Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00134 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, reiste am 12. September 1994 von Bosnien und Herzegowina in die Schweiz ein. Er war hier hauptsächlich als Hausmann tätig und betreute die beiden 1998 beziehungsweise 2007 geborenen Kinder, während seine Ehefrau einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 7/3). Zudem war er ab 2003 teilzeitlich, im Umfang von rund neun Stunden pro Woche als Zeitungsausträger tätig. Bei dieser Tätigkeit stürzte er am 14. April 2010 und schlug mit dem Hinterkopf auf; er war in der Folge arbeitsunfähig (Urk. 7/14/45, Urk. 7/15). Der Unfallversicherer des Arbeitgebers, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Suva, stellte mit Verfügung vom 1. November 2010 ihre Leistungen ab dem 1. Juni 2010 mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen ein (Urk. 7/11/4-5). Am 10. Februar 2011 meldete sich der Versicherte, veranlasst durch den Krankentaggeldversicherer, wegen psychischer Störungen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/3). Er legte der Anmeldung Arztberichte bei. Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im Bericht vom 24. August 2010 festgehalten, es sei wohl von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit deutlich verzögertem Beginn auszugehen, wobei der Unfall vom 14. April 2010 die jahrelang weitgehend erfolgreich verdrängten traumatischen
Erfahrungen, die der Versicherte in einem Gefangenenlager im Krieg gemacht habe, mit einer ungewöhnlichen Heftigkeit reaktiviert zu haben scheine
(Urk. 7/2/12-15). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/9, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/30). Sie gab ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten beim Zentrum Z.___ in Auftrag, das am 1. Februar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/22, Urk. 7/26). Zudem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 7/14). Mit Vorbescheid vom 27. März 2012 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/32). Daraufhin liess der Versicherte Einwand erheben, wobei er Berichte von behandelnden Ärzten einreichte, die sich zum Gutachten des Zentrums Z.___ äusserten (Urk. 7/40, Urk. 7/41). Nach Einholung einer Stellungnahme des Zentrums Z.___ durch die IV-Stelle (Urk. 7/50) machte der Versicherte von der Möglichkeit Gebrauch, sich unter Beilage von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zu dieser Stellungnahme des Zentums Z.___ zu äussern (Urk. 7/52, Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, am 3. Februar 2013 Beschwerde, mit der er die Zusprechung einer Invalidenrente und eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuabklärung beantragte (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 7. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 13. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2013 insbesondere fest, gemäss den ärztlichen Berichten liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Das Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1. Februar 2012 (Urk. 7/26) würdige die Beschwerden des Versicherten umfassend und die gutachterlichen Schlussfolgerungen liessen sich nachvollziehbar aus den dargelegten Befunden der beteiligten Fachgebiete ableiten. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). Mit der Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 wies die IV-Stelle zudem darauf hin, dass das Bundesgericht in einem kürzlich ergangen Entscheid daran festhalte, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) um invalidenversicherungsrechtlich relevant zu sein mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem traumatischen Ereignis auftreten müsse. Hinzu komme, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit entscheidend seien (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde vom 4. Februar 2013 (Urk. 1) insbesondere vorbringen, der psychiatrische Teil des Gutachtens des Zentrums Z.___ sei mangelhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden dürfe. Eine einmalige kurze Untersuchung sei für die korrekte Beurteilung von Traumastörungen nicht ausreichend und die fachgerechte Untersuchung von Folter- und Kriegsopfern erfordere ein hohes Fachwissen. Der psychiatrische Teil des Gutachtens sei nicht in Kenntnis aller wesentlichen Vorakten, das heisse ohne Kenntnis der Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals B.___, abgegeben worden und es mangle an einer nachvollziehbaren Begründung für die von allen vorbefassten Psychiatern abweichende Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die nachträgliche Stellungnahme des Zentrums Z.___ sei von keinem der begutachtenden Ärzte unterzeichnet worden. Eine um Jahre verspätete Manifestation einer PTBS sei, wie von Dr. A.___ ausgeführt, durchaus möglich. Die bisherigen Aufgaben im Haushalt und in der Kinderbetreuung könne er, der Beschwerdeführer, nicht mehr wahrnehmen und es sei von einer nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein gerichtliches Gutachten bei einer auf Trauma und Kriegsopfer spezialisierten Fachperson durchführen zu lassen (Urk. 1).
3.
3.1 Im von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten des Zentrums Z.___ vom 1. Februar 2012, das auf Untersuchungen vom 21. und 29. September 2011 basiert, wurde ausgeführt, somatisch-rheumatologisch bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit. Die bildgebenden Untersuchungen seien bis auf nicht signifikante Diskusprotrusionen C4/5 und C6/7 unauffällig ausgefallen. Die vom Versicherten beschriebenen Kopfschmerzen hätten kein somatisches Korrelat und es gebe keine Hinweise für eine zervikogene Komponente, sie seien auf dem rheumatologischen Fachgebiet nicht zu erklären (Urk. 7/26/18).
Dass aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine gänzliche Arbeitsfähigkeit besteht, wird durch den Versicherten nicht bestritten (Urk. 1). Aus den weiteren sich in den Akten befindlichen Arztberichten ergeben sich auch keine anderen Hinweise. Entscheidend ist vielmehr, wie der psychische Zustand des Versicherten zu beurteilen ist und wie er sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt.
3.2
3.2.1 Die psychiatrische Gutachterin des Zentrums Z.___, Dr. C.___, hielt zur sozialen Situation fest, der Versicherte habe ausgeführt, den Haushalt müsse seine Ehefrau aktuell alleine erledigen, er könne aufgrund der Beschwerden nicht mithelfen. Er habe einen Führerschein, doch er fahre nur noch ungefähr zweimal bis dreimal pro Monat mit dem Auto. Morgens stehe er zwischen 6 und 7 Uhr auf. Dann mache er sich für den Tag bereit und sitze im Wohnzimmer oder gehe herum. Nach einiger Zeit gehe er nach draussen spazieren, mindestens eine Stunde lang. Nach Hause zurückgekehrt, ruhe er sich aus und nehme das Mittagessen, welches seine Frau vorbereitet habe, um ungefähr 12 Uhr ein. Gelegentlich treffe er sich mit Kollegen, sofern diese Zeit hätten. Dies sei ungefähr zweimal bis dreimal pro Woche der Fall und abhängig von der Zeit und Tagesform. Es bestehe ein intensiver und regelmässiger Kontakt mit Verwandten, Kollegen und Freunden. Am Nachmittag mache er sonst nichts, doch gelegentlich nehme er Arzttermine wahr, sehe fern oder ruhe sich aus. Das Abendessen nehme man zusammen um ungefähr 18 Uhr ein und den weiteren Abend verbringe er zusammen mit der Familie, meist schaue man fern. Seine letzten Ferien habe er im Sommer 2011 zwei Wochen lang in Bosnien und Herzegowina verbracht (Urk. 7/26/8-9).
Der Versicherte habe weiter berichtet, seine Probleme hätten mit dem Unfall am 14. April 2010 begonnen. Er sei 1992 in Bosnien inhaftiert gewesen, doch die Kriegserlebnisse seien achtzehn Jahre lang kein Thema gewesen. Er fühle sich nun jedoch ständig nervös und unruhig, er könne kein normales Leben mehr führen. Seit dem Unfall sei sein Leben grundlegend verändert, er schlafe schlecht und könne nicht „funktionieren“. Sehr häufig träume er schlecht, wobei sich der Trauminhalt meist um die Kriegswirren in Bosnien drehe. Er sei ungefähr sechseinhalb Monate in einem Lager inhaftiert gewesen, wo man ihn jeden Tag geschlagen habe und er sei auch in der Form sexuell missbraucht worden, dass er gezwungen worden sei, jemanden zu vergewaltigen. Er leide den ganzen Tag durchgehend unter Ängsten, wobei ihn sowohl die Gedanken und Erinnerungen an den Krieg als auch die Stimmen und Geräusche des Krieges täglich verfolgten. Die Kopfschmerzen hätten schlagartig mit dem Sturzereignis begonnen und er leide unter diesen nun ununterbrochen. Durch Tabletten werde der Schmerz weniger, durch Nervosität und Lärm nehme er zu (Urk. 7/26/10-12).
3.2.2 Die Psychiaterin stellte unter den objektiven Befunden fest, der Versicherte sei wach, bei klarem Bewusstsein und allseits orientiert. Seine mnestischen und kognitiven Funktionen erschienen intakt, das formale und inhaltliche Denken sei unauffällig, insbesondere hätten sich keine Hinweise für Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen gefunden. Die Grundstimmung sei ausgeglichen mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit, es sei keine Depressivität ersichtlich und es seien spontan keine Suizidgedanken geäussert worden. Ängste oder Zwänge seien nicht angegeben worden, Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig (Urk. 7/26/12).
3.2.3 Die Psychiaterin beschrieb, der Versicherte sei während des Gespräches abgewandt und nur dem Dolmetscher zugewandt dagesessen. Der Blickkontakt sei von ihm eher vermieden worden, doch er habe mit kräftiger Stimme gesprochen und eine gute Gestik und Mimik gezeigt. Aufgrund mehrfach notwendiger Nachfragen, starker Strukturierung des Gesprächs und widersprüchlicher Antworten habe sich ein eher zähes Gespräch gestaltet. Die Aussagen seien oftmals unkonkret, unfokussiert und vorbeiredend ausgefallen. Der Versicherte scheine auf seine Beschwerden fixiert. Depressionstypische Denkinhalte, Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, Schuldgefühle oder dergleichen seien nicht zu verzeichnen gewesen. Es sei kein Interessensverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen würde, festgestellt worden. Insbesondere sei keine Einschränkung im sozialen Bereich und im Integrationsniveau festgestellt worden. Freudfähigkeit sei vorhanden und das Leistungsniveau allgemein sei unbeeinträchtigt. Die Affektivität sei ausgeglichen mit einer normalen Modulationsfähigkeit. Der Antrieb allgemein sei unauffällig, es liege im Besonderen keine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung vor. Weder seien ein Morgentief noch depressionstypische Schlafstörungen vorhanden. Es seien
keine Anhaltspunkte für Zwänge, Phobien oder Ängste auszumachen
(Urk. 7/26/19-20).
3.2.4 Dr. C.___ kam zum Schluss, es könne keine typische Symptomatologie, welche für eine PTBS sprechen würde, ausgemacht werden. Es fehle an anhaltenden Erinnerungen oder dem Wiedererleben der Belastung und es bestünden keine lebendigen Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder innere Bedrängnis im Sinne einer PBTS gemäss ICD-10-Kriterien. Es könne durchaus verstanden und nachvollzogen werden, dass der Versicherte sich durch die jeweiligen Erinnerungen bedroht fühle, doch dabei handle es sich nicht um typische Flashbacks oder innere Bedrängnis. Weiter vermeide der Versicherte die Umstände nicht, die mit der Belastung in Zusammenhang stünden, denn er gebe an, sehr gerne in sein Heimatland zu fahren und sei auch diesen Sommer dort im Urlaub gewesen. Zudem bestehe keine teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte oder Belastungen der betreffenden Ereignisse zu erinnern. Es seien keine anhaltenden Symptome einer erhöhten psychischen Sensibilität oder Erregung auszumachen und es beständen keine typischen Merkmale für Reizbarkeit, Wutausbrüche, Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz oder eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Der Versicherte gebe zwar Durchschlafstörungen an, doch diese liessen sich nicht objektiv belegen, da der Versicherte in seinen Aussagen sehr vage und unkonkret bleibe. Insbesondere sei das wichtige Kriterium einer PTBS nicht erfüllt, welches das Auftreten der Symptome innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach den traumatischen Ereignissen fordere. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb die Symptomatologie einer PTBS nach achtzehn Jahren verzögert auftreten solle, ausgelöst durch einen Bagatellunfall. Eine anhaltende erhebliche Panik oder Angstsymptomatologie sei nicht auszumachen gewesen. Eine eigenständige Angststörung sei nie diagnostiziert worden und diese sei im Rahmen der Begutachtung kein vordergründiges Thema gewesen. Es fehle auch an Hinweisen für eine depressive Störung (Urk. 7/26/20-25). Insgesamt seien keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen (Urk. 7/26/26).
3.2.5 Zusammenfassend wurde im Gutachten des Zentrums Z.___ vermerkt, dass der Versicherte in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsausträger und Hausmann sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Auch für die Vergangenheit werde keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/26/30).
3.3
3.3.1 Dr. D.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie, welche den Versicherten kurz nach dessen Unfall untersucht hatte, erhob einen unauffälligen neurologischen Befund. Sie diagnostizierte am 30. April 2010 jedoch ein postcommotionelles Syndroms und äusserte wegen der ausgeprägten emotionalen und vegetativen Symptomatik den Verdacht auf eine Retraumatisierung einer PTBS (Urk. 7/16/6-7).
3.3.2 Der den Versicherten seit 18. Mai 2010 behandelnde Psychiater Dr. Y.___ diagnostizierte am 24. August 2010 gegenüber der Suva eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit deutlich verzögertem Beginn, wobei er ausführte, daneben spielten aktuell depressive Anteile und Angstanteile eine Rolle (Urk. 7/2/12-15). Bei dieser Diagnose blieb Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 8. September 2010. Er berichtete von Angst- und Panikzuständen des Versicherten, Stimmenhören, Schlafstörungen mit Albträumen, Kopfschmerzen und depressiven Symptomen wie Antriebslosigkeit und psychomotorischer Hemmung. Es zeige sich ein deutlich depressives, verlangsamtes ängstlich-gehemmtes Zustandsbild. Der Versicherte kooperiere sehr gut bei der wöchentlichen Psychotherapie, er werde auch mit Antidepressiva und Neuroleptika therapiert. Das Verlassen des Hauses sei erschwert wegen Ängsten und dem Gefühl des Verfolgtwerdens wie seinerzeit im Lager. Im Haushalt wirkten sich die Antriebshemmung und das Auftreten der Stimmen behindernd aus. Die Allgemeine Aktivität des Versicherten habe jedoch seit Therapiebeginn zugenommen. Der Versicherte erlerne Strategien im Umgang mit gewissen wiederkehrenden Symptomen und es sei eine positive Wirkung der Psychopharmaka zu verzeichnen (Urk. 7/2/16-18). Auch mit Formular vom 24. Februar 2011 blieb Dr. Y.___ gegenüber der IV-Stelle bei derselben Diagnose und einer bis auf Weiteres fortdauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/13/5-9). Am 10. April 2012 hielt Dr. Y.___ gegenüber der Rechtsschutzversicherung des Versicherten fest, dass die depressiven Anteile in den letzten vier Monaten deutlicher geworden seien. Die Albträume seien unverändert vorhanden. Zurückgegangen seien die halluzinatorischen Symptome. Es finde sich eine ausgeprägte Antriebshemmung, die es dem Versicherten zum Beispiel verunmögliche, länger als eine halbe Stunde im Haushalt tätig zu sein. Neben der verzögerten PTBS sei auch eine chronische depressive Störung als Diagnose festzuhalten. Der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor weder an einer Arbeitsstelle noch als Hausmann als leistungsfähig zu betrachten (Urk. 7/40/1-2).
3.3.3 Nach der Ausfertigung des Gutachtens durch das Zentrum Z.___ äusserte sich dazu Dr. A.___, Oberarzt, vom Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer am Spital B.___, in einem Bericht vom 14. Mai 2012. Er hatte den Versicherten zweimal während der Ferienabwesenheit von Dr. Y.___ im Sommer und Herbst 2011 behandelt und ihn am 9. Mai 2012 und somit nach der Begutachtung durch das Zentrum Z.___ zwei Stunden untersucht. Er erhob eine Fremdanamnese durch Befragung der Ehefrau des Versicherten und nahm zur Objektivierung des klinischen Eindrucks eine psychometrische Abklärung einer allfälligen Posttraumatischen Belastungsstörung vor. Es kam dabei das CAPS (Clinical Administrated PTDS-Scale) - Interview zur Anwendung, das in Klinik und Forschung angewendet werde, um die Diagnosekriterien der PTBS systematisch bzgl. Auftreten und gegebenenfalls Ausprägung zu beurteilen. Dabei habe der Versicherte sowohl die Symptomcluster des Wiedererlebens, der Vermeidung und der Hyperarousal (Übererregung) in einem Mass überschritten, dass von einer (sehr) schweren PTBS-Symptomatik auszugehen sei. Dr. A.___ führte aus, dass die Befragung sehr zeitaufwändig gewesen sei und den Versicherten teilweise überfordert habe, weshalb die meisten Fragen mehrmals gestellt respektive hätten erläutert werden müssen.
3.3.4 Dr. A.___ kam zum Schluss, dass aufgrund seines Eindrucks, des psycho-pathologischen Befunds und der psychometrischen Messung der Versicherte unzweifelhaft an einer PTBS leide (ICD-10 F43.1), welche als chronisch und komplex zu beschreiben sei. Auch die Diagnose einer depressiven Störung halte er unbedingt für erfüllt, wobei er aktuell von einer mittelschweren bis schweren Symptomatik ausgehe (ICD-10 F32.1). Das Gutachten kritisierend kam er zum Schluss, dass er den Versicherten in der Schilderung durch Dr. C.___ nicht wiedererkenne. Aufgrund der hochgradigen interpersonellen Beeinträchtigung und der psychischen Labilität gehe er beim Beschwerdeführer von einer nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, respektive einer geringen Restarbeitsfähigkeit von unter 25 % unter stark angepasstem Belastungsprofil im Rahmen einer geschützten Tätigkeit aus. Der Versicherte sei ausserstande seine langjährige Funktion in Haushalt und Kinderbetreuung aufrechtzuerhalten, wobei er, Dr. A.___, auch hier die Arbeitsunfähigkeit höher als 75 % einschätze (Urk. 7/40/3-7).
3.3.5 Auch Dr. Y.___ kritisierte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2012 ebenfalls. Er blieb bei der Diagnose einer PTBS, wobei er die Frage aufwarf, ob nach nunmehr zwei Jahren allenfalls bereits von chronifizierten Spätfolgen zu sprechen wäre (Urk. 7/46).
3.4 Zur Beweiswürdigung der verschiedenen Berichte ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgendes festzustellen: Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Aufgabe des begutachtenden Mediziners ist es dabei, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Wenn nötig sind seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen (BGE 140 V 193 E. 3.2). Denn die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine fachgerechte, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (BGE 130 V 396 E. 6, 136 V 279 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann hat der Gutachter oder die Gutachterin eine beschreibende und damit begründete Erklärung der Einschränkungen im Alltag und im Erwerbsbereich der versicherten Person abzugeben, welche die gestellte Diagnose mit sich bringt und damit eine begründete Schätzung der Arbeitsfähigkeit zu machen. Diese Grundlagen sind wichtig für die in der Folge durch das Gericht vorzunehmende Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen (BGE 140 V 193 E. 3.2).
Hinsichtlich der Berichte von behandelnden Ärzten ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008,
E. 2.3.2; I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
3.5 Die Beschreibungen der Person des Versicherten, von dessen Einschränkungen, von den geklagten Beschwerden und die daraus gezogenen Schlüsse weichen zwischen den behandelnden psychiatrischen Fachärzten auf der einen Seite und der psychiatrischen Gutachterin des Zentrums Z.___ auf der anderen Seite in einer Weise voneinander ab, die nicht nachvollzogen werden kann.
3.5.1 Die Gutachterin beschrieb detailliert die Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F.43.1 gegeben sein müssen (Gutachten S. 21), erachtete sie jedoch vorliegend als nicht gegeben. So hielt sie beispielsweise dafür, dass beim Versicherten keine anhaltenden Erinnerungen und kein Wiedererleben der Belastungen (Misshandlungssituationen durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, Flashbacks) oder Träume und innere Bedrängnis vorhanden seien. Es bestünden auch keine typischen Merkmale wie Reizbarkeit, Wutausbrüche, Hypervigilanz, erhöhte Schreckhaftigkeit oder dergleichen. Es bestünden erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf den Umgang mit den vorgegebenen Geschehnissen und den eigenen Angaben sowie den gegebenen fremdanamnestischen Informationen aus der Aktenlage. Der Versicherte beklage, dass sein Leben kaputt sei, er zeige jedoch eine Diskrepanz zu den durchgeführten Alltagsaktivitäten (S. 22 f.).
3.5.2 Anders als die Gutachterin darlegt, geht aus den Beschreibungen der behandelnden Ärzte ein fast tägliches relevantes Wiedererleben der traumatischen Ereignisse im Kriegslager während des Bosnienkrieges hervor, derentwegen der Versicherte seit Jahren in psychiatrischer Behandlung steht. Dr. Y.___ hielt noch im Bericht vom 10. April 2012 ausdrücklich unveränderte mehrmalige nächtliche Albträume fest, aus denen der Versicherte stark schwitzend erwache (Urk. 7/40/2). Seine starken Schlafstörungen waren denn auch einer der Gründe, weshalb der Versicherte bereits ein Monat nach dem Unfall eine psychiatrische Therapie aufgenommen hatte, zusammen mit den anfänglich gehörten Stimmen. Dr. Y.___ legte im Bericht vom 24. August 2010 dar, der Versicherte träume von verschiedenen Peinigern aus dem Lager oder von Szenen aus dem Krieg (Urk. 7/13/11). In der Stellungnahme vom 14. Mai 2012 erläuterte er, der Versicherte träume davon, dass er entweder selbst verfolgt und geschlagen werde oder er sehe, wie andere Menschen verletzt oder getötet würden oder er müsse Leichen auf Haufen schichten; es seien Situationen, denen er nicht entkommen könne (Urk. 7/46/2). Dr. A.___, der die Ehefrau des Versicherten befragte, berichtete, die Nächte seien gekennzeichnet durch die Albträume des Versicherten. Wenn der Versicherte erwache, müsse er die Ehefrau berühren und in den Kinderzimmern kontrollieren um sicherzustellen, dass alle noch am Leben seien. Wegen dessen Ängsten müsse auch während der Nacht das Licht in WC und Gang brennen. Der Versicherte selber berichtete von ausgeprägten Angstzuständen mit vegetativer Begleitsymptomatik im Kontext der Albträume (Urk. 7/40/5 f.). Auch in der Anamnese des Gutachtens selber des Zentrums Z.___ wurde von drei- bis fünfmaligem Aufwachen nachts mit durchnässtem Schlafanzug berichtet, den der Versicherte deshalb wechsle. Der Schlaf sei deshalb für den Versicherten nicht ausreichend erholsam (Urk. 7/26/10). Dies alles lässt die Schlussfolgerung der Gutachterin, ein wesentliches Element einer PTBS sei nicht gegeben, unerklärt erscheinen.
Anders als die Gutachterin feststellte, erzählte die Ehefrau des Versicherten sodann von einer erheblichen Gereiztheit des Versicherten seit dem Unfall. Zuvor habe der Versicherte den Haushalt und die Kinderbetreuung hauptberuflich innegehabt, während sie vollzeitig gearbeitet habe. Der Versicherte ertrage nunmehr keine Spannungen mehr. Die Familie versuche keinen Anlass zu Aufregung zu geben, er sei rapiden Stimmungswechseln ausgesetzt, werfe derweilen wegen Bagatellen auch Gegenstände umher oder gegen die Wand. Er mache sich wegen Kleinigkeiten masslos Sorgen, leide gleichzeitig sehr darunter, wenn die Kinder seine Ausraster mitbekämen. Er habe bei Schwierigkeiten mit dem Sohn in der Schule wegen Mobbing seine Vaterrolle überhaupt nicht wahrnehmen können. Bekannten gegenüber sehe er sich bisweilen gezwungen, zu lügen, da er sich schäme, krank zu Hause zu sitzen, seine Kontakte würden sich aber ohnehin auf wenige Menschen beschränken (Urk. 7/40/4). Die Gutachterin erwähnte demgegenüber eine ausgeglichene unauffällige Grundstimmung des Versicherten, Ängste und Zwänge würden nicht angegeben (Urk. 7/26/12, 19). Dr. Y.___ führte zu dieser Einschätzung der Gutachterin aus, er habe den Versicherten in den zwei Jahren, da er ihn wöchentlich therapiere, noch nie in einer entspannten und ausgeglichenen Stimmung erlebt. Auch die Ausführungen der Gutachter, der Versicherte weise keine depressiven Symptome auf, seine Freudfähigkeit sei vorhanden und das Leistungsniveau sei allgemein unbeeinträchtigt, die Affektivität sei ausgeglichen und der Antrieb unauffällig (Urk. 7/26/21, 7/26/24), sei in keiner Weise nachvollziehbar. Wer den Versicherten näher kennen gelernt habe, könne eine solche Beschreibung seines Befindens nach nur als grotesk erleben (Urk. 7/46/2).
In der Tat schilderte der Versicherte eine allgemeine ausgeprägte Antriebslosigkeit, die ihm die vormalig ausgeübten Tätigkeiten im Haus und in der Erwerbsarbeit verunmögliche, und die dazu führe, dass er sich in sein Zimmer zurückziehe oder dass er eine innere Unruhe verspüre und für kurze Zeit die Wohnung verlasse (Urk. 7/40/1). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer früher neben der Betreuung der Kinder und des Haushaltes auch die Zeitungen am Morgen während vieler Jahre sehr zuverlässig ausgetragen und von seinem Arbeitgeber hierfür ein gutes Zeugnis erhalten (Urk. 7/2). Dr. A.___ berichtete auch, dass der Beschwerdeführer anderen Menschen aus dem Weg gehe, sein Leben bewege sich in stark eingeschränkten Bahnen, die auf Bekanntes und Berechenbares limitiert seien. Der Versicherte sei deutlich herabgestimmt, praktisch unmoduliert und mit wenig Mimik. Er zeige eine ausgeprägte Freud- und Interesselosigkeit, ein starker Einbruch des Selbstwertgefühls und mit Scham im Kontext des nicht erfüllten Rollenmodells, klage über Libidoverlust und aufgrund der Schlafstörungen über erhöhte Tagesmüdigkeit (Urk. 7/40/5). Damit werden von den behandelnden Ärzten gänzlich andere Sachdarstellungen präsentiert, die nicht einfach als subjektive abweichende Einschätzungen zu bewerten sind, die gegenüber denjenigen der Gutachterin zurückzutreten hätten (vgl. oben E. 3.4). Sie tangieren vielmehr das tatsächliche Fundament der psychiatrischen Begutachtung und betreffen Aspekte, die ungewürdigt blieben.
Was sodann die von der Gutachterin in den Vordergrund gestellte Frist von
6 Monaten betrifft, innerhalb der sich eine PTBS manifestiert haben müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, weshalb sie nicht gegeben sein könne (Urk. 7/26/23), ist festzustellen, dass die posttraumatische Belastungsstörung gemäss der für das Bundesgericht für die Diagnostik massgebenden Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 F.43.1, 9. Auflage 2014,
S 208; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014
E. 4.3.2) als Störung nur dann diagnostiziert werden soll, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Sie kann jedoch auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als
6 Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden. Die Diagnose wäre folglich auch vorliegend nicht unmöglich zu stellen, sie bedarf jedoch ohne Zweifel einer sehr sorgfältigen umfassenden Befundaufnahme und einer solchen Begründung, unter Ausschluss anderer Diagnosemöglichkeiten. Solche stehen jedoch zur Zeit ebenfalls in Diskussion, in dem die behandelnden Fachärzte auch das Vorliegen erheblicher Depressionen erwähnten.
3.5.3 Die Beschwerdegegnerin konfrontierte die Begutachtungsstelle mit den verschiedenen Einwendungen von Dr. A.___ und Dr. Y.___ zur psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/44). Nicht die Ärzte, die den Versicherten gesehen hatten, antworteten im Schreiben vom 30. Oktober 2012 darauf, sondern der Chefarzt der Begutachtungsstelle, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der allerdings am Gutachten selber nicht beteiligt war (Urk. 7/50). Dies ist vorliegend ungenügend. Denn die Kritikpunkte betreffen zentrale, grundlegend abweichende klinische Eindrücke, Erhebungen und Einschätzungen der Gutachterin gegenüber denjenigen der behandelnden Ärzte. Die festgestellten Widersprüche konnten so jedoch nicht beseitigt werden, hätte doch zumindest die psychiatrische Gutachterin selber Stellung nehmen müssen.
3.5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass es zu viele unbeantwortet gebliebene Widersprüche in den zentralen Erhebungen des Zustandes des Versicherten zwischen den behandelnden Fachärzten und den Gutachtern des Zentrums Z.___ gibt. Es gibt relevante und erhebliche Zweifel, ob die Gutachter des Zentrums Z.___ den Zustand des Versicherten umfassend und hinreichend sorgfältig erhoben und eine medizinisch korrekte Diagnose gestellt haben. Auf das Gutachten des Zentrums Z.___ kann demzufolge nicht abgestellt werden. Das Gutachten weist Mängel auf, welche durch die ergänzenden Antworten durch den am Gutachten selber nicht beteiligten Chefarzt nicht beseitigt werden konnten.
3.5.5 Die Sache ist deshalb in Gutheissung des Eventualantrages des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse. Da es sich vorliegend - wie so oft - bei ehemals kriegs- und foltertraumatisierten Personen um komplexe Fragestellungen handelt, ist es angezeigt, eine Gutachterstelle mit entsprechender Erfahrung auszuwählen. Je nach Ausgang der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin in der Folge eine Haushaltsabklärung beim Versicherten zu Hause durchzuführen, war dieser doch vor allem auch im Haushalt tätig.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Dieser hat im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Partei-kosten, welcher auf Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an
Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef