Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00131




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 16. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Advokatur Gartenhof

Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, meldete sich am 24. Oktober 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 18. Juni 1999 eine von Juli bis November 1998 befristete ganze Rente zu (Urk. 10/27).

    Nach erneuter Anmeldung am 23. März 2001 (Urk. 10/36) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 25. Juli 2003 (Urk. 10/108) und Einspracheentscheid vom 11. Januar 2005 (Urk. 10/125) eine halbe Rente ab August 2000 zu.

    Ein am 9. Februar 2005 eingereichtes Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 10/127) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 10/138) und Einspracheentscheid vom 6. September 2006 ab (Urk. 10/151). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. März 2008 im Verfahren Nr. IV.2006.00828 (Urk. 10/161) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2008 (Urk. 10/162) bestätigt.

    Nach im November 2008 eingeleitetem Revisionsverfahren (vgl. Urk. 10/164) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2010 eine Rentenerhöhung ab (Urk. 10/184). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 im Verfahren Nr. IV.2010.00146 bestätigt (Urk. 10/224).

1.2    Am 13. August 2012 reichte der Versicherte ein Revisionsgesuch ein (Urk. 10/229). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/233) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2013 auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 10/235 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
4. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 oben Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten (S. 2 oben Ziff. 2). Ferner beantragte er unter anderem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 oben Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Verfügung vom 15. März 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auf und wies ihn auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hin (Urk. 11).

    Der Beschwerdeführer nahm am 24. Mai 2013 Stellung und hielt an seiner Beschwerde fest (Urk. 15); die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Juni 2013 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 17), was wiederum dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt.

1.3    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung (Januar 2010) wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, mit den von seinem Hausarzt eingereichten Dokumenten sei klar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2; Urk. 15 S. 3 Ziff. 5). Faktisch sei sein psychisches Leiden seit dem Jahr 2005 nicht mehr überprüft worden (Urk. 15 S. 2 Ziff. 4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt waren.


3.

3.1    In der Verfügung vom 20. Januar 2010 führte die Beschwerdegegnerin aus, in den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte würden keine Befunde beschrieben, welche eine seit der letzten rechtskräftigen Verfügung revisionsrechtlich wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen könnten. Es sei also unverändert von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine sitzende Tätigkeit auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere (Urk. 10/184 S. 2). Dabei stützte sie sich unter anderem auf die folgenden Berichte:

3.2    Dr. med. Y.___, FMH Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 (Urk. 10/169/1-8) folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):

- lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS

- posttraumatische Spitzfussstellung rechts mit Behinderung

- depressives Zustandsbild

    In der angestammten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Welche Arbeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen noch zugemutet werden könnten, könne erst nach einer adäquaten Behandlung beantwortet werden (Ziff. 1.11).

    In seinem Überweisungsschreiben an die Z.___ vom 24. November 2008 erwähnte Dr. Y.___ massive Schmerzen und Druckdolenzen am ganzen rechten Fuss und zum Teil Unterschenkel sowie wahrscheinlich sekundär bedingte Rückenprobleme, welche den Beschwerdeführer zusätzlich behinderten und insgesamt auch zu einer depressiven Entwicklung mit Angstzuständen geführt hätten. Die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) aus dem Jahre 2002 habe jedoch keine relevanten pathologischen Befunde ergeben (Urk. 8/167/10).

3.4    Der Hausarzt Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, führte in seinem Bericht vom 15. März 2009 (Urk. 10/170/6-11) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Juli 2007 (Ziff. 1.2) und diagnostizierte im Wesentlichen eine relative Beinverkürzung rechts bei Spitzfussstellung, ein rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom sowie eine chronisch endoreaktive Depression (Ziff. 1.1.1). Mit den vorangegangenen gutachterlichen Beurteilungen, wonach dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine leichte Arbeit mit sitzender Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zugemutet werden könne, könne er sich einverstanden erklären. Eine vom Beschwerdeführer geforderte weitergehende Arbeitsunfähigkeit sei psychiatrisch begründet (Ziff. 1.6). Angesichts der Komplexität des Falles und des sehr hohen Druckes, mit welchem der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Rentengrades fordere, erscheine es unseriös, weitere detaillierte Angaben zu machen. Es sei unerlässlich, sich bei der weiteren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf eine gutachterliche Beurteilung abzustützen und bei Bedarf eine erneute solche Beurteilung zu veranlassen (Ziff. 1.7).

3.5    Am 25. März sowie 17. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ neurologisch untersucht, worüber am 14. Mai 2009 berichtet wurde (Urk. 10/179 = Urk. 10/231/9-14). Dabei nannten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):

- sensibles Hemisyndrom rechte Körperhälfte neurologisch nicht zuordenbar, möglicherweise dysfunktionell im Rahmen der chronischen Schmerzkrankheit zu werten

- Kreuzschmerz lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein aufgrund facettogener, ligamentärer und myofaszieller Komponenten bei deutlicher Fehlstatik

- Schmerzen im Bereich des Sprunggelenkes medial und im Bereich des Vorfusses rechts

- chronischer Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch

- Attackenkopfschmerz rechts unklarer Zuordnung

    Insgesamt hätten die Untersuchungen keine neurologischen Befunde ergeben, welche die angegebenen Schmerzen erklären könnten (S. 4 f.). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte der Z.___ nicht.

3.6    In Würdigung der vorliegenden Berichte kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass sich seit der letzten Rentenüberprüfung im Januar 2005 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert habe, womit die Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Rentenerhöhung in der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2010 nicht zu beanstanden war (Urk. 8/224 S. 10
E. 4.4).


4.

4.1    Die Ärzte der Fusssprechstunde der B.___ berichteten am 15. Februar 2010 (Urk. 10/231/15-16) über die am 2. Februar 2010 auf Zuweisung des Hausarztes erfolgte Untersuchung. Anamnestisch nannten sie einen funktionell bedingten Spitzfuss bei chronischem Schmerzsyndrom nach Initialtrauma 1996 (S. 1 unten).

    Im Vergleich zur letztmaligen Konsultation im Jahr 2003 hätten sich weder die Beschwerden noch die Untersuchungsbefunde geändert (S. 2 oben).

4.2    Vom 6. bis 24. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär im C.___, worüber am 19. März 2012 berichtet wurde (Urk. 10/231/36-38). Dabei wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (F33.1) und eine Somatisierungsstörung genannt (S. 1 Mitte).

    Anamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, der Patient sei vor ungefähr
6 Wochen in eine neue Wohnung umgezogen. Dort fühle er sich durch den Lärm der Nachbarn stark belästigt und finde somit kaum mehr zur Ruhe. Aufgrund dieser Belastungssituation habe sich seine zuvor bestehende depressive Symptomatik weiter verschlechtert und seine Schmerzsymptomatik habe ebenfalls zugenommen. Ein weiteres Problem sei die finanzielle Situation; er beziehe seit mehreren Jahren eine IV-Rente, das Geld reiche jedoch kaum für die alltäglichen Ausgaben (S. 1).

    Der Beschwerdeführer sei in gebessertem psychischem Befinden nach Hause entlassen worden (S. 2 unten).

4.3    Vom 30. März bis 25. Mai 2012 weilte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im C.___, wo mit Austrittsbericht vom 17. Juli 2012 (Urk. 10/228/3-5 = Urk. 10/231/34-35) die bereits erwähnten Diagnosen (vorstehend E. 4.2) gestellt wurden (S. 1 Mitte).

    Anamnestisch wurden wiederum die Lärmbelastung seitens der Nachbarn und die finanzielle Situation als Problem genannt. Beim letzten Aufenthalt habe ihm der hausinterne Sozialdienst keine Unterstützung zukommen lassen können; er hoffe, dass bezüglich der finanziellen Situation nun eine Lösung gefunden werde, da er sehr belastet sei (S. 1).

    Der Patient habe in gebessertem psychischem Befinden nach Hause entlassen werden können (S. 2 unten).

    Insgesamt bestehe trotz des nicht unbefriedigenden Verhaltens im Rahmen der stationären Behandlung eine deutliche Chronifizierungstendenz. Demonstrative Komponenten und teils ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen seien sicher nicht unplausibel, zumal von Seiten des Beschwerdeführers der starke Wunsch nach einer Aufstockung seiner Rente bestehe. Die Ärztin und der Arzt äusserten sich - auf Wunsch des zuweisenden Psychiaters - zur Arbeitsfähigkeit und führten aus, während des Aufenthalts habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zum Zeitpunkt des Austritts sei aus ihrer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen, bedingt durch die innere Anspannung, verbunden mit verminderter Frustrationstoleranz, verminderter Belastbarkeit und konsekutiver Neigung zu verbalen Ausbrüchen. Eine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit erscheine ihnen - zumindest aus psychiatrischer Sicht - als nicht plausibel (S. 3 oben).

4.4    Dr. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 1. August 2012 (Urk. 10/228/1-2) unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe aus psychiatrischer Sicht eine echte Krankheit, und er (Dr. D.___) sei überzeugt, dass diese eine ganze Rente rechtfertige. Nur glaube die IV ja den behandelnden Ärzten kein Wort, ausser sie deklarierten den Patienten als arbeitsfähig (S. 1 unten).

4.5    Am 27. September 2012 wandte sich Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4), Facharzt Innere Medizin FMH, an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/230) und führte aus, als Hausarzt des Patienten unterstütze er dessen Begehren (auf Erhöhung der Rente) unbedingt (S. 1 Mitte).

    Dr. A.___ führte weiter aus, es bestehe gemäss Entscheid der Beschwerdegegnerin von 2002 ein Invaliditätsgrad von 55 % bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ein 2005 gestelltes Erhöhungsgesuch sei - zuletzt mit Urteil vom 25. März 2008 - abgelehnt worden. Die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit stütze sich vor allem auf ein 2002 erstattetes Gutachten; die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe vor allem auf den psychiatrischen Diagnosen beruht. Inzwischen seien 10 Jahre vergangen. Somatisch habe eine weitere Chronifizierung und Ausweitung der Beschwerden stattgefunden; diesbezüglich hätten umfangreiche Abklärungen in der Z.___ stattgefunden. Aus somatischer Sicht bestehe nun auch in behinderungsangepasster Tätigkeit zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit. Im psychiatrischen Bereich habe sich das Krankheitsbild in der Wahrnehmung in seiner Sprechstunde weiter chronifiziert, so dass auch eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen unerdenklich erscheine. Er nehme auch Hinweise dafür wahr, dass neuropsychologische Störungen bestünden. Insgesamt erscheine ihm die Forderung nach einer Erhöhung des Invaliditätsgrades auf nahezu 100 % berechtigt. Es sei seines Erachtens eine Neubeurteilung angezeigt (S. 1).

4.6    Als Beilage reichte Dr. A.___ nebst den vorstehend erwähnten Berichten (E. 4.1 bis E. 4.3) einen Ausdruck seiner Aufzeichnungen (Urk. 10/231/1-7), eine Medikamentenliste (Urk. 10/231/8) sowie Berichte der Z.___ vom 2. März bis 14. Mai 2009 (Urk. 10/231/9-14, Urk. 10/231/17-33) ein.

4.7    In einer mit „Einspruch“ überschriebenen Eingabe vom 15. Januar 2013 nahm Dr. A.___ zur Verfügung vom 4. Januar 2013 Stellung und machte geltend, die wesentlichen gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich im somatischen und im psychischen Bereich verschlechtert; zur seriösen Beurteilung sei ein umfassendes Gutachten notwendig (Urk. 10/239).


5.

5.1    Entscheidwesentlich ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Unterlagen (vorstehend E. 4.1 bis E. 4.6) der ihm obliegenden Beweislast (vorstehend E. 1.3) für das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung (vorstehend E. 1.4) seit der letztmaligen Anspruchsprüfung (Januar 2010) nachzukommen.

5.2    Den somatischen Gesundheitszustand betreffend sind die Berichte der Z.___ aus dem Jahr 2009 offensichtlich nicht geeignet, eine Veränderung im massgebenden Zeitraum zu belegen, waren sie doch bereits Gegenstand der mit Urteil vom 12. Mai 2011 als zutreffend gewürdigten Verfügung vom 20. Januar 2010. Somit verbleibt einzig der Bericht der Ärzte der B.___ vom 15. Februar 2010 (vorstehend E. 4.1); darin wurde in kaum zu überbietender Deutlichkeit festgehalten, es sei seit dem Jahr 2003 keine Veränderung eingetreten.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht wurde von den Ärzten des C.___ eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % als nicht plausibel bezeichnet (vorstehend
E. 4.3). Da keine Hinweise darauf bestehen, dass somatisch und psychisch motivierte Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen additiv aufzufassen wären, wurde somit keine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als die bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegte.

5.4    Die Stellungnahmen der beiden behandelnden Ärzte lassen zwar ein erhebliches Engagement für den Patienten erkennen; gerade dies schränkt jedoch mangels objektivierender Distanz ihre Verwertbarkeit erheblich ein (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Beide überschritten zudem mit Empfehlungen betreffend Invaliditätsgrad und Rentenanspruch den Bereich der medizinischen Zuständigkeit (vorstehend E. 1.5) deutlich, so dass auf ihre Meinungsäusserungen nicht abgestellt werden konnte.

5.5    Zusammenfassend steht der Sachverhalt somit dahingehend fest, dass die im Verfügungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Beurteilungen auf einen unveränderten Sachverhalt schliessen liessen. Es lagen in diesem Zeitpunkt keine verwertbaren ärztlichen Berichte vor, mit denen der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hätte.

    Die Beschwerdegegnerin war somit berechtigt, auf die erneute Anmeldung nicht einzutreten, womit sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Angesichts der klaren Aktenlage im entscheidwesentlichen Zeitpunkt (vorstehend E. 5.5) ist die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren.

    Damit besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

6.3    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessenweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher