Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00171 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 10. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ arbeitet seit 1990 selbständig erwerbend als Sprachlehrerin, Übersetzerin und Redaktorin und nebenberuflich als Dozentin. Sie absolvierte berufsbegleitend im Jahre 1996 eine Ausbildung in Sozialer Arbeit und im Jahre 2003 das Masterstudium in Supervision (Urk. 8/4). Am 18. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen ihrer Erkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/11-15) und liess X.___ durch das Z.___ (Medas-Stelle) begutachten (Gutachten vom 25. Mai 2012, Urk. 8/27). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2012 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 13. September beziehungsweise am 18. Oktober 2012 Einwand (Urk. 8/35 und Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 1).
2. Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-58), was der Beschwerdeführerin am 2. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf das interdisziplinäre Medas-Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Dozentin an einer Fachhochschule, welche sie nach ihren absolvierten Weiterbildungen im Gesundheitsfall vermutlich ausüben würde, zwar nicht mehr möglich sei, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel eine kaufmännische Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Medas-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es wegen unzureichender Begründung und Nachvollziehbarkeit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genüge. Insbesondere fehle eine gutachterliche Einschätzung der diabetologischen und kardiologischen Einschränkungen und es sei das Zusammenspiel der vorliegenden Krankheiten und Leiden unberücksichtigt geblieben. Deshalb drängten sich weitere medizinische Abklärungen auf. Überdies sei das zugrunde gelegte Valideneinkommen als Dozentin an einer Fachhochschule nicht nachvollziehbar, so sollte zumindest der geschlechtsneutrale Medianwert der Stufe 1 anstelle der Stufe 2 verwendet werden beziehungsweise auf die Lohn-Richtlinien von Philipp Müllhauser (Das Lohnbuch 2010, vgl. Urk. 3/3) zurückgegriffen werden (Urk. 1).
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, FMH Kardiologie, Innere Medizin, SGSM Sportmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28./29. November 2011 (Urk. 8/12/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine koronare Dreigefässerkrankung (ICD-10: I25.1, bestehend seit 2005), einen inferioren Myokardinfarkt (ICD-10: I25.2, bestehend seit 2005), eine Herzinsuffizienz (ICD-10: I50.1, bestehend seit 2005), Kammertachykardien (ICD-10: I47.2, bestehend seit 2011), einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (ICD-10: E11) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD-10: I10), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Als Nebendiagnose nannte er eine Struma.
Aufgrund der komplexen koronaren Dreigefässerkrankung mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion, eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit und wiederholt dokumentierten Kammertachykardien bestehe für die bisherige Tätigkeit als Übersetzerin seit 2011 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausgeschlossen sei insbesondere die Aussetzung einer Stress-Situation. Wegen des komplexen Insulin-Schemas könne die Beschwerdeführerin keine wechselnden Arbeitszeiten tolerieren. Die überdies bestehenden muskoskelettalen Beschwerden führten ebenfalls zu einer starken körperlichen Einschränkung.
3.2 Dr. med. B.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, verwies in seinem Bericht vom 24. November 2011 (Urk. 8/13/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin bezüglich der Diagnosen auf den Bericht vom 18. August 2010 an den Hausarzt Dr. med. C.___, FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 8/13/5-6), worin folgende genannt werden:
- Diabetes mellitus Typ I mit
- koronarer Herzkrankheit und
- Status nach AC-Bypass/Stenting in den Jahren 2005 und 2007
- Status nach Dermatomyesitis als Kind mit leicht erhöhtem CK-Wert und Bindegewebsfibrose
- Apophysitis calcanei rechts bei kleinen Calcareaeinlagerungen beidseits
- Tendovaginitis Beugesehne Dig. IV rechts bei Ringbandstenose A1 mit Schnellfinger
- Thoraco-lumbo-vertebrales Syndrom bei
- Diffuser Idiopathischer Skelettaler Hyperostose (DISH), dabei TH10-L2 mehr als L3-S1
- Facettengelenksarthrosen L4-S1
- thorakal links-lumbal rechtskonvexer Skoliose
- Periarthropathia coxae-Beschwerden rechtsbetont bei eingeschränkter Hüftinnenrotation beidseits bei ausgeprägter Hüftgelenksüberdachung mit beginnender Arthrose mit osteophytären Ausziehungen der Fovea capitis femoris
- Epicondylopathia humeri radialis links bei isometrisch-resistiv schmerzhafter Extension und unauffälliger Supination.
Für die bisherige Tätigkeit als Sprachlehrerein, Übersetzerin, Redaktorin und Dozentin bestehe wegen der eingeschränkten allgemeinen Leistungsfähigkeit und Ausdauer seit September 2011 eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr bei einem 50%-Pensum zumutbar. Die körperlichen Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern und mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Es bestehe eine allgemein deutlich verminderte Leistungsfähigkeit durch die Summe der Krankheiten.
3.3 Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2012 (Urk. 8/15/5-10) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus Typ 1 (Erstdiagnose 1976)
- diabetische Neuropathie und Nephropathie, Makroangiopathie (Koronare Herzkrankheit, KHK)
- Status nach inferiorem Myocardinfarkt / 3xStenting (November 2005) und 2xStenting (März 2007)
- rezidivierende ventrikuläre Tachycardien, anstrengungsinduziert
- Ejektionsfraktion (EF) leicht reduziert (September 2011)
- Struma multinodosa, mechanisch einengend
- Thyroidektomie geplant am 10. Februar 2012
- multiple muskoskelettale Beschwerden bei Status nach Dermatomyositis als Kind
- rezidivierende Epicondylitis humeri radialis beidseits.
Als Nebendiagnosen nannte er einen Status nach blutendem Ulcus ventriculi (Januar 2008), eine arterielle Hypertonie, formal therapiefraktär, und eine hypertensive Herzkrankheit sowie anamnestisch eine Lactoseintoleranz. Es sei ein chronischer und auch progredienter Verlauf zu erwarten. Für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin, Case Managerin und Sprachlehrerin sei zwar keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, doch erscheine eine circa 75%ige Arbeitsunfähigkeit adäquat. So beständen eine allgemein reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit und ein hoher Zeitbedarf für das Management der körperlichen Beschwerden. Aus der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei keine Verbesserung gegenüber der angestammten Tätigkeit zu erwarten. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Tag könne nicht gerechnet werden.
3.4 Das Medas-Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Koronare und hypertensive Kardiopathie mit bei:
- Status nach inferiorem Myocardinfarkt (STEMI, im November 2005)
- Status nach 3-facher PCI und Stenting bei nachgewiesener Dreigefässerkrankung (RCA, RIVA, RCX, im November 2005)
- Status nach zweimaligem PCI-Stenting wegen In-Stent-Thrombose des RIVAs (im Mai 2007)
- rezidivierenden supraventrikulären paroxysmalen Tachykardien (seit September 2010)
- leicht eingeschränkter, linksventrikulärer Pumpfunktion (EF 48 %) bei inferoposteolateraler Hypo- bis Akinese, ohne Nachweis einer Restischämie (Stressechokardiographie von November 2011)
- kardiovaskulären Risikofaktoren: Diabetes mellitus Typ 1, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Status nach Nikotinabusus, positive Familienanamnese.
2. Diabetes mellitus Typ 1, seit 1976 insulinpflichtig mit/bei:
- diabetischer Makroangiopathie (KHK, Karotisatheromatose) und Nephropathie (Makroalbuminurie)
- keine Anhaltspunkte für eine diabetische Neuropathie oder Retinopathie
- aktuell unter intensivierter Insulintherapie gut eingestellt
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeigen sich folgende Diagnosen:
3. Euthyreote Struma multinodosa, Grad III nach WHO mit/bei:
- Status nach Thyreoidektomie mit Reimplantation eines Epithelkörperchens im Musculus sternocleidomastoideus links (10. Februar 2012)
- postoperativer Hypocalcämie, substituiert
4. Essentielle arterielle Hypertonie, schlecht eingestellt
5. Refluxbeschwerden mit/bei:
- Status nach oberer Gastrointestinalblutung unter Aspirin- Einnahme (Januar 2008)
- aktuell unter PPI-Dauertherapie
- anamnestisch Laktoseintoleranz
6. Status nach Dermatomyositis als Kind mit/bei:
- leicht erhöhtem CK-Wert
- Bindegewebsfibrose
- restriktiver Ventilationsstörung
7. Apophysitis calcarea rechts mit/bei kleine Kalkanlagerungen
8. Status nach Tenosynovitis stenosans Dig. IV rechts
9. Thorako-Lumbovertebralsyndrom mit/bei DISH Th10-L2 mehr als L3-S1
10. Periarthrosis coxae rechts bei Verdacht auf klinisch beginnende Coxarthrose.
Aktuell leide die Beschwerdeführerin noch immer unter den Folgen der Struma-Operation, wobei der Kalziummangel das Hauptproblem sei, weshalb sie zweimal täglich Calcitriol einnehmen müsse. Im Zusammenhang mit den Kalziummangelerscheinungen leide sie nun auch unter Schlafstörungen. Überdies habe sie starke Empfindungsstörungen am ganzen Körper, besonders an den Extremitäten beziehungsweise in den Händen. Deshalb habe sie auch eine schlechte Feinmotorik. Seit sie so viele Medikamente einnehme, habe sich zudem eine Laktoseintoleranz entwickelt. Seit Herbst 2010 leide sie ausserdem unter rezidivierenden Kammertachykardien, welche belastungsindiziert und bei Stress aufträten. Zur Linderung ihrer Muskelbeschwerden fahre sie täglich Velo, gehe laufen und mache zwei- bis dreimal wöchentlich eine halbe bis eine Stunde Fitness. Anstrengend sei vor allem das Pendeln nach D.___, da sie Angst habe, im Bahnhof angerempelt zu werden. Bei zwei- bis dreimaligem Pendeln pro Woche sei bereits ihre Grenze erreicht. Sie fühle sich häufig müde und könne sich zu nichts mehr aufraffen. Sie habe derzeit kein Geld, keine Kraft und keine Energie, soziale Kontakte zu pflegen. Sie leide unter Existenzängsten und habe Angst vor Überforderung und vor dem „Ausgeschlossensein“.
Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 52-jährigen, normalgewichtigen, aber auffällig muskulösen Versicherten mit einer ausgeprägten Muskulatur im Schulter- und Beckengürtelbereich. Die Haut sei praktisch am gesamten Stamm und im Bereich der Extremitäten induriert, was als Folge der rezidivierenden Myositiden interpretiert werde. Das typische Bild einer Sklerodermie liege allerdings nicht vor; vielmehr handle es sich um eine Bindegewebsfibrose, welche das restriktive Ventilationsmuster in der Spirometrie teilweise erkläre, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Aus kardialer Sicht sei die Situation als stabil anzusehen. Die Beschwerdeführerin klage zwar über rezidivierende paroxysmale Tachykardien, diese seien allerdings selbstlimitierend und wenig symptomatisch. Zumindest könne sie sich regelmässig sportlich betätigen, was gegen eine schwere Beeinträchtigung spreche. Gemäss der vor kurzem durchgeführten Echokardiographie sei die linksventrikuläre Funktion nur leichtgradig eingeschränkt, mit einer Ausflussfraktion von 48 % und ohne Nachweis einer Restischämie in der Stressechokardiographie. Für eine körperlich sehr leichte, vorwiegend sitzende beziehungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit bestehe aus kardialer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings sollte die Beschwerdeführerin nicht übermässig Stress ausgesetzt sein. Der optimal eingestellte Diabetes mellitus bedinge per se nur eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insofern, dass die Beschwerdeführerin keine Schicht- oder Nachtarbeit ausführen sollte und auch darauf angewiesen sei, regelmässige Mahlzeiten einzunehmen und genügend Zeit zu haben, um ihre Insulin-Therapie zu applizieren.
Bei der rheumatologischen Untersuchung falle eine mässige Kyphosierung der Brustwirbelsäule auf. Die Muskulatur sei im gesamten Rücken hart und verspannt, wobei trotzdem ein Fuss-Boden-Abstand von 5 cm erreicht werde. Die Schultergelenke seien beidseits in allen Ebenen normal und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der Ellbogen-Gelenke zeige eine schmerzlose und freie Beweglichkeit mit einer deutlichen Druckdolenz am rechten, lateralen Epicondylus im Sinne einer Epicondylopathie. Die Handgelenke seien normal und schmerzlos beweglich. Die Untersuchung der Sehnen im Bereich der Hände zeige keine Klickphänomene. Im Bereich der unteren Extremitäten seien lediglich die Hüftgelenke beidseits in der Rotation nach Aussen um 1/3 endständig leicht schmerzhaft eingeschränkt. Die Knie-Sprunggelenke seien unauffällig beweglich. Es bestehe eine Druckkdolenz am Ansatz der Achillessehne rechts am Kalkaneus, wo auch Mikroverkalkungen beschrieben worden seien. Auffallend sei eine Muskelhyperthrophie im Deltoideus-Bereich beidseits und der Glutealmuskulatur beidseits, aber auch der Quadrizepsmuskulatur. Die Muskulatur sei aber kräftig und auf Druck nicht schmerzhaft. Die Haut und das subkutane Bindegewebe seien derb und deutlich verhärtet, wobei es sich hierbei nicht um das Bild einer Sklerodermie handle. Die Röntgenbilder zeigten eine diskrete Pfannendachsklerose und akzentuierte Pfannenüberdachung, links mehr als rechts mit Sitzbeintendoperiosdosen. Im Übergang der Brust- zur Lendenwirbelsäule zeige sich eine Skoliose nach rechts, das Becken sei aber gerade. Es bestünden deutliche Syndesmophyten mit Spangenbildung, welche zusammen mit den Kalk-Appositionen an den Halswirbelkörpern IV, V und VI zur Diagnose einer DISH passen würden. Mangels funktioneller Einschränkungen im Bereiche des Bewegungsapparates (Wirbelsäule und Gelenke) bestehe anhand der aktuellen rheumatologischen Untersuchungsresultate keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Übersetzerin, Dolmetscherin Lehrerin) oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit.
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration könne keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Neben den vielfältigen Symptomen der somatischen Erkrankungen seien im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vor allem Schlafstörungen und die Folgeerscheinungen derselben wie Müdigkeit, Erschöpfung, Energielosigkeit, verminderte Belastbarkeit beklagt und auf dem Boden einer – aus der Sicht der Beschwerdeführerin – etwas „unverbindlich“ gestalteten Partnerschaft erhebliche Bedürftigkeiten formuliert worden, die sich nun auf den Erhalt von Versicherungsleistungen bezögen. Die geschilderten finanziellen Sorgen seien bei dieser bislang ihr Leben sehr autonom gestaltenden und sehr gut ausgebildeten Beschwerdeführerin, die nie in eine Abhängigkeit habe geraten wollen, nachdem sie bereits als Kind 3 Jahre im Rollstuhl verbracht habe und Pflege und Abhängigkeit habe erleben müssen, sehr nachvollziehbar, entsprächen jedoch nicht einer psychischen Erkrankung. Zudem habe die Beschwerdeführerin bislang ihren Selbstwert überwiegend über sehr gute berufliche Leistungsfähigkeit und Tüchtigkeit bezogen, zumal sie aus eigenen Vernunftgründen heraus (unter anderem Diabetes) auf eine eigene Familie und Kinder verzichtet habe. Auch die reaktiv bedingten Ängste vor dem „Ausgeschlossensein“ (bei verminderter Arbeitsleistung) und bei hohem Selbstanspruch unter dem Gefühl zu leiden, soziale Rollen nicht mehr recht ausüben zu können, entspreche nicht einer eigenen Krankheitsentität. Es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf weitere gravierende psychosoziale Belastungsfaktoren. Anamnestisch liessen sich ebenso keine schweren traumatischen Erlebnisse in der Biografie eruieren. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Deprivation in der frühkindlichen Entwicklung oder auf einen vollzogenen sozialen Rückzug vor. Die Beschwerdeführerin besitze gute psychische Ressourcen, wohl nicht zuletzt auch aufgrund ihrer sehr guten Ausbildungen und der Fähigkeit zur Selbstheilung.
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende beziehungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress zu 100 % arbeitsfähig. Dieses ermittelte Leistungsprofil bestehe retrospektiv seit dem ersten Myokardinfarkt der Beschwerdeführerin im November 2005 mit dazwischen Phasen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bedingt durch die Hospitalisationen und Rekonvaleszenzphasen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aber versicherungs-medizinisch nicht nachvollziehen. Die Argumentationen von Dr. A.___, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen (vgl. Erwägung 3.1) keinen Stresssituationen mehr ausgesetzt werden sollte und sie keine wechselnden Arbeitszeiten toleriere, seien nachvollziehbar und plausibel beziehungsweise stimmten. Doch rechtfertige dies keine volle Arbeitsunfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Die vom Rheumatologen Dr. B.___ erwähnten muskoskelettalen Beschwerden (vgl. Erwägung 3.2) seien derzeit nicht besonders ausgeprägt und limitierten die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Bürotätigkeit keineswegs, zumal die Beschwerdeführerin selber angebe, zwei- bis dreimal pro Woche ins Fitness zu gehen. Auch die von Hausarzt Dr. C.___ bescheinigte 75%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Erwägung 3.3) entbehre jeder versicherungsmedizinischen Begründung.
4.
4.1 Das interdisziplinäre Medas-Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).
Die Medas-Gutachter stellten fest, dass der Gesundheitsschaden, welcher sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, mit den dargelegten Diagnosen ausgewiesen ist. Sie führten jedoch schlüssig aus, dass diese Diagnosen einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem besonderen Anforderungsprofil, welches auf die geklagten Beschwerden abgestimmt ist, nicht entgegenstehen.
4.2
4.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) setzt sich das interdisziplinäre Gutachten vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) ausreichend mit den geklagten Beschwerden und den medizinischen Darlegungen der seit Jahren behandelnden Ärzte auseinander (vgl. Urk. 8/27/39-40). Folglich ist das Gutachten durchaus vollständig. Indem die Gutachter der Beschwerdeführerin die Ausübung einer (beispielsweise) kaufmännischen Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erklären, ziehen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung und begründen diese ausreichend. So handelt es sich bei dieser Verweistätigkeit um eine leichte Bürotätigkeit ohne Dauerstress sowie mit geregelten Arbeitszeiten (ohne Nacht- und Schichtarbeit). Dieses Leistungsprofil deckt sich überdies mit den von Dr. A.___ geforderten Einschränkungen in der Tätigkeit (vgl. Erwägung 3.1). Eine zusätzliche Einschränkung des Leistungsprofils ist auch aus rheumatologischer Sicht nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin trotz muskoskelettalen Beschwerden zwei- bis dreimal pro Woche einer sportlichen Betätigung nachzugehen vermag (Urk. 8/27/37).
Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Selbstwert bisher hauptsächlich aus ihrem beruflichen erfolgreichen Wirken bezog, entspricht – wie das Gutachten richtig feststellt (Urk. 8/27/39) – keiner eigenen Krankheitsentität, weshalb dieser psychische Faktor keinen weiteren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben kann.
4.2.2 Das Zusammenspiel der vorliegenden Erkrankungen wurde ebenfalls genügend berücksichtigt, da das aufgestellte besondere Anforderungsprofil der behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende beziehungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress) bereits eine Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vornimmt. Überdies existieren keine begründeten Hinweise darauf, dass – wie von der Beschwerdeführerin als notwendig erachtet (Urk. 1 S. 3) – zusätzliche diabetologische und kardiologische Teilgutachten etwas an der interdisziplinären Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ändern würden, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, solche nachzufordern. Der am Gutachten beteiligte Internist war zudem zweifellos in der Lage, die diabetologischen und kardiologischen Einschränkungen versicherungsmedizinisch zu beurteilen.
4.3 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im interdisziplinären Gutachten der Z.___ vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/27) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte, vorwiegend sitzende beziehungsweise wechselbelastende Bürotätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten, ohne Nacht- und Schichtarbeit und ohne Dauerstress) zu 100 % zumutbar ist.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche selbständig erwerbend als Sprachlehrerin, Übersetzerin und Redaktorin und nebenberuflich als Dozentin tätig ist und berufsbegleitend diverse Weiterbildungen absolvierte, im Gesundheitsfall heute als Dozentin an einer Fachhochschule tätig wäre. Vorliegend rechtfertigt es sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da aufgrund des wahrscheinlichen veränderten beruflichen Werdeganges der zuletzt erzielte Verdienst nicht als Grundlage dienen kann.
Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich aus der Tabelle TA7 (Ziff. 36), dessen Beizug sich vorliegend aufgrund der Spezifizierung und auch des höheren Lohnes rechtfertigt, als Bruttomonatslohn für pädagogische Tätigkeiten für Frauen der Stufe 2 Fr. 7‘286.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 9 - 2013 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung für Frauen ergibt dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 92‘950.-- (Fr. 7‘286.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 [vgl. die Volkswirtschaft 9 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]) für ein 100%-Pensum.
5.3 Als Invalideneinkommen ist der gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festgelegte Lohn für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten in der Höhe von Fr. 5‘782.-- zugrunde zu legen (Tabelle TA7, Ziff. 23, Stufe 3). Der massgebliche Jahreslohn beträgt – aufgerechnet auf das Jahr 2012 – Fr. 73‘763.-- (Fr. 5‘782.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2630 [vgl. die Volkswirtschaft 9 2013, S. 95, Tabelle B 10.3]).
5.4 Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘187.-- (Fr. 92‘950.-- - Fr. 73‘763.--) und führt somit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 %. Der Beizug des höheren geschlechtsneutralen Medianwertes der Stufe 1 von Fr. 8‘750.-- als Valideneinkommen würde ebenfalls zu keinem rentenberechtigenden Invaliditätsgrad führen.
Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Müllhauser-Lohnrichtlinien kann nicht abgestellt werden, da es sich dabei nicht um amtliche Datensammlungen wie jene des Bundesamtes für Statistik handelt.
5.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger