Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00142




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 31. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene und als PC-Instruktorin selbständig erwerbstätige X.___ bezog ab 1. Oktober 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche per 1. Oktober 2002 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde (Verfügung vom 14. Juli 2005, Urk. 7/82; vgl. auch Urk. 7/45 und Urk. 7/52).

    Am 22. Januar 2008 stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/91, Urk. 7/97). Am 7. Juli 2008 teilte sie eine per 1. Juni 2008 eingetretene Verbesserung mit (Urk. 7/103). Nach Vornahme von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/117 ff.) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 eine halbe Rente ab 1. Januar 2013 (Urk. 2/1) und mit Verfügungen vom 22. Januar 2013 eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2), eine Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2010 (Urk. 2/3), eine halbe Rente vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2011 (Urk. 2/4), eine ganze Rente vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/5) und eine halbe Rente vom 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 2/6). Weiter forderte sie gleichentags die in der fraglichen Periode ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 93‘589. zurück (Urk. 2/7).


2.    Gegen die Verfügungen vom 28. Dezember 2012 und 22. Januar 2013 erhob X.___ am 6. Februar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durchgehend ab 1. Februar 2008, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Abklärung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Rahmen der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 orientiert wurde (Urk. 8).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung bildet zunächst die rentenzusprechende Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 7/82). Diese beruhte auf den Berichten von med. pract. Y.___ vom 5. Oktober 1999 (Urk. 7/13 S. 2) sowie vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/66), worin folgende Diagnosen gestellt wurden:

-Reaktive Polyarthritis

-Fibromyalgie

-Reaktive Depressionen

-Status nach HWS-Distorsion am 28.06.1999

    Als Befunde lagen Synovitiden der proximalen Interphalangealgelenke (PIP) beidseits, Tendosynovitiden beider Kniegelenke, ein Hartspann und DDO zervikal, diffus sowie ein auffallend schlechter psychischer Zustand vor (Urk. 7/66 S. 3). Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die seit Oktober 1997 weitgehend arbeitsunfähige Beschwerdeführerin in der angestammten und leidensangepasster Tätigkeit ab Januar 2003 zu 40 % arbeitsfähig war (Urk. 7/79 S. 4; vgl. auch Urk. 7/66 S. 3).


3.    Die Beschwerdegegnerin begründet die am 22. Januar 2013 verfügten abgestuften Renten damit, dass der Beschwerdeführerin infolge einer gesundheitlichen Verschlechterung zwischen Ende Oktober 2007 und Ende März 2008 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Ab April 2008 habe sich der Gesundheitszustand gebessert und es wäre ihr zumutbar gewesen, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Anstellungsverhältnis im Umfang von 50 % auszuüben. Ab Mai 2009 habe sich der Gesundheitszustand wieder etwas verschlechtert und die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nur noch im Umfang von 40 % zumutbar gewesen. Ab August 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Infolge eines Skiunfalles am 28. Februar 2011 sei ihr bis Ende Juni 2011 keine berufliche Tätigkeit zumutbar gewesen. Seit 1. Juli 2011 sei sie mit Ausnahme einer sich auf den Rentenanspruch nicht auswirkenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2011 wieder zu 60 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 2/1 S. 3 ff. Verfügungsteil 2). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf dem Standpunkt, sie habe seit Oktober 2007 keine Arbeitsfähigkeit von über 25 % mehr erreicht (Urk. 1 S. 9).


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist ausgewiesen und darüber hinaus auch unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge Auftretens einer Spondarthropathie bei Colitis ulcerosa per Ende Oktober 2007 derart verschlechtert hatte, dass ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar war (Bericht von med. pract. Y.___ vom 28. Januar 2008, Urk. 7/93, Berichte des Spitals Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 7. Februar 2008, Urk. 7/96, und vom 7. April 2008, Urk. 7/98 S. 7 f., Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 27. April 2008, Urk. 7/98 S. 1-6).

4.2    Weiter ausgewiesen und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2011 beim Skifahren eine Abrissfraktur des Tuberculum majus humeri rechts mit geringfügiger Dislokation erlitt und deswegen bis Ende Juni 2011 weitgehend arbeitsunfähig war (Berichte des B.___ - C.___ vom 3. März 2011, Urk. 7/157, und 29. März 2011, Urk. 7/159, Bericht von med. pract. Y.___ vom 9. Januar 2012, Urk. 7/164).

4.3    Insoweit kann festgestellt werden, dass die Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 (Urk. 2/2) sowie vom 1. Juni bis 30. September 2011 (Urk. 2/4, vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) zu Recht erfolgte.


5.

5.1    Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach Oktober 2008 war von Phasen der Besserung und Phasen der erneuten Exacerbation der Symptomatik gekennzeichnet. Dabei gingen die behandelnden Ärzte im Wesentlichen von den Diagnosen einer Spondarthropathie bei Colitis ulcerosa, einer Colitis ulcerosa, einer Sicca Symptomatik okulär und enoral (unklare, diffuse Sialadenose der Glandula submandibularis bds.), von Spannungskopfschmerzen, einer Osteopenie und einer oralen Aphtose aus.

5.2    In den Berichten des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April und 28. Mai 2008 (Urk. 7/101 S. 10 f. beziehungsweise S. 8 f.) wurde hinsichtlich der Spondarthropathie im Rahmen einer notfallmässigen Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin am 5. April 2008 eine erneute Entzündungsaktivität bei starken lumbal betonten Rückenschmerzen, multiplen Enthesiopathien sowie enoraler Aphtosis festgestellt und diese mit einer Erhöhung der Steroiddosis behandelt. Mit Bezug auf die Colitis ulcerosa wurde die Beschwerdeführerin dagegen als beschwerdefrei bezeichnet. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit konnten die berichtenden Spitalärzte nach einer einzigen Notfallkonsultation und vor Erreichen eines stabilen Zustandes keine Stellung beziehen.

5.3    Unter Verweis auf die Angaben der Ärzte des Z.___ im Bericht vom 7. April 2008 attestierte der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ am 27. April 2008 (Urk. 7/98 S. 1-6) im Anschluss an die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. Oktober 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % ab 1. April 2008. Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2008 (Urk. 7/102) ging Dr. A.___ von einem stationären Zustand bei unveränderter Behandlung und Prognose aus.

5.4    Im Bericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/120 S. 23 ff.) stellten die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, die folgenden (neuen) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis

-unter Dauersteroidtherapie

-endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (19. Mai 2009)

-Differentialdiagnose: infektiös, Herpes; andere Ätiologie: im Rahmen der Grunderkrankung

-Biopsie auf EBV und CMV negativ

Genitale Ulzerationen

-klinisch Verdacht auf Herpes (nicht nachweisbar)

-Differentialdiagnose: Behçet

Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungsstörung

    Weiter führten sie aus, die Stomatitis und Ösophagitis stellten ein akutes Problem dar, das im März 2009 aufgetreten sei und zu einer Hospitalisation in der Rheumaklinik (vom 18. Mai bis 4. Juni 2009) geführt habe. Dieses Leiden dürfte folgenlos abheilen. Auf dem Hintergrund des Grundleidens seien Rezidive jedoch möglich. Bezüglich der Colitis ulcerosa bestehe aktuell keine relevante Symptomatik. Die Spondarthropathie werde nach Abklingen der Akutsituation nochmals evaluiert. Die Prognose hange vom Langzeitverlauf ab und könne zum jetzigen Zeitpunkt, in der Akutphase eines Infektes, nicht schlüssig beantwortet werden. Für die Zeit vom 18. Mai bis 7. Juni 2009 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Im Rahmen des akuten Infektes bestehe eine generelle Dekonditionierung und körperliche Schwächung. Nach Abheilen des Infektes dürfte der Zustand vor Eintreten des akuten Krankheitsereignisses wieder erreicht werden. Aus medizinisch-theoretischen Überlegungen ergäben sich derzeit keine Anhaltspunkte für eine über das bisherige Ausmass hinausreichende bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.5    Im Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 7/131) attestierte Dr. A.___ aufgrund der während des Spitalaufenthaltes erhobenen Befunde bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag im Jahresdurchschnitt.

5.6    Hausarzt med. pract. Y.___ berichtete am 27. November 2009 (Urk. 7/139) von einer massiven Verschlechterung der Colitis ulcerosa mit profusen, imperativen Durchfällen und einer ausgeprägten erosiven Stomatitis. Diese verursache massive Einschränkungen sowohl im beruflichen wie im persönlichen Bereich. Die Beschwerdeführerin sei je nach Situation zu 10 % bis 20 % arbeitsfähig. Dabei bestehe eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit.

5.7    Die Ärzte des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, führten im Bericht vom 3. Dezember 2009 (Urk. 7/142 S. 20 ff.) aus, die bekannte Autoimmunkrankheit manifestiere sich aktuell vor allem durch rheumatische Beschwerden des Bewegungsapparates sowie durch chronisch aphtose Veränderungen, insbesondere der Mundschleimhäute. Unter der Therapie mit Salazopyrin habe sich die gastrointestinale Symptomatik zurückgebildet. Grundsätzlich könnten die störenden Aphten durch eine zusätzliche Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer verschwinden, sofern die Beschwerdeführerin auf diese Medikamentengruppe anspreche. Die Krankheit sei deshalb grundsätzlich besserungsfähig, wobei eine längerfristige Zustandsverschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich praktisch nur im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens genauer quantifizieren. Global gesehen müsse vermutlich von einer bleibenden erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 25 % ausgegangen werden. Länger dauernde statische Belastungen seien aus rheumatologischer Sicht zu vermeiden.

5.8    Im Gutachten des D.___ vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/156) wurde folgenden Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (S. 25):

1.Spondarthropathie bei Colitis ulcerosa (Erstsymptome im Oktober 1997, Erstdiagnose im November 2007; ICD-10 M46.99)

-axialer Befall mit rezidivierendem entzündlichem Rückenschmerz thorakal und lumbal mit akuter Exazerbation im März 2009

-Romanus-Läsionen BWK 7/8/10, LWK 2/3, keine Sakroileitis

-multiple Enthesiopathien

-peripherer Befall (seit 1997): zurzeit keine Synovitiden oder Daktylitiden; initial Daktylitis Finger II/III rechts und Zehen II rechts/IV links, Gonarthritis rechts, zuletzt (Juli 2009) mit Arthritiden MCP-Gelenke II-IV, Hand und Schultergelenke beidseits, OSG rechts

-chronische enorale Aphtose (seit mindestens 2007) und Gingivitis (bereits 1998 beschrieben)

-Basistherapie Prednison. Dauertherapie seit 2007 (5  20 mg/Tag, aktuell 15 mg/Tag), Status nach Methotrexat 1998-2002 sowie zweimal im Oktober 2007 (Stopp bei Aphten), Salazopyrin 1.5 g/Tag Juni bis August 2007 sowie November 2007 bis Februar 2008, erneut ab Juni 2009, aktuell 3 g/Tag

2.Colitis ulcerosa (Erstdiagnose im Juni 2007; ICD-10 K93.0)

-klinische sowie endoskopische Abklärungen im Januar bis April 2010 mit weiter persistierender chronisch aktiver distaler Colitis ulcerosa; Differentialdiagnose: Morbus Crohn bei rezidivierenden Halssymptomen und ulzerierenden Entzündungen im oberen Gastrointestinaltrakt

-Histologie vom 29. Juni 2007: stark aktive Colitis mit herdförmigen Zeichen chronischer struktureller Veränderungen (Sigma/Rectum), Befund mit einer Colitis ulcerosa vereinbar

-aktuell unter Salazopyrin Verschwinden einer chronischen Obstipation

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter den restlichen Diagnosen bei (S. 25 f.):

1.Status nach Stomatitis und Ösophagitis unklarer Ätiologie

-endoskopisch massive Ösophagitis, Pharyngitis und Stomatitis (19. Mai 2009)

-Biopsie auf EBV und CMV negativ

2.Status nach genitalen Ulzerationen im Mai 2009 (ICD-10 N76.6)

3.Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2)

-Differentialdiagnose: intermittierende Migräne

4.Status nach Konjunktivitis mit ausgeprägter Blepharitis beidseits mit Benetzungsstörung im Mai 2009 (ICD-10 H10.3)

5.Sicca Symptomatik okulär und enoral, unklare, diffuse Sialadenose der Glandula submandibularis beidseits (ICD-10 H04.1)

-positiver Schirmer-Test im November 2007, SS-AVB negativ, HCV, HBV, HIV negativ

6.Osteopenie (ICD-10 M81.99)

-DEXA am 13. November 2007: LWS T-Score total: -1.9, Hüfte: -0.7

-unter Prednison-Dauertherapie

    Laut Gutachten klagte die Beschwerdeführerin über jeweils morgens ausgeprägte Diarrhoe-Attacken, so dass sie erst gegen Mittag gewisse alltägliche Aktivitäten aufnehmen könne. Weiter bestehe eine chronische, zum Teil ausgeprägte Migräne verbunden mit ausgeprägter Nausea und Vomitus. Mit Bezug auf die Haut beschreibe sie ein Exanthem mit multiplen kleinen Follikeln. Den Akten entnahmen die Gutachter zusätzlich eine intermittierend starke Gingivitis, chronische thorakale und lumbale Rückenbeschwerden sowie Spannungskopfschmerzen (S. 12).

    Die psychiatrische Untersuchung ergab keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne keine Diagnose gestellt werden. Es bestehe jedoch eine deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung. Gegen die früher während eines Aufenthaltes im Z.___ in Betracht gezogene Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu Urk. 7/142 S. 22) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit spreche vor allem auch der Verlauf mit einer vor der Erkrankung vollen Arbeitsfähigkeit. Auch im Spital habe man damals keine eigentliche psychiatrische Diagnose stellen können. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen und habe eine antidepressive Medikation zur Schmerzmodulation erhalten. Eine unter den Belastungen durch die chronische somatische Problematik und den damit verbundenen psychosozialen Belastungen mit angespannter finanzieller Situation mögliche depressive Störung wäre rückwirkend als leichtgradig und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (S. 18 f.).

    Aus klinisch-rheumatologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden vollumfänglich nachvollziehbar. In Bezug auf die selbständige Tätigkeit als PC-Instruktorin, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin vor allem intellektuell und ohne grössere körperliche Alltagsbelastung arbeiten müsse, bestehe eine 75%ige, ganztägig verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Dies gelte ebenfalls für jegliche körperlich leichte, wechselbelastende Verweistätigkeit. Wegweisend in Bezug auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei jedoch die Colitis ulcerosa (S. 22, S. 26). Dabei sei eine persistierende Entzündung im distalen Colon vorhanden. Das Ausmass der Diarrhoe variiere. Anfangs 2010 sei diese weniger ausgeprägt, von April bis August 2010 sei sie häufiger und im letzten Monat sei die Frequenz wieder regredient gewesen. Die Einnahme von Imodium helfe über drei bis vier Stunden. In einer Phase mit häufiger Diarrhoe dürfte die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Falls die Diarrhoe nicht mehr als zweimal täglich auftrete, bestehe allerdings aus gastroenterologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Über die Zeit gemittelt sei daher von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen mit intermittierender Akzentuierung zwischen Juni 2009 und Juli 2010. Qualitativ müsse der Toilettenzugang jederzeit gewährt sein (S. 24, S. 26 f.). Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine weiteren Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Spannungskopfschmerzen begründeten in der Regel keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sie seien allenfalls für punktuelle Ausfälle verantwortlich. Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung sollten vermieden werden (S. 27).

    Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass ab August 2010 für körperlich leichte, bezüglich des Bewegungsapparats adaptierte Tätigkeiten eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne grundsätzlich vollschichtig durchgeführt werden mit einerseits täglicher Leistungseinbusse, andererseits mit ausfallsbedingter Absenz. Dadurch erkläre sich die Situation, dass bei rheumatologisch vorgegebener, täglich 75%iger Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sich zusätzlich beziehungsweise über die Zeit gemittelt ergänzend die 20%ige Leistungseinbusse aus gastroenterologischer Sicht anfüge, welche durch die Ausfallfrequenz begründet sei. Deshalb sei die 20 %ige Einschränkung aus gastroenterologischer Sicht auf die 75%ige Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu beziehen, wodurch sich die Gesamtleistungsfähigkeit von 60 % ergebe (S. 27).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass zuvor zwischen Mai 2009 und Juli 2010 bei wechselndem Verlauf über die Zeit gemittelt eine nur 40%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestanden habe. Mindestens mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ab Mai 2009 bleibend nicht mehr zumutbar gewesen (S. 27).

5.9    Laut Bericht des E.___ vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/164 S. 5 f.) war die Beschwerdeführerin vom 22. bis 26. Oktober 2011 mit einer Pankolitis und dem Nachweis einer Salmonellose im Stuhl im Spital F.___ hospitalisiert gewesen. Sie habe vier- bis sechsmal täglich unter Durchfällen gelitten. Unter medikamentöser Therapie habe sich die Situation rasch verbessert. Aktuell habe die Beschwerdeführerin ein bis zwei Stuhlgänge pro Tag. Die am 15. Dezember 2011 durchgeführte Koloskopie habe eine schwere distale Colitis ulcerosa ergeben.

5.10    Am 9. Januar 2012 berichtete der Hausarzt med. pract. Y.___ von einer schleichenden Verschlechterung der Colitis ulcerosa mit massiver Exacerbation im Oktober 2011 mit Pankolitis und Salmonellose (Urk. 7/164 S. 1 ff.). Am 23. Dezember 2011 habe sich die Beschwerdeführerin immer noch in reduziertem Allgemeinzustand befunden. Sie habe unter blutigen Durchfällen und neu unter einer Konjunktivitis gelitten. Aus dem bisherigen Verlauf sei leider eine Progredienz der Symptomatik anzunehmen.


6.

6.1    Das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 18. Oktober 2010 erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage: Es beruht auf einer eingehenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und gastroenterologischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und den früheren medizinischen Stellungnahmen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein.

    Bei der Würdigung der Angaben der behandelnden Ärzte ist dagegen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dies gilt für den Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis (vgl. etwa Bundesgerichtsurteile I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen und 8C_98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen der Einschätzung der D.___-Gutachter einerseits und derjenigen der behandelnden Ärzte andererseits, insbesondere des Hausarztes med. pract. Y.___, der mit Bezug auf das Grundleiden eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte, erklären.

6.2    Die Beschwerdeführerin wendet gegen das D.___-Gutachten vom 18. Oktober 2010 ein, die Gutachter hätten den bisherigen rheumatologischen Befund, welcher zur Zusprache einer halben Rente geführt habe, bestätigt; wenn sie nun den gleich gebliebenen Gesundheitszustand (anders als in der bisherigen Einschätzung) nur noch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % einschätzten, während bisher von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen worden sei, handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes (Urk. 1 S. 3, S. 6).

    Zunächst ist festzuhalten, dass sich dem D.___-Gutachten vom 18. Oktober 2010 nicht entnehmen lässt, der rheumatologische Befund sei seit der Rentenzusprechung unverändert geblieben. Vielmehr weisen die Ausführungen auf eine weniger ausgeprägte rheumatologische Symptomatik hin. So fand der rheumatologische Konsiliararzt keine sicheren Synovitiden an den oberen Extremitäten und weitgehend unauffällige Kniegelenke (Urk. 7/156 S. 22), während med. pract. Y.___ am 28. Januar 2003 noch von Synovitiden der PIP und Tenosynovitiden beider Kniegelenke berichtet hatte (Urk. 7/66 S. 3).

    Weiter berücksichtigte med. pract. Y.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 40 % (vom 28. Januar 2003) offensichtlich auch den damals „psychisch auffällig schlechten“ Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die infolge einer depressiven Störung in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung gestanden hatte (Urk. 7/66 S. 3). Da die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung auf diesen Bericht abgestellt hatte (Urk. 7/79 S. 4), war die damalige Depression entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin mit ein Grund für die Berentung. Diesbezüglich ist eine eindeutige Besserung ausgewiesen; denn im späteren Verlauf lassen sich den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine depressive Störung mehr entnehmen. Auch die Einstellung der Psychotherapie und der antidepressiven Medikation weist auf eine Besserung der Symptomatik hin. Entsprechend ist es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Konsiliararzt des D.___ keine psychiatrische Diagnose stellen konnte (Urk. 7/156 S. 18). Dass er der 2003 vorhanden gewesenen Depression rückblickend jegliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprach (Urk. 7/156 S. 19), ist nicht von massgeblichher Bedeutung.

6.3    Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, zur bisherigen, grundsätzlich gleich gebliebenen rheumatologischen Beeinträchtigung sei die erstmals im November 2007 diagnostizierte Colitis ulcerosa hinzugetreten, welche zu einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % führe (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Dem ist zu entgegnen, dass die durch das Auftreten der Colitis ulcerosa im Oktober 2007 verursachte gesundheitliche Verschlechterung zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit  und einer damit einhergehenden befristeten Erhöhung der halben auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008  führte (Urk. 2/2). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. dazu E. 4.1).

    Der behandelnde Rheumatologe Dr. A.___ dokumentierte sodann eine per 1. April 2008 eingetretene Besserung und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 %. Dabei stellte er auf den Bericht des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 7. April 2008 (Urk. 7/101 S. 10 f.) ab, wonach die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Colitis ulcerosa bei der notfallmässigen Selbstzuweisung am 5. April 2008 beschwerdefrei gewesen sei. Im Anschluss daran schätzten die D.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 auf 40 % (Urk. 7/156 S. 24, S. 27). Dabei berücksichtigten sie auch die neu aufgetretene ausgeprägte erosive Stomatitis und Ösophagitis, welche im Mai 2009 zur Hospitalisation in der Rheumaklinik des Z.___ geführt hatte und bis mindestens Ende November 2009 symptomatisch war (Urk. 7/120 S. 23 ff., Urk. 7/131, Urk. 7/139). Die eingangs genannten weitgehend übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden und begutachtenden Ärzte führten zur (rückwirkenden) Herabsetzung der Rente per 1. Juli 2008 (Urk. 2/3).

    Ab dem Zeitpunkt der Untersuchungen im D.___ im August 2010 attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nun 60 % und trugen damit der weiteren Besserung hinsichtlich der inzwischen medikamentös angegangenen Stomatitis und Ösophagitis Rechnung (Urk. 142 S. 22). Diese Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades schlug sich ab November 2010 auf die Höhe der Rente nieder (Urk. 2/4-6, Urk. 2/1).

    Hinsichtlich der vom Hausarzt med. pract. Y.___ dokumentierten Verschlechterung der Colitis ulcerosa im Oktober 2011 (Urk. 7/164 S. 1 ff.) ist festzuhalten, dass sich diese zu einem fünftägigen Spitalaufenthalt führende Exacerbation mit häufigen Durchfällen bis im Dezember 2011 auf eine Stuhlfrequenz von ein bis zweimal pro Tag zurückgebildet hatte, weshalb entsprechend der Einschätzung der D.___-Gutachter (Urk. 7/156 S. 24) von keiner weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden kann.

    Die wiederholten Rentenanpassungen infolge der wechselhaften Symptomatik des gastrointestinalen Leidens zeugen von einer gebührenden Berücksichtigung des Verlaufs der Colitis ulcerosa durch die Beschwerdegegnerin, soweit sich diese Erkrankung über längere Zeit auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hatte.

6.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ab April 2008 sowie gestützt auf die Angaben der D.___-Gutachter von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2009 und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2010 beziehungsweise Juli 2011 ausging.


7.

7.1    Bei der erwerblichen Gewichtung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar wäre, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie ermittelte demnach das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; Urk. 2/1 S. 4 f.). Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin ein, es könne ihr nicht zugemutet werden, ihre langjährige selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben. Diese sei von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung als ideal angepasste Tätigkeit anerkannt worden. Hinzu komme, dass sie wegen des wechselhaften Verlaufs der Colitis ulcerosa keinem Arbeitgeber zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 f.).

7.2    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

    Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person aus solzialversicherungsrechtlicher Sicht unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser angepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hinsicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil I 336/03 vom 8. Januar 2004, E. 6.2).

7.3    Anlässlich der am 9. Januar 2009 durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle gab die Beschwerdeführerin laut Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 7/109) an, sie sei Inhaberin einer Einzelfirma (GM Software-Schulung). Im Jahre 1997 habe sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Ebenfalls in dieses Jahr falle ihre erste Arbeitsunfähigkeit. Seither sei sie nie mehr zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Durch jahrelange gute Arbeit habe sie gute Kontakte knüpfen können und sich einen guten Namen geschaffen. Dadurch habe sie eine gute Auftragslage gehabt. Die Nachfrage sei nach wie vor vorhanden. Zu Beginn ihrer Krankheit habe sie viele Aufträge an andere selbständig erwerbstätige Trainer abgegeben, was in der Branche üblich sei. Dadurch habe sie Kunden verloren. Aktuell erteile sie nur noch auf Anfrage Privatlektionen. Dem Abklärungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Betriebsergebnisse der Jahre 2004 bis 2006 starken Schwankungen unterlagen. 2006 sei der Ertrag infolge gesundheitsbedingter Arbeitsausfälle deutlich zurückgegangen. Daraus habe ein Verlust resultiert. 2007 habe die Beschwerdeführerin versucht, ihre Ausfälle durch Einstellung von Büropersonal zu kompensieren. Dies habe zu höheren Personalkosten beziehungsweise zu einem höheren Betriebsaufwand geführt. Der erhoffte Erfolg sei jedoch ausgeblieben, weshalb man davon Abstand genommen habe. Die Erfolgsrechnung 2007 habe noch nicht vorgelegt werden könne und könne nicht vor Ende 2009 erwartet werden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass die Zahlen im Jahre 2007 nicht besser sein würden. Die 2003 als zweites Standbein gegründete Einzelfirma (G.___) sei zwischenzeitlich vom Ehemann ganz übernommen worden. Sie vertrete ihn nur noch, da er ganztags ausser Haus tätig sei. Dieser Betrieb habe 2003 und 2004 einen Verlust erwirtschaftet. Abschliessend bemerkte die Abklärungsperson, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei stark schwankend. In schlechten Zeiten seien die Durchfälle und Blutungen sehr stark und sie brauche die unmittelbare Nähe zu einer Toilette. Zudem führten die starken Weichteilschmerzen zu Arbeitsunfähigkeiten beziehungsweise zu reduzierter Leistung. Erschwerend kämen in diesen Phasen noch Aphten im Mund dazu, welche ihr das Sprechen vor Publikum verunmöglichten. In guten Zeiten seien sämtliche Beschwerden geringer beziehungsweise mit Medikamenten so zu kontrollieren, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen ihres Berufsalltages gerecht werden könnte.

7.4    Diese Ausführungen zeigen, dass sich auch die erwerbliche Situation insoweit verändert hat, als für die Beschwerdeführerin spätestens seit dem Jahre 2007 keine Aussichten mehr bestanden, mit ihrer selbständigen Tätigkeit selbst nach Vornahme betrieblicher Anpassungen ein mehr oder weniger konstantes Erwerbseinkommen zu erzielen, das ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit entsprochen hätte.

    Es stellt sich somit die Frage, ob es der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht zugemutet werden kann, die defizitäre selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer – gesundheitlich besser angepassten – unselbständigen Tätigkeit aufzugeben. Dagegen spricht hauptsächlich die langjährige Tätigkeit als Selbständigerwerbende, was den Wechsel in einen unselbständigen Erwerb nicht einfach macht. Die noch verhältnismässig lange Aktivitätsdauer der 1968 geborenen Beschwerdeführerin lässt einen Berufswechsel indes nicht ohne Weiteres als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einzelfirma lediglich vorübergehend einen bis zwei Mitarbeiter, weshalb bei einem Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht von einem unzumutbaren Abstieg in eine untergeordnete Anstellungsposition gesprochen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen und der grossen beruflichen Erfahrung (E. 7.3 hievor) stünde der Beschwerdeführerin noch ein relativ breiter Fächer möglicher Tätigkeiten (etwa Bürotätigkeit mit Eigenverantwortung) auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt offen, der auch (Teilzeit-)Stellen umfasst, bei welchen mit einem gewissen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (bei Phasen exacerbierender colitis ulcerosa etwa Arbeitseinsatz erst ab dem späteren Vormittag beziehungsweise Möglichkeit von Arbeitsunterbrechungen; arbeitsnahe Toilette).

7.5    Die Invaliditätsbemessung hat somit nicht anhand eines (erwerblich gewichteten) Betätigungsvergleichs zu erfolgen, sondern vielmehr anhand eines Einkommensvergleichs, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig getan hat.

    Die Beschwerdegegnerin ging von der im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. März 2009 vorgenommenen Aufteilung der im Gesundheitsfall ausgeführten selbständigen Erwerbstätigkeit (30 % Organisation/Vorbereitung/Administration/Weiterbildung und 70 % PC-Schulung/Kurse) aus (Urk. 7/109 S. 8). Das entsprechende Einkommen ermittelte sie mangels eines Vergleichseinkommens (vgl. Urk. 7/109 S. 7) anhand der in den jeweiligen Perioden gültigen statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 beziehungsweise 2010, jeweils TA7 Ziff. 23 und Ziff. 36, Anforderungsniveau 3; Urk. 7/167). Das Invalideneinkommen als kaufmännische Angestellte ermittelte sie ebenfalls aufgrund der einschlägigen statistischen Daten (LSE 2008 TA1 Ziff. 50-93 beziehungsweise LSE 2010 TA7 Ziff. 45-96, jeweils Anforderungsniveau 3), unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (Urk. 2/1 S. 4 f.). Dieses Vorgehen beziehungsweise die errechneten Invaliditätsgrade sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht konkret gerügt. Damit bestehen die am 28. Dezember 2012 bzw. 22. Januar 2013 verfügten Rentenzusprachen zu Recht. Hinsichtlich der ebenfalls angefochtenen Verfügung von 22. Januar 2013 betreffend Rückforderung bereits ausbezahlter Renten respektive Verrechnung mit den Rentennachzahlungen wird nichts vorgebracht, was diese in Zweifel ziehen könnte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner