerträge zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe das Präsidium eines Chores, welches sie unentgeltlich inne gehabt habe, aus gesundheitlichen Gründen abgeben müssen. Nach diesen Ausführungen gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, es liege keinerlei Einschränkung im fraglichen Bereich vor (Urk. 7/22/8).
Dagegen bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass diese mit ihrem Mann zusammen die Gartenarbeit übernommen hätte, wenn sie gesund geblieben wäre. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Vorstandstätigkeit im Chor habe reduzieren müssen. Es sei daher von einer Einschränkung von mindestens 50 % in diesem Bereich auszugehen (Urk. 1 S. 12).
Unabhängig davon, ob die Feststellungen im Haushaltsbericht bezüglich der Tätigkeiten im Garten richtig sind, ist die ermittelte Einschränkung von 0 % im Bereich Verschiedenes falsch. Zumindest die Aufgabe des Chorpräsidiums aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/22/7) wäre entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Wie diese zu quantifizieren ist, lässt sich mangels der hierfür erforderlichen Angaben nicht beurteilen. Der Haushaltsbericht erweist sich in diesem Punkt somit als ergänzungsbedürftig. Er wird daher nach den notwendigen ergänzenden Abklärungen zu vervollständigen sein, da je nach Gewichtung der Bereiche Gartenpflege und Vorstandstätigkeit und der jeweiligen Einschränkung ein Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr resultieren könnte.
5. Mit Bezug auf den erwerblichen Bereich ist festzuhalten, dass die Beschwerde-gegnerin in der angefochtenen Verfügung in Betracht zog, der Beschwerde-führerin sei im Erwerbsbereich weder ihre ursprüngliche noch eine andere angepasste Tätigkeit zumutbar, weshalb von einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 100 % auszugehen sei (Urk. 2 S. 3). Aus dem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Internistische Rehabilitation in C.___ vom 14. März 2012 geht jedoch hervor, dass eine Untersuchung der Beschwerdeführerin zur interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung am 8. März 2012 ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin maximal zwei Stunden pro Tag eine sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei der nur seltenen mit Lasten bis zu fünf Kilogramm hantiert werden müsse, ausüben könne (Urk. 7/19/6). Dies würde einem Arbeitspensum von etwa 25 % in einer angepassten Tätigkeit entsprechen. Damit erscheint ein Invaliditätsgrad von 100 % im Erwerbsbereich als fraglich. Dies muss umso mehr gelten, als auch im letzten Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals D.___ vom 10. Januar 2012 die Auffassung vertreten wurde, es sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/17/3). Die Beschwerdegegnerin wird daher auch den Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich neu abzuklären haben.
6. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Überdies hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess-entschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Rechtsvertreterin machte mit Kostennote vom 21. März 2013 einen Gesamtaufwand von 9 1/12 Stunden und Barauslagen von Fr. 2.45 geltend (Urk. 10). Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 1‘964.65 (9 1/12 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 2.45 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘964.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke