Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00140




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Buchter

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 4. Juni 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich

Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte

Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1951 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier erwachsener Söhne, arbeitete ab 1. Juli 1998 als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___, als ihr am 25. April 2007 am Arbeitsplatz ein Metallblech auf die linke Hand fiel (Urk. 9/12/81). Nebst Rissquetschwunden an den distalen Phalangen der Dig. III-V palmar zog sie sich dabei eine undislozierte offene Längsfraktur der distalen Phalanx des Ringfingers (Dig. IV) zu, welche mittels einer Fingerschiene konservativ behandelt wurde (Urk. 9/9/12). Im weiteren Verlauf traten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrome [CRPS], Algodystrophie) an der linken Hand (Urk. 9/12/78) und psychische Probleme auf (Urk. 9/9/15-18, Urk. 9/10/10-11).

    Am 12. Februar 2008 (Urk. 9/3) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die am 25. April 2007 erlittene Verletzung der linken Hand mit Algodystrophie und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/12, Urk. 9/18, Urk. 9/20, Urk. 9/26, Urk. 9/30) und holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 9/8, Urk. 9/37) verschiedene Arztberichte (Urk. 9/9-10, Urk. 9/19) sowie Auskünfte der letzten Arbeitgeberin (Urk. 9/11) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. Februar 2012 [Urk. 9/41], Einwand vom 9. Februar und 12. März 2012 [Urk. 9/42, Urk. 9/44]), in dessen Verlauf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 25. Juni 2012 erging (Urk. 9/46), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 %.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 6. Februar 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2013 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Zugleich wurde ihr Sistierungsbegehren abgewiesen.


3.    Mit Verfügung vom 12. August 2013, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2014, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Entschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 40 % zu, wogegen sie einen Rentenanspruch mangels einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Tag ab (Prozess Nr. UV.2014.00052).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Wäschereiangestellte seit dem Unfall vom 25. April 2007 nicht mehr ausüben könne. Dagegen sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit wenn nicht in einem Pensum von 100 %, dann jedenfalls in einem solchen von 80 % zumutbar, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu einem Invaliditätsgrad von 0 % respektive 17 % führe (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 8).

2.3    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, gemäss Einschätzung des im Rahmen der MEDAS-Begutachtung mit ihr befassten Handchirurgen betrage die zumutbare Leistungsfähigkeit aus rein körperlicher Sicht 50 %, was ebenso wie die gutachterlich attestierte psychische Einschränkung von 20 % zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei bei der Berechnung der Rente ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewährten, um den Lohn mit gesunden Arbeitnehmern vergleichen zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgehe und keinen weiteren Abzug vom Referenzwert zulasse (Urk. 1 S. 2 f.).


3.

3.1    Die am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte der Notfallstation des Spitals Z.___ (Urk. 9/9/12) diagnostizierten eine Einklemmung der linken Hand mit Rissquetschwunden an den distalen Phalangen Dig. III-V palmar und undislozierter offener Längsfraktur der distalen Phalanx des Ringfingers (Dig. IV). Sie versorgten die Wunden und verordneten nebst einer zehntägigen Antibiotikatherapie eine Fingerschiene zur konservativen Behandlung der Fingerfraktur während vier Wochen.

3.2    Der nachbehandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 3. August 2007 (Urk. 9/12/78) von einem Status nach Schnittverletzung der Dig. III-V links mit nachfolgendem CRPS Stadium II-III, welches ergotherapeutisch und medikamentös behandelt werde. Eine Arbeitsaufnahme könne bis auf weiteres nicht erfolgen.

3.3    Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, ging anlässlich der Standortbestimmung vom 28. August 2007 (Bericht vom selben Datum [Urk. 9/12/74-76 S. 2 unten]) von einem CRPS Stadium II und einer aktuell fehlenden Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität aus. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei ausgewiesen.

    Diese Einschätzung wurde am 25. September 2007 (Bericht vom 27. September 2007 [Urk. 9/12/61-62]) im Rahmen einer ambulanten Untersuchung in der Rehaklinik C.___ durch Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Medizinischer Leiter Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, im Wesentlichen bestätigt. Er befand, rechtsseitig könne die Beschwerdeführerin sicher normale Tätigkeiten ausführen, und empfahl eine stationäre Rehabilitation mit den üblichen therapeutischen Optionen und einer psychosomatischen Abklärung.

3.4    Die vom 31. Oktober bis 16. November 2007 mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte der Rehaklinik C.___ stellten im Austrittsbericht vom 20. November 2007 insbesondere die folgenden Diagnosen (Urk. 9/9/19-25 S. 1; vgl. auch psychosomatisches Konsilium [Urk. 9/9/15-18]):

- Unfall vom 25. April 2007 mit Schnittverletzung Dig. III-V links an den Endgliedern palmar, im Verlauf CRPS Typ I Stadium II Hand links und Schmerzsyndrom Hand-Arm-Schulter-Nacken links

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), ausgeprägter maladaptiver Umgang mit den Schmerzen und Funktionseinschränkungen

    Sie berichteten von einer Selbstlimitierung und Therapieverweigerung, weshalb die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit der linken Hand nicht hätten erreicht werden können und die Behandlung vorzeitig abgebrochen worden sei. Aus unfallkausaler funktionell-somatischer Sicht – psychiatrischerseits bestünden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen – könne die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in einer Wäscherei aktuell nicht ausführen, da diese beidhändigen Handeinsatz erfordere. An einem von der Arbeitgeberin angebotenen Schonarbeitsplatz (vgl. dazu Urk. 9/12/54) mit praktisch einhändig rechts auszuführender Tätigkeit sei sie dagegen – zu Beginn halbtags – einsatzfähig. In ihrem invalidisierenden Schonverhalten werde sie jedoch einen Arbeitseinsatz voraussichtlich rundweg ablehnen, obwohl vorsichtig dosierte, sehr leichte Aktivitäten mit der linken Hand entscheidend für eine Zustandsverbesserung wären (S. 2-4).

    Ergänzend hielten die Ärzte der Rehaklinik C.___ am 7. Februar 2008 fest (Urk. 9/12/4), zum Zeitpunkt des Rehabilitationsaufenthaltes habe medizinisch gesehen noch kein Endzustand bestanden. Es habe ein CRPS Typ I Stadium II der linken Hand vorgelegen, welches grundsätzlich ausheilen oder – was bei der Beschwerdeführerin eher zu erwarten sei – in ein Stadium III übergehen könne. Der medizinische Zustand sei dringend therapiebedürftig. Es fehle jedoch an der nötigen Kooperation und der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, auch gewisse Unannehmlichkeiten einer therapeutischen Massnahme zu akzeptieren.

3.5    Dr. A.___ berichtete am 15. Januar 2008 (Urk. 9/12/14) von einem weiterhin ausgeprägten CRPS Stadium II-III an der linken Hand, welche funktionell nicht einsatzfähig sei. Ein Arbeitsversuch nur mit der rechten Hand sei nicht durchgeführt worden, weil die Arbeitgeberin keinen entsprechenden Schonarbeitsplatz habe anbieten können.

3.6    Die ab Ende Dezember 2007 behandelnde Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 16. März 2008 (Urk. 9/10/10-11), die bis zum Unfall vom April 2007 seelisch und psychisch gesund gewesene Beschwerdeführerin leide an einem reaktiven depressiven Zustand, welcher am ehesten ICD-10 F32.0 bis F32.01 zuzuordnen sei. Grundsätzlich wurzle die Arbeitsunfähigkeit im somatischen Leiden, jedoch stelle die psychiatrische depressive Erkrankung eine weitere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dar. Der weitere Verlauf der psychiatrischen Erkrankung sei davon abhängig, ob das somatisch bedingte Leiden geheilt werden könne.

3.7    Nach der vorläufig letzten Untersuchung vom März 2008 wies Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin im Spital Z.___, am 28. August 2008 (Urk. 9/19) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahrnehme. Er diagnostizierte einen chronischen Schmerzzustand der linken Hand bei Status nach CRPS nach Quetschtrauma am 25. April 2007 und ging davon aus, die linke Hand könne in Zukunft sicher nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Mithin sei die Beschwerdeführerin funktionelle Einhänderin. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Gleichzeitig gab Dr. F.___ an, er könne die physischen Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht beurteilen.

3.8    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, hielt am 24. November 2008 fest (Urk. 9/39 S. 3), aus versicherungsmedizinischer Sicht spreche nichts gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, vorwiegend einhändigen Tätigkeit.

3.9    Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der SUVA vom 18. März 2008 (Urk. 9/12/2-3) aufgefordert worden war, an den ihr zumutbaren Behandlungsmassnahmen zur Milderung der Unfallfolgen und Steigerung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mitzuwirken und innerhalb eines Monats eine intensive ergo- und physiotherapeutische Behandlung zu beginnen, absolvierte sie Ergotherapie, insbesondere Spiegeltherapie, im Spital Z.___ (Urk. 9/18/2-3, Urk. 9/18/5, Urk. 9/18/7, Urk. 9/26/2, Urk. 9/26/7-8, Urk. 9/30/29).

    Daraufhin führte Dr. F.___ am 7. April 2009 aus (Urk. 9/30/28), es habe ein erfreulicher Effekt eingesetzt, indem die Schmerzen deutlich rückläufig seien. Er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich am Zustand ihrer Finger nichts mehr ändern werde und sie die linke Hand durchaus als Hilfshand einsetzen könne, sofern die Schmerzen dies zuliessen. Er habe den Eindruck, dass bei ihr eine gewisse Akzeptanz vorhanden sei. Eine weitere Regredienz der Beschwerden sei durchaus möglich. Funktionell werde die linke Hand jedoch auch in Zukunft lediglich als Hilfshand eingesetzt werden können.

    Am 1. September 2009 (Urk. 9/30/21) berichtete Dr. F.___ von einem unveränderten Zustand, sodass im Bereich der Finger von einem Endzustand auszugehen sei und er die Behandlung abgeschlossen habe. Die Finger III-V würden nicht eingesetzt.

3.10    Im Bericht vom 24. September 2009 betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom selben Datumhrte Dr. B.___ aus (Urk. 9/30/12-15 S. 3 f.), immerhin gebe es nun Phasen, in denen die Beschwerdeführerin zumindest in Ruhe beschwerdefrei sei. An der linken Schulter müsse er leider im Vergleich zu den Vorbefunden eine erhebliche Verschlechterung feststellen, wobei sich diese organisch nicht erklären lasse und wohl auf die Folgen der Schmerzsymptomatik, verbunden mit einer Schonhaltung, zurückzuführen sein dürfte. Die Ellenbogenfunktion weise keine erhebliche Funktionseinschränkung auf. An der linken Handbestehe noch eine minimale Beweglichkeit von Daumen und Zeigefinger. Die Finger III-V befänden sich in einer fixierten Stellung von 90° in den PIP-Gelenken. In den MP-Gelenken bestehe eine minimale Beweglichkeit. Der Pinzettengriff zum Zeigefinger sei mit Mühe durchführbar, jedoch ohne Kraftentwicklung. Eine Atrophie der Haut sei nicht sichtbar. Eine Zyanose liege nicht vor, die Temperatur sei seitengleich. Aufgrund der Steifigkeit der Gelenke liege ein CRPS Typ I Stadium III vor.

    Der Endzustand sei eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin als funktionelle Rechtshänderin zu betrachten sei. Zumutbar sei ihr eine sehr leichte Tätigkeit ganztags, welche ausschliesslich mit der rechten dominanten oberen Extremität durchgeführt werden könne. Die linke Hand könne höchstens sporadisch als Hilfshand im Sinne einer stützenden und fixierenden Funktion eines Gegenstandes eingesetzt werden. Manipulative Tätigkeiten seien ausgeschlossen. Gründe, welche eine zeitliche Limitierung auf den halben Tag rechtfertigen würden, habe er aufgrund seiner aktuellen Untersuchung nicht gefunden.

3.11    Nachdem der Schadenfall bei der SUVA ohne erkennbaren Grund längere Zeit offen geblieben war, erging am 25. Juni 2012 in ihrem Auftrag das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS (Urk. 9/46/2-44; vgl. auch Teilgutachten Psychiatrie, Rheumatologie und Handchirurgie [Urk. 9/46/45-67] sowie ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen vom 27. November 2012 [Urk. 9/53/3-4]). Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 27 f.):

- Fixierte Kontraktur Digiti III-V links (ICD-10 M67.14), sich entwickelnd seit dem 25. April 2007 mit/bei

- Status nach abgelaufenem CRPS Typ I Hand links (ICD-10 M89.04)

- Status nach Rissquetschwunden Digiti III-V Höhe Mittelphalanx links (ICD-10 S61.0)

- Schulter-Hand-Syndrom mit sekundärer myofaszialer Schmerzsymptomatik am linken Schultergürtel (ICD-10 M79.01), sich entwickelnd seit 2007

- Dysthymia (ICD-10 F34.1), sich entwickelnd seit 2007

- Differentialdiagnose (DD): zurückliegende depressive Erkrankung im Stadium der behandlungsbedingten Remission (ICD-10 F33.4)

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

    Die Sachverständigen befanden, die handchirurgischen und rheumatologischen Befunde seien sicher auf den Unfall vom 25. April 2007 zurückzuführen, nicht aber die psychischen Beschwerden (S. 35). Krankhafte somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen lägen nebst den festgestellten Unfallrestfolgen nicht vor (S. 36).

    Aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen sei die Handfunktion links praktisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand und zum Bewegen von Objekten benutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Grundsätzlich könne sie mit einer Extremität zu verrichtende Arbeiten ganztags und mit voller Leistungsfähigkeit ausüben. Die zumutbare Leistungsfähigkeit werde vom begutachtenden Handchirurgen jedoch auf 50 % eingeschätzt, dies bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 37 f.).

    Von (unfallfremder) psychiatrischer Seite werde davon ausgegangen, dass die Chronifizierung des Schmerzzustands und die depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich zögen, weil die Kombination beider Befunde die willentliche Überwindbarkeit der durch Schmerzen bedingten qualitativen Leistungseinschränkung reduziere. Die damit verbundene Erhöhung der Fehlerquote beim Arbeiten sei mit einer qualitativen Leistungseinbusse von 20 % der noch erhaltenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbunden (S. 41).

    Die prozentualen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden sich teilweise kumulieren. Die laut psychiatrischem und rheumatologischem Teilgutachten eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 20 % sei in der aus handchirurgischer Sicht gewerteten Leistungseinschränkung von 50 % enthalten und berücksichtigt. Die 20%ige Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch zusätzlich zu berücksichtigen. Insgesamt könne von einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, in erster Linie bedingt durch das Unfallleiden (50 %; S. 42).

3.12    Der RAD-Arzt Dr. G.___ erklärte am 27. November 2012 (Urk. 9/56 S. 2) nach Einsicht in das MEDAS-Gutachten, es seien relevante Gesundheitsschäden vorhanden, im Wesentlichen in Form einer unfallbedingten weitgehenden Einschränkung der linken oberen Extremität und einer unfallfremden chronifizierten Dysthymie mit körperlichen Symptomen. Damit sei die angestammte Tätigkeit seit dem Unfall vom April 2007 bleibend nicht mehr zumutbar, während aber in leidensangepasster weitgehend einarmiger Tätigkeit spätestens seit dem Ablauf der Wartezeit eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % ausgewiesen sei.


4.

4.1    Im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ihrem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist.

4.2    In somatischer Hinsicht ist vorwegzuschicken, dass nebst den organischen Unfallfolgen unstreitig keine körperlichen Gesundheitsschäden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.

    Sodann steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht seit dem Unfall vom 25. April 2007 von Seiten ihrer linken oberen Extremität, insbesondere der adominanten linken Hand, dahingehend eingeschränkt ist, dass für die angestammte, beidhändigen Handeinsatz erfordernde Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei keine Einsatzfähigkeit mehr besteht. Sodann steht – zu Recht – ausser Frage, dass ihr eine vorwiegend mit der dominanten rechten Hand, allenfalls mit zeitweiser unterstützender Zuhilfenahme der linken Hand, zu bewältigende Verweisungstätigkeit grundsätzlich zumutbar ist.

4.3

4.3.1    Strittig und zu prüfen ist dagegen, in welchem Umfang sie in einer solchen angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Anlass zur Kontroverse gibt in diesem Zusammenhang namentlich der handchirurgische Teil des MEDAS-Gutachtens (vgl. E. 3.11 hiervor), welches im Übrigen nicht kritisiert wurde und grundsätzlich – insbesondere in diagnostischer Hinsicht – eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) darstellt.

4.3.2    Der handchirurgische MEDAS-Gutachter Dr. med. G.___ führte in seiner Teilexpertise vom 8. Mai 2012 aus (Urk. 9/46/64-67 S. 3), die Handfunktion links sei praktisch gänzlich eingeschränkt. Eine Greif- oder Haltefunktion bestehe nicht mehr. Die Extremität könne allenfalls als Widerstand zum Bewegen von Objekten benutzt werden. Tätigkeiten, welche eine beidhändige Fingermotorik benötigten, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich (Ziff. 6.1). Grundsätzlich könne sie Arbeiten, welche mit einer Extremität ausgeführt werden könnten, ganztags und mit voller Leistungsfähigkeit durchführen (Ziff. 6.2). Die noch zumutbare Leistungsfähigkeit schätze er auf 50 % ein (Ziff. 7).

4.3.3    Diese abschliessende Schlussfolgerung von Dr. G.___ steht klar im Widerspruch zu seinen übrigen gutachterlichen Feststellungen und insbesondere zu seiner vorangehenden Beurteilung, wonach für einarmig rechts zu verrichtende Tätigkeiten grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Einen plausiblen Grund für die Annahme eines gleichwohl nur hälftigen beruflichen Leistungsvermögens nannte der Handchirurg nicht und ergibt sich auch nicht aus dem Hauptgutachten. Infolgedessen ist seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht nachvollziehbar und kann der medizinische Sachverhalt nicht als in diesem Sinne erstellt gelten. Allenfalls hat Dr. G.___ den Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. Frage 7 des somatischen Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin [Urk. 9/35/3-4 S. 2]) missverstanden oder einen Vergleich mit beidhändig einsatzfähigen Personen angestellt. Wie es sich damit tatsächlich verhält, kann indes offenbleiben.

4.3.4    Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Befunde der Ärzte somatischer Fachrichtung steht hinreichend zuverlässig fest, dass in einer den körperlichen Unfallfolgen angepassten Tätigkeit, welche vorwiegend mit der dominanten rechten oberen Extremität erbracht werden kann, weder zeitliche noch leistungsmässige Einschränkungen bestehen. Diesbezüglich kann insbesondere auf den beweiskräftigen Abschlussbericht von Dr. B.___ vom 24. September 2009 (vgl. E. 3.10 hiervor) verwiesen werden, welcher von der Beschwerdeführerin denn auch nicht kritisiert wurde. Mit dem Kreisarzt ist davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen, welche den Schluss auf ein nur hälftiges Pensum rechtfertigen würden. Diese Einschätzung wurde durch den RAD-Arzt Dr. G.___ (vgl. E. 3.8 und E. 3.12 hiervor) und den Versicherungsmediziner Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH (vgl. Urk. 7/239 im Prozess UV.2014.00052) bekräftigt.

4.3.5    In den übrigen medizinischen Akten finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___ ernsthaft in Frage zu stellen vermöchten. Dies gilt nicht nur für das MEDAS-Gutachten, sondern auch für die Berichte von Dr. F.___ vom 26. Januar (Urk. 9/26/8), 7. April (Urk. 9/30/28), 12. Mai (Urk. 9/30/27) und 1. September 2009 (Urk. 9/30/21). Insbesondere ist auch der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. F.___ vom 28. August 2008 (vgl. E. 3.7 hiervor) nichts abzugewinnen, da er ausdrücklich erklärte, dass er nicht in der Lage sei, sich zu den zumutbaren Tätigkeiten zu äussern. Er nannte denn auch keinen Grund, weshalb die von ihm als funktionelle Einhänderin eingestufte Beschwerdeführerin in einer angepassten, mit der unversehrten oberen Extremität zu verrichtenden Tätigkeit nicht uneingeschränkt einsatzfähig sein soll. Mangels Begründung kann sodann auch nicht auf den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Februar 2008 (Urk. 9/9/1-6 S. 6 Ziff. 5.2), worin eine Arbeitsfähigkeit gänzlich ausgeschlossen wurde, abgestellt werden. Im Übrigen bleibt anhand seiner Ausführungen unklar, ob er auch die psychischen Beschwerden mitberücksichtigte, zu deren Beurteilung er als fachfremder Spezialarzt nicht kompetent ist. Schliesslich bezieht sich das von den Ärzten der Rehaklinik C.___ (vgl. E. 3.4 hiervor) befürwortete Halbtagespensum lediglich auf die Phase der bereits damals empfohlenen Arbeitsaufnahme.

    Sodann ist zu berücksichtigen, dass das im Rahmen der CRPS-Erkrankung aufgetretene Schulter-Hand-Syndrom mit sekundärer, myofaszialer Schmerzsymptomatik am linken Schultergürtel gemäss Einschätzung des rheumatologischen MEDAS-Gutachters Dr. med. J.___ (vgl. Teilgutachten vom 2. Mai 2012 [Urk. 9/46/58-63 S. 5]) in einer angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der linken oberen Extremität keine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens zeitigt. Der Rheumatologe begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % ausschliesslich mit einer Dekonditionierung, welche allerdings mittels entsprechender Therapie behoben werden könne. Dies ist der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar, weshalb auch in rheumatologischer Hinsicht von einer vollen Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist.

4.3.6    Soweit der RAD-Arzt Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 27. November 2011 (Urk. 9/56 S. 2) davon ausging, seine Einschätzung habe spätestens seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit (vgl. E. 1.2 hiervor) per 24. April 2008 Gültigkeit, gibt dies ebenfalls zu keiner Kritik Anlass, da sich nach Lage der medizinischen Akten die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer im Zeitlauf verbesserten Behandlungsbereitschaft und der unter adäquater Therapie eingetretenen Verbesserung der Schmerzsituation (vgl. E. 3.4, E. 3.7 und E. 3.9 hiervor) – mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im relevanten Zeitraum nicht wesentlich verändert zu haben scheint. Etwas anderes wurde beschwerdeweise nicht geltend gemacht.

4.4    Als Zwischenfazit ist somit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 oben) festzuhalten, dass für eine den somatischen Unfallfolgen angepasste Tätigkeit eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht.


5.

5.1    Uneins sind sich die Parteien im Weiteren in der Frage, ob zusätzlich eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit besteht.

5.2    Gemäss unbestritten gebliebener Einschätzung des psychiatrischen MEDAS-Sachverständigen Dr. med. K.___ (vgl. E. 3.11 hiervor; vgl. auch Teilgutachten Psychiatrie vom 6. Juni 2012 [Urk. 9/46/45-57 S. 11) leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie und an einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, wobei – bei eindeutiger Befundlage – keine Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung oder einer psychischen Störung mit Krankheitswert vorliegen (S. 11 unten). Wenn Dr. K.___ dennoch – infolge Unzumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung – von einer qualitativen Leistungsminderung von 20 % ausgeht, so kann dem nicht stattgegeben werden. Eine Dysthymie gilt nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44) von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen regelmässig nicht als Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes. Ebenso wenig handelt es sich bei der Diagnose „Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen um ein psychisches Leiden von Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne. Eigenen Angaben zufolge sucht die Beschwerdeführerin ihre Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 24. September 2009 [Urk. 9/30/12-15 S. 1 unten], MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2012 [Urk. 9/46/2-44 S. 22 oben]) nur einmal pro Monat auf, was nicht für einen erheblichen Leidensdruck respektive gegen ein gravierendes psychisches Leiden spricht. Hieran vermögen die Ausführungen von Dr. E.___, welche von einem reaktiven depressiven Zustand leichten Grades, allenfalls mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.0 respektive F32.01) ausgeht (vgl. E. 3.6 hiervor), nichts zu ändern, zumal sie den Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls im somatischen Leiden erblickt. Demzufolge besteht kein Raum für die Anerkennung einer psychisch bedingten Leistungseinbusse.


6.

6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

6.2

6.2.1    Im Rahmen des richtigerweise für das Jahr 2008 (mutmasslicher Rentenbeginn nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, vgl. E. 1.2 hiervor) vorgenommenen Einkommensvergleichs (vgl. E. 1.3 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin (vgl. im Einzelnen Urk. 9/38 und Urk. 9/55) gestützt auf den von der Y.___ angegebenen Stundenlohn (Urk. 9/11) ein Valideneinkommen von Fr. 44‘460.--.

6.2.2    Dieses liegt in der Grössenordnung der von der Beschwerdeführerin in den Jahren vor dem Unfall erzielten Verdienstes (vgl. IK-Auszug ([Urk. 9/8, Urk. 9/37]) und blieb beschwerdeweise unangefochten, gibt jedoch Anlass zur Bemerkung, dass zur Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der Jahresarbeitszeit abgezogen werden müssen, falls – wie vorliegend – im Stundenlohn Ferien- und Feiertagsentschädigungen enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Laut den von der SUVA eingeholten Lohnangaben der Y.___ (vgl. Urk. 7/160 S. 1 und Urk. 7/208 im Prozess UV.2014.00052) hätte ihr Einkommen im Jahr 2008 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Fr. 43‘400.-- betragen. Insofern ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Validenlohn jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen.

6.3

6.3.1    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin keine ihr zumutbare Erwerbtätigkeit aufgenommen hat.

    Dabei erweist es sich als gerechtfertigt, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im privaten Sektor von monatlich Fr. 4'116.-- (LSE 2008, Tabelle TA1, Total) abzustellen. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 3-4/2015 S. 88) resultiert für das Jahr 2008 ein Jahreslohn von Fr. 51‘367.70 (Fr. 4‘116.-- : 40 x 41.6 x 12) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares Vollzeitpensum.

6.3.2    Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) sah die Beschwerdegegnerin nicht gänzlich von einem Abzug vom Tabellenlohn ab, sondern gewährte aufgrund des eingeschränkten Anforderungsprofils einen solchen von 10 %, mithin einen um fünf Prozentpunkte tieferen als den beschwerdeweise mit derselben Begründung geforderten Abschlag von 15 %. Weitere lohnmindernde Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil wirkt sich das Lebensalter bei Frauen im Segment von 50 bis 64/65 Jahren – die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt 62  Jahre alt – (auch) im LSE-Anforderungsniveau 4 lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2010 Tabelle TA9).

6.3.3    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2).

    Seit BGE 126 V 75 hat die Praxis bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als unbelastete Zudienhand, einsetzen können, regelmässig einen Abzug von 20 % oder sogar 25 % vorgenommen respektive als angemessen bezeichnet. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, wenn das kantonale Gericht weniger als 20 % annahm, zumal in den Bundesgerichtsurteilen I 348/04 vom 19. November 2004 und U 122/05 vom 30. August 2005 ein Abzug von 10 % bis 15 % als angemessen bezeichnet wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 f. und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2).

    Ob der gewährte Abzug von 10 % einer Angemessenheitskontrolle standhält, kann offenbleiben. Denn bei Gewährung eines maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) beliefe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 38‘525.75 (Fr. 51‘367.70 x 0.75), womit im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 44‘460.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 5‘934.25 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 13 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) resultierte.


7.    Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Guy Reich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger