Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00150 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 31. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ erlitt in den Jahren 1989 sowie 1999 eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und verletzte sich am 30. Mai 2001 bei einem Velosturz erneut erheblich (vgl. Urk. 8/4/7). Die Versicherte und promovierte Juristin, welche seit 1. September 2001 als Fachspezialistin/Abteilung Mittelbeschaffung in einem 80 %-Pensum für die Y.___ tätig war (Urk. 8/14/1-2 Ziff. 6 und 9), meldete sich am 28. Juni 2003 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, neuropsychologische Defizite sowie ein HWS-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2). Nach Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/6-7, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/31) sowie medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 8/3-4, Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/25-26, Urk. 8/48/1-26, Urk. 8/50-51) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/59, Urk. 8/66, Urk. 8/70) mit Verfügungen vom 4. April 2012 (Urk. 8/79 und Urk. 8/88-99) ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente zu.
Am 27. April 2012 teilte die Versicherte, die seit Mai 2011 eine neue Anstellung in einem 40 %-Pensum innehatte (vgl. Urk. 8/105), mit, dass sie nunmehr zu 60 % arbeite (Urk. 8/100). Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/109) die Einstellung der Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte ihre Einwände (Urk. 8/110) vorgebracht hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfügung von 11. Januar 2013 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2013 erhob die Versicherte am 8. Februar 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr weiterhin minimal eine Viertelsrente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13 und Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 2), basierend auf einer Erwerbseinbusse von Fr. 33‘853.35 (Einkommen ohne Behinderung Fr. 105‘853.35, Einkommen mit Behinderung Fr. 72‘000.--), einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie die Aufhebung der im Jahr 2012 zugesprochenen Viertelsrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats mithin auf Ende Februar 2013 verfügte.
In der Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1. Februar 2012 ein Jahresbruttosalär von Fr. 72‘000.-- erziele. Dies habe sie ihr, der Beschwerdegegnerin, nicht unverzüglich angezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungseinstellung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bereits ab Mai 2012 vorzunehmen, weshalb sie Antrag stellte auf reformatio in peius (Urk. 7; vgl. auch Duplik vom 5. Juli 2013, Urk. 17).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall ein Einkommen von rund Fr. 129‘200.-- erzielen würde, weshalb ihr – unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 72‘000.-- – die Viertelsrente zu belassen sei (Urk. 1 S. 11).
Betreffend die beantragte reformatio in peius führte sie in der Replik aus, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Kenntnis von der verzögerten Einreichung der Unterlagen gehabt. Letzteres sei entschuldbar, da sie mit ihrem Pensum von 60 % und der Kinderbetreuung permanent an den Grenzen ihrer Belastbarkeit gewesen sei. Deswegen habe der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt (Urk. 13).
2.3 Vorliegend ist in medizinischer Hinsicht unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11), chronifiziertes zervikales (ICD-10 M54.2) und zervikozephales Schmerzsyndroms ohne fokal neurologisches Defizit (ICD-10 M53.0) sowie Periarthropathia humeroscapularis links (ICD-10 M75.0) in einer untergeordneten juristischen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % besteht (Gutachten vom 2. Juni 2009 der Z.___, Urk. 8/48/1-26 S. 23). Beide Parteien gehen damit übereinstimmend davon aus, dass seit der Zusprache der Viertelsrente mit Verfügungen vom 4. April 2012 keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Aufgrund der Aktenlage ist dem nichts entgegenzuhalten, weshalb von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine Rentenrevision aufgrund einer wesentlichen Änderung in der Einkommenssituation zulässig ist, wobei vorliegend insbesondere die Höhe des von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Valideneinkommens im Streit liegt.
3.
3.1
3.1.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen, verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 E. 3c).
3.1.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erzielte Einkommen und rechnete dieses auf das Jahr 2012 auf. Im Jahr 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin als Fachspezialistin/Abteilung Mittelbeschaffung und übte damit eine Tätigkeit vorwiegend kaufmännischer Natur aus (vgl. Urk. 8/14).
3.1.3 Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 1995 ihr Jurastudium ab und arbeitete zunächst als Substitutin in einer Anwaltskanzlei. Danach nahm sie ihre Dissertation in Angriff und war als Assistentin an der juristischen Fakultät der Universität A.___ tätig, wobei sie infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach dem Unfall das Dissertationsprojekt aufgab (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Aufgrund des postgradualen Karriereverlaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre juristische Karriere weitergeführt und sie ihr juristisches Wissen kontinuierlich vertieft sowie eine mehrjährige juristische Berufserfahrung gewonnen hätte. Es ist ihr deshalb darin zu folgen, dass das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 105‘853.30 als zu tief veranschlagt worden ist und sie im Gesundheitsfall – auch bei bescheidener Karriere – ein höheres Einkommen erzielen würde. Da vorliegend die ziffernmässig genaue Ermittlung eines Valideneinkommens mangels statistischer Erhebungen nicht gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen kann, ist das fragliche Einkommen nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen. Zu diesem Zweck stützte sich die Beschwerdeführerin auf die Werte des individuellen Lohnrechners des Bundesamts für Statistik (Salarium vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 3/17-18) und machte ein Valideneinkommen von Fr. 129‘200.-- geltend.
Mit Blick auf die nach dem Universitätsabschluss eingeschlagene Karriere der Beschwerdeführerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie als Gesunde im Alter von 44 Jahren und 18 Jahre nach dem Studiumabschluss tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe erzielen würde.
Der Mittelwert der aufgelegten statistischen Angaben (Monatslöhne von Fr. 9‘774.-- für - als realistisch zu qualifizierende - selbständige und qualifizierte beziehungsweise Fr. 10‘786.-- für höchst anspruchsvolle und selbständige Arbeiten im Finanz- und Versicherungssektor, Urk. 3/17-18) ergibt ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 123‘360.--, was aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2013 fast dem geltend gemachten Wert entspricht.
Dass dies für eine Juristin im (Dienst-)Alter der Beschwerdeführerin durchaus realistisch ist, zeigt auch ein Blick in die kantonalzürcherische Besoldung juristischer Tätigkeiten, in welchen - beispielsweise als Gerichtsschreiberin an einem höchsten kantonalen Gericht - von Einkommen zwischen Fr. 96‘672.--und Fr. 168‘963.-- (Lohnklassen 19 bis 23, Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz) auszugehen ist. Bei einem entsprechenden Dienstalter ist damit jedenfalls mit einem Einkommen über Fr. 120‘000.-- zu rechnen.
3.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und veranschlagte dieses auf Fr. 72‘000.--, was von Letzterer unbeanstandet blieb. Dem ist nichts entgegenzuhalten, womit das Invalideneinkommen auf Fr. 72‘000.-- festzusetzen ist.
3.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 129‘200.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 72‘000.-- ergibt eine Vermögenseinbusse von Fr. 57‘200.--, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspricht. Ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad unter 40 % ergäbe sich erst bei einem Validenlohn unter Fr. 120‘000.--. Eine solche Annahme ist unrealistisch. Demnach liegt keine Veränderung vor, die eine Rentenrevision rechtfertigen würde, weshalb die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Einkommenseinbusse mittels Prozentvergleichs berechnet: Da die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf zu 40 % arbeitsunfähig ist, erleidet sie demgemäss auch eine Einkommenseinbusse in (jedenfalls) entsprechendem Umfang. Anderes ergäbe sich lediglich, wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell (als Invalide) zu einem höheren Lohn als sie als Gesunde würde. Solches ist angesichts der unfall- und damit invaliditätsbedingten Karriereänderung, welche nurmehr untergeordnete juristische Tätigkeiten zulässt, abwegig.
4. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder