IV.2013.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiber Br?hwiler
Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1960, bezieht seit 1. Dezember 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/15, Urk. 7/20). Die im September 1998 (Urk. 7/18), Dezember 2001 (Urk. 7/28), April 2004 (Urk. 7/41) und Juli 2008 (Urk. 7/55) eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben einen unver?nderten Anspruch auf die bisherige ganze Rente (Mitteilungen vom 21. November 1998, Urk. 7/24; vom 18. Februar 2002, Urk. 7/32 = Urk. 7/50; vom 27. Mai 2004, Urk. 7/46; vom 18. Juli 2008, Urk. 7/60).
1.2???? Im August 2012 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 7/66; ELAR-Notiz vom 15. August 2012, Urk. 7/65). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/67) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/68) ein und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Urk. 7/70) mit, dass sie ihn zur Kl?rung der Leistungsanspr?che bei Dr. med. Y.___, rheumatologisch und durch einen sp?ter bekannt zugebenden zweiten Gutachter psychiatrisch begutachten lassen werde. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/71) gegen die Anordnung eines Gutachtens sowie gegen die begutachtende ?rztin opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverf?gung vom 17. Januar 2013 an der medizinischen Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 7/72 = Urk. 2).
2.??????
2.1???? Gegen die Zwischenverf?gung vom 17. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 3/2-3, Urk. 5-16) am 7. Februar 2013 Beschwerde mit folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2 ff.):
1. ??????? Es sei die Zwischenverf?gung vom 17.01.2013 aufzuheben.
2. ??????? Es sei - vorab gest?tzt auf die im gerichtlichen Verfahren zu erg?nzenden, bestehenden, vollst?ndigen Akten - festzustellen, dass sich weder Gesundheitszustand noch erwerbliche Verh?ltnisse des Beschwerdef?hrers in rentenrelevantem Ausmass ge?ndert haben, bzw. festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer weiterhin Anspruch auf die letztmals durch Revisionsverf?gung 2008 best?tigte ganze Rente hat.
eventuell:
3. ??????? Es sei die Beschwerdegegnerin zur Gew?hrung des fairen Verfahrens zu verpflichten betreffend Auswahl, Benennung, Beauftragung und Durchf?hrung der medizinischen fach?rztlichen Begutachtung.
Insbesondere:
3.1.?????? Betreffend Begutachtungsauftrag
3.1.1.???? Es sei festzustellen, dass die Beauftragung der Dr. Christine ??????? Y.___ mit der Durchf?hrung/Organisation zweier fach?rztlicher ??????? Gutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) rechtswidrig ist, bzw. ?? zu widerrufen ist.
3.1.2.???? Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das faire Verfahren zur Organisation und Erstellung zweier fach?rztlicher ??????? Gutachten nicht gew?hrt hat, bzw. den Anspruch auf ein faires ??? Verfahren verletzt hat.
3.1.3.???? Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der ?? Bekanntgabe von Namen, Personaldaten und ???? versicherungsrelevanten Daten, bzw. der ??????? Vorabzustellung/Vorabvorlage der vollst?ndigen Verwaltungsakten ???????? von und betreffend des Beschwerdef?hrers die Pers?nlichkeitsrechte des Beschwerdef?hrers und den Anspruch des Beschwerdef?hrers ???????? auf ein faires Verfahren verletzt hat.
3.1.4.???? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ohne Verzug von ?? Dr. Christina Y.___ die dieser ?bergebenen Akten ???? zur?ckzuverlangen, bzw. die von dieser allf?llig an Dritte ???????????? weitergegebenen Akten zur?ckzuverlangen.
3.1.5.???? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem ? Beschwerdef?hrer eine angemessene Genugtuung f?r die ??? Pers?nlichkeitsverletzung gem?ss Ziff. 3.1 zu entrichten.
3.1.6.???? Zum Verfahren betreffend Ziff. 3.1
3.1.6.1.? Es sei ?ber die Unterantr?ge der Ziff. 3.1. (bzw. 3.1.1 - 3.1.5.) in einem beschleunigten Teilverfahren/Teilurteil zu entscheiden.
???????????? Beziehungsweise:
3.1.6.2?? Es sei ?ber die Begehren gem?ss den Ziff. 3.1.3. - 3.1.4 im Sinne einer vorsorglichen verfahrensleitenden Verf?gung/Massnahme zu ?? entscheiden.
3.2??????? Betreffend zu erteilendem Begutachtungsauftrag (Feststellung der ? einzelnen Verfahrenspflichten):
3.2.1.???? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Verfahrensakten ?????? vollst?ndig vorzulegen, gesetzm?ssig geordnet und akturiert und ein ??????? gesetzm?ssiges Aktenverzeichnis vorzulegen.
3.2.2.???? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die medizinischen Akten zu vervollst?ndigen und gesetzm?ssig zu verzeichnen und ? dem Beschwerdef?hrer zur allf?lligen Vervollst?ndigung ????? vorzulegen.
3.2.3.???? Es sei die Beschwerdegegnerin, bzw. ihren Regional?rztlichen ?????? Dienst RAD, zu verpflichten, ihren Entscheid betreffend Wahl der ??????? relevanten medizinischen Fachgebiete zu begr?nden, sowie dem Beschwerdef?hrer diesbez?glich Mitwirkungsrechte zu gew?hren in ???????????? Form eines Anspruches auf materielle Stellungnahme zu diesem ?? Entscheid.
3.2.4.???? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem ? Beschwerdef?hrer in Hinblick auf die ???????????? anzuordnende/durchzuf?hrende Begutachtung durch Fach?rztInnen ?????? der bezeichneten Fachgebiete die Liste der zugelassenen ???? Fach?rztInnen dieser medizinischen Fachgebiete vorzulegen, unter ?????? Angabe der mitgeteilten ?Verf?gbarkeit?/Wartezeiten.
3.2.5.???? Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem ? Beschwerdef?hrer betreffend dieser zugelassenen Fach?rztInnen ein ???? Vorschlagsrecht einzur?umen.
3.2.6.???? Es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, den zu ??????? beauftragenden Personen/Stellen vor Rechtskraft der konkreten ?? Begutachtungsanordnung Daten des/betreffend dem ????? Versicherten/Beschwerdef?hrer mitzuteilen, zu ?bergeben.
4.????????? Es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten ????? aufzuerlegen.
5.????????? Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen ?? Parteientsch?digung zu verpflichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. M?rz 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdef?hrer mit Verf?gung vom 20. M?rz 2013 und unter Abweisung des Gesuchs um Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.2???? Mit Eingabe vom 22. M?rz 2013 (Urk. 10) beantragte der Beschwerdef?hrer Akteneinsicht und bekr?ftigte unter anderem die in seiner Beschwerde genannten - jedoch nicht in seinen Rechtsbegehren aufgef?hrten - Verfahrensantr?ge auf Durchf?hrung einer Parteibefragung und einer ?ffentlichen Gerichtsverhandlung (S. 2).
???????? Mit Eingabe vom 16. April 2013 (Urk. 16) liess sich der Beschwerdef?hrer erneut vernehmen und reichte weitere medizinische Akten (Urk. 17/1-6) ein.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verf?gung vom 17. Januar 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdef?hrers durch Dr. Y.___ gem?ss ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2012 festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverf?gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grunds?tzlich selbst?ndig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2???? F?r die Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung f?llt gem?ss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverst?ndigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschr?nkt ?berpr?fbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualit?tsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden k?nnen. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachtr?glich bei der Beweisw?rdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrit?t bedeuten. Aus diesen Gr?nden ist gem?ss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils f?r das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tats?chlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden k?nnen materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgekl?rten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann k?nnen personenbezogene Ausstandsgr?nde ger?gt werden.
2.?????? Nicht Gegenstand der (vorliegenden) gerichtlichen ?berpr?fung sind die Aktenf?hrung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 Ziff. 3.2.1 und 3.2.2), deren Korrespondenz mit ?rztinnen und ?rzten im Zusammenhang mit pendenten Gutachtensauftr?gen (Ziff. 3.2.6), ?ber die gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 ATSG hinausgehende Modalit?ten der Gutachtensanordnung (Ziff. 3.2.4 und 3.2.5) sowie reine Feststellungsbegehren (Ziff. 2, Ziff. 3.1.1-3.1.3).
???????? Bezogen auf diese Antr?ge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1???? Zum Gerichtsverfahren stellte der Beschwerdef?hrer im mit ?Antr?ge? ?berschriebenen Teil der Beschwerde (Urk. 1 S. 1-4) den Antrag, es sei ?ber einen Teil der Antr?ge in einem beschleunigten Teilverfahren/Teilurteil zu entscheiden (Ziff. 3.1.6.1) beziehungsweise im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (Ziff. 3.1.6.2). Im Rahmen der Begr?ndung f?hrte er unter anderem aus, er erachte eine Referentenaudienz als dem Streite angemessen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuf?hren und er beantrage eine m?ndliche ?ffentliche Gerichtsverhandlung (S. 7 Ziff. 1.7).
3.2???? Bereits mit Verf?gung vom 20. M?rz 2013 (Urk. 8) wurde der Beschwerdef?hrer darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchf?hrung des beschwerdeweise beantragten zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, weshalb es dieses Begehren abwies.
3.3???? Was die beantragte ?ffentliche Verhandlung betrifft, so hat der rechtskundige Vertreter des Beschwerdef?hrers seinen Antrag nicht ausdr?cklich auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gest?tzt, dies auch nicht auf S. 12 seiner Beschwerde. Somit handelt es sich beim fraglichen Antrag lediglich um ein Parteibegehren bez?glich der Ausgestaltung des Verfahrens beziehungsweise um eine Beweisofferte, die zu w?rdigen das Gericht frei ist.
???????? Inwiefern beim Entscheid ?ber den angefochtenen Zwischenentscheid aus einer m?ndlichen Verhandlung ein Erkenntnisgewinn resultieren k?nnte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen st?nde ein solches Vorgehen in einem offenkundigen Widerspruch zur ebenfalls in der Beschwerde signalisierten Dringlichkeit der Streitsache (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1.6.1 und Ziff. 3.1.6.2).
???????? Der Entscheid in der Sache ist somit ohne Durchf?hrung einer Gerichtsverhandlung zu f?llen. Mit der F?llung des Entscheides in der Sache wird im ?brigen das Begehren um Erlass eines Teilentscheides respektive von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. Das Gleiche hat auch f?r die beantragte Durchf?hrung einer Referentenaudienz (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.7) zu gelten.
4.??????
4.1???? Der Versicherungstr?ger hat gem?ss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abkl?rungen von Amtes wegen durchzuf?hren. Soweit ?rztliche oder fachliche Untersuchungen f?r die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abkl?rung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabh?ngigen Sachverst?ndigen n?tig, so gibt der Versicherungstr?ger gem?ss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und kann Gegenvorschl?ge machen. Bei fehlendem Konsens im Zusammenhang mit der Einholung der Expertise ist die Anordnung in die Form einer Verf?gung zu kleiden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
4.2???? Da die Beschwerdegegnerin den Namen der in Aussicht genommenen rheumatologischen Gutachterin Dr. Y.___ am 14. Dezember 2012 zusammen mit der Ank?ndigung der Begutachtung mitteilte, dem Beschwerdef?hrer Gelegenheit gab, triftige Einw?nde gegen die Gutachterin zu erheben (Urk. 7/70) und mit der angefochtenen Verf?gung an der Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt (Urk. 2), leistete sie mit Bezug auf die Anordnung der rheumatologischen Begutachtung den gesetzlichen Vorgaben Folge (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). Sofern es die Beschwerdegegnerin jedoch unterliess, dem Beschwerdef?hrer die Gutachterfragen zu unterbreiten, wie dieser geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 18 oben), hat sie dies nachzuholen. Da dies aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verf?gung bildet, ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen.
???????? Ebenfalls nicht n?her einzugehen ist auf die noch nicht spezifizierte Anordnung der psychiatrischen Begutachtung. Diesbez?glich teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer am 14. Dezember 2012 mit, der Name des zweiten Gutachters werde von Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 7/70). Im Lichte der Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden, sofern die Bekanntgabe des Namens des psychiatrischen Gutachters bei strittiger Durchf?hrung einer Begutachtung oder deren Modalit?ten in Form einer Verf?gung ergeht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
4.3
4.3.1?? Zu pr?fen ist das Vorliegen von Ablehnungsgr?nden gegen die dem Beschwerdef?hrer namentlich bekannt gegebene Gutachterin Dr. Y.___.
???????? Gem?ss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gr?nden ablehnen und Gegenvorschl?ge machen. Triftige Gr?nde sind die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgr?nde (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG).
???????? Nach der Rechtsprechung gelten f?r Sachverst?ndige grunds?tzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgr?nde, wie sie f?r Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umst?nde vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher f?r die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverst?ndige Person tats?chlich befangen ist. Es gen?gt vielmehr, wenn Umst?nde vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begr?nden verm?gen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umst?nde kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begr?ndet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
4.3.2?? Gegen Dr. Y.___ wird vorgebracht, dass sie ihre berufliche T?tigkeit fast ausschliesslich als Gutachterin f?r Versicherer aus?be. Zahlreiche Gutachten h?tten wegen grober M?ngel, welche nur als Ausdruck von Einseitigkeit verstanden werden k?nnten, zur?ckgewiesen werden m?ssen. Deshalb sei der vorgeschlagenen Gutachterin auch mangelnde Fachkompetenz vorzuwerfen (Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 2.5.2.2.2).
???????? Die von der Beschwerdegegnerin f?r die rheumatologische Begutachtung vorgeschlagene ?rztin ist in fachlicher Hinsicht auf ihrem Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert (vgl. www.medregom.admin.ch), weshalb keine mangelhafte Fachkompetenz ersichtlich ist.
???????? Die weiteren vom Beschwerdef?hrer angef?hrten Punkte - wie etwa, der ?Anteil von Gutachten, mit welchen Gesundheitszust?nde festgestellt werden, die keinen Anspruch auf Rentenleistungen rechtfertigen?, sei bei Dr. Y.___ ?klar ?berdurchschnittlich hoch? (Urk. 1 S. 24 f.) - geh?ren zu den Einwendungen materieller Natur, sind sie doch von der Sorge getragen, das Gutachten k?nne mangelhaft oder jedenfalls nicht im Sinne des Beschwerdef?hrers ausfallen; sie sind somit mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweisw?rdigung zu behandeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248 f.) und nicht im vorliegenden Verfahren.
4.4???? Der Antrag schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ohne Verzug von Dr. Y.___ die dieser ?bergebenen Akten zur?ckzuverlangen beziehungsweise die von dieser allf?llig an Dritte weitergegebenen Akten zur?ckzuverlangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1.4), ist nicht justiziabel. Weder ist das Gericht Aufsichtsbeh?rde der Beschwerdegegnerin, noch hat es sonst wie Veranlassung, sich mittels Einzelanweisungen in den Verwaltungsablauf einzumischen. ?
5.
5.1???? Auf die Beschwerde nicht einzutreten ist im ?brigen auch, soweit der Beschwerdef?hrer die ausdr?ckliche Benennung der f?r die Begutachtung relevanten Fachgebiete durch den Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) sowie die Einr?umung eines Vorschlagsrecht betreffend die zugelassenen Fach?rzte beantragte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.2.3, Ziff. 3.2.5). Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungstr?ger der versicherten Person den oder die Namen der Gutachter bekannt gibt und diese zu den vorgesehenen Fragen Stellung nehmen kann. ?ber diese gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinaus besteht jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen des Versicherungstr?gers bei der Anordnung der Begutachtung.
5.2???? Dasselbe gilt auch f?r die vom Beschwerdef?hrer beanstandete Fachrichtung des angeordneten Gutachtens (Urk. 1 S. 27 Ziff. 2.5.2.2.5). Zwischenverf?gungen ?ber andere Fragen der Begutachtung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken k?nnen. In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken k?nnen Zwischenverf?gungen ?ber Einw?nde, welche Fragen der Beweisw?rdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch ber?cksichtigt werden k?nnen. Dazu geh?ren rechtsprechungsgem?ss auch die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist (BGE 136 V 156 E. 3.2).
6.?????? Auf den Antrag des Beschwerdef?hrers, es sei ihm eine angemessene Genugtuung f?r die Pers?nlichkeitsverletzungen gem?ss Ziff. 3.1. zu entrichten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1.5., S. 28), kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grunds?tzlich nur Rechtsverh?ltnisse zu ?berpr?fen bzw. zu beurteilen, zu denen die zust?ndige Verwaltungsbeh?rde vorg?ngig verbindlich - in Form einer Verf?gung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verf?gung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Genugtuung - keine Verf?gung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
7.?????? Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die rheumatologische Begutachtung des Beschwerdef?hrers bei der in Aussicht gestellten ?rztin Dr. Y.___ angeordnet hat.
???????? Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef?hrer Gelegenheit einr?umen wird, zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und Erg?nzungsfragen einzureichen.
8.?????? Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) - gem?ss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-6
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).