IV.2013.00148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1959 geborenen X.___ mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/28). Da die Versicherte ihre Auslandaufenthalte nicht korrekt angegeben hatte, wurde ein zu hohes monatliches Rentenbetreffnis errechnet; mit Verfügung vom 25. Januar 2007 wurde es aufgrund der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz neu festgesetzt (Urk. 5/58) und die zuviel ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 4'532.-- wurden zurückgefordert (Urk. 5/55). Die gegen die Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2007 gerichtete Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesigen Gericht in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens zurückgewiesen wurde (Urteil IV.2007.00572 vom 25. Juni 2007). In der Folge führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 5/91) und forderte die zuviel ausgerichteten Rentenleistungen mit Verfügung vom 15. September 2008 zurück (Urk. 5/99).
1.2     Im Februar 2007 eröffnete die IV-Stelle ein amtliches Rentenrevisionsverfahren. Am 28. Februar 2007 füllte die Versicherte den Revisionsfragebogen aus und machte eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 5/62). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/82, Urk. 5/87) ein und ordnete eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an, welcher sein Gutachten am 15. Juni 2008 erstattete (Urk. 5/90). Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2008 in Aussicht gestellt, dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente infolge Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 5/95 und Urk. 5/96). Gleichentags wurde sie ausserdem mit Einschreibebrief auf ihre Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hingewiesen. Dabei hielt die IV-Stelle fest, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung sowie eine Psychopharmakotherapie weiter steigern lasse; entsprechend werde erwartet, dass sie sich einer solchen Behandlung unterziehe. Falls sich im Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens herausstelle, dass sie sich dieser Massnahme nicht unterzogen habe, werde ihr künftiger Rentenanspruch so beurteilt, wie wenn die Behandlung durchgeführt worden wäre (Urk. 5/94).
         Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Urk. 5/98) reichte die Versicherte einen Röntgenbefund des Instituts für Radiologie des Spitals Z.___ vom 25. August 2008 (Urk. 5/97) ein. Am 2. Oktober 2008 nahm der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) dazu Stellung (Urk. 5/102). Daraufhin wurde die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 per 1. Dezember 2008 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 5/101 und Urk. 5/103).
1.3     Im September 2010 wurde ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Die Versicherte füllte den Revisionsfragebogen am 29. September 2010 aus und machte wiederum eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 5/105). Die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/110, Urk. 5/112) wurden dem RAD vorgelegt. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 19. Januar 2011 (Urk. 5/114 S. 3) ging die IV-Stelle von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus, errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 5/113) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2011 in Aussicht, die Ausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente einzustellen (Urk. 5/115 und Urk. 5/116). Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 wandte die Versicherte unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Hausarztes ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 5/117). Daraufhin ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der MEDAS A.___ an (Urk. 5/119), welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 14. Juli 2011 erstattete (Urk. 5/124). Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 2. August 2011 (Urk. 5/128 S. 3 f.) hielt die IV-Stelle dafür, dass keine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden könne und teilte der Versicherten am 2. Dezember 2011 mit, entgegen der im Vorbescheid in Aussicht gestellten Renteneinstellung bestehe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente (Urk. 5/127).
1.4     Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 gelangte die Versicherte an die IV-Stelle und brachte vor, ihr Gesundheitszustand habe sich in wesentlichem Ausmass verschlechtert (Urk. 5/138); mit einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2012 ersuchte sie explizit um Überprüfung ihres Invaliditätsgrades (Urk. 5/140). Zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes legte sie ihren Eingaben jeweils einen vom 14. September 2012 datierenden Bericht der Klinik B.___ (Urk. 5/137 = Urk. 5/139) bei. Gestützt auf eine Stellungnahme des RAD vom 7. November 2012 (Urk. 5/143 S. 2) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2012 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse werde auf ihr Gesuch um Rentenerhöhung nicht eingetreten (Urk. 5/144 und Urk. 5/145). Zur Begründung ihres Einwandes vom 26. November 2012 (Urk. 5/146) liess die Versicherte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. C.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 5. Dezember 2012 (Urk. 5/149/1-2) sowie einen solchen des Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin, vom 23. Oktober 2012 (Urk. 5/149/3-4) auflegen. Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2012 (Urk. 5/150) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2012 (richtig: 2013) auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein, da eine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 2 = Urk. 5/151).

2.
2.1     Gegen die genannte Verfügung (Urk. 2) richtet sich die mit dem Datum vom 6. Februar 2013 versehene, am 8. Februar 2013 zur Post gegebene Beschwerde der Versicherten (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, obwohl sie der IV-Stelle sämtliche Berichte über ihren Gesundheitszustand habe zukommen lassen und starke Schmerzmedikamente nehmen müsse, sei ihr Begehren abgelehnt worden; es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie bereit sei, sich von einem Versicherungsarzt untersuchen zu lassen oder an einer Abklärung teilzunehmen (Urk. 1). Sinngemäss beantragt sie somit, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, das Gesuch um Erhöhung der Rente materiell zu beurteilen.
2.2     Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4) und legte die Verfahrensakten (Urk. 5/1-152) auf.
         Mit Eingabe vom 14. März 2013 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin die ihr von der IV-Stelle zugesandten Verfahrensakten (Urk. 7/1-154) ebenfalls ein.
         Mit Begleitschreiben vom 22. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
         Mit einer am 23. April 2013 zur Post gegebenen Eingabe (Urk. 9) legte die Beschwerdeführerin ein von Dr. med. C.___ ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitsattest (Urk. 10) auf.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
         Glaubhaftmachen erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 E. 2, 119 V 9 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.3     Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

2.
2.1     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.2     Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und die materielle Behandlung ihres Rentenerhöhungsgesuchs durch die Verwaltung, ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheuma-Erkrankungen, berichtete am 16. April 2002 von einem rezidivierenden lumbovertebralen Syndrom, passageren Arthralgien einiger Fingermittelgelenke und einer Medikamentenabhängigkeit. Er attestierte für die Zeit von 1. Januar bis 17. Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und danach bis zum 31. März 2002 eine solche von 20 % (Urk. 5/9/3). Er führte sodann aus, dass er die Patientin nach einer Kontrolle im Januar 2002 nicht mehr gesehen hätte und hielt weitere Abklärungen für erforderlich (Urk. 5/9/5).
3.1.2   Im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 5/23) wurde eine seit 12. Juni 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei folgenden Diagnosen attestiert (S. 1 lit. A):
- Verdacht auf adultes ADHS
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig kontrollierte Abgabe (ICD-10: F13.23)
- Opiatabhängigkeit (Codein) in geschützter Umgebung abstinent, jedoch mit Methadon substituiert (ICD-10: F11.22)
- chronisches Schmerzsyndrom Unterarm rechts, bei Status nach Muskeltransplantation nach Unfall
         Die Klinikärzte hielten schliesslich fest, dass sämtliche psychischen Funktionen im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung stark eingeschränkt seien und keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (S. 5).
3.1.3   Gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ hielt der damalige Medizinische Dienst der IV-Stelle eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 100 % ab 12. Juni 2002 für ausgewiesen (Urk. 5/26 S. 2). Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente per 1. Juni 2003 erfolgte damit aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens (Urk. 5/28: Verfügung vom 2. Dezember 2003).
3.2
3.2.1   Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 14. September 2007 von einem stationären Gesundheitszustand mit psychologischer Betreuung (Urk. 5/82).
3.2.2   Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 9. März 2008 aus, er habe die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihres Hausarztes am 21. Dezember 2006 und anfang Januar 2007 untersucht. Im Dezember 2006 habe sie vor allem über Schwellungen in der linken Hand und einzelner Endgelenke sowie Morgensteifigkeit von 15 Minuten geklagt. Sie habe auch Schmerzen im linken lateralen Ellbogen angegeben. Klinisch hätten degenerative Veränderungen einzelner Fingergelenke sowie eine Condylopathie festgestellt werden können; es bestehe die bekannte eingeschränkte Beweglichkeit der Langfinger und des Handgelenks rechts. Er habe eine Fingerpolyarthrose links postuliert, es erfolge weiterhin eine Behandlung mit Condrosulf. Die letzte Konsultation habe am 30. Januar 2007 stattgefunden. Es sei dabei um die lumbalen Rückenschmerzen gegangen. Im Bereich der posttraumatischen Hand rechts sei die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Auch lumbal belastende Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 5/87 S. 2).
3.2.3   Im psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2008 (Urk. 5/90) führte Dr. Y.___ folgende Diagnosen auf (S. 10 f.):
- Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter
- Aufmerksamkeits-Defizit-Störung, ADS; F90.0
- Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (Codicontin®)
- mit gegenwärtigem Substanzgebrauch auf ärztliche Verordnung (F11.24)
- Abhängigkeitssyndrom von Benzodiazepinen (Temesta®)
- mit gegenwärtigem Substanzgebrauch auf ärztliche Verordnung (F13.24)
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1)
- chronisches körperliches Schmerzsyndrom
- anamnestisch Konsum von LSD ca. 1977, Kokain bis 2002 und Alkohol bis 2006
         Dr. Y.___ kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Explorandin im Vergleich zur Beurteilung der Psychiatrischen Klinik E.___ im Jahr 2002 verbessert habe, da keine ausreichenden Symptome mehr zu finden seien, um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aufrecht zu halten (S. 13 ff., 19). Er hielt sodann dafür, dass eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 50 % aufgrund von Defiziten einer ADS und einer fehlenden Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte bestehe; allfällige Minderungen der Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht, beispielsweise aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms, seien den Minderungen aus psychiatrischer Sicht hinzuzurechnen. Die Defizite durch das ADS, nämlich reduzierte Aufmerksamkeit, reduzierte Konzentration bei komplexen Aufgaben, Störungen der Handlungsplanung und Planungsumsetzung, und jene durch die fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte seien in sich eigenständig und gut abgegrenzt zu somatisch begründbaren Defiziten. Eine relevante Überlappung bestehe nicht; sie seien somit wechselseitig ungekürzt zusammenzurechnen und zu den somatischen Defiziten hinzuzurechnen (S. 15 f.). Weiter führte der Gutachter aus, eine Reduktion der Minderung auf 30 % (von 100 %) könne durch eine strukturierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (inklusive Therapie mit Methylphenidat und allfällig weiteren Substanzen und Beibehaltung der aktuellen Verordnung von Temesta® und Codicontin®) innert zwei Jahren erwartet werden (S. 16).
3.2.4   Aus dem Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals Z.___ über den Röntgenbefund vom 25. August 2008 geht hervor, dass an der Lendenwirbelsäule im Vergleich zur Voruntersuchung keine Veränderungen oder neu aufgetretene ossäre Destruktionen gefunden werden konnten. Auch am linken Unterschenkel zeigten sich stabile Verhältnisse (Urk. 5/97).
3.2.5   Aufgrund der erwähnten Berichte kam der RAD zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert und sie einen Teil ihrer Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe (Urk. 5/92 S. 4 f., Urk. 5/102). In der Folge errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 62 % (vgl. Urk. 5/93) und setzte die zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 5/101 und Urk. 5/103).
3.3
3.3.1   Die A.___-Gutachter führten in ihrem interdisziplinären Gutachten vom 14. Juli 2011 (Urk. 5/124) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 32 f.):
- Status nach Polytrauma vom August 1983 mit/bei
- Status nach Zerquetschung des rechten Unterarmes mit Verdacht auf Verletzung der peripheren Nerven
- Status nach CTS Operation rechts 1997
- Status nach Kompressionsfraktur von L5
- Spondylose und Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule
- Verdacht auf Spinalkanalstenose der LWS
- Coxarthrose beidseits links > rechts
- Heberden-Arthrose linke Hand
- aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gemäss ICD-10 mit eigenständigem Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 33):
- Status nach Rippenfraktur rechts
- Status nach Schulterblattfraktur rechts
- Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und Benzodiazepinen, iatrogen F11.24 und F13.24
- Cannabisabusus F12.1
         Die Gutachter führten aus, die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung habe das Bild einer 52-jährigen normosomen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Korrelierend dazu hätten durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen gefunden werden können. Das EKG habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie habe keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung geliefert. Somit könne von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 36).
         Weiter hielten die Gutachter fest, bei der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung hätten bei der Explorandin verschiedene Folgezustände eines im August 1983 erlittenen Autounfalls objektiviert werden können. Damals habe sie Verletzungen des rechten Unterarms, eine Fraktur von L5, Rippenfrakturen und eine Fraktur an der rechten Scapula erlitten. Die Rippenfrakturen sowie die Fraktur der rechten Scapula seien als ausgeheilt zu beurteilen. Die Zerquetschung des rechten Unterarmes mit Verletzungen der peripheren Nerven und Kompressionsfraktur von L5 hätten zu Beschwerden im rechten Arm sowie im Rücken geführt. Zusätzlich bestünden noch Beschwerden in beiden Hüftgelenken und in der linken Hand. Bei den erlittenen Verletzungen sei es offensichtlich zur Zerquetschung des rechten Unterarmes mit Verlust von Weichteilen, aber auch mit Verlusten an den Knochen gekommen. Die durchgeführten Operationen hätten zum Teilaufbau des Knochengerüstes geführt, die vollständige Funktion der rechten Hand sei aber nicht wieder erlangt worden. Es bestehe eine Minderfunktion der Hand; sie könne lediglich eine Greiffunktion zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger ausführen, die restlichen Funktionen der Hand seien praktisch auf null reduziert. Das Heben und Tragen auch leichter Lasten sei mit der rechten Hand praktisch nicht möglich. Im Laufe der Jahre sei aufgrund der LWK5 Kompressionsfraktur ein Blockwirbel entstanden, aber auch eine deutliche Spondylarthrose und Spondylose in der unteren Lendenwirbelsäule, die möglicherweise zu einer Spinalkanalstenose geführt habe. Zusätzlich habe sich eine Hüftarthrose beidseits entwickelt. Aufgrund dieser Beschwerden sei die Explorandin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehilfe zu 100 % arbeitsunfähig einzustufen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 30 %, das heisse 2 bis 2.5 Stunden täglich, möglich. Die Tätigkeiten sollten Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen beinhalten, ohne Tragen auch von leichten Lasten, ohne repetierende Bewegungen und Belastungen der rechten Hand, in temperierten Räumlichkeiten (S. 36 f.).
         Die Gutachter erwogen sodann, bei der psychiatrischen Exploration sei ein unauffälliger Befundstatus festgestellt worden und es könne versicherungspsychiatrisch keine Diagnose mit eigenständigem invalidisierendem Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zusammenfassend könnten sie - so die Gutachter - unter Berücksichtigung der anamnestischen Daten, der aktuellen Laborbefunde sowie den eigenen Angaben, bei der Explorandin ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden und Benzodiazepinen mit gegenwärtigem Substanzgebrauch auf ärztliche Verordnung und weiterhin ein Canabisabusus bestätigen. Dabei handle es sich allerdings um eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Hinweise für eine affektive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS hätten sich nicht ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin als vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig einzustufen (S. 37).
         Schliesslich hielten die Gutachter fest, die Versicherte sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus chirurgisch-orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend aus interdisziplinärer Sicht sei die Explorandin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Altenpflegehelferin zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der orthopädischen Empfehlungen und Vorgaben zu 30 % einsetzbar (S. 38).
3.3.2   Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 2. August 2011 aus, der Einschätzung der A.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund des Status nach Polytrauma eine adaptierte Tätigkeit bloss zu 30 % zumutbar sei, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der erhobenen Befunde liege aus somatischer Sicht derselbe Gesundheitsschaden vor, wie er bereits zuvor bestanden habe. In psychischer Hinsicht habe sich die Situation stabilisiert. Es sei demzufolge von einer weiterhin bestehenden 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 5/128 S. 3 f.).
3.3.3   Gestützt auf die Beurteilung des RAD ging die IV-Stelle von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen aus und teilte der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 mit, es sei keine anspruchsbeeinflussende Änderung festgestellt worden, weshalb bei einem weiterhin massgebenden Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 5/127).

4.
4.1     Dem Bericht der Radiologie der Klinik B.___ vom 14. September 2012 kann entnommen werden, dass die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eine chronische Infraktion der Bodenplatte LWK5, eine kyphotische Fehlhaltung L5/S1, eine tieflumbale Hyperlordose, eine leichte rechtskonvexe lumbale Skoliose, eine multisegmentale beträchtliche Degeneration der Bandscheiben und multisegmentale schwere Spondylarthrosen zeigte. Eine Kompression neurogener Strukturen war nicht nachweisbar. Der beurteilende Radiologe, PD Dr. med. G.___, hielt sodann eine Reizung der L5-Wurzel rechts bei schwerer Foramenstenose für möglich (Urk. 5/137 = Urk. 5/139 = Urk. 5/149/5-6).
4.2     Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 5/149/3-4) folgende Diagnose fest:
- rezidivierendes lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom bei
- deutlichen degenerativen Veränderungen
- Spondylarthrose, Osteochondrose ohne Kompression neurogener Strukturen
- Wurzel L5 Reizung rechts möglich bei Foramenstenose
         Er führte sodann aus, die Untersuchung zeige eine aktuelles lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links wegen ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Die Befunde erklärten die Beschwerden und die deutliche Fehlhaltung der Patientin. Ein peroraler Kortisonstoss habe wegen Übelkeit nicht durchgeführt werden können. Eine Physiotherapie sei im Gange, je nach Verlauf seien weitere Massnahmen wie beispielsweise gezielte Injektionen notwendig (Urk. 5/149/4).
4.3     Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 unter den anamnestischen Angaben aus, die Rückensituation habe sich seit ungefähr einem Jahr verschlechtert. Weiter berichtete er von einem chronischen Analgetikagebrauch und verwies auf die in den spezialärztlichen Berichten der Klinik B.___ und des Dr. D.___ enthaltenen Angaben (Urk. 5/149/1-2).

5.
5.1     Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 7. November 2012 (Urk. 5/143 S. 2) zu Recht festgehalten hat, werden im Bericht der Klinik B.___ vom 14. September 2012 lediglich radiologisch festgestellte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule beschrieben, welche mit den von den A.___-Gutachtern im Jahr 2011 erhobenen Befunden vereinbar sind. Hinweise auf neue funktionelle Defizite lassen sich dagegen nicht finden; insbesondere schloss der beurteilende Radiologe eine Kompression von Nervenstrukturen aus. Auch die von Dr. D.___ erhobenen klinischen Befunde (vgl. Urk. 5/149/3-4) entsprechen - wie der RAD in seiner weiteren Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 ebenfalls festhielt (Urk. 5/150) - denjenigen im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung (vgl. dazu auch oben E. 3.3.1).
5.2     Da auch der Hausarzt Dr. C.___ keine Befunde nennt, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hinweisen würden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle zum Schluss kam, mit den eingereichten Berichten sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt das im Beschwerdeverfahren aufgelegte Arbeitsunfähigkeitsattest des Dr. C.___ vom 23. April 2013, wird doch darin bloss eine ab diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10).

6.       Nach dem Gesagten ist die IV-Stelle auf das Gesuch um Rentenerhöhung mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Beurteilung zu Recht nicht eingetreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher - soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.2) - abzuweisen.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).