Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 3. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, leidet an einer seit Geburt bestehenden Hörbehinderung und an verminderter Intelligenz (Urk. 7/67/7 lit. A). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte ihr Kostengutsprache für Hörgeräte (vgl. statt vieler Urk. 7/10).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 7/17) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung der Versicherten. Am 12. Juli 2005 meldete sich die Versicherte erneut wegen Gehörproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Anmeldung für Erwachsene; Urk. 7/27 Ziff. 7.2 in Verbindung mit Urk. 7/38/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. September 2005 (Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2005 fest (Urk. 7/47). Die dagegen am 19. Januar 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/48/3) zog die Versicherte am 10. Mai 2006 zurück (Urk. 7/57; Prozess Nr. IV.2006.00087).
Im Rahmen weiterer beruflicher Abklärungen holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 7/63; Urk. 7/67). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/72-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2008 (Urk. 7/79) erneut einen Anspruch der Versicherten auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
1.2 Am 2. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte wegen multiplen neu-ropsychologischen Leistungsschwächen und partieller Intelligenzminderung unter Beilage eines neuropsychologischen Gutachtens (Urk. 7/81/1-4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/84 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte Arbeitgeberberichte (Urk. 7/87; Urk. 7/89), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/88) sowie weitere Arztberichte (Urk. 7/90/1-12) ein. Sodann gewährte sie Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (Mitteilung vom 15. Juli 2010; Urk. 7/109). Die Versicherte absolvierte eine zweijährige Attestausbildung zur Ateliernäherin, welche sie im August 2012 erfolgreich beendete (Urk. 7/130).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/140-145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/146 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2013 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die gesetzlichen Grundlagen zum Rentenanspruch und dessen Bemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-deführerin aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungs-angepasste Tätigkeit wie diejenige als Ateliernäherin zu 100 % zumutbar sei. Es sei kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung ohne Einschränkung habe absolvieren können. Mit ihrem Einwand habe sie keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht. Im Hinblick auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden bringe eine neuropsychologische Abklärung aus klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung keine neuen Erkenntnisse (Urk. 2 S. 1 und 2). Bei der Beschwerdeführerin sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 6).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht in der freien Wirtschaft tätig sein. Es sei eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen. Sie wolle einer Arbeit in geschütztem Rahmen nachgehen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, Hausärztin der Beschwer-deführerin (vgl. Urk. 7/84/7 Ziff. 6.7), diagnostizierte mit Bericht vom 7. Januar 2007 (Urk. 7/67/7-8) eine seit Geburt bestehende und ab dem 12. Lebensjahr versorgte Hörbehinderung sowie eine verminderte Intelligenz, eventuell teilweise durch die Hörbehinderung bedingt. Die medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei Dr. Y.___ nicht bekannt (lit. A). Eine Ausbildung in der freien Wirtschaft sei unwahrscheinlich (lit. D Ziff. 7).
3.2 RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeinmedizin, führte am 13. Februar 2008 aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin nur an einer leichtgradigen Schwerhörigkeit, welche mit Hörgeräten versorgt sei. Die von Dr. Y.___ festgestellte verminderte Intelligenz erreiche nicht einen IV-relevanten Schweregrad, habe die Beschwerdeführerin doch einen Schulabschluss auf Stufe Sekundarschule C, weshalb kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/71/2).
3.3 Dr. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierte mit Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 7/81/1-3) eine multiple neuropsychologische Teilleistungsschwäche (ICD-10: F07.8) im Ausmass einer Lernbehinderung bei einer partiellen Intelligenzminderung (S. 1). Die Messung der Testintelligenz habe einen Verbal-IQ von 63 und einen Handlungs-IQ von 87 ergeben. Der Gesamt-Intelligenzquotient betrage 72. Das intellektuelle Leistungsvermögen sei partiell vermindert (S. 2 oben). Bei zahlreichen unauffälligen und einzelnen überdurchschnittlichen Funktionen zeigten sich multiple neuropsychologische Defizite, welche teils diskret, teils leicht und teils mittelgradig bis deutlich ausgeprägt seien. Die Beeinträchtigungen beträfen die Sprache, das sprachliche Gedächtnis, verschiedene exekutive und Aufmerksamkeitsfunktionen, die Visuomotorik und die Rechenfertigkeit. Das intellektuelle Leistungsvermögen sei partiell vermindert. Die Defizite beträfen mehrheitlich sprachliche und exekutive Funktionen. Es handle sich um multiple Funktionsbeeinträchtigungen. Insgesamt sei die kognitive Leistungsfähigkeit unterdurchschnittlich im Ausmass einer Lernbehinderung (S. 3).
Sehr wahrscheinlich seien diese neuropsychologischen Defizite vorbestehend und durch Hirnfunktionsstörungen bedingt, wahrscheinlich im Rahmen einer kongenitalen Hirnschädigung (bei Geburt vorhanden oder perinatale Hirnschädigung). Aufgrund der sehr grossen Diskrepanz zwischen sprachproduktiven und sprachrezeptiven Funktionen werde die Beschwerdeführerin vermutlich häufig überschätzt und überfordert, zudem werde ihr vielleicht häufig und zu Unrecht unterstellt, nicht zuzuhören oder sich keine Mühe zu geben. Eine zweijährige Attestausbildung liege im Bereich ihrer Möglichkeiten, wobei sie auf einen Rahmen angewiesen sei, bei dem auf ihre neuropsychologischen Defizite eingegangen werde (S. 3).
3.4 Mit Bericht vom 17. August 2012 (Urk. 7/136/1-8) beantwortete die Fachperson des Ausbildungsbetriebes der Beschwerdeführerin die Frage der Beschwerdegegnerin, weshalb nach Abschluss der Ausbildung nur eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich sei, mit der Hörbehinderung der Beschwerdeführerin. Diese beeinträchtige ihren Arbeitsalltag. Man könne der Beschwerdeführerin zum Beispiel nicht quer durch den Raum zurufen und sie könne oft erst im direkten Kontakt reagieren (Ziff. 1.2). Die ihr mögliche Tätigkeit sei im Nähatelier; ein Einsatz in der freien Wirtschaft sei zur Zeit nicht denkbar. Das zumutbare Pensum betrage 100 %. Die Betreuung müsse in der Lage sein, die Hörbehinderung zu berücksichtigen. Das Gegenüber müsse direkt vor der Beschwerdeführerin stehen, damit die Kommunikation erfolgreich sei. Das mögliche Einkommen betrage Fr. 3.-- pro Stunde (Ziff. 1.2). Hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt wurden keine Angaben gemacht (vgl. Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen oft müde und nicke zeitweise während der Arbeit ein (S. 6).
3.5 Dr. Z.___ hielt am 21. August 2012 fest, die Beschwerdeführerin habe die Anlehre als Näherin erfolgreich abgeschlossen. Damit sei in der angelernten und angestammten Tätigkeit keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7/139/3).
4.
4.1 Den vorliegenden medizinischen und ausbildungsrelevanten Unterlagen kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist: Die bisherigen medizinischen Unterlagen enthalten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Absolvierung ihrer Ausbildung, sondern einzig die Diagnosen der Hörbehinderung und der multiplen neuropsychologischen Teilleistungsschwäche. Beides hatte nach Angaben von Dr. Y.___ und Dr. Minder Auswirkung auf die Ausbildungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, indem ihr einzig die Attestausbildung in einer geschützten Umgebung zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Beeinträchtigungen sich bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft weniger stark auswirken, als es bisher während der geschützten Ausbildung der Fall war, sind die dortigen Anforderungen doch höher als diejenigen an einem geschützten Arbeitsplatz. Dass die Hörbehinderung der Beschwerdeführerin tatsächlich einen Einfluss auf ihre Integrations- und Arbeitsfähigkeit hat, folgt aus den Angaben des Ausbildungsbetriebes, wo die Hörbehinderung als Hauptgrund für die Notwendigkeit des Verbleibes an einer geschützten Stätte genannt wurde. Überdies sei die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen oft müde und schlafe während der Arbeit ein (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch ist der mittels Testung festgestellte Gesamt-IQ der Beschwerdeführerin von 72 (vgl. vorstehend E. 3.3) nahe an der Grenze zum invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesamt-IQ von 70 (vgl. Ziff. 1011 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH), so dass auch diesbezüglich ein Einfluss auf die Arbeits- und Integrationsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch liegt auch dazu kein aktueller medizinischer Bericht vor.
4.2 Der Schlussfolgerung von Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin sei dank des erfolgreichen Abschlusses ihrer Anlehre nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, kann somit nicht gefolgt werden. Eine aktuelle medizinische Beurteilung dieser Frage, welche unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren zu erfolgen hat (vgl. vorstehend E. 1.5 und 1.6), und auch die Frage der Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt beantwortet, wurde bislang nicht vorgenommen. Dies nachzuholen ist insbesondere erforderlich, da die Ausbildungspersonen eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausdrücklich als zur Zeit nicht denkbar betrachteten (vgl. vorstehend E. 3.4); eine Einschätzung, die nach Lage der Akten bislang keinen Eingang in die Beurteilung der Invalidität der Beschwerdeführerin fand.
4.3 Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Prüfung der Rentenfrage ist die Beschwerdegegnerin gehalten, allenfalls zusätzlich angezeigte berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG zu prüfen, sofern im erlernten Beruf eine relevante Einschränkung bestehen sollte.
5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abkläre und hernach über allfällige weitere berufliche Massnahmen sowie die Rentenfrage neu verfüge.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).