Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00174




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im August 1957 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine bestehende Polyarthritis zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 in der Höhe von monatlich Fr. 567.-- (bis 31. Dezember 2012) beziehungsweise Fr. 572.-- (ab 1. Januar 2013) zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 92‘664.-- und die Skala 43 zu Grunde legte (Teilrente).


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 erhob die Versicherte am 16. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Vollrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.

1.2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

1.3

1.3.1    Die ordentlichen Renten gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).

    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit entweder den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). War hingegen jemand nur während eines Teils eines Jahres versichert und der Beitragspflicht unterstellt, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (Randziffer (Rz) 5013 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003 (RWL); Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich u.a. 2012, S. 257 Rz 3 mit Hinweis auf BGE 99 V 26 E. 1).

1.3.2    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Zur Auffüllung von Beitragslücken können ausserdem Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruches herangezogen werden, wobei aber die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).

    Konnten die Lücken nicht vollständig gefüllt werden und bleibt die Beitragsdauer somit unvollständig, so wird die anwendbare Rentenskala durch das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Person und derjenigen ihres Jahrganges bestimmt, wobei die in Art. 52 AHVV enthaltene Abstufung massgebend ist (Rz 5057 RWL).

1.4    Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG).

    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs2 AHVG).

    Werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt worden sind, zur Auffüllung von Lücken herangezogen, so werden diese Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV).

1.5    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

1.6    Der Bundesrat ist auf Grund von Art. 30bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Diese Kompetenz hat er dem Bundesamt übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbindliche Tabellen herausgibt (Art. 53 AHVV). Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind einsehbar unter www.sozialversicherungen.admin.ch.

    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV den Rentenindex neu festsetzt (Art. 33ter Abs. 1 AHVG).


2.    Die Zusprechung einer Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 ist unbestritten. Strittig ist vorliegend einzig die Anzahl der vollen Beitragsjahre respektive die zur Berechnung der Rente anwendbare Rentenskala. Während die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, die Beitragsdauer sei unvollständig, da in den Jahren 1982 und 1985 jeweils eine Lücke bestehe, die nicht vollständig aufgefüllt werden könne (Urk. 2, Urk. 6), brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, diese zwei Jahre seien als volle Beitragsjahre anzurechnen. Sie sei im Jahr 1982 bis am 18. November sowie im Jahr 1985 bis am 10. August in Y.___ abgemeldet gewesen und habe sich im Ausland aufgehalten, wobei sie dort nicht erwerbstätig gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr im November 1982 respektive August 1985 habe sie jeweils Beiträge geleistet. Aufgrund dieser Zahlungen seien diese Jahre voll anzurechnen (Urk. 1).


3.

3.1    Die am Z.___ August 1957 geborene Beschwerdeführerin vollendete das 20. Altersjahr am Z.___ August 1977. Der Versicherungsfall Rente trat nach Ablauf des Wartejahres am 2. Mai 2011 ein (Urk. 7/12/3-4; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 3). Für die Berechnung der Invalidenrente berücksichtigte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht die Zeitspanne von 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 2010 (vgl. E. 1.2), was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

3.2

3.2.1    Die Beschwerdeführerin leistete gemäss dem ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/32/3) im massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 13. Dezember 2010 während 31 Jahren und 1 Monat persönliche Beiträge, wobei in den Jahren 1979 (Juli – Dezember), 1982 (Januar - Oktober) und 1985 (Januar - Juli) Beitragslücken bestehen. Die Beschwerdeführerin beanstandete dies nicht, machte jedoch geltend, die Jahre 1982 und 1985 seien als vollständig zu werten, da sie in diesen Jahren in den übrigen Monaten Beiträge geleistet habe (E. 2).

    Wie vorstehend dargelegt, kann ein volles Beitragsjahr nur angenommen werden, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war (E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin hatte in den fraglichen Zeitperioden keinen Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 7/30, Urk. 7/32/3) und hatte sich auch nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Urk. 7/32/3). Dass aufgrund einer anderen Anknüpfung eine Versicherungsdeckung bestanden hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können diese Jahre nicht als volle Beitragsjahre angerechnet werden, selbst wenn der für den restlichen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag für das gesamte Jahr übersteigt.

3.2.2    Da die Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von 8 Monaten vor dem 1. Januar 1978 zurückgelegt hatte (sogenannte Jugendjahre, E. 1.3.2; Urk. 7/32/3), konnte die im Jahr 1979 entstandene Lücke von 6 Monaten vollständig sowie die im Jahr 1982 entstandene Lücke von 10 Monaten teilweise, nämlich im Umfang von 2 Monaten, gefüllt werden (die am Weitesten zurückliegenden Beitragslücken werden zuerst aufgefüllt, vgl. Rz. 5040 RWL). Die im Jahr 1985 entstandene Lücke von 7 Monaten konnte sodann ebenfalls teilweise, nämlich im Umfang von 5 Monaten, durch die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruches gefüllt werden (die am wenigsten weit zurückliegenden Beitragslücken werden zuerst aufgefüllt, Rz. 5021 RWL).

    Mithin bleibt noch eine Lücke von insgesamt 10 Monaten, die nicht gefüllt werden kann. Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Beitragspflicht somit während 32 Jahren und 2 Monaten, während die normale Beitragsdauer ihres Jahrganges 33 Jahren beträgt. Da nur ganze Beitragsjahre zur Bestimmung der Rentenskala berücksichtigt werden (E. 1.3.2), liegt ein Verhältnis von 33 zu 32 vor, was 96,97 % entspricht und somit – wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommenzur Anwendung der Rentenskala 43 und zur Ausrichtung einer Teilrente führt (Art. 52 Abs. 1 AHVV).


4.    Das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte massgebende durchschnittliche Einkommen von Fr. 91‘830.-- wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und gibt mit Blick auf den IK-Auszug sowie das ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 3/3, Urk. 7/32) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Rentenskala 43 resultiert eine Viertelsrente von Fr. 567.-- von 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012 (Rententabellen AHV/IV 2011, S. 21) und von Fr. 572.-- ab 1. Januar 2013 (Rententabellen AHV/IV 2013 S. 21). Die Berechnung der Rente durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler