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Sozialversicherungsgericht | [IMAGE] | |
| IV.2013.00175 | ||
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1Der 1957 geborene X.___ war bis im Jahr 2000 als Schlosser Allrounder bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 10/4/5, Urk. 10/10/2). Bis Anfang 2003 arbeitete er einzelne Monate temporär und bezog Taggelder von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/9/1, Urk. 10/10/1). Seither ging er abgesehen von wenigen stundenweisen Botengängen im Geschäft seines Schwagers und dem gelegentlichen selbständigen Sammeln von Leichtmetallen zum Verkauf keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 10/31/4). Er leidet insbesondere an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), einem metabolischen Syndrom mit Adipositas per magna (BMI 52) und Diabetes etc., an Lungen-, Herz-, Rücken- und Hüftbeschwerden sowie psychischen Beschwerden (Urk. 3/3, Urk. 10/11/7, Urk. 10/18/12, 10/41/6-7, Urk. 10/46/2-3, Urk. 10/50/6-9, Urk. 10/57/2, Urk. 16).
1.2Am 21. Mai 2008 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 18. Juni 2009 ein (Urk. 10/18). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 7. August 2009, Urk. 10/22; Einwandschreiben vom 22. August 2009, Urk. 10/23) wies sie das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 10 % mit Verfügung vom 25. September 2009 ab (Urk. 10/24). Die dagegen mit Schreiben vom 24. Oktober 2009 erhobene Beschwerde (Urk. 10/25/3) wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2011 abgewiesen (Urk. 10/31/8).
1.3Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Austrittsberichts der Medizinischen Klinik des Spitals B.___ vom 30. November 2010 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. bis 24. November 2010 (Urk. 10/34) mit, dass aus Sicht des Beschwerdeführers sein aktueller Gesundheitszustand im Urteil vom 30. März 2011 (noch) nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 10/33). Am 24. August 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung das Anmeldungsformular nach (Urk. 10/35). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Vom 4. bis 11. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer in der C.___ zur Einstellung der CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure-Therapy) hospitalisiert (Austrittsbericht vom 15. November 2011, Urk. 10/46/2-4, Urk. 10/65/22-25). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 10/54). Dagegen erhob er mit Schreiben vom 20. März 2012 unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 14. März 2012 (Urk. 10/57/1) und des Berichts der Medizinischen Klinik des Spitals B.___ vom 6. März 2012 über die Hospitalisation vom 9. Februar bis 11. März 2012 (Urk. 10/57/2-9) Einwände (Urk. 10/58). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. A.___ vom 24. September 2012 ein, der eine nochmalige deutliche Verschlechterung vor allem der internistischen Problematik ab Anfang 2012 bescheinigte (Urk. 10/65/5-6). Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2.Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2013 und beantragte, sein Rentenanspruch sei erneut zu überprüfen (Urk. 1). Mit der Beschwerde reichte er den Verlaufsbericht der D.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 3/3) ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um - für die ihm bei einem allfälligen Unterliegen aufzuerlegenden Gerichtskosten - eine Kaution von Fr. 1'000.-- zu leisten (Urk. 4), welche er am 21. März 2013 rechtzeitig leistete (Urk. 6). Ebenfalls am 21. März 2013 gab er die Berichte von Dr. A.___ vom 27. Februar (Urk. 7/1) und vom 5. März 2013 (Urk. 7/5) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik E.___ vom 25. November 2013 zu den Akten (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Januar 2013 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, in einer körperlich schweren bis mittelschweren Tätigkeit wie jener als Schlosser/Schweisser sei der Beschwerdeführer weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Das bekannte und komplexe Schlafapnoesyndrom sei mittels nächtlicher Heimventilation adäquat therapiert und aus medizinischer Sicht weiterhin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die chronische Lungenerkrankung lägen keine objektiven Befunde vor, welche eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen würden. Wegen der Herzklappenentzündung sei ab Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Ab September 2012 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegangen werden. Der neue Gesundheitsschaden habe eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgelöst. Da dies kein Jahr angedauert habe, sei kein Anspruch auf eine Rente entstanden (Urk. 2 S. 2 f.).
3.2Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, bereits seine Probleme mit dem Herzen, dem Atmen und seine progrediente Adipositas per magna würden es ihm unmöglich machen, einer Erwerbstätigkeit in einem vollem Pensum nachzugehen. Er könne kaum 50 Meter gehen, ohne ausser Atem zu kommen und sich ausruhen zu müssen. Zu den somatischen Schwierigkeiten würden psychische Probleme hinzukommen, wie sie im Bericht der F.___ kurz beschrieben würden, was in der angefochtenen Verfügung indes in keiner Weise berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 1).
3.3Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der sinngemässen Neuanmeldung von Dr. A.___ im Auftrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/33), ergänzt mit Anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 (Urk. 10/35), kommt ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens ab dem 1. November 2011 in Frage (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat das Gericht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der abweisenden Verfügung vom 25. September 2009 (Urk. 10/24) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Die vom Beschwerdegegner eingereichten Berichte von der D.___ vom 14. Februar 2013 (Urk. 3/3), von Dr. A.___ vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/1) und von der Klinik E.___ vom 25. November 2013 (Urk. 16) sind daher nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive bis zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 zulässig erscheinen.
4.
4.1Die Beschwerdegegnerin hatte sich bei ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 25. September 2009 (Urk. 10/24), welche mit Urteil vom 30. März 2011 bestätigt wurde (Urk. 10/31), zur Bestimmung der Arbeits(un)fähigkeit auf das Z.___-Gutachten vom 18. Juni 2009 gestützt. Die Z.___-Gutachter hatten aufgrund der Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (LSS) beidseits (ICD-10 M54.4) bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen L3-S1 und gehstreckenabhängiger Rücken- und Beinschmerzen (ICD-10 M54.9, M79.6) bei Dekonditionierung und LSS in der angestammten Tätigkeit als Schlosser/Schweisser respektive in einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit seit Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine leidensangepasste, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit wurde im Umfang von 100 % als zumutbar erachtet. Die folgenden Diagnosen wurden ausserdem als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Metabolisches Syndrom mit/bei Adipositas per magna (ICD-10 E66.0), Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9), Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.2), arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) und Hyperurikämie (ICD-10 E79.0), eine schwere OSAS (ICD-10 G47.3) bei nächtlicher CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure-Therapy), eine beginnende Coxarthrose beidseits, links intermittierend symptomatisch (ICD-10 M16.9), ein anamnestisch intermittierendes Zervikalsyndrom (ICD-10 M54.2), Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) und der Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit (ICD-10 I11.9). Auch die soweit aktenkundig kurzfristig aufgetretenen depressiven und ängstlichen Episoden wurden als kurzfristige reaktive Depressionen und ängstliche Ereignisse beurteilt, welche die Voraussetzungen der Diagnosen einer Angststörung oder einer depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht erfüllten (Urk. 10/18/8, Urk. 10/18/12-14).
Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.2
4.2.1Es ist unstrittig, dass weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Schlosser/Schweisser und in einer schweren bis mittelschweren Tätigkeit besteht (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/41/7). Die Parteien sind sich zudem zu Recht darin einig, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und zumindest zeitweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (Urk. 2 S. 3, Urk. 10/68/5).
4.2.2Und zwar hatte sich der Beschwerdeführer gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 30. November 2010 wegen eines Skrotalabszess-Débridements am 6. November 2010 notfallmässig in stationäre Behandlung begeben. Anlässlich der Operation vom 7. November 2010 habe wegen einer akuten respiratorischen Insuffizienz und anderweitig nicht durchführbaren Beatmung eine Nottracheotomie vorgenommen und eine Trachealkanüle eingelegt werden müssen. Die Behandlung bis am 22. November 2011 sei auf der Intensivpflegestation (IPS) erfolgt. Die weitere Behandlung auf der peripheren Abteilung ab dem 22. November 2011 sei vom Beschwerdeführer am 24. November 2011 abrupt abgebrochen worden (Urk. 10/34/1-2). Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. Mai 2011 suchte der Beschwerdeführer anschliessend zwischen November 2010 und Anfang März 2011 keinen Arzt mehr auf, wobei er als Hauptgrund Angst angegeben habe. Die Situation mit der Lunge habe sich nach Angabe des Beschwerdeführers aber verschlechtert und die Leistungsfähigkeit sei insgesamt gesunken. Aufgrund der Polymorbidität sei langfristig eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eher unwahrscheinlich (Urk. 10/33/1). Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 30. September 2011 bestünden seither eine vermehrte Dyspnoe, insbesondere bei Anstrengung, und eine zunehmende Dekonditionierung, weshalb er nun an Stöcken gehe. Aufgrund der Adipositas sei es dem Beschwerdeführer kaum möglich, auf einem Stuhl zu sitzen und ruhig zu atmen. Er suche dauernd Entlastungsmöglichkeiten, was bei vorbestehenden Rückenbeschwerden lumbal und auch coxogenen Beschwerden durchaus nachvollziehbar sei. Aufgrund der Polymorbidität sei eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der Unmöglichkeit länger zu sitzen, zu stehen oder herumzugehen, derzeit sicherlich nicht gegeben. Eine wechselbelastende Tätigkeit komme aufgrund der Notwendigkeit, Stöcke zu benutzen, nicht in Frage. Sicherlich sei eine Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt unrealistisch. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/41/6-9).
Die CPAP-Therapiekontrolle vom 13. auf den 14. Juli 2011 hatte laut dem Bericht von Dr. med. G.___, Chefarzt der Pneumologie der C.___, trotz Erhöhung des CPAP-Druckes hohe Entsättigungswerte, weshalb ein stationärer Aufenthalt für die Einleitung einer BiPAP-(Biphasic-Positive-Airway-Pressure-)Therapie empfohlen worden sei (Urk. 10/41/10). Ein solcher stationärer Aufenthalt wurde gemäss dem Bericht der C.___ vom 15. November 2011 vom 4. bis 11. November 2011 durchgeführt. Es seien die Diagnosen eines komplexen Schlafapnoe-Syndroms mit/bei nächtlicher CPAP-Therapie und pathologischem Schlafwachrhythmus, eines Nikotinabusus zirka 50 py, eines metabolischen Syndroms mit/bei Adipositas per magna, Diabetes mellitus Typ 2 unter oraler Antidiabetika, HbA1c aktuell 7,6 %, Hypercholesterinämie und arterieller Hypteronie, einer Miktionsstörung unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch Prostatahyperplasie, Unterschenkelödeme im Rahmen von chronisch venöser Insuffizienz und Rechtsherzinsuffizienz sowie einer Rizarthrose am linken Daumen gestellt worden. Während der Kurzhospitalisation habe der Beschwerderführer die Maske zwischen 6 bis 9 Stunden toleriert, was zu subjektiv deutlicher Verbesserung der Müdigkeit geführt habe. Insgesamt scheine die Therapie gut zu funktionieren. Ein grosses Problem bestehe erneut zu Hause, wo ihm ein Rhythmus fehle. Er schlafe dort nachts nur stundenweise (Urk. 10/46/2-3). Gemäss dem Bericht der C.___ vom 6. Dezember 2011 stellen von den genannten Diagnosen das komplexe Schlafapnoe-Syndrom und die Adipositas per magna (BMI 51 kg/m2) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar. Bei der polygraphischen Kontrolle vom 13. auf den 14. Juli 2011 habe sich zusätzlich zur bekannten Problematik eine periodische Atmung gezeigt. Ziel der stationären Behandlung sei daher die Umstellung von der CPAP- auf eine BiPAP-Therapie gewesen. Letztere sei indes schlecht toleriert worden, weshalb während der Hospitalisation wieder auf eine CPAP-Therapie gewechselt worden sei, unter welcher sich bei einer täglichen Nutzung von sechs bis neun Stunden schliesslich nur wenige Apnoen gezeigt hätten. Für schwere und mittelschwere Arbeiten bestehe eine 100%ige und für leichte Arbeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei während der Hospitalisation allerdings nicht beurteilt worden. Für diese Fragestellung sei aufgrund der Dyspnoe eine Spiroergometrie und eventuell eine Echokardiographie durchzuführen (Urk. 10/50/6-10).
Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 23. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmender Anstrengungsdyspnoe in reduziertem Allgemeinzustand vom 9. Februar bis 11. März 2012 stationär behandelt. Die Belastungsdyspnoe trete seit zirka 10 Tagen bereits bei zirka 15 Metern Gehen auf. Schon seit zirka eineinhalb Jahren bestehe eine Dyspnoe schon bei kürzeren Strecken von zirka 50 Metern. Die Lungenfunktion habe eine schwere, nicht-reversible obstruktive Ventilationsstörung sowie eine mittelschwere Diffusionsstörung gezeigt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer am Abend Fieber entwickelt. Am ehesten scheine bei neu diagnostiziertem Systolikum mit punctum maximum über dem zweiten Intercostalraum rechts die Aortenklappe betroffen zu sein. Nach dreiwöchiger antibiotischer Therapie habe er eine weitere Antibiose verweigert. Er habe sich gegen den ärztlichen Rat dazu entschieden, dass Spital auf eigenes Risiko zu verlassen. Es seien die Diagnosen einer Endokarditis mit/bei Sepsis mit Staphylokokkus epidermidis, einer COPD GOLD II bei obstruktivem Schlafapnoe- und Adipositas-Hypoventilations-Syndrom und BODE-Index von sechs Punkten, einer normochromen und - zyptären Anämie, einer Vitamin D Hypovitaminose sowie eines metabolischen Syndroms bei/mit Diabetes mellitus Typ 2, HbA1c bei Eintritt von 7,3 %, einer Adipositas per magna (BMI bei Eintritt von 52 kg/m2) und einer Dyslipidämie gestellt worden (Urk. 10/63/1-3).
Dr. A.___ erklärte im Bericht vom 14. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin zum Krankheitsverlauf, aufgrund der nunmehr vorliegenden Herzklappenentzündung sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/57/1). Im Bericht vom 24. September 2012 führte er ausserdem aus, seit seinem Bericht vom 30. September 2012 (richtig: 2011, Urk. 10/41/6-9) sei es zu einer nochmaligen Verschlechterung insbesondere Anfang 2012 mit biventrikulärer Dekompensation und rezidivierendem Fieber gekommen, vor allem der internistischen Problematik. Nach dem Spitalaufenthalt (im Februar/März 2012 im Spital B.___) hätten wiederholte Kontrollen in seinem Heimatland in H.___ bei Dr. I.___ stattgefunden. Im Rahmen einer letzten Untersuchung sei eine leichte Aortenklappenstenose festgestellt worden, jedoch ohne Nachweis von Vegetationen der Aorten- oder Mitralklappe. Es sei jedoch wiederholt immer wieder zu leichten biventrikulären Dekompensationen mit ständiger Anpassung der antidiuretischen Therapie gekommen. Klinisch zeige sich dies vor allem auch in einer deutlichen Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe. Aufgrund des Längsverlaufs mit doch erheblichen internistischen Problemen und nun auch wiederholten Dekompensationen sei prognostisch von keiner Besserung auszugehen (Urk. 10/65/6).
4.3Damit sind gesundheitliche Veränderungen ausgewiesen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen. Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).
4.4
4.4.1Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen von Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. Dezember 2011 (Urk. 10/52/6) und vom 19. Januar 2013 (Urk. 10/68/5). Dr. J.___ ging bei ihrer Beurteilung davon aus, da sich nach der Herzklappenentzündung echokardiographisch bei einer normalen linksventrikulären Pumpfunktion allenfalls leichtgradige Veränderungen der betroffenen Herzklappe zeigen würden, könne die Herzklappenentzündung als nahezu folgenlos abgeheilt angesehen werden. Die Luftnot sei somit weiterhin auf die bekannte chronische obstruktive Lungenerkrankung und die progrediente Adipositas per magna mit einem aktuellen BMI von 52 zurückzuführen. Es liege eine COPD, Stadium GOLD II, vor. Objektive Befunde, die eine Verschlechterung glaubhaft belegen würden, würden nicht vorliegen. Das bekannte Schlafapnoe-Syndrom sei mittels der nächtlichen Heimventilation adäquat therapierbar und habe sich unter der CPAP-Therapie bereits gebessert. Sie sei somit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es könne ab der letzten Konsultation bei Dr. A.___ im September 2012 daher erneut von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 10/68/5).
4.4.2Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und Dr. J.___ kann bei der derzeitigen Aktenlage jedoch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass die verschiedentlich eingetretenen Gesundheitsverschlechterungen nur vorübergehender Natur gewesen seien und insgesamt keine länger andauernde rechtserhebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Denn die Einschätzung von Dr. J.___, dass die gesundheitlichen Verschlechterungen nur vorübergehend eingetreten seien, erfolgte allein aufgrund der Akten, in denen indes keiner der behandelnden Ärzte von einer wiederhergestellten Leistungsfähigkeit ausgegangen war. So hatten die Ärzte der C.___ die Arbeitsfähigkeit schon aufgrund des komplexen Schlafapnoe-Syndroms sowie der Adipositas per magna auch in leichten Tätigkeiten als zu 50 % eingeschränkt beurteilt (Urk. 10/50/9). Der Internist Dr. A.___ attestierte zudem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, und zwar nicht erst aufgrund der Verschlechterung der Herzsymptomatik Anfang 2012 (Urk. 10/65/5-6), sondern er hatte eine volle leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit spätestens ab dem Bericht vom 3. Mai 2011 als unzumutbar erachtet (Urk. 10/33/1, Urk. 10/41/7-9, Urk. 10/57/1).
Zudem spricht gegen eine erhebliche Erholung nach der Verschlechterung der Herzsymptomatik Anfang 2012, dass es gemäss dem Bericht von Dr. A.___ wiederholt zu leichten biventrikulären Dekompensationen mit ständiger Anpassung der antidiuretischen Therapie gekommen ist und dadurch eine deutliche Leistungsminderung mit verstärkter Dyspnoe fortbestand (Urk. 10/65/6). Dem Bericht der Klinik E.___ vom 25. November 2013, wo der Beschwerdeführer am 17. September 2013 ambulant untersucht worden sei, ist zudem nunmehr zu entnehmen, dass auch rund siebeneinhalb Monate nach Erlass des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) eine starke Einschränkung in der körperlichen Leistungsfähigkeit durch Dyspnoe, bestätigt durch eine Laufbandergometrie, fortbestanden habe. Die Atemnot wurde dabei von den Ärzten der Klinik E.___ als multifaktoriell bedingt beurteilt und die Aortenstenose als sicherlich mittelschwer (indexiert auf die bei Adipositas per magna grosse Körperoberfläche gar als schwer) bewertet. Nebst der Adipositas und der Herzproblematik sei die Pneumopathie als ursächlich für die Atemnot zu betrachten. Die Besserung der Dyspnoe nach Nitroglyzerin und die nächtliche Dyspnoe würden für eine diastolische Herzinsuffizienz sprechen. Aufgrund der Polymorbidität bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser und eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 16).
Aufgrund des Berichts vom 14. Februar 2013 der D.___, wo der Beschwerdeführer ab dem 5. Februar 2013 stationär behandelt und die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) gestellt sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/3), liegt die Annahme einer zusätzlichen Auswirkung der psychischen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit nahe. Zwar bezieht sich der Bericht auf einen Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2). Jedoch begann die Behandlung lediglich wenige Tage danach. Auch deutet die gestellte Diagnose auf ein Rezidiv der depressiven Störung hin. Es wird im Bericht zudem von einer bekannten rezidivierenden depressiven Störung gesprochen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche depressive Symptomatik bereits vor der stationären Behandlung bestand, so dass sie bereits im hier betreffenden Überprüfungszeitraum zu berücksichtigen wäre.
4.4.3Letztlich kann über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem hier beachtlichen Zeitpunkt Anfang November 2011 (frühest möglicher Rentenbeginn; vgl. E. 3.3 hiervor) jedoch bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend befunden werden. Denn die vorliegenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu den somatischen Leiden beziehen jeweils die vorliegende Adipositas per magna mit ein, ohne sich hinreichend über den Zusammenhang der Erheblichkeit der Folgeschäden oder die Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion und/oder Behandelbarkeit auszusprechen. Rechtsprechungsgemäss bewirkt die Adipositas allerdings grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Die Adipositas ist unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles mithin dann als invalidisierend zu betrachten, wenn sie für sich allein weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden voraussichtlich keine rentenbegründende Auswirkungen mehr auf die Leistungsfähigkeit im Beruf oder im Aufgabenbereich hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2 und 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2, je mit Hinweisen).
4.5Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von der D.___ den Austrittsbericht über die stationäre Behandlung seit Februar 2013 (vgl. Bericht vom 14. Februar 2013, Urk. 3/3) und gegebenenfalls Berichte über allfällige frühere Behandlungen der psychischen Beschwerden sowie hernach eine interdisziplinäre medizinische Abklärung über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit November 2011 einholt, welche sich insbesondere auch zu den in der Erwägung 4.4.3 hiervor betreffenden Fragestellungen ausspricht. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
5.Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1000.-- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.
Das Gericht erkennt:
1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2011 neu entscheide.
2.Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückerstattet.
3.Zustellung gegen Empfangsschein an:
X.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann