Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00149
[9C_496/2013]
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IV.2013.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, bezieht seit 1. Dezember 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/15, Urk. 7/20). Die im September 1998 (Urk. 7/18), Dezember 2001 (Urk. 7/28), April 2004 (Urk. 7/41) und Juli 2008 (Urk. 7/55) eingeleiteten Rentenrevisionen ergaben einen unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Rente (Mitteilungen vom 21. November 1998, Urk. 7/24; vom 18. Februar 2002, Urk. 7/32 = Urk. 7/50; vom 27. Mai 2004, Urk. 7/46; vom 18. Juli 2008, Urk. 7/60).
1.2 Im August 2012 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 7/66; ELAR-Notiz vom 15. August 2012, Urk. 7/65). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/67) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/68) ein und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 (Urk. 7/70) mit, dass sie ihn zur Klärung der Leistungsansprüche bei Dr. med. Y.___, rheumatologisch und durch einen später bekannt zugebenden zweiten Gutachter psychiatrisch begutachten lassen werde. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/71) gegen die Anordnung eines Gutachtens sowie gegen die begutachtende Ärztin opponiert hatte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 an der medizinischen Begutachtung durch Dr. Y.___ fest (Urk. 7/72 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Zwischenverfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 3/2-3, Urk. 5-16) am 7. Februar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.):
1.
Es sei die Zwischenverfügung vom 17.01.2013 aufzuheben.
2. Es sei - vorab gestützt auf die im gerichtlichen Verfahren zu ergänzenden, bestehenden, vollständigen Akten - festzustellen, dass sich weder Gesundheitszustand noch erwerbliche Verhältnisse des Beschwerdeführers in rentenrelevantem Ausmass geändert haben, bzw. festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die letztmals durch Revisionsverfügung 2008 bestätigte ganze Rente hat.
eventuell:
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des fairen Verfahrens zu verpflichten betreffend Auswahl, Benennung, Beauftragung und Durchführung der medizinischen fachärztlichen Begutachtung.
Insbesondere:
3.1. Betreffend Begutachtungsauftrag
3.1.1. Es sei festzustellen, dass die Beauftragung der Dr. Christine Y.___ mit der Durchführung/Organisation zweier fachärztlicher Gutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) rechtswidrig ist, bzw. zu widerrufen ist.
3.1.2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das faire Verfahren zur Organisation und Erstellung zweier fachärztlicher Gutachten nicht gewährt hat, bzw. den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt hat.
3.1.3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Bekanntgabe von Namen, Personaldaten und versicherungsrelevanten Daten, bzw. der Vorabzustellung/Vorabvorlage der vollständigen Verwaltungsakten von und betreffend des Beschwerdeführers die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers und den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt hat.
3.1.4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ohne Verzug von Dr. Christina Y.___ die dieser übergebenen Akten zurückzuverlangen, bzw. die von dieser allfällig an Dritte weitergegebenen Akten zurückzuverlangen.
3.1.5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzung gemäss Ziff. 3.1 zu entrichten.
3.1.6. Zum Verfahren betreffend Ziff. 3.1
3.1.6.1. Es sei über die Unteranträge der Ziff. 3.1. (bzw. 3.1.1 - 3.1.5.) in einem beschleunigten Teilverfahren/Teilurteil zu entscheiden.
Beziehungsweise:
3.1.6.2 Es sei über die Begehren gemäss den Ziff. 3.1.3. - 3.1.4 im Sinne einer vorsorglichen verfahrensleitenden Verfügung/Massnahme zu entscheiden.
3.2 Betreffend zu erteilendem Begutachtungsauftrag (Feststellung der einzelnen Verfahrenspflichten):
3.2.1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Verfahrensakten vollständig vorzulegen, gesetzmässig geordnet und akturiert und ein gesetzmässiges Aktenverzeichnis vorzulegen.
3.2.2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die medizinischen Akten zu vervollständigen und gesetzmässig zu verzeichnen und dem Beschwerdeführer zur allfälligen Vervollständigung vorzulegen.
3.2.3. Es sei die Beschwerdegegnerin, bzw. ihren Regionalärztlichen Dienst RAD, zu verpflichten, ihren Entscheid betreffend Wahl der relevanten medizinischen Fachgebiete zu begründen, sowie dem Beschwerdeführer diesbezüglich Mitwirkungsrechte zu gewähren in Form eines Anspruches auf materielle Stellungnahme zu diesem Entscheid.
3.2.4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in Hinblick auf die anzuordnende/durchzuführende Begutachtung durch FachärztInnen der bezeichneten Fachgebiete die Liste der zugelassenen FachärztInnen dieser medizinischen Fachgebiete vorzulegen, unter Angabe der mitgeteilten „Verfügbarkeit„/Wartezeiten.
3.2.5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer betreffend dieser zugelassenen FachärztInnen ein Vorschlagsrecht einzuräumen.
3.2.6. Es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, den zu beauftragenden Personen/Stellen vor Rechtskraft der konkreten Begutachtungsanordnung Daten des/betreffend dem Versicherten/Beschwerdeführer mitzuteilen, zu übergeben.
4. Es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2013 und unter Abweisung des Gesuchs um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2013 (Urk. 10) beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht und bekräftigte unter anderem die in seiner Beschwerde genannten - jedoch nicht in seinen Rechtsbegehren aufgeführten - Verfahrensanträge auf Durchführung einer Parteibefragung und einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (S. 2).
Mit Eingabe vom 16. April 2013 (Urk. 16) liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte weitere medizinische Akten (Urk. 17/1-6) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 17. Januar 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. Y.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 2012 festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 Für die Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2. Nicht Gegenstand der (vorliegenden) gerichtlichen Überprüfung sind die Aktenführung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 Ziff. 3.2.1 und 3.2.2), deren Korrespondenz mit Ärztinnen und Ärzten im Zusammenhang mit pendenten Gutachtensaufträgen (Ziff. 3.2.6), über die gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 ATSG hinausgehende Modalitäten der Gutachtensanordnung (Ziff. 3.2.4 und 3.2.5) sowie reine Feststellungsbegehren (Ziff. 2, Ziff. 3.1.1-3.1.3).
Bezogen auf diese Anträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Zum Gerichtsverfahren stellte der Beschwerdeführer im mit „Anträge“ überschriebenen Teil der Beschwerde (Urk. 1 S. 1-4) den Antrag, es sei über einen Teil der Anträge in einem beschleunigten Teilverfahren/Teilurteil zu entscheiden (Ziff. 3.1.6.1) beziehungsweise im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden (Ziff. 3.1.6.2). Im Rahmen der Begründung führte er unter anderem aus, er erachte eine Referentenaudienz als dem Streite angemessen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und er beantrage eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung (S. 7 Ziff. 1.7).
3.2 Bereits mit Verfügung vom 20. März 2013 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung des beschwerdeweise beantragten zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, weshalb es dieses Begehren abwies.
3.3 Was die beantragte öffentliche Verhandlung betrifft, so hat der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers seinen Antrag nicht ausdrücklich auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gestützt, dies auch nicht auf S. 12 seiner Beschwerde. Somit handelt es sich beim fraglichen Antrag lediglich um ein Parteibegehren bezüglich der Ausgestaltung des Verfahrens beziehungsweise um eine Beweisofferte, die zu würdigen das Gericht frei ist.
Inwiefern beim Entscheid über den angefochtenen Zwischenentscheid aus einer mündlichen Verhandlung ein Erkenntnisgewinn resultieren könnte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen stünde ein solches Vorgehen in einem offenkundigen Widerspruch zur ebenfalls in der Beschwerde signalisierten Dringlichkeit der Streitsache (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1.6.1 und Ziff. 3.1.6.2).
Der Entscheid in der Sache ist somit ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu fällen. Mit der Fällung des Entscheides in der Sache wird im Übrigen das Begehren um Erlass eines Teilentscheides respektive von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. Das Gleiche hat auch für die beantragte Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.7) zu gelten.
4.
4.1 Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Bei fehlendem Konsens im Zusammenhang mit der Einholung der Expertise ist die Anordnung in die Form einer Verfügung zu kleiden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
4.2 Da die Beschwerdegegnerin den Namen der in Aussicht genommenen rheumatologischen Gutachterin Dr. Y.___ am 14. Dezember 2012 zusammen mit der Ankündigung der Begutachtung mitteilte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, triftige Einwände gegen die Gutachterin zu erheben (Urk. 7/70) und mit der angefochtenen Verfügung an der Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt (Urk. 2), leistete sie mit Bezug auf die Anordnung der rheumatologischen Begutachtung den gesetzlichen Vorgaben Folge (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). Sofern es die Beschwerdegegnerin jedoch unterliess, dem Beschwerdeführer die Gutachterfragen zu unterbreiten, wie dieser geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 18 oben), hat sie dies nachzuholen. Da dies aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen.
Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die noch nicht spezifizierte Anordnung der psychiatrischen Begutachtung. Diesbezüglich teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 mit, der Name des zweiten Gutachters werde von Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 7/70). Im Lichte der Rechtsprechung ist dies nicht zu beanstanden, sofern die Bekanntgabe des Namens des psychiatrischen Gutachters bei strittiger Durchführung einer Begutachtung oder deren Modalitäten in Form einer Verfügung ergeht (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8).
4.3
4.3.1 Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gegebene Gutachterin Dr. Y.___.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Triftige Gründe sind die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
4.3.2 Gegen Dr. Y.___ wird vorgebracht, dass sie ihre berufliche Tätigkeit fast ausschliesslich als Gutachterin für Versicherer ausübe. Zahlreiche Gutachten hätten wegen grober Mängel, welche nur als Ausdruck von Einseitigkeit verstanden werden könnten, zurückgewiesen werden müssen. Deshalb sei der vorgeschlagenen Gutachterin auch mangelnde Fachkompetenz vorzuwerfen (Urk. 1 S. 24 f. Ziff. 2.5.2.2.2).
Die von der Beschwerdegegnerin für die rheumatologische Begutachtung vorgeschlagene Ärztin ist in fachlicher Hinsicht auf ihrem Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert (vgl.
www.medregom.admin.ch
), weshalb keine mangelhafte Fachkompetenz ersichtlich ist.
Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Punkte - wie etwa, der „Anteil von Gutachten, mit welchen Gesundheitszustände festgestellt werden, die keinen Anspruch auf Rentenleistungen rechtfertigen“, sei bei Dr. Y.___ „klar überdurchschnittlich hoch“ (Urk. 1 S. 24 f.) - gehören zu den Einwendungen materieller Natur, sind sie doch von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft oder jedenfalls nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfallen; sie sind somit mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248 f.) und nicht im vorliegenden Verfahren.
4.4 Der Antrag schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ohne Verzug von Dr. Y.___ die dieser übergebenen Akten zurückzuverlangen beziehungsweise die von dieser allfällig an Dritte weitergegebenen Akten zurückzuverlangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1.4), ist nicht justiziabel. Weder ist das Gericht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin, noch hat es sonst wie Veranlassung, sich mittels Einzelanweisungen in den Verwaltungsablauf einzumischen.
5.
5.1 Auf die Beschwerde nicht einzutreten ist im Übrigen auch, soweit der Beschwerdeführer die ausdrückliche Benennung der für die Begutachtung relevanten Fachgebiete durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie die Einräumung eines Vorschlagsrecht betreffend die zugelassenen Fachärzte beantragte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.2.3, Ziff. 3.2.5). Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger der versicherten Person den oder die Namen der Gutachter bekannt gibt und diese zu den vorgesehenen Fragen Stellung nehmen kann. Über diese gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinaus besteht jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen des Versicherungsträgers bei der Anordnung der Begutachtung.
5.2 Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer beanstandete Fachrichtung des angeordneten Gutachtens (Urk. 1 S. 27 Ziff. 2.5.2.2.5). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können. Dazu gehören rechtsprechungsgemäss auch die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist (BGE 136 V 156 E. 3.2).
6. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzungen gemäss Ziff. 3.1. zu entrichten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1.5., S. 28), kann bereits mangels Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit - wie hier betreffend Genugtuung - keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die rheumatologische Begutachtung des Beschwerdeführers bei der in Aussicht gestellten Ärztin Dr. Y.___ angeordnet hat.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumen wird, zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen einzureichen.
8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).