Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00151




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 9. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen

Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, Mutter von 2 Töchtern (Jahrgang 2002 und 2007), arbeitete zuletzt von 1999 bis 2005 als Servicemitarbeiterin im Café ihres Ehemannes (Urk. 7/9 Ziff. 6.3.1). Am 17. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischen Problemen, Panik, Angstzuständen, Depressionen und Angst vor Menschen und der Umgebung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/24), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/12, Urk. 7/33) ein, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/18) und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Urk. 7/26, Urk. 7/28). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2006 (Urk. 7/39) eine ganze Invalidenrente (samt einer Kinderrente) mit Wirkung ab 1. November 2004 zu.

1.2    Am 26. Februar 2007 wurde von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet (Urk. 7/41). Im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht (Urk. 7/46), einen IK-Auszug (Urk. 7/42) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/49) ein. Die IV-Stelle bestätigte der Versicherten mit Mitteilung vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/52) den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Rente. Gleichentags wurde die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, da sich ihr Gesundheitszustand durch eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung verbessern lasse, werde erwartet, dass sie sich weiterhin einer solchen Behandlung unterziehe (Urk. 6/51). Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 (Urk. 7/59) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54) das Gesuch um Hilflosenentschädigung ab.

1.3    Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 29. Dezember 2009 einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/60).

    Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/62, Urk. 7/63), einen IK-Auszug (Urk. 7/61) sowie erneut ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/67) ein und führte eine Haushaltabklärung (Urk. 7/69) durch.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73, Urk. 7/76, Urk. 7/79) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/83; Urk. 7/82) die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 auf eine halbe Rente herab.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 14. September 2011 (Urk. 7/84/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2011 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zur Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt und neuen Verfügung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/87).

1.4    In der Folge holte die IV-Stelle bei der Gutachterin eine Stellungnahme zum Haushaltabklärungsbericht ein (Urk. 7/92). Die IV-Stelle führte am 5. Oktober 2012 eine weitere Haushaltabklärung (Urk. 7/100) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103, Urk. 7/108) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/111-112) die Herabsetzung der zuvor ausgerichteten ganzen Rente per 1. September 2011 auf eine halbe Rente. Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 7/111).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Sie stellte zudem folgenden prozessualen Antrag (S. 2 unten):

"Es sei das Verfahren einstweilen auf die Vorfrage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin die Abklärungen gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2011, Verfahrens-Nr.: IV.2011.00996, vorgenommen hat, und es sei alsdann entweder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um die Beschwerde vollständig zu begründen."

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das hiesige Gericht wies mit Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 8) den prozessualen Antrag ab und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.7    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

1.8    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) an dem bisherigen Entscheid fest. Auf die Stellungnahme der Gutachterin könne abgestellt werden. Die Einschätzungen im Haushaltabklärungsbericht vom 29. März 2011 seien als plausibel zu erachten. An der Änderung der Qualifikation werde aufgrund der Erstaussage der Beschwerdeführerin, sie hätte nach der Geburt ihres ersten Kindes ihr Arbeitspensum auf 50 % reduziert, festgehalten (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der medizinischen Beurteilung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt und das zumutbare Einkommen betrage Fr. 0.--. Der Einkommensvergleich ergebe bei einer Qualifikation von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushaltbereich einen Invaliditätsgrad von gesamthaft 58.5 % (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und sei der Anweisung des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 29. November 2011 nicht hinreichend nachgekommen (S. 5 Ziff. 7). Sie sei mit der Qualifikation als teilerwerbstätige Hausfrau nicht einverstanden. Sie sei zwar Mutter von 2 Kindern, als Wirtsfrau würde sie heute aber 100 % arbeiten. Die Einschränkungen im Haushalt seien grösser, selbst bei Anwendung der gemischten Methode ergäbe sich ein höherer IV-Grad. Zudem könne die Revision frühestens ab Ende des Folgemonats der Verfügung Wirkung entfalten, dies bedeute ab dem 1. März 2013 (S. 5 f. Ziff. 8).

    Einem medizinischen Laien sei es bei psychischen Krankheiten nicht ohne weiteres möglich einzuschätzen, wie sich diese Krankheiten im Aufgabenbereich Haushalt auswirken würden. Bei psychischen Leiden verhalte es sich ganz anders, denn von aussen sei nichts erkennbar. Hier sei eine sachgerechte Beurteilung nur durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin möglich. Die Beschwerdegegnerin hätte daher von der begutachtenden Psychiaterin einen detaillierten Bericht über die psychischen Einschränkungen im Haushalt verlangen müssen. Es hätte ein eigentliches Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben werden müssen (S. 6 ff. Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Herabsetzung der zugesprochenen ganzen Rente gegeben sind, und wie es sich mit der Statusfrage verhält.


3.

3.1    Der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/52) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht und ein psychiatrisches Gutachten zu Grunde.

    Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete einen Verlaufsbericht (Urk. 7/46: undatierter Bericht, bei der IV-Stelle am 12. Oktober 2007 eingegangen; vgl. Inhaltsverzeichnis zu Urk. 7) und nannte als Diagnosen eine mittelgradige depressive Störung, die auf dem Boden einer ängstlichen/infantilen Persönlichkeitsstörung (F60.6, F60.4) liege, und eine soziale Phobie (F40.1; S. 1 Ziff. 2).

    Er führte aus, die Diagnosen hätten sich nicht geändert. Seit der Zusprechung der Rente sei die Beschwerdeführerin weiter in seiner Behandlung gewesen. Sie habe die vorgeschriebenen Medikamente genommen und sei bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung. Es seien die ganze Zeit phobische Symptome im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich unsicher, weiche jedem Kontakt mit der Umgebung aus, isoliere sich fast ganz. Im Alltag sei sie durch ihre Beschwerden sehr beschränkt, sie sei ausschliesslich auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Es sei trotz der Therapie zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Sie sei weiterhin depressiv, leide unter intensiven Ängsten, die sie im Alltag stark hindern würden.

    Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe intensive Scham- und Schuldgefühle ihrer Familie gegenüber, sei ganz lust- und interessenlos, in vielen Momenten sei sie ganz verzweifelt. Bei ihr stünde häufig die starke Selbstwertproblematik im Vordergrund, die bei ihr zeitweise Suizidgedanken wecke (S. 1 unten).

    Dr. Y.___ stellte der Beschwerdeführerin eine eher ungünstige Prognose aus. Nach dem bisherigen Verlauf der Krankheit und dem jetzigen Bild sei weiter mit einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 oben).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 23. November 2007 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/49) gestützt auf die Akten und das Explorationsgespräch vom 9. November 2007. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.1):

- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)

- Panikstörung (F41.0) anamnestisch isoliert aber auch in Verbindung mit Agoraphobie (F40.01) und sozialer Phobie (F40.1)

- Differentialdiagnostisch (DD): generalisierte Angststörung (F41.1)

    Er führte aus, gemessen an den anamnestischen Angaben und aufgrund der Aktenlage scheine es so, dass primär die Panikstörung aufgetreten sei, in deren Folge sich dann, womöglich bedingt durch die konsekutiven Einschränkungen in der Alltagsbewältigung, die depressive Störung ausgebildet habe. Der Ausbruch der Panikstörung könne auf die Eheschliessung im Jahre 2002 datiert werden. Die Vermutung liege nahe, dass ein Zusammenhang zwischen der Erstmanifestation der Störung und der Heirat bestehe (S. 11 Mitte). Er führte weiter aus, für die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und infantilen Anteilen habe er keine eindeutigen Hinweise gefunden. Ängstlich-vermeidende und histrionische Persönlichkeitszüge liessen sich jedoch feststellen. Für das Vorliegen einer generalisierten Angststörung spreche das dauernde ungerichtete Vorhandensein von Angst und Sorgen. Es fehle hingegen die typische vegetative Übererregbarkeit (S. 11 unten).

    Dr. Z.___ erklärte, aufgrund der bestehenden depressiven Symptomatik und der vorhandenen Angststörung bestehe bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte (S. 12 Ziff. 5). Für eine angepasste Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 12 Ziff. 6).

    Auch Dr. Z.___ stellte der Beschwerdeführerin insgesamt eine eher ungünstige Prognose aus. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Chronifizierungsgefahr. Hierfür spreche einerseits die lange Dauer der Störung als auch die bestehende Persönlichkeitsstruktur, bei der in psychodynamischer Hinsicht eine erhöhte Abwehr vorhanden sei (S. 13 Ziff. 7 oben).

3.3    Am 1. Dezember 2007 (Urk. 7/50) nahm Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Behandlung ihrer Schadenminderungspflicht bisher nachgekommen sei. Ebenfalls könne derzeit weiter von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Eine Revision erscheine trotz postulierter ungünstiger Prognose nach 2 Jahren erneut als angezeigt (S. 3 unten).


4.

4.1    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf folgende psychiatrische Gutachten und Berichte zur Haushaltabklärung:

4.2    Am 12. Januar 2011 erstattete Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/67) gestützt auf die überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und des behandelnden Psychiaters sowie auf die Untersuchungsbefunde. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5):

- Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01)

- soziale Phobien (F40.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

    Sie führte aus, während der psychiatrischen Untersuchung hätten sich hauptsächlich die angstbedingten Einschränkungen in der Beziehungsfähigkeit und das Meideverhalten sowie die depressiv bedingte affektive Verarmung und Antriebsminderung gezeigt. Der klinische Eindruck passe gut zu den beklagten Beschwerden, zur Anamnese, zu den Vorakten und zur bisherigen Diagnostik (S. 10 f. Ziff. 6). Sie führte weiter aus, es müsse von einer schweren Angsterkrankung mit ungünstigem Verlauf ausgegangen werden. Ein derart maligner Verlauf sei nicht die Regel, könne aber erfahrungsgemäss durchaus vorkommen. Der Krankheitsverlauf werde zusätzlich durch die Komorbidität mit der ebenfalls kaum beeinflussbaren, fluktuierend verlaufenden depressiven Störung erschwert (S. 11 Ziff. 6 unten).

    Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2003. Es bestehe grundsätzlich für alle denkbaren und angepassten Tätigkeiten ausser Haus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Da die Beschwerdeführerin auch zu Hause Ängste habe und wegen der depressiven Symptomatik mit Antriebsverminderung und Leistungseinbusse erscheine auch eine Heimarbeit nicht möglich (S. 11 f. Ziff. 6). Seit der letzten Rentenrevision hätten sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Gesundheitszustand nicht verändert (S. 12 Ziff. 11).

4.3    Am 4. Februar 2011 (Urk. 7/71) nahm Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne abgestellt werden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit seien nicht ausgewiesen. Es sei von einem unverändertem Gesundheitsschaden und gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 unten).

4.4    Im Bericht vom 29. März 2011 zur Haushaltabklärung vom 14. März 2011 (Urk. 7/69) hielt die Abklärungsperson fest, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit von 50 % und eine Haushaltstätigkeit von 50 % bestehen würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie, um das Familienbudget zu entlasten, bei guter Gesundheit einen Beitrag an die Lebensunterhaltskosten der Familie von mindestens 50 % leisten müsste (S. 2 Ziff. 2.5). Sie sei erschöpft und fühle sich müde. Sie müsse sich daher viel hinlegen. Im Gegensatz zu früher habe ihre Leistungsfähigkeit, Energie und Konzentration nachgelassen. Ihr Ehemann sei selber gesundheitlich angeschlagen und arbeite zurzeit nicht. Die Abklärungsperson hielt deshalb fest, es sei ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht möglich, vermehrt im Haushalt mitzuhelfen (S. 4 Ziff. 6).

    Die Abklärungsperson stellte im Aufgabenbereich „Haushaltführung (S. 4 Ziff. 6.1) sowie Einkauf und weitere Besorgungen (S. 5 Ziff. 6.4) keine Einschränkungen fest. Im Aufgabenbereich Kinderbetreuung sei die Beschwerdeführerin vorwiegend in ausserhäuslichen Aktivitäten eingeschränkt, da sie keine Spaziergänge machen könne. Ihr Ehemann übernehme die Freizeitaktivitäten mit den Kindern, schulische Anlässe und Elternabende, da sie nicht in der Lage sei, ihn zu begleiten. Die Einschränkung betrage hier 30 % (S. 6 Ziff. 6.6). In den Aufgabenbereichen Ernährung und Wäsche/Kleiderpflege liege eine Einschränkung von je 15 % und im Bereich „Wohnungspflege“ eine solche von 20 % vor, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung verlangsamt, kraft- und energielos sei. Die Beschwerdegegnerin stellte eine gesamthafte Einschränkung von 17 % fest, was bei einem Anteil von 50 % im Haushalt einem Invaliditätsgrad von 8.5 % entspreche (S. 7 Ziff. 8).

4.5    Aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ zum Haushaltabklärungsbericht vom 29. März 2011 (vorstehend E. 4.4) ein (Urk. 7/91). Dr. B.___ nahm mit Bericht vom 27. März 2012 (Urk. 7/92) Stellung. Sie führte aus, die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen ausser Haus (Freizeitaktivitäten, Schulbesuche, Einkäufe) würden durch die Angsterkrankungen erklärt. Die Antriebshemmung, verminderte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung würden das verlangsamte Tempo, die Notwendigkeit von Portionierungen und die Leistungseinbussen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und beim Bügeln erklären. Insgesamt seien die Einschränkungen im Haushalt aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und mit den Diagnosen vereinbar. Die Angaben anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Dezember 2010 und bei der Abklärung der IV-Stelle am 14. März 2011 vor Ort entsprächen sich weitgehend, das Funktionsniveau erscheine im März 2011 tendenziell leichtgradig besser (S. 3 Mitte).

4.6    Im Bericht vom 5. Oktober 2012 zur erneuten Haushaltabklärung vom 5. Juli 2012 (Urk. 7/100) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in der vorangegangen Haushaltabklärung (vorstehend E. 4.4) nie ausgesagt, sie sei bei Gesundheit mindestens 50 % ausserhäuslich erwerbstätig. Sie würde bei guter Gesundheit 100 % arbeiten (S. 2 Ziff. 2.5).

    Die IV-Abklärungsperson führte im Bericht aus, die Aussage der ersten Stunde erscheine weiterhin logisch und nachvollziehbar. Warum diese jetzt bestritten werde, könne nicht beurteilt werden. Die Erstaussage entspreche dem Pensum, in welchem die Beschwerdeführerin im Restaurant des Ehemannes nach der Geburt des ersten Kindes gearbeitet habe. Mittlerweile habe sie aber zwei Kinder. Der Rentenantrag ihres Ehemannes sei abgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin das Familieneinkommen gemeinsam erwirtschaften müssten. Dass die Beschwerdeführerin in der jetzigen Situation mit zwei Kindern mehr als 50 % arbeiten würde, sei nicht mit grösster Wahrscheinlichkeit erwiesen und könne auch nicht belegt werden (S. 3 Ziff. 2.5).     

5.    In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss dem Feststellungsblatt vom 15. Juli 2011 (Urk. 7/80) von einem unverändertem Gesundheitszustand und gleichbleibender Arbeitsunfähigkeit aus, dies gestützt das Gutachten von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2). Dies ist bezüglich einer Erwerbstätigkeit unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen. Fraglich und aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 medizinisch näher abklärbar sind indes allfällig im Aufgabenbereich Haushalt bestehende Einschränkungen. In Nachachtung des genannten Urteils legte die Beschwerdegegnerin den Haushaltabklärungsbericht vom 29. März 2011 der Gutachterin Dr. B.___ zur Stellungnahme vor (vgl. Urk. 7/91). Auch wenn sich Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 27. März 2012 nicht zu jedem einzelnen Aufgabenbereich und einer allfälligen Einschränkung äusserte, so nahm sie doch dahingehend Stellung, dass insgesamt die von der Abklärungsperson genannten Einschränkungen im Haushalt aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und mit den von ihr gestellten Diagnosen vereinbar seien. So würden die Anopterkrankungen hauptsächlich die im Abklärungsbericht genannten Einschränkungen ausser Haus erklären. Das verlangsamte Tempo, die Notwendigkeit von Portionierungen und die Leistungseinbusse bei schwereren körperlichen Tätigkeiten und beim Bügeln würden durch die Antriebshemmung, die verminderte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung erklärt (vgl. vorn E. 4.5).

    Die Fachärztin widersprach demnach nicht den anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellten Einschränkungen, weshalb der Abklärungsbericht, auch wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, eine beweistaugliche Grundlage darstellt (vgl. vorn E. 1.7). Wie die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 2. April 2012 festhielt, sind die von der Abklärungsperson festgehaltenen Einschränkungen als plausibel zu erachten (Urk. 7/101 S.2). Davon ist auszugehen.


6.

6.1Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des erneuten Zuwachses in der Familie durch die Geburt der zweiten Tochter am 10. Dezember 2007 bei voller Gesundheit nicht mehr zu 100 % erwerbstätig, sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. Dieses Teilpensum habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom 29. März 2011 auch genannt. Deshalb sei sie neu als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren (vorstehend E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, die Annahme, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 50 % arbeiten, sei falsch. Ohne psychische Erkrankung würde sie als Mutter einer 2002 und einer 2007 geborenen Tochter als Wirtsfrau 100 % arbeiten. Sie habe in keiner Haushaltabklärung zu Protokoll gegeben, sie würde nur 50 % arbeiten, vielmehr habe sie gesagt, sie würde mindestens 50 % arbeiten, dies bedeute auch mehr, was bei Wirtsleuten notorisch sei (vorstehend E. 2.2 und Urk. 1 S. 5 f.).

6.2    Bei der Rentenzusprache im Rahmen des erstmaligen Revisionsverfahrens im Jahr 2007 ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, und qualifizierte die Beschwerdeführerin ebenfalls unverändert als im Gesundheitsfall voll erwerbstätig (vgl. Urk. 7/50 S. 4)

    Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 ihre zweite Tochter geboren (Urk. 7/57). Das Café ihres Ehemannes, in welchem sie im Service mitgeholfen hatte, wobei sie offenbar nach der Geburt der ersten Tochter das Pensum auf etwa 5 Stunden pro Tag reduziert hatte (vgl. Urk. 7/100 S. 2 Ziff. 2.4 und S. 3 Ziff. 2.5), wurde bereits im Jahr 2005 aufgegeben. Die Beschwerdeführerin arbeitete seit Ende 2003 aus gesundheitlichen Gründen selber nicht mehr im Café (vgl. Urk. 7/26 S. 3, Urk. 7/69 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin hat nun im zweiten Revisionsverfahren im Jahr 2011 erwogen, dass die Beschwerdeführerin mit 2 kleinen Kindern bei voller Gesundheit nicht mehr zu 100 %, sondern zu 50 % erwerbstätig wäre. Anlässlich der Abklärung vor Ort vom März 2011 gab denn die Beschwerdeführerin auch an, im Gesundheitsfall mindestens zu 50 % erwerbstätig zu sein, dies aus finanziellen Gründen. Davon kann ausgegangen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson diese Aussage fälschlicherweise hätte protokollieren sollen. Ferner gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung viel mehr zu Protokoll, dass ihr die Kinderbetreuung sehr wichtig sei (vgl. Urk. 7/69 S. 6 Ziff. 6.6).

    Bereits nach der Geburt der ersten Tochter reduzierte die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf zirka 50 %. Sodann gilt es zu beachten, dass in den IK-Auszügen (Urk. 7/12, Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/61) der Beschwerdeführerin kein Einkommen verzeichnet ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Einnahmen aus dem Café beim Ehemann als Einkommen aufgeführt sind (IK-Auszug; Urk. 7/33/3, Bilanzen aus den Jahren 2000-2002; Urk. 7/1-3). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit unentgeltlich im Betrieb ihres Ehegatten mitgeholfen und sich nebenbei um die eine Tochter gekümmert hat.

    Im Jahr 2007 kam  wie erwähnt - ihre zweite Tochter auf die Welt und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute mit 2 relativ kleinen Kindern im Gesundheitsfall nur zu 50 % erwerbstätig sein würde. Die finanziellen Gründe der Familie rechtfertigen alleine keine Erwerbstätigkeit von 100 %. Zudem existiert das gemeinsam betriebene Café nicht mehr. Die tatsächlichen Umstände haben sich auch insofern geändert, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht mehr im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten könnte, da dieser den Betrieb aufgegeben hat, und sie somit eine Erwerbstätigkeit als Servicemitarbeiterin in einem Anstellungsverhältnis suchen müsste. Es ist davon auszugehen, dass dies mit der Kinderbetreuung schwieriger zu vereinbaren wäre.

6.3    Im Lichte der dargelegten Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich und erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nachginge. Die Einschränkung von total 17 % im Haushalt (vorstehend E. 4.4) ist nachvollziehbar und stimmt gemäss der Stellungnahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.5) mit den Diagnosen überein, weshalb davon auszugehen ist.

6.4    Seit der letzten rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. Dezember 2007 (Urk. 7/52) kann von einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und damit von einem Statuswechsel ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden.


7.    Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 2 Verfügungsteil 2) gibt sie zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.

    Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegeneden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler