Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00161




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist gelernte Kleinkinderzieherin. Sie leidet als Folge einer 1970 durchgemachten Purpura-Schönlein-Henoch-Krankheit an einer Niereninsuffizienz und ist seit August 1993 dyalisepflichtig. Am 1. September 1993 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Seit dem 1. September 1996 bezieht sie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/31).

    Am 31. Mai 2010 ersuchte das Y.___ die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ um Übernahme von nicht gedeckten Behandlungs- und Transportkosten (Urk. 6/91). Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 (Urk. 6/92) gelangte die Durchführungsstelle ihrerseits an die Beschwerdegegnerin und stellte unter Beilage des Antrags des Y.___ das Gesuch um Prüfung einer Kostenbeteiligung zu Lasten der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab (Urk. 6/95).

    Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung ein (Urk. 6/115), klärte den Sachverhalt ab und nahm in Bezug auf die Dauer der stationären Spitalaufenthalte der Versicherten weitere Abklärungen vor (Urk. 6/121). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2012 bestätigte sie die Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 6/124), hingegen stellte sie mit Vorbescheid gleichen Datums in Aussicht, sie werde infolge Meldepflichtverletzung die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 rückwirkend aufheben (Urk. 6/126). Daran hielt sie im Einspracheverfahren mit Verfügung vom 8. Februar 2013 (Urk. 2) fest.

2.    Dagegen erhob X.___ am 11. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:


1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

    Hält sich eine Person, welche Hilflosenentschädigung bezieht, zu Lasten der Sozialversicherungen in einer Heilanstalt beziehungsweise einem Spital auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt.

    Laut Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) haben unter anderem die Berechtigte oder ihr gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftliche Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Dazu gehören auch Änderungen hinsichtlich des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes und des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes.

2.2    Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung der Hilflosenentschädigung und damit verbunden die - von der IV-Stelle hier mit dem angefochtenen Entscheid erst angekündigte, aber noch nicht verfügte - Rückforderung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung haben unter anderem die berechtigte Person oder ihr gesetzlicher Vertreter jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich solche des Gesundheitszustandes, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

    

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung für die Monate März bis Mai 2010 damit, dass die Abklärungen im Rahmen des im Jahre 2012 durchgeführten Revisionsverfahrens ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010 bis am 28. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung gewesen sei, womit der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Monat des Spitalaufenthaltes weggefallen sei. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dies der IV-Stelle den Spitalaufenthalt zu melden und habe eine Meldepflichtverletzung begangen, indem sie die Meldung unterlassen habe, weshalb eine rückwirkende Leistungsaufhebung vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 3).

3.2    Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie die Meldung bezüglich des Spitalaufenthaltes aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes vergessen habe. Im Übrigen sei sie während des stationären Aufenthaltes in der Geriatriestation des Y.___ für die Körperpflege und die Nahrungsaufnahme sowie insbesondere wegen der dreimal pro Woche notwendigen Transporte zur Therapie nach Basel viel mehr auf die unterstützende Hilfe und Pflege durch Freunde und Familie angewiesen gewesen, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten habe. Die versäumte Meldepflicht müsse zudem auch durch ihren Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt ausgeglichen sein, als es ihr viel schlechter gegangen sei, sie aber trotzdem keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung beantragt habe. Es könne nicht sein, dass sie wegen der versäumten Meldepflicht keine rückwirkende Erhöhung beantragen könne, hingegen eine rückwirkende Einstellung möglich sei (Urk. 1).


4.    

4.1    Aus den Akten ergibt sich und es ist unbestritten, dass sich die Beschwerde-führerin vom 22. Februar 2010 bis zum 28. Juni 2010 im Y.___ in stationärer Behandlung befunden hatte (Urk. 6/91). Die Beschwerdegegnerin hielt auch zutreffend fest, dass der mehrmonatige Spitalaufenthalt eine meldepflichtige Veränderung des Aufenthaltsortes dargestellt, die Beschwerdeführerin jedoch der sich daraus ergebenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die IV-Stelle war daher zur rückwirkenden Einstellung der Hilflosenentschädigung berechtigt.

    Die Beschwerdeführerin hat denn auch selber eingeräumt, sich im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt nicht um eine allfällige Meldepflicht gekümmert und nicht überlegt zu haben, was sie wann zu melden gehabt hätte (Urk. 1). Diese Unterlassung muss als fahrlässig bezeichnet werden, zumal die Versicherte jeweils unmissverständlich auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden ist und zwar namentlich für den Fall eines Spitaleintritts (Urk. 6/84). Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 67 Abs. 2 ATSG (Erwägung 2.2 oben) ändert nichts, dass sich Freunde und Familie noch mehr um die Beschwerdeführerin gekümmert haben, als während der Zeit, als sie sich zu Hause aufgehalten hatte. Zudem ist es ausgeschlossen, die Folgen der versäumten Meldepflicht durch einen allfälligen Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung im Anschluss an den Spitalaufenthalt auszugleichen. Um einen solchen allfälligen Anspruch geltend zu machen, hätte die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Leistung von Hilflosenentschädigung in der fraglichen Zeit rückwirkend eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2    Ein Rückforderungsentscheid ist bis anhin noch nicht ergangen. Anlässlich der Prüfung der Rückforderungsvoraussetzungen wird die Beschwerdegegnerin insbesondere von Amtes wegen zu klären haben, ob die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr eingehalten oder schon abgelaufen ist (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




SpitzKlemmt