Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00147 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der Y.___ Staatsangehörige X.___, geboren 1953, reiste im Jahre 1983 in die Schweiz ein (Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/6), wo er verschiedene Arbeitsstellen im Bereich Gastronomie inne hatte (Urk. 7/7/15-20) und von 1. Oktober 1990 bis 31. Mai 2007 bei der Z.___ tätig war (Urk. 7/7/21). Von 1. Oktober 2007 bis 30. September 2009 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/5/6, Urk. 7/6, Urk. 7/12). X.___ war vom 3. Dezember 2009 bis 19. April 2010 (letzter effektiver Arbeitstag: 30. Dezember 2009, Urk. 7/14) bei der A.___, als Kellner angestellt (Urk. 7/4/59, Urk. 7/14). Am 6. Juli 2011 meldete er sich unter Hinweis auf durch einen Sturz am 31. Dezember 2009 erlittene Ellbogen- und Rückenverletzungen (Urk. 7/8/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8, Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2011 (Urk. 7/15) und von Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, vom 26. September 2011 (Urk. 7/19) ein und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/3, Urk. 7/5-6, Urk. 7/14, Urk. 7/20-21). Sie zog die Akten der Unfallversicherung, der AXA Winterthur, bei (Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/16-17). Die IV-Stelle nahm den Bericht von Dr. C.___ vom 18. November 2011 zu den Akten (Urk. 7/23). Am 17. Januar 2012 untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten (Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 9. August 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 7/35). Dagegen liess der Versicherte am 27. August 2012 vorsorglich Einwand erheben (Urk. 7/36). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 liess er seinen Einwand ergänzen und den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7/39) einreichen (Urk. 7/40). Die IVStelle holte die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 11. Januar 2013 ein (Urk. 7/41/2-3). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 16. Januar 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 7. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2013 sei ihm eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-45), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den eigenen Abklärungen durch den RAD den Vorzug gebe, zumal die behandelnden Ärzte auch nach Kenntnisnahme der RAD-Ausführungen an ihren Beurteilungen festhalten würden. Bei korrekter Würdigung aller vorliegenden Berichte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit aufgrund der Rücken- und Ellbogenbeschwerden (und aufgrund deren Wechselwirkungen) nur noch ca. 40 % arbeiten könne (Urk. 1 S. 5). Hinsichtlich des Valideneinkommens führt der Beschwerdeführer aus, dass er ein Grundeinkommen von Fr. 4‘500.-- gehabt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Service noch Trinkgelder hinzukämen, welche ebenfalls zum Valideneinkommen gehörten (Urk. 1 S. 5). Pro Monat habe er rund Fr. 1‘000.-- zusätzlich eingenommen (Urk. 1 S. 5). Das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin ermittelt habe, liege doch deutlich unter dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), den die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens heranziehe. Richtigerweise seien die Vergleichseinkommen zu parallelisieren (Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung aller Kriterien sei vorliegend auf jeden Fall ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn gerechtfertigt. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 %, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne tatsächlich eine angepasste Tätigkeit zu 80 % ausüben, ergebe sich bei einem Tabellenlohnabzug von 25 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Bericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 2012 decke sich weitgehend mit seinem Bericht vom 18. November 2011. Seine Befunde würden nicht wesentlich von denen abweichen, die bei der RAD-Untersuchung vom 17. Januar 2012 erhoben worden seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb Dr. C.___ eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich im gleichen Umfang wie die bisherige Tätigkeit als Kellner als möglich erachte (Urk. 2. S. 3). Das Valideneinkommen könne gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner ermittelt werden (Urk. 7 S. 2). Im Gastgewerbe sei der Service im Preis inbegriffen. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Bestandteil des Lohnes darstellten, seien AHV-pflichtige Lohnbestandteile. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe im Arbeitgeber-Fragebogen vom 15. Juli 2011 keine Trinkgelder von monatlich Fr. 1‘000.-- als AHV-pflichtiger Lohnbestandteil abgerechnet. Der vom Arbeitgeber ausgerichtet Lohn liege nicht unter dem Tabellenlohn (LSE 2010, Ziff. 56 Gastgewerbe/Gastronomie, Anforderungsniveau 4) der entsprechenden Branche sondern gar über dem Branchendurchschnitt (Urk. 7 S. 3), weshalb eine Parallelisierung entfalle. Beim Invalideneinkommen könne dem geforderten Abzug von 25 % vom Tabellenlohn nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 3). Da sich das Belastungsprofil einschränkend bei der Stellensuche auswirke, verringere sich das Invalideneinkommen jedoch um 10 % (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation könne bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bei vollschichtiger Präsenz und einem weiteren Abzug von 10 % davon ausgegangen werden, dass die möglichen Abzüge vollumfänglich angemessen berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3
2.3.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.3.2 Den Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 125 V 351; vgl. E. 2.3.1). Die RAD-Ärzte resp. Ärztinnen müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen).
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlich oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 139 V 225 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.3.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Berichte von behandelnden Spezialärzten zurückhaltend zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Nach der Verlaufskontrolle vom 8. März 2011 stellte Dr. B.___ die Diagnosen (1) Status nach Ellbogen-Kontusion links am 28. Juli 1998 mit Abriss-Fraktur Epicondylus ulnaris und wahrscheinlich Fraktur des Processus coronoideus links, (2) Status nach Resektion Epicondylus ulnaris-Fragment sowie Bandraffung des ulnaren Seitenbandes am 31. Juli 1998 (im E.___), (3) Status nach Arthotomie und Abtragen Osteophyten im Bereiche distaler Humerus, Gelenksbiopsien, aufklappende Osteotomie Coronoid, Rekonstruktion mediales Seitenband mit Achillessehnenallograft, Refixation sowie (4) Status nach Revision mit Ellbogentotalprothese links, Platten- und Schraubenentfernung, Neurolyse N. ulnaris Ellbogen links am 9. September 2010 (Urk. 7/15/2). Am 2. September 2011 berichtete Dr. B.___, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 8. März 2011 in seiner Sprechstunde gesehen. Der Ellbogen sei immer noch ordentlich schmerzhaft gewesen. In seinem angestammten Beruf im Service sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer allenfalls zu 40 % arbeitsfähig. Dazu würden administrative Tätigkeiten oder Überwachungstätigkeiten gehören. Es seien auf jeden Fall Tätigkeiten, bei welchen der linke, operierte Arm nicht mittel oder schwer belastet werde. Der Beschwerdeführer dürfe maximal ein Gewicht von 5 kg heben (Urk. 7/15/1).
3.3 Im Arztbericht vom 26. September 2011 diagnostizierte der Chiropraktor Dr. C.___ Diskushernien L2-3, L5-S1 sowie einen Status nach Distorsion der Lendenwirbelsäule [LWS] (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/19/1). Als Ärztlicher Befund bezeichnete er eine therapieresistente Lumboischialgie. Die LWS sei nur beschränkt belastbar. Die bisherige Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer noch zu 50 % zumutbar (Urk. 7/19/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer für vier Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/19/3).
3.4
3.4.1 RAD-Arzt Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 27. Februar 2012 die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27/6):
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des linken Ellenbogens bei Status nach mehreren operativ versorgten Traumata und Implantation einer Ellbogengelenkstotalendoprothese am 9. September 2010 mit Sensibilitätsstörung Digitus IV und V linke Hand seit 2005
- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei deutlichen arthrotischen Veränderungen der gesamten LWS mit flacher Discushernie L2/3 und flacher Discushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel L5 (MRI vom 13. Januar 2010), bei der Untersuchung vom 17. Januar 2011 keine Nervenwurzelreizsymptomatik
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Status nach Tonsillektomie ca. 1961 und eine beginnende Coxarthrose beidseits (Urk. 7/27/6).
3.4.2 Der „kritischen Würdigung der Aktenlage / Versicherungsmedizinischen Beurteilung“ von Dr. D.___ ist zu entnehmen, Dr. C.___ schreibe in seinem Bericht 18. November 2011, die LWS-Mobilität sei deutlich reduziert bei Inklination sowie Seitneigung nach links und Reklination. Bei der Untersuchung vom 17. Januar 2012 sei die LWS-Mobilität in Inklination nicht reduziert gewesen (Fingerbodenabstand 20 cm), die Seitneigung nach links sei ebenfalls eingeschränkt, die Reklination nahezu aufgehoben. Anders als von Dr. C.___ beschrieben (Lasègue-Zeichen beidseits Schmerz provozierend lumbal bei ca. 60°), sei bei Untersuchung das Zeichen nach Lasègue beidseits negativ gewesen. Wie von Dr. C.___ festgehalten sei die Neurologie der unteren Extremitäten weitgehend intakt, wobei bei der RAD-Untersuchung fehlende Tibialis-posterior-Reflex weder aus den Vorbefunden noch aus den erhobenen Befunden erklärbar sei. Dieser isolierte Reflexausfall habe insofern auch keinen Krankheitswert (Urk. 7/27/6). Bei der Anamneseerhebung sei dem Beschwerdeführer auch längeres Sitzen möglich gewesen (Urk. 7/27/6-7).
3.4.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner seit dem 31. Dezember 2009 nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 7/27/7).
In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne den linken Arm repetitive belastende Tätigkeiten, ohne Nässe/Kälteexposition bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, die wegen vermehrten Pausenbedarfs in einem 100%-Zeitpensum geleistet werden sollte (Urk. 7/27/7).
4. RAD-Arzt Dr. D.___ erstellte seinen Bericht vom 27. Februar 2012 nach umfassender persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und in Kenntnis der Vorakten, welche er in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung einlässlich würdigt (Urk. 7/27/6-7). Ebenfalls berücksichtigt werden die Beschwerden des Beschwerdeführers (insbes. Urk. 7/27/1). Der Bericht von Dr. D.___ ist schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Arztberichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ vermögen die Beurteilung von Dr. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Vor seinem Arztbericht vom 2. September 2011 untersuchte Dr. B.___ den Beschwerdeführer letztmals am 8. März 2011. Dr. B.___ betont, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, welche den linken Arm nicht mittel oder schwer belasten, zumutbar seien. Nicht zu überzeugen vermag daher seine Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne solche Belastungen des linken Armes nur noch zu 40 % zumutbar seien (E. 3.2). Dr. C.___ nahm am 2. Oktober 2012 erneut Stellung, nachdem der Beschwerdeführer am 27. September 2009 bei ihm vorstellig wurde, um die Beurteilung von Dr. D.___ richtig zu stellen. Dr. C.___ gelangt darin zwar zum Schluss, dass aus chiropraktischer Sicht eine starke Einschränkung und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünde, begründet dies aber mit den subjektiven Schilderungen der Beschwerden durch den Beschwerdeführer und den Untersuchungsbefunden vom 27. September 2012, welche massgebend von den Schmerzangaben des Beschwerdeführers beeinflusst waren (Urk. 8/39). RAD-Arzt Dr. D.___ weist auch zutreffend darauf hin, dass die Befunde von Dr. C.___ im Bericht vom 2. Oktober 2012 sich weitgehend mit denjenigen im Bericht vom 18. November 2011 decken würden (Urk. 7/41/2). Den durch die Rückenbeschwerden beeinflussten Leistungseinschränkungen trug Dr. D.___ indes nachvollziehbar Rechnung und die von Dr. C.___ postulierte zeitliche Limite ist weder begründet noch nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte nehmen darauf keinen Bezug. Somit ist auf den überzeugenden Bericht von Dr. D.___ vom 27. Februar 2012 (Urk. 7/27) abzustellen. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt können unterbleiben.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3
5.3.1 Der Arbeitsvertrag mit der A.___ war bis 19. April 2010 befristet (Urk. 7/4/59, Urk. 7/14/1). Ob der Beschwerdeführer nach Saisonende weiterhin als Kellner tätig oder für die neue Saison wieder bei dieser Arbeitgeberin beschäftigt gewesen wäre, ist somit nicht sicher. Er war bereits früher im Gastgewerbe tätig (Urk. 7/7/16-20), bevor er für rund 17 Jahre bei der Z.___ arbeitete (Urk. 7/7/21). Nachdem aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer erneut eine Stelle bei der Z.___ gesucht und gefunden hätte (vgl. Urk. 7/7/21), und er zuletzt als Kellner tätig war, rechtfertigt es sich, beim Valideneinkommen auf diese Einkünfte abzustellen. Hierbei ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zwischen den einzelnen Saisons eine vergleichbare Arbeit gesucht hätte. Gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) wäre von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Sektor 3 (Dienstleistungen)/Ziff. 56 Gastronomie angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 3‘895.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden im Sektor 3/Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.3 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) würde ein Einkommen von Fr. 49‘910.-- (Pensum 100 %) resultieren. Dieses liegt unter dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommen von Fr. 54‘921.80 (Urk. 2 S. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den zuletzt erzielten Lohn abgestellt hat. Der Beschwerdeführer war bereits in der Gastronomie im Service tätig, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass er bei einem anderen Arbeitgeber im Gastronomiesektor auch in der Zwischensaison einen vergleichbaren Lohn erhalten hätte. Aus dem Vergleich von Tabellenlohn mit dem zuletzt erzielten Lohn ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bei der A.___ kein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar und besteht kein Anhalt dafür, dass eine auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbusse bestanden hätte. Damit ist keine Einkommensparallelisierung durchzuführen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, welcher nach Beginn seiner Anstellung am 3. Dezember 2009 bis zu seinem letzten effektiven Arbeitstag am 30. Dezember 2009 keine 30 Tage im besagten Hotel tätig war, er habe pro Monat Fr. 1‘000.-- an Trinkgeldern erhalten (E. 1.2), ist nicht belegt. Im Arbeitgeber-Fragebogen (Urk. 7/14) werden keine Einkünfte durch Trinkgelder erwähnt, weshalb eine ergänzende Befragung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers unterbleiben kann. Es ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 54‘922.--.
5.3.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens blieb unbestritten, dass dieses anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln ist und ohne Berücksichtigung einer Leistungseinbusse Fr. 61‘776.-- betragen würde (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2). Diese Leistungseinbusse beträgt gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 27. Februar 2012 (Urk. 7/27), auf welchen abzustellen ist, 20 %, was zu einem Einkommen von Fr. 49‘421.-- führt. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2), wobei den Akten zu entnehmen ist, dass sie dabei das Alter des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) berücksichtigen wollte (Urk. 8/41/3). Dieser Abzug ist angemessen. Es resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘479.--.
5.3.3 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen Fr. 54‘922--, Invalideneinkommen Fr. 44‘479.--) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 10‘443.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von 19 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.2). Im Übrigen würde auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 7) nur zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 33 % führen (Valideneinkommen Fr. 54‘922--, Invalideneinkommen Fr. 37‘066., Erwerbseinbusse von Fr. 17‘856.), womit der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen (Urk. 1 S. 7) nicht durchdringt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher