Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00146




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 4. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1970 geborene X.___ arbeitete seit 2008 in einem 30 bis 60 %-Pensum als Verkäuferin im Y.___, als sie sich am 16. September 2010 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/16 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Daraufhin führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Versicherten ein Ressourcengespräch (Urk. 9/21) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/25), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/27) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/36/1-6) ein. Überdies veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 18. April 2011; Urk. 9/38). Am 30. November 2011 führte sie zudem eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht vom 26. März 2012; Urk. 9/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/49, Urk. 9/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 7. Januar 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2013 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1. März 2011, zuzusprechen. Es seien ihr überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Eventualiter seien Ergänzungsfragen zur psychiatrischen Begutachtung in Auftrag zu geben; subeventualiter sei die Haushaltsabklärung erneut vorzunehmen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 8) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2013 (Urk. 11) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 21. August 2014 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes ihre Aufwandzusammenstellung (Urk. 14) ein.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 dafür, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % zumutbar sei. Weiter ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als zu 80 % erwerbstätig wäre und im verbleibenden Umfang von 20 % den Haushalt besorgen würde. Im Erwerbsbereich schloss sie basierend auf einer Einschränkung von 25 % auf einen Teilinvaliditätsgrad von 20 %. Im Haushaltsbereich ermittelte sie mangels detaillierter Haushaltsabklärung keinen Teilinvaliditätsgrad und führte aus, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in der Haushaltsführung eingeschränkt sein müsste, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % zu erreichen. Dies sei vorliegend nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, dass sie bereits aufgrund der im 30 %-Pensum ausgeübten Erwerbstätigkeit unter einer massiven Überbelastung leide, weshalb sie ihren Pflichten im Aufgabenbereich in keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 S. 6). Es sei mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer massiven Wechselwirkung zwischen Erwerbs- und Aufgabenbereich auszugehen (S. 7). Im Haushalt sei sie praktisch vollumfänglich eingeschränkt, was sich rentenwirksam auswirke. In Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Invalideneinkommen monierte sie, dass diese keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe (S. 8). Dies sei nachzuholen. Aufgrund der Umstände erscheine ein Abzug in der Höhe von 15 % als angemessen.

2.3    Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und als zu 20 % im Haushaltsbereich tätige Person. Die Beschwerdeführerin legte nachvollziehbar dar, dass sie ihr bisheriges Pensum von 60 % aus wirtschaftlichen Gründen auf 80 % hätte steigern müssen, was auch angesichts des Alters der jüngsten Tochter (Jahrgang 2000) als plausibel erscheint (Urk. 9/44 S. 2 Ziff. 2.5). Damit findet die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung Anwendung.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 14. Februar 2011 (Urk. 9/36/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) sowie anamnestisch eine mittelgradige depressive Episode (1995, ICD-10 F33.10; Ziff. 1.1). Die Ärztin beurteilte die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als zu 50 % arbeits(un)fähig und führte aus, dass bei Abnahme der äusseren Belastungen durch die familiären Aufgaben unter Weiterführung unterstützender Massnahmen eine günstige Entwicklung nicht ausgeschlossen werden könne (Ziff. 1.4 und 1.6).

3.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2011 (Urk. 9/38) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen (S. 17):

- Abhängig-asthenische Persönlichkeitsstörung auf Borderline Strukturniveau (ICD-10 F60.7)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

    Die Gutachterin führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung (mit ungenügender Abgrenzung und Belastbarkeit sowie Neigung zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen) in ihrer momentanen Lebenssituation mit der Verantwortung als alleinerziehende Mutter von drei Kindern zu 40 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund des dürftigen Persönlichkeitsinventars bringe sie die Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phasen, wobei dann die Arbeitsunfähigkeit kurzfristig bis zu 100 % betragen könne. Um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, sei aus psychiatrischer Sicht eine Entlastung mit einer andauernd attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Die verminderte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Einstieg der Beschwerdeführerin ins Berufsleben (Oktober 2006) und prognostisch sei damit bis zum Ende der obligatorischen Schulbildung der jüngsten Tochter zu rechnen. Begründend sei die Kombination der Persönlichkeitsstörung mit der Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit maximal einsetzbar. Die momentane psychiatrisch-psychotherapeutische wie auch die psychopharmakologische Behandlung sei absolut adäquat und nicht zu verbessern (S. 18). Die Arbeitsfähigkeit könne damit zwar nicht gesteigert, der Status quo (60%ige Arbeitsfähigkeit) aber beibehalten werden. Eine Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestehe erst, wenn die Beschwerdeführerin von ihrer Aufgabe als alleinerziehende Mutter entlastet werde. Dies sei vermutlich erst nach der Beendigung der Schulpflicht der jüngsten Tochter der Fall (S. 17 f.).

3.3    Dem Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 26. März 2012 (Urk. 9/44) ist zu entnehmen, dass am 30. November 2011 eine eigentliche Haushaltsabklärung nicht durchgeführt werden konnte, da die Beschwerdeführerin offensichtlich schwerwiegende Defizite in der Fähigkeit hatte, die eigene Wohnung ordentlich zu halten und Alltagsaufgaben zu organisieren (Ziff. 6). Die Abklärungsperson führte diesbezüglich aus, dass die Aufenthaltsräume in der Wohnung aufgrund der Unordnung kaum betretbar gewesen seien und sich die Kleiderberge, Kisten und Säcke gestapelt hätten. Sämtliche Ablagen in der Küche seien mit Gegenständen verstellt gewesen, weshalb es im Zeitpunkt ihrer Anwesenheit nicht möglich gewesen wäre, eine Mahlzeit zuzubereiten. Aufgrund der massiven Unordnung könnten die notwendigen Reinigungsarbeiten nicht erledigt werden (Ziff. 6). Zudem vermerkte sie, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich geschämt habe, sie in der sehr unordentlichen Wohnung zu empfangen (Ziff. 1). Die Beschwerdeführin habe berichtet, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, sie sich kraft- und antriebslos sowie dauernd erschöpft fühle und daher sehr viel schlafen müsse. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig (Ziff. 2.5).


4.    

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 18. April 2011 (Urk. 9/38) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung nur ungenügend abgrenzt und belastbar ist sowie zu depressiven Dekompensationen in Belastungssituationen neigt, sie in ihrer momentanen Lebenssituation, welche insbesondere durch die familiären Aufgaben als alleinerziehende Mutter von drei Kindern geprägt ist und mit bedeutender Verantwortung einhergeht, zu 40 % arbeitsunfähig ist. In Bezug auf die früher diagnostizierte depressive Episode (vgl. E. 3.1 hievor) legte die Gutachterin nachvollziehbar dar, dass diese infolge des reduzierten Leistungsdruckes am Arbeitsplatz (es wurde eine zusätzliche Mitarbeiterin eingestellt; vgl. Urk. 9/38 S. 12) remittiert ist (Urk. 9/38 S. 16).

    Da die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit Vulnerabilität für psychosoziale Belastungen eingeschränkt ist und dies sich nicht auf das Arbeitsumfeld bezieht, erscheint es plausibel, dass sie im Rahmen der attestierten 60%igen Restarbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin einsetzbar ist. Weiter führte die Gutachterin schlüssig aus, dass durch die Abnahme familiärer Aufgaben eine Entlastung eintreten werde, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern könnte.

4.2    Dieser Einschätzung steht die Beurteilung von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1 hievor) nicht entgegen. So geht auch sie davon aus, dass sich eine Abnahme von familiären Belastungen prognostisch günstig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könne. Während Dr. Z.___ von einer Arbeits(un)fähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % ausging, beurteilte Dr. A.___ die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig. Da die ärztlichen Einschätzungen lediglich in arbiträrem Ausmass voneinander abweichen, ist die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen zumal sich die Beschwerdeführerin selbst als zu 60 % arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 9/38 S. 6, wonach auf ihrem Wunsch die Arbeitsfähigkeit auf 60 % festgelegt wurde). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % zumutbar ist.

4.3    Der Abklärungsperson war es anlässlich ihres Besuchs vom 30. November 2011 nicht möglich gewesen, eine Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche vorzunehmen und allfällige Einschränkungen in den einzelnen Bereichen zu erheben (vgl. E. 3.3, Urk. 9/44). Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihren Pflichten im Haushalt in keiner Weise nachkommen zu können (Urk. 1 S. 6). Es sei zu befürchten, dass sich die Gutachterin der Umstände im Haushalt, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, nicht bewusst gewesen sei. Der Gutachterin sei daher der Haushaltsbericht vorzulegen.

    Im psychiatrischen Gutachten führte Dr. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin ein dürftiges Persönlichkeitsinventar habe und sie die Kombination der alltäglichen Aufgabe als Mutter mit allfälligen Belastungen im Arbeitsalltag jeweils in bedeutende depressive Phasen bringe. Eine Entlastung mit Attestierung einer andauernden 40%igen Arbeitsunfähigkeit sei sinnvoll, um neuen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen (Urk. 9/38 S. 17).

    Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass Dr. A.___ die Auswirkungen der psychosozialen Belastungen der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter auf die bestehende Persönlichkeitsstörung erkannt und ihr daher, um künftigen depressiven Krankheitsschüben vorzubeugen, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Gutachterin, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der familiären Mehrbelastung beurteilte, in Kenntnis des Haushaltsabklärungsberichts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Es besteht kein Anlass, die fundiert begründete Einschätzung von Dr. A.___ (Urk. 9/38) in Frage zu stellen.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige psychiatrische-Gutachten vom 18. April 2011 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 60 % arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten; weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich (Urk. 1 S. 2; antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).


5.    

5.1    Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab und stützte sich jeweils auf den Durchschnittswert im Bereich Detailhandel für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (LSE Tabelle TA 1 Ziff. 47, Anforderungsniveau 4). Ohne Gewährung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte sie im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 %, was bei einem erwerbsbezogenen Anteil von 80 % einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % ergibt (Urk. 2).

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht rechnerisch einem Prozentvergleich, weshalb vorliegend eine genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, unterbleiben kann. Da der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von 60 % zumutbar ist, erweist es sich daher als gerechtfertigt, rechnerisch im Sinne eines Prozentvergleich auf eine Einschränkung von 25 % ([80 – 60] x 100 / 80) zu schliessen, was im mit 80 % gewichteten Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.8 x 25) ergibt.

    Dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte, erscheint sachgerecht und ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) – nicht zu bemängeln. Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt einsetzbar, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern nicht benachteiligt ist. Zudem ist sie als teilzeitlich tätige Frau statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Teilinvaliditätsgrad von 20 % im Erwerbsbereich ist daher nicht zu beanstanden.

5.3    Im Haushalt wurde keine Einschränkung beziehungsweise kein Teilinvaliditätsgrad ermittelt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch aufgrund der klaren Verhältnisse offenbleiben. Die Beschwerdeführerin müsste im mit 20 % gewichteten Aufgabenbereich als Hausfrau zu 100 % eingeschränkt sein, um einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.2 x 100) zu erreichen, so dass gesamthaft ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung effektiv vollumfänglich eingeschränkt ist, ist aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und der Mitwirkungspflicht der Kinder auszuschliessen. Dies trotz den auffälligen Verhältnissen im Haushalt.

5.4    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2013 (Urk. 11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, für ihre Aufwendungen nach Einsicht in die Kostennote vom 22. August 2014 (Urk. 14) mit Fr. 2‘213.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes, Zürich, wird mit Fr. 2‘213.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder