Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00129




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

Daniel Schilliger, Fürsprecher

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 28. September 1994, leidet am im Anhang 4 zur Verordnung über Geburtsgebrechen - in der bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesenen Fassung - als Nr. 401 beschriebenen Geburtsgebrechen (frühkindliche primäre Psychosen und infantiler Autismus; Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, hat ihr seit 2001 im Zusammenhang mit dieser Erkrankung wiederholt Leistungen zugesprochen.

    Namentlich wurden ihr zunächst ein Pflegebeitrag (Urk. 7/10) und seit 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades gesprochen (Urk. 7/28), welcher Anspruch am 5. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 7/51).

    Am 20. August 2012 trat die Versicherte bei Y.___ eine Vorlehre als Bäckerin/Bäckerassistentin EBA an (Urk. 7/88-89).

1.2    Am 12. Juli 2012 beantragte die Versicherte die Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (Urk. 7/84). In der Folge erstellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 7/94) und mittels des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT errechnete sie den für die anerkannten Hilfeleistungen benötigten Zeitbedarf (Urk. 7/100-101).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/95, Urk. 7/107) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 19. Dezember 2012 für die Zeit vom 23. Juli bis 30. September 2012 - das heisst bis zur Volljährigkeit - wie auch hernach einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 959.10 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 10‘549.85 zu (Urk. 7/116117, Urk. 2).

    Am 26. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Mehrkosten für die Vorbereitung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Bäckereiassistentin inklusive Jobcoaching (Urk. 7/104). Mit Blick auf die erreichte Volljährigkeit wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 die Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bestätigt (Urk. 7/119, Urk. 7/122125).


2.    Gegen die Verfügungen betreffend Assistenzbeitrag vom 19. Dezember 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf das Berechnungsblatt FAKT (Urk. 7/114) schloss die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 18. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. März 2013 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 10). Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin am 29. Mai 2013 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 15) und Unterlagen nachreichte (Urk. 16/1-5), wovon der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

1.2    Laut Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a), und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).

1.3    Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):

a.alltägliche Lebensverrichtungen;

b.Haushaltsführung;

c.gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;

d.Erziehung und Kinderbetreuung;

e.Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;

f.berufliche Aus- und Weiterbildung;

g.Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;

h.Überwachung während des Tages;

i.Nachtdienst.

1.4    Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):

a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:

1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,

2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,

3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;

b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;

c.für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.

    Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV).

1.5    Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätigkeiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Überwachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005).

1.6    Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (KSAB Rz 4101).

1.7    Gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2012 gewesenen Fassung beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 32.50 pro Stunde (seit 1. Januar 2013: Fr. 32.80).

    Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. e-g IVV, worunter auch die berufliche Aus- und Weiterbildung fällt, über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 (bis 31. Dezember 2012, respektive seither Fr. 49.15) pro Stunde (Art. 39f Abs. 2 IVV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verwies in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 7/116-117) auf das FAKT (Urk. 7/101 = Urk. 7/114 = Urk. 7/115) und legte den monatlichen Bedarf für Standardhilfeleistungen auf monatlich 29.51 Stunden fest. Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschädigung Fr. 959.10 (maximal Fr. 1‘438.60) pro Monat respektive Fr. 10‘549.85. pro Jahr (je S. 2 oben).

    Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, der Hilfebedarf sei mittels des standardisierten Abklärungsinstruments (FAKT) ermittelt worden. Dies erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterteilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten bereits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minutenzahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches vom Gesetzgeber erstellt worden sei. Damit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeitbemessung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der präziseren Bestimmung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu theoretische Einschätzung zu vermeiden, zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Beispiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den unterschiedlichen Stufen noch selbständig machbar und bei welchen Dritthilfe erforderlich seien. Die konkreten Einschränkungen der versicherten Person entsprächen nicht zwingend der summarischen Aufzählung. Nötigenfalls werde die differenzierte Begründung unter „Bemerkungen“ erläutert (Urk. 2 S. 2 f.).

    Ein Teil des FAKT bilde die berufliche Aus- und Weiterbildung. Daran sei sie, die Beschwerdegegnerin, gebunden und könne weder auf die Höhe des Geldbetrages noch auf die anrechenbaren Teiltätigkeiten Einfluss nehmen. Bei den entsprechenden Teiltätigkeiten liege kein Gesamtresultat der Höchststufe vor. Im Konkreten bestehe beim manuellen/intellektuellen Teil der Ausbildung nur eine geringfügige Eigenleistung, was zu Stufe 3 führe. Bei der Nutzung der Arbeitskleidung bestehe Stufe 1. Bei der Mobilität bestehe kein Hilfebedarf, wie aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/94) hervorgehe. Gesamthaft ergebe sich in diesem Bereich eine durchschnittliche Einschränkung der Stufe 2, die vom FAKT automatisch generiert worden sei (vgl. Urk. 7/101/38-39). Der Höchstbetrag für Aus- und Weiterbildung könne daher nicht gewährt werden (S. 3).

    Betreffend den Stundenansatz stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Ansatz von Fr. 48.75 werde nur gewährt, wenn für die betreffende Assistenzleistung speziell anspruchsvolles Wissen erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin sei zunächst von einer Person mit KV-Ausbildung begleitet worden, welche durch einen gelernten Bäcker ersetzt worden sei. Anders als eine Person mit Kenntnis des Lormen oder der Gebärdensprache verfüge er über keine zusätzlichen einschlägigen Qualifikationen (S. 3).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen entgegen, ein grosser Teil ihres Hilfebedarfes liege in der Unterstützung am Arbeitsplatz. Der Hilfebedarf hätte daher am Arbeitsplatz selbst erhoben werden sollen (Urk. 1 S. 5). Die geleistete Assistenz erfordere berufliche Qualifikationen, so dass der höhere Stundenansatz von Fr. 49.15 (Stand 2013) einzusetzen sei; gemäss KSAB Rz 4114 hätte die Notwendigkeit der höheren Qualifikation abgeklärt werden müssen. Beim Erlernen neuer Tätigkeiten sei ihr Hilfebedarf umfassend, weshalb die Höchststufe zu gewähren sei. Die Kürzung wegen des geringen Hilfebedarfs beim Aus- und Anziehen der Arbeitskleidung wie auch beim Arbeitsweg sei nicht gerechtfertigt.

    In der Replik (Urk. 12) machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, mit Mitteilung vom 26. November 2012 habe die Beschwerdegegnerin ein Coaching am Arbeitsplatz übernommen. Es bleibe unklar, ob die erforderliche Unterstützung am Arbeitsplatz über den Assistenzbeitrag oder im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu übernehmen sei (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 5.2.4). Falsch sei ferner, dass ihre Einschränkungen in der Hausarbeit nicht berücksichtigt worden seien. Sie sei volljährig, weshalb sie nicht wie ein Kind eingestuft werden könne, das sich nicht am Haushalt beteilige. In der Praxis bezüglich Invalidenrente werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch regelmässig eine Mitarbeit der erwachsenen Kinder angerechnet. Diese Mitarbeit im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter (vgl. Urk. 7/115/2 unten) müsse daher auch hier zum Tragen kommen. Insofern sei einzig das gesetzliche Korrektiv von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV in Bezug auf die Berechnung des Assistenzbeitrages zu berücksichtigen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist vorweg einerseits, ob die Beschwerdeführerin im Bereich Aus- und Weiterbildung einen Hilfebedarf in der höchsten Stufe und auch im Haushaltbereich einen Hilfebedarf aufweist, und andererseits, mit welchem Stundenansatz die Assistenz bei der Aus- und Weiterbildung abzugelten ist.


3.

3.1    Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).

    Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a, BGE 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff.).

    Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).

3.2    In den angefochtenen Verfügungen (Urk. 7/116-117) ist das Abklärungsergebnis aus dem FAKT in tabellarischer Form zusammengefasst. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Hilfebedarf von 29.51 Stunden pro Monat berücksichtigte, was beim Stundenansatz von Fr. 32.50 zu einem monatlichen Assistenzbeitrag von Fr. 959.08 führt. Weder geht aus der Verfügung hervor, welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c und Art. 39e IVV anerkannt wird, noch welcher Höchstansatz gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV angerechnet oder wie der jährliche Assistenzbeitrag berechnet (Art. 39g IVV) wird (vgl. KSAB Rz 4086). Ebenso wenig ist dargelegt, welche Zeit für die Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Urk. 7/119) gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG abgezogen wird.

3.3    Eine solche Begründung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben nicht genannt werden. Die Verfügung muss auch ohne professionelle Hilfe wenigstens in den Grundzügen nachvollzogen werden können (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E.3.2).

    Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen.

3.4    Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck (Urk. 7/101, Urk. 7/114115) beseitigt, der den Akten (mehrfach) beiliegt, zumal dieser unübersichtlich und auch nicht selbsterklärend ist. Weder verfügt er über ein Inhaltsverzeichnis, noch sind die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bei den einzelnen Berechnungsschritten angegeben (Urk. 7/101/46). Insbesondere bleibt unverständlich, wie die Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus möglicher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumulativ verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Ausdruck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begründungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minuten Hilfebedarf verbirgt, was zu erfahren aber notwendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklärungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3).

    Damit ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Begründungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offenlegte, weshalb die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügungen sachgerecht anzufechten (vgl. Urteil IV.2013.00278, E. 3.3).

    In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bemängelten Einstufungen in den Teilbereichen Aus- und Weiterbildung sowie Haushalt hat sich die Beschwerdegegnerin gar nicht geäussert, so dass ihre Erhebungen auch keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

    Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels, sondern zur nachvollziehbaren Erläuterung der vorgenommenen Einstufungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit das Gericht im Beschwerdefall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der Abklärungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann. Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin zu erläutern haben, ob und inwiefern sie bei den Einstufungen der im Zusammenhang mit der Haushaltführung stehenden Teilbereiche den Umstand gewürdigt hat, dass die Beschwerdeführerin im Elternhaus wohnt und insofern nicht auf sich allein gestellt war.

3.5    Sodann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklaration des Hilfebedarfs durch die versicherte Person (Rz 6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Ort verlangt (Rz 6015). Eine Selbstdeklaration fehlt vollständig, so dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt vor der Entscheidfassung kaum hinreichend zum Ausdruck bringen konnte, weshalb auch dem Gericht eine abschliessende Beurteilung verwehrt bleibt. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrem Verfahrensablauf nicht den im Anhang 6 zur KSAB beschriebenen Prozess zu Grunde gelegt hat.

    Die Beschwerdeführerin beanstandete zudem, dass angesichts der Einschränkung in der Ausbildung eine Abklärung am Arbeitsplatz erforderlich gewesen wäre (Urk. 1 S. 5). Diesem Vorhalt ist beizupflichten, sieht doch auch KSAB Rz 6015 in Verbindung mit Rz 6017 die Befragung der versicherten Person an ihrem Arbeitsplatz vor. Ohne entsprechende Erhebungen am Ausbildungsplatz wird eine abschliessende Beurteilung des Hilfebedarfs ebenso verunmöglicht wie die Prüfung der hier aufgeworfenen Frage der erforderlichen Qualifikation der Assistenzperson (vgl. dazu auch KSAB Rz 4114). Diesbezüglich übersieht die Beschwerdegegnerin, dass zwar gemäss KSAB Rz 4115 insbesondere Lomen und Gebärdensprache als besondere Schwierigkeiten bei der Kommunikation genannt wurden, dass jedoch in der Botschaft darüber hinaus als spezielle Anforderungen auch der Umgang mit Personen mit psychischer Behinderung genannt wurden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010, S. 1906), was allein aufgrund des Wortlautes von Art. 39f Abs. 2 IVV nicht ausgeschlossen ist.

    Dazu wird sich die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der anerkannten geistigen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/101/2) im zu erlassenden Entscheid zu äussern haben.

    Schliesslich ist dem FAKT auch nicht zu entnehmen, ob eine Abklärung am Wohnort stattgefunden hat und wer gegebenenfalls dabei anwesend war (vgl. Urk. 7/101/1), was mit Blick auf KSAB Rz 6015 für den Beweiswert des Berichts massgebend sein kann. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass für die Beschwerdeführerin die Errichtung einer Beistandschaft im Raum steht (Urk. 1 S. 3 oben), weshalb allein ihre Anwesenheit bei der Abklärung von vornherein nicht hinreichend wäre.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

4.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Sie sind ermessensweise auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger