Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00145




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Ersatzrichterin Buchter

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 9. Oktober 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954 und ohne Berufsausbildung, war vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 2005 als Koch im Restaurant Y.___ angestellt und arbeitete anschliessend ab 21. Oktober 2005 in der gleichen Funktion im Restaurant Z.___ (Urk. 10/1/1-2, Urk. 10/11/8). Nachdem ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war, bezog er ab 1. März 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/6) und war vom 20. Juli 2010 bis 19. Januar 2011 im Rahmen eines Programmes zur vorübergehenden Beschäftigung im Restaurant A.___ tätig (Urk. 10/1/3, Urk. 10/8/10-11, Urk. 10/10).

    Am 11. November 2010 meldete sich X.___ wegen Rückenproblemen und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 10/5) bei und holte beim Hausarzt (Urk. 10/9) sowie bei den Restaurants Z.___ (Urk. 10/11) und A.___ (Urk. 10/8, Urk. 10/10) Berichte ein. Überdies veranlasste sie eine Aktenbeurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher am 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nahm. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 10/16) lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 16 % ab.

1.2    Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand und Vorlage eines Arztberichtes (Urk. 10/21) ersuchte X.___ am 19. April 2012 (Urk. 10/22) erneut um Rentenprüfung. Am 12. Juli 2012 unterzog er sich einer Untersuchung durch den RAD (Bericht vom 21. August 2012, Urk. 10/28), zu welcher er weitere ärztliche Unterlagen mitbrachte (Urk. 10/24-26). Nachdem im Zuge des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/32-33) zusätzliche Arztberichte (Urk. 10/35-36) und eine Stellungnahme des RAD (Urk. 10/37 S. 2) ergangen waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2013 einen Rentenanspruch abermals, wobei sie nunmehr von einem Invaliditätsgrad von 25 % ausging (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2013 und die Zusprache einer Invalidenrente. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 14. Februar 2013 reichte er eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes (Urk. 5) zu den Akten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. März 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbesondere dafür, dass seit der rentenverweigernden Verfügung vom 18. April 2011 zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und mittlerweile dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch gar nicht mehr zumutbar sei. Für angepasste Tätigkeiten mit einem im Vergleich zur erstmaligen Rentenprüfung etwas veränderten Belastungsprofil bestehe jedoch weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führe. An diesem Standpunkt hielt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren fest (Urk. 9).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 18. April 2011 (Urk. 10/16) bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 2) dergestalt verschlechtert haben, dass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.

3.2    Die unangefochten gebliebene Verfügung vom 18. April 2011 basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Aktenbeurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. März 2011 (Urk. 10/13 S. 2 f.). Der RAD-Arzt kam darin hauptsächlich gestützt auf den Bericht des den Beschwerdeführer langjährig als Hausarzt behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar 2011 (Urk. 10/9/1-4), die von diesem eingereichten fachärztlichen Unterlagen (Urk. 10/9/5-12) und die Ausführungen des Betreuers des Restaurants A.___ vom 18. Januar 2011 (Urk. 10/10) zum Schluss, dass mit der massiven Spondylarthrose sowie den Osteochondrosen L4/5 respektive L5/S1, der beginnenden Gonarthrose links stärker als rechts und der beginnenden Retropatellararthrose links ein relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Seit 1. Januar 2010 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Koch infolge des vermehrten Pausenbedarfes dauerhaft nurmehr eine ganztags zu erbringende Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Kauern, Knien, Überkopfarbeit sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei dem Beschwerdeführer jedoch vollumfänglich zumutbar.

3.3    

3.3.1    Im Februar und März 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde der Klinik D.___ klinisch und bildgebend untersucht. Daraufhin schloss der Oberarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 19. April 2012 (Urk. 10/21) diagnostisch auf eine symptomatische Spinalkanalstenose bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und foraminaler Stenose L4/5 mit Nervenwurzelkontakt L4 rechts sowie auf eine ausgeprägte Varusgonarthrose rechtsbetont (S. 1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Koch (S. 3), wogegen er sich nicht zum beruflichen Leistungsvermögen in einer Verweisungstätigkeit äusserte.

3.3.2    Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 im RAD untersucht hatte, stellte in seinem Bericht vom 21. August 2012 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 6):

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Kniegelenke rechts mehr als links bei Varus-Gonarthrose beidseits

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung LWS bei Status nach Keilwirbelbildung L3 und degenerativen Veränderungen der unteren LWS mit möglicher Irritation der Wurzel L4 rechts

Er erklärte, er habe im Rahmen der Untersuchung im Wesentlichen vergleichbare Befunde erhoben wie die Ärzte der Klinik D.___ und gehe ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch, bestehend seit Februar 2012, aus. Die von Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, im Bericht vom 12. Juni 2012 (vgl. Urk. 10/25) nebst einer Siccaproblematik diagnostizierte Venenastthrombose links makulär habe bei erhaltenem vollem Visus keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei jedoch weiter abklärungsbedürftig. In einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werde und keine regelmässigen Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kein Treppensteigen, keine wirbelsäulen- und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen respektive Arbeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte) und kein Gehen auf unebenem Gelände beinhalte, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitshig.

3.3.3    Im Bericht vom 14. Februar 2013 (Urk. 5) bestätigte Dr. E.___ auf Anfrage des Beschwerdeführers die Diagnosestellung von Dr. B.___ wie auch dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach für angepasste Tätigkeiten mit dem vom RAD-Arzt formulierten Belastbarkeitsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.


4.    

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) verschlechtert hat und die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Koch zwischenzeitlich nicht mehr zulässt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit betrifft, steht gestützt auf das übereinstimmende Dafürhalten der involvierten Fachärzte – namentlich des RAD-Arztes Dr. B.___ (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und des behandelnden Dr. E.___ (vgl. E. 3.3.3 hiervor) – fest, dass dem Beschwerdeführer eine seinem Rückenleiden adaptierte Tätigkeit noch immer im Umfang von 100 % zumutbar ist, wobei indes das Zumutbarkeitsprofil im Vergleich zur erstmaligen Rentenverweigerung (vgl. E. 3.2 hiervor) weitergehend eingeschränkt ist.

4.2    Diese Beurteilung wird durch die abweichende Einschätzung von Dr. C.___, welcher sich in seinem kurz gehaltenen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10/36) erstmals zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit äusserte und adaptierte (Hilfs-)Tätigkeiten in wechselnder Stellung zu höchstens 50 % als zumutbar erachtete, nicht in Zweifel gezogen. Denn abgesehen davon, dass sich der über keine einschlägige Facharztausbildung verfügende Hausarzt in keiner Weise mit dem ausführlichen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 21. August 2012 (Urk. 10/28) und dessen ergänzender Stellungnahme vom 12. September 2012 (Urk. 10/30 S. 2) auseinandersetzte, begründete er seinen Standpunkt im Wesentlichen mit der im Februar 2012 in der Klinik D.___ festgestellten symptomatischen Spinalkanalstenose, welcher allerdings die Fachärzte DresB.___ und E.___ in ihrer Einschätzung gebührend Rechnung getragen haben.


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers respektive die – bei weiterhin voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit – weitergehende Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2012 aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 66'766.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 49'915.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'851.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 25 % (vgl. Einkommensvergleich vom 19. September 2012, Urk. 10/29). Dabei knüpfte sie an die frühere Invaliditätsbemessung (vgl. Einkommensvergleich vom 9. März 2011, Urk. 10/12) an und trug dem im Vergleich zum Erstentscheid stärker eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil mit einem höheren Leidensabzug Rechnung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Invaliditätsbemessung, welche denn auch – wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt – im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

5.3    

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.3.2    Da der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer Verweisungstätigkeit (vgl. E. 4 hiervor) nicht in zumutbarer Weise verwertet, es mithin an zuverlässigen tatsächlichen Einkommensangaben fehlt, ist das Invalideneinkommen praxisgemäss (vgl. E. 5.3.1 hiervor) gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, wie dies auch die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 10/29). Gemäss LSE 2010, Tabelle TA1, betrug der statistische Durchschnittslohn für Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 4'901.-- pro Monat. Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2014, S. 84, Tabelle B 9.2) und die bis dahin eingetretene geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Schweiz 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ergibt sich für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 62'366.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2151 [Index 2010] x 2188 [Index 2012]) bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Hiervon gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 %, da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch ein stark beschränktes Tätigkeitsspektrum offen stehe. Dies liegt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, sodass von einem zumutbarerweise erzielbaren Invalidenlohn von Fr. 49'893.-- (Fr. 62'366.-- x 0.8) auszugehen ist.

5.4

5.4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

5.4.2    Das Valideneinkommen veranschlagte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Koch beim Restaurant Z.___ erzielten Verdienst. Dabei verkannte sie, dass dieses Arbeitsverhältnis nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Arbeitgebers (Urk. 10/11 S. 1 Ziff. 2.2, vgl. auch Urk. 10/1/2) aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde, sodass der Beschwerdeführer die besagte Stelle auch bei intakter Gesundheit nicht mehr innehätte und der seinerzeitige Lohn nicht als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dienen kann (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Richtigerweise sind auch hier die statistischen Durchschnittswerte der LSE heranzuziehen.

    Mit Blick auf die Erwerbsbiografie (vgl. Urk. 10/1/4) erscheint es als naheliegend, dass der seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als (Hilfs-)Koch erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erneut eine solche Arbeitsstelle angenommen hätte. Aufgrund seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung ist er derjenigen Kategorie der Arbeitnehmenden zuzuordnen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse in der Gastronomie (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 56, Anforderungsniveau 3) verfügen und im Jahr 2012 durchschnittlich Fr. 57'874.-- (Fr. 4'465.-- x 12 : 40 x 42.4 [vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2014, S. 84, Tabelle B 9.2] : 100 [Index 2010] x 101.9 [Index 2012; vgl. BFS "Lohnentwicklung 2013", S. 22, Tabelle T1.1.10) verdienten. Dieser Wert liegt nicht nur unter dem früheren Einkommensniveau des Beschwerdeführers (vgl. IK-Auszug, Urk. 10/5), sondern beträgt auch weniger als der statistische Hilfsarbeiterlohn von Fr. 62'366.-- (vgl. E. 5.3.2 hiervor), weshalb ein Verbleib in der Gastronomiebranche als fraglich erscheint. Wie es sich damit effektiv verhält, kann offenbleiben. Denn beträgt bei der ersten Variante der Invaliditätsgrad 14 % ([Fr. 57'874.-- - Fr. 49'893.--] x 100 : Fr. 57'874.--), so entspricht er bei der zweiten Varianteda beide Vergleichseinkommen auf derselben Zahlenbasis zu bemessen sind und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % besteht – der Höhe des zuzubilligenden Abzuges von 20 % (vgl. E. 5.3.2 hiervor). Insofern wird der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. E. 1.2 hiervor) so oder anders nicht erreicht.

    Gleiches gilt schliesslich für den Fall, dass – ohne nähere Prüfung der Berechtigung zugunsten des Beschwerdeführers vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von in der Gastronomie tätigen Männern im Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster respektive selbständiger und qualifizierter Arbeiten) von Fr. 5'108.-- abgestellt wird. Diesfalls resultiert für das Jahr 2012 bei im Übrigen unveränderten Faktoren ein Valideneinkommen von Fr. 66'208.-- (Fr. 5'108.-- x 12 : 40 x 42.4 : 100 x 101.9), welches im Vergleich mit dem Invalidenlohn von Fr. 49'893.-- zu einem Invaliditätsgrad von 25 % führt.


6.    Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    

7.1    In seiner Beschwerde vom 4. Februar 2013 (Urk. 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

7.3    Dem am 21. Februar 2013 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) und den dazugehörigen Belegen (Urk. 8/1-12) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Bank G.___ über ein Vermögen (Sparguthaben und Obligationen) von insgesamt Fr. 134'310.-- verfügt (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/9). Ohne weitergehende Berechnung des Notbedarfes kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass dies genügt, um die Kosten dieses Prozesses zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

7.4    Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden demKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich







Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger