Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00128




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

X.___, geb. 2009

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2009, wurde am 11. August 2011 wegen seit Geburt bestehender Entwicklungsverzögerung und Verdacht auf Autismus, erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 5.1-2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebreches Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen) im Rahmen medizinischer Massnahmen Leistungen zu (Urk. 6/13-14).

1.2    Am 23. Februar und am 21. März 2012 meldeten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Versicherten diesen zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige und zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 6/19, Urk. 6/21 Ziff. 5.7).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/41, Urk. 6/47) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/49 = Urk. 2) ab dem 13. Februar 2012 eine Entschädigung wegen leichter und ab 13. September 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.


2.    Die Mutter des Versicherten erhob gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) am 1. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien die Kosten für die Mifne-Therapie im Sinne von medizinischen Massnahmen zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung insofern aufzuheben, als dass sie den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneine. Eventuell sei dem Versicherten einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Mutter des Versicherten am 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 15. Januar 2014 (Urk. 8) reichte die Mutter des Versicherten einen weiteren Bericht (Urk. 9) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

1.3    Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag. Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Person hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu Gleichaltrigen in der Entwicklung verzögert sei und dadurch von Drittpersonen Hilfestellungen benötige, welche nicht altersentsprechend seien. Nach Ablauf der Wartezeit im Februar 2012 seien drei Bereiche ausgewiesen, was eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit auslöse. Ab Juni 2012 könne zusätzlich der Bereich An-/ Auskleiden geltend gemacht werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit sei demnach per September 2012 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit ausgewiesen. Es sei altersentsprechend von einem zeitlichen Mehraufwand von 2 Stunden auszugehen, womit kein Intensivpflegezuschlag geltend gemacht werden könne. In der Schweiz sei die Mifne-Therapie eine nicht anerkannte Therapieform, weshalb die sicherlich intensive Therapiezeit nicht im Sinne einer medizinischen Massnahme oder eines Intensivpflegezuschlages abgerechnet werden könne (S. 3). Beschwerdeantwortweise führte die Beschwerdegegnerin aus, hinsichtlich des Hauptantrages betreffend die Kostenübernahme für die Mifne-Therapie, sei auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 5 S. 1).

2.2    Die Mutter des Versicherten machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei entweder die Mifne-Therapie im Sinne medizinischer Massnahmen zuzusprechen oder der dafür benötigte zeitliche Mehraufwand im Rahmen des Intensivpflegezuschlages zu würdigen (S. 3 Ziff. 10). Da sich die Begründung des angefochtenen Entscheides auch auf die Frage der medizinischen Massnahmen beziehe, könne sich die vorliegende Beschwerde auch dagegen richten (S. 4 Ziff. 12-14). Aufgrund einer Erfolgsquote von 75 % bei der Einschulung der Kinder in die regelrechte Schule sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Möglichkeiten die bewährten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften erstellt seien, weshalb die Mifne-Therapie im Rahmen der medizinischen Massnahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG seitens der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (S. 4 Ziff. 15-17).

    Sofern nicht von der Übernahme der Kosten der Mifne-Therapie ausgegangen werde, sei im Rahmen des Intensivpflegezuschlages zu würdigen, dass von den Eltern hierfür ein Zeitaufwand von acht Stunden benötigt werde (S. 5 Ziff. 18-20).


3. 

3.1    Vorab stellt sich die Frage, ob auf den Hauptantrag betreffend medizinische Massnahmen im Sinne der Kostenübernahme für die Mifne-Therapie einzutreten ist.

3.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) lediglich aufgrund des Einwands des Versicherten im Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47) in den Erwägungen in einem einzigen Satz erklärt, die Kosten für die Mifne-Therapie könnten im Rahmen von medizinischen Massnahmen nicht zu gesprochen werden. Wie es auch die Überschrift der Verfügung besagt, umfasst diese ausschliesslich den Anspruch auf Hilflosenentschädigung, welcher gemäss Gesetzessystematik auch den Anspruch auf Intensivpflegezuschlag beinhaltet (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Sodann fand die Abweisung des Anspruches auf medizinische Massnahmen auch keinen Eingang in das Dispositiv.

    Zu prüfen bleibt die Frage der Ausdehnung des Streitgegenstandes. Der enge Zusammenhang fehlt hier, wenn auch die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und im Abklärungsbericht (Urk. 6/39 S. 6) die Frage des Intensivpflegezuschlags fälschlicherweise mit der Frage vermengt, ob die Mifne-Therapie eine übernahmefähige medizinische Massnahme darstellt.

    Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6/39/8) aus, dass die Anerkennung der Mifne-Therapie für die Frage des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag keine Rolle spiele, da Zeiten von Therapien nicht als Betreuungsaufwand angerechnet werden könnten, womit sie auf Art. 39 Abs. 2 IVV verwies.

    Die Beschwerdegegnerin machte sodann beschwerdeantwortweise geltend, die Anspruchsbeurteilung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG sei nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen, weshalb auf den Hauptantrag im Sinne der Übernahme der Kosten für die Mifne-Therapie nicht einzutreten sei (Urk. 6). Sie sprach sich somit klar gegen eine Ausdehnung des Streitgegenstandes aus, bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine Pflicht, sondern lediglich um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsrichters handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_599/2009 E. 2.2). Namentlich auch unter Berücksichtigung des Aspekts, dass dem Versicherten eine Beschwerdeinstanz verloren gehen würde, ist vorliegend auf den Antrag auf Zusprechung von medizinischen Massnahmen nicht einzutreten.

3.4    Auf Grund des Gesagten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen verlangt wird, mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung des Anspruches auf einen Intensivpflegezuschlag verlangt, ist darauf einzutreten.


4.    

4.1    Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) wurde dem Versicherten eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 13. Februar 2012 und ab 13. September 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen, was so unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 2). Strittig und zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen zusätzlichen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 19. September 2012 (Urk. 6/39) den Anspruch des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag damit, dass der altersentsprechende Mehraufwand lediglich zwei Stunden ausmache.

    Demgegenüber verlangte die Mutter des Versicherten, der zeitliche Aufwand für die durchgeführte Mifne-Therapie, welcher sich auf acht Stunden täglich belaufe, sei im Rahmen eines Intensivpflegezuschlages zu vergüten (vorstehend E. 2.2).

4.3    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen, im Rahmen des Intensivpflegezuschlages nicht anrechenbar. Da die von den Eltern des Versicherten durchgeführte Mifne-Therapie hierunter fällt, und auch nicht einer der Ausnahmetatbestände von Rz 8074 ff. gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vom 1. Januar 2012 gegeben ist, kann die Therapiezeit nicht im Sinne eines Intensivpflegezuschlages abgerechnet werden.

    Demnach ist es beim von der Abklärungsperson ermittelten und in ihrem plausiblen Abklärungsbericht vom September 2012 (Urk. 6/39) festgehaltenen altersentsprechenden Betreuungsmehraufwand von zwei Stunden zu belassen.

4.4    Zusammenfassend besteht demnach kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Mutter des Versicherten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan