Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00165 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 23. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Januar 2013 das Gesuch von X.___ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2013 erheben liess mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter Anerkennung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren aufzuheben,
die Stellungnahme von X.___ vom 27. Februar 2013 (Urk. 7),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 4. April 2013 (Urk. 11),
die weitere Stellungnahme von X.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 14),
sowie die weitere Stellungnahme der IV-Stelle vom 15. August 2013 (Urk. 19; samt provisorischem Feststellungsblatt [vom 15. August 2013, Urk. 20]),
sowie die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern, wobei unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewährt wird, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung),
sich die Frage, ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen beurteilt, mithin im Einzelfall zu fragen ist, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei-ziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess- beziehungsweise Verfahrensausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen),
vorliegend der Beschwerdeführer sich im Mai 2009 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 12/7),
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2010 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. März 2010 zusprach (Urk. 12/46),
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 20. Juli 2012 den Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente bestätigte (Urk. 12/65),
der Beschwerdeführer darauf am 24. Juli 2012 eine beschwerdefähige Verfügung verlangte und um Zusendung der vollständigen IV-Akten an die Sozialberatung der Stadt Y.___ ersuchte (Urk. 12/66),
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. August 2012 die Abweisung seines Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 12/69), wogegen der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster (Vollmacht vom 27. August 2012 [Urk. 12/71]), am 19. September 2012 Einwand erheben und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchen liess (Urk. 12/74),
vorliegend die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 12/73),
strittig und zu prüfen ist, ob die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist,
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2013 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hatte (Urk. 2),
in medizinischer Hinsicht der behandelnde Psychotherapeut, Dr. rer. nat. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP-ASP, in seinem Bericht vom 25. Februar 2013 festhielt, aufgrund des vorliegenden Verlaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine Integration des Beschwerdeführers in eine Erwerbstätigkeit kaum realisierbar sei (Urk. 8, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Oktober 2012 [Urk. 11/78]; siehe auch Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2013 [Urk. 11/88]),
med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, in seiner Stellungnahme vom 7. März 2013 [Urk. 20] erklärte, aus medizinischer Sicht sei weiterhin unklar, ob sich der Gesundheitszustand und die medizinischen Diagnosen, im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeschlusses, objektivierbar geändert hätten; ob nun eine definitive Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung eingetreten sei, könne nicht abschliessend beantwortet werden; aufgrund des unklaren Sachverhalts, zur Plausibilisierung und Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung erforderlich,
die Beschwerdegegnerin darauf am 12. März 2013 zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische (rheumatologisch-psychiatrische) Untersuchung als notwendig erachtete (Urk. 15),
das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente demnach nicht (mindestens) aussichtslos zu sein scheint und angesichts der zu behandelnden Materie grundsätzlich eine qualifizierte Rechtsvertretung angezeigt ist,
damit weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im bei der Beschwerdegegnerin pendenten Verwaltungsverfahren keiner externen Rechtsvertretung bedarf, weil er - wie die Beschwerdegegnerin argumentierte (Urk. 11) - durch die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde der Stadt Y.___ ausreichend unterstützt werden könnte,
der Beschwerdeführer zwar von einer Mitarbeiterin der Sozialberatung der Stadt Y.___ unterstützt wird (vgl. Urk. 12/61/4), der Beschwerdeführer aber erklärte, die zuständige Sozialarbeiterin habe eine rechtskundige Verbeiständung empfohlen (Stellungnahme vom 22. Mai 2013, Urk. 14),
die Stadt Y.___ nicht verpflichtet ist, gegen ihren Willen beziehungsweise auf Geheiss der Beschwerdegegnerin irgendwelche Drittpersonen in Rechtshändeln zu vertreten, und der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - auch keinen entsprechenden Rechtsanspruch gegen die Stadt Y.___ hat (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00036 vom 16. Januar 2012),
vorliegend streitentscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nicht von der Sozialberatung der Stadt Y.___ vertreten wird, seine Bedürftigkeit ausgewiesen und anerkannt, die Sache nicht aussichtslos und eine rechtskundige Verbeiständung angesichts der Umstände geboten ist,
demnach die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die Entschädigung festsetze;
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren zufolge Zusprechung einer vollen Prozessentschädigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2013 um unentgeltliche Rechtsbeiständung für das vorliegende Gerichtsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese zu gegebener Zeit die Entschädigung festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerRubeli
DM/YR/ESversandt