IV.2013.00176

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Kuttelgasse 8, Postfach 2510, 8022 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, dem 1975 geborenen X.___ mit Verf?gungen vom 11. Oktober 2004 ab 1. November 2001 eine ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 8/64), leitete sie im Jahr 2006 ein amtliches Revisionsverfahren ein (Schreiben vom 17. August 2006, Urk. 8/70, und Fragebogen vom 12. September 2006, Urk. 8/72). Sie holte dabei Arztberichte bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Allgemeine Medizin, (Bericht vom 26. September 2006, Urk. 8/74, und undatierter Bericht, Urk. 8/79) ein und gab bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 23. Oktober 2007 erstattete (Urk. 8/91). Im Nachgang zu diesem Gutachten gab die IV-Stelle bei der Klinik A.___ eine neurologische und neuropsychologische Abkl?rung in Auftrag. Die Klinik A.___ teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 7. Mai 2008 mit, dass nach Durchsicht der Akten nicht anzunehmen sei, dass eine neurologische und neuropsychologische Untersuchung von X.___ zu einem anderen Ergebnis kommen k?nne, als dass er nicht wieder eingliederbar und nicht arbeitsf?hig sei (Urk. 8/97). Am 2. Juli 2009 untersuchte med. pract. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt des Regionalen ?rztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD), X.___ und attestierte ihm eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit (Bericht vom 23. Juli 2009, Urk. 8/102). Mit Vorbescheid vom 20. August 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/105), worauf Dr. Y.___ am 23. September 2009 der IV-Stelle mitteilte, dass X.___ weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig sei (Urk. 8/112). Mit Verf?gung vom 16. November 2009 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verf?gung folgenden Monats auf (Urk. 8/121). Die dagegen am 16. Dezember 2009 von X.___ durch Rechtsanwalt Hans Kupfer erhobene Beschwerde (Urk. 8/122/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2011 in dem Sinne gut, dass die Verf?gung vom 16. November 2009 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplin?ren Gutachtens und nachfolgender neuen Verf?gung an die IV-Stelle zur?ckgewiesen wurde (Urk. 8/146). Im Nachgang zu diesem Urteil holte die IV-Stelle Berichte der Klinik C.___ (Bericht vom 27. Juni 2011, Urk. 8/155) und von Dr. Y.___ (Bericht vom 11. Juli 2011, Urk. 8/156) ein und gab beim Zentrum D.___ ein polydisziplin?res Gutachten in Auftrag, welches am 6. M?rz 2012 erstattet wurde (Urk. 8/170). Am 11. April 2012 liess sich Rahim Hsyeni durch Rechtsanwalt Hans Kupfer zum D.___-Gutachten vernehmen (Urk. 8/174). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Oktober 2012, Urk. 8/183, und Einwand vom 19. November 2012, Urk. 8/188) setzte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 28. Januar 2013 die ganze Rente von X.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).

2.?????? Hiergegen liess X.___ am 18. Februar 2013 durch Rechtsanwalt Hans Kupfer Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch nach dem 31. Dezember 2009 eine ganze Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und um Bestellung von Rechtsanwalt Hans Kupfer als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdef?hrer am 3. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer auch nach dem 31. Dezember 2009 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4???? Gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.??????
2.1???? Bei der urspr?nglichen Rentenzusprache st?tzte sich die Beschwerdegegnerin auf das Institut E.___ vom 1. M?rz 2004 (Urk. 8/39; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/40/3), welches als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (1) eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit infantil-hysterischen und dissozialen Z?gen, Differentialdiagnose Hirnorganizit?t?, (2) einen Status nach Evakuation eines Subduralh?matoms frontotemporal links am 12. Dezember 2000 bei (a) Subduralh?matom unter Antikoagulation wegen Lungenembolie im November 2000, (b) Status nach Kopftrauma durch Faustschlag Ende Oktober 2000 (CT-Sch?del normal) und (c) Status nach Treppensturz mit Sturz auf den Hinterkopf am 18. Oktober 2000 und (3) eine erhebliche Haltungsinsuffizienz und Wirbels?ulenfehlform mit (a) Rundr?cken mit muskul?rer Dysbalance und Dekonditionierung, (b) Sternumdysplasie, (c) Beckenschiefstand, (d) Hyperlaxit?t und (e) chronischem Ganzk?rper-Halbseitenschmerzsyndrom links ohne ad?quates organisches Korrelat am Bewegungsapparat festhielt. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit seien (1) ein Status nach bilateralen peripheren Lungenembolien im November 2000 unklarer Genese, (2) ein asthenischer Habitus, Untergewicht (BMI 19), (3) ein Status nach peptischem Ulkus im Oktober 1999/Helicobacter-Infektion, (4) ein Nikotinabusus (bis 2 Pakete Zigaretten pro Tag) und (5) ein Status nach Herniotomie rechts im August 2000 mit Restbeschwerden. Der Beschwerdef?hrer sei in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsf?hig. Limitierend wirkten sich bez?glich Schwerarbeit sowohl die psychopathologischen wie auch die Befunde im Bewegungsapparat aus. Er sei konstitutionell nicht f?r Schwerarbeit geeignet. Er sei zudem auch in jeder anderen T?tigkeit voll arbeitsunf?hig, da er aufgrund seines psychischen Leidens nicht vermittelbar sei (Urk. 8/39/20-21).
2.2
2.2.1?? Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 26. September 2006 (Urk. 8/74) fest, der Beschwerdef?hrer sei im Jahre 2004 durch die E.___ abgekl?rt worden. Damals sei eine absolute Arbeitsunf?higkeit attestiert worden. Eine ?nderung habe sich seither nicht ergeben, eine berufliche Wiedereingliederungsm?glichkeit scheine ihm aber jederzeit als pr?fenswert. Mit undatiertem Bericht (Urk. 8/79) erg?nzte er, der Beschwerdef?hrer sei letztmals beurteilt worden, als die Gesamtbesch?ftigungssituation noch schlechter gewesen sei. Der Beschwerdef?hrer k?nne ohne Weiteres mehrmals j?hrlich zwischen dem Kosovo und der Schweiz hin und her reisen. Er k?nne sich vorstellen, dass der Beschwerdef?hrer die eine oder andere Arbeit (z.B. Hilfsmagaziner, Logistikmitarbeiter etc.) bis zu einem gewissen Grade aus?ben k?nnte.
2.2.2?? Dr. Z.___ diagnostizierte im Gutachten vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/91) (1) eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit infantil-hysterischen und dissozialen Z?gen (ICD-10 F61.0), Differentialdiagnose Hirnorganizit?t und (2) einen Status nach Evakuation eines Subduralh?matoms frontotemporal links am 12. Dezember 2000 (Urk. 8/91/6). Aufgrund der fehlenden Belastungsf?higkeit sowie der mehrj?hrigen Abstinenz eines beruflichen Alltages erscheine der Beschwerdef?hrer zurzeit vollends arbeitsunf?hig (Urk. 8/91/7). Auf Frage der Beschwerdegegnerin teilte Dr. Z.___ am 18. M?rz 2008 mit (Urk. 8/94), die kognitiven Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers seien erheblich und derart, dass eine berufliche T?tigkeit in der freien Wirtschaft nicht m?glich erscheine.
2.2.3?? Med. pract. B.___ nannte im Bericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/102) als Diagnosen (1) akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge (narzisstisch/passiv-aggressiv) (ICD-10 Z73.1) und (2) eine Schmerzverarbeitungsst?rung, Differentialdiagnose somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F54.4). Beim Beschwerdef?hrer k?nne kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr festgestellt werden. Hinweise f?r die in den Gutachten der E.___ und von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Pers?nlichkeitsst?rung k?nnten nicht mehr ausgemacht werden.
2.2.4?? Am 23. September 2009 teilte Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 8/112), aus psychischen Gr?nden sei der Beschwerdef?hrer momentan nicht arbeitsf?hig. Somatisch seien keine Verschlechterungen aufgetreten, ausser einer allgemeinen k?rperlichen Schw?che, welche durch eine Steigerung der Aktivit?ten gebessert werden k?nnte. In diesem Kontext sei nun eine berufliche Wiedereingliederung durchaus erfolgsversprechend. Der Beschwerdef?hrer brauche aber nach den Jahren der Arbeitsunf?higkeit eine begleitende Betreuung, die ihn sukzessiv wieder in den Arbeitsprozess eingliedern k?nne. Er sei sicher, dass dies mindestens teilweise m?glich sein sollte.
2.2.5?? Der Beschwerdef?hrer hielt sich vom 18. November bis 22. Dezember 2009 (Urk. 8/130/6-8) im Zentrum F.___ auf. Dieses diagnostizierte mit Bericht vom 21. Januar 2010 eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik (ICD-10 F32.2) bei Verdacht auf zugrunde liegender hirnorganischer Sch?digung. Das depressive Zustandsbild habe sich w?hrend des Aufenthaltes gebessert, jedoch sei aufgrund der somatischen Vorgeschichte und der vorliegenden Pers?nlichkeitsakzentuierung in Zukunft vor allem eine regelm?ssige ambulante Psychotherapie indiziert. Es sei w?hrend des Aufenthaltes von Seiten des Beschwerdef?hrers zu Suizidandrohungen respektive zur Androhung eines erweiterten Suizides (sich mit den Kindern vor den Zug zu werfen) gekommen. Nach einer Krisenintervention auf der geschlossenen Station und einigen kl?renden Gespr?chen habe der Beschwerdef?hrer auf eigenen Wunsch entlassen werden k?nnen. Eine erneute Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die IV-Stelle sei zu empfehlen.
2.2.6?? Die Klinik C.___ hielt in ihrem Bericht vom 10. M?rz 2010 (Urk. 8/136/4-5) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik bei Verdacht auf zugrunde liegender hirnorganischer Sch?digung (ICD-10 F32.1), einen sch?dlichen Gebrauch von Kokain und eine Sch?delfraktur mit subduralem H?matom fest. Sie verwies bei der Diagnosestellung auf das Ambulatorium Oerlikon. Die Pr?fung der kognitiven F?higkeiten weise auf eine frontotemporale St?rung hin: starke Beeintr?chtigung des Ged?chtnisses und der Lernf?higkeit. Eine Lernstrategie sei nicht beobachtbar. Die phonematische und thematische Wortgel?ufigkeit seien vermindert. Qualitativ fielen die h?ufigen Perseverationen und Intrusionen sowie die starke Verlangsamung auf. Das allgemeine Leistungsniveau sei unterdurchschnittlich ausgefallen, die Lernf?higkeit und die Produktivit?t seien stark reduziert. Nach Sch?delfraktur und H?matom seien verschiedene Gehirnfunktionen, insbesondere die exekutiven Funktionen stark beeintr?chtigt. Der Beschwerdef?hrer sei deshalb im Alltag auf externe Hilfe angewiesen. Unter Ber?cksichtigung der bereits vorhandenen Berichte ordneten die ?rzte der Klinik C.___ die vorliegenden Beobachtungen einer organisch bedingten Wesensver?nderung zu.
2.2.7?? Dr. Y.___ hielt mit Zeugnis vom 23. M?rz 2010 (Urk. 8/140) fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers habe sich seit der letzten Verf?gung der Beschwerdegegnerin verschlechtert. Zum einen habe sich seine psychische Situation verschlechtert, sodass er einen l?ngeren psychiatrischen Spitalaufenthalt habe antreten m?ssen. Zum anderen sei frisch eine Resorptionsst?rung seines Darms festgestellt worden, welche dazu f?hre, dass er st?ndig an Gewicht verliere und sich sein Allgemeinzustand entsprechend auch verschlechtere. Es bestehe ein dringender Verdacht auf eine glutensensitive Enteropathie.
2.2.8?? Die Klinik C.___ nannte mit Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 8/155) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (1) eine organisch bedingte Wesensver?nderung (ICD-10 F07.09) bei (a) Status nach Sch?delfraktur im Oktober 2010, (b) Status nach Evakuation eines subduralen H?matoms im Jahr 2001 und (c) Status nach bilateralen peripheren Lungenembolien im November 2000 und (2) eine chronisch rezidivierende mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik (ICD-10 F33.1 und F33.2). Der Beschwerdef?hrer sei seit etwa dem Jahr 2000 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig.
2.2.9?? Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/156) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (1) eine Kachexie unklarer Genese, (2) einen Verdacht auf polyzystische Nierenerkrankung, (3) einen Verdacht auf Z?liakie, (4) chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, (5) einen Status nach gastroduodenalem Ulkus im Jahr 1999, (6) einen Status nach Peritonsillarabszess im Jahr 2009, (7) einen Status nach subduralem H?matom frontotemporal im Jahr 2000 und (8) einen Status nach bilateralen peripheren Lungenembolien im Jahr 2000 fest. Der Beschwerdef?hrer sei gegenw?rtig und wohl auch k?nftig in seiner angestammten T?tigkeit als Bodenleger nicht arbeitsf?hig. Ein Integrationsversuch in einer gesch?tzten oder angepassten Umgebung sei dringend notwendig, wobei eine Besch?ftigung, die mit weniger k?rperlicher Belastung verbunden sei, anzustreben w?re.
2.2.10 Das Zentrum D.___ diagnostizierte mit Gutachten vom 6. M?rz 2012 (Urk. 8/170) mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches Subduralh?matom frontotemporal links im Dezember 2000 bei Status nach Bohrlochtrepanation am 12. Dezember 2000 (ICD-10 I62.02). Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit seien (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) eine Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F54), (3) ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2), (4) ein Nikotinabusus (ICD-10 F17.1), (5) ein Verdacht auf Z?liakie, anamnestisch (ICD-10 K90.0V), (6) ein Status nach gastroduodenalem Ulkus 1999 (ICD-10 K25.9Z), (7) ein Status nach Peritonsillarabszess im Jahr 2009 (ICD-10 J36Z), (8) ein Status nach Inguinalhernienoperation rechts im Jahr 2000 (ICD-10 Z98.8), (9) ein H?morrhoidalleiden (ICD-10 I84.9), (10) ein Verdacht auf polyzystische Nieren, anamnestisch (ICD-10 Q61.3V) bei aktuell normaler Nierenfunktion und (11) ein Status nach peripheren Lungenembolien im Jahr 2000 (ICD-10 I26.9Z). Beim Beschwerdef?hrer bestehe keine zumutbare Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche T?tigkeiten mit erh?htem Anspruch an intellektuelle F?higkeiten sowie f?r T?tigkeiten mit hohem Planungs- und Organisationsanspruch. F?r k?rperlich leichte, angepasste T?tigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 60 %, vollschichtig realisierbar. Die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsunf?higkeit f?r nicht adaptierte T?tigkeiten bestehe ab dem Zeitpunkt des erlittenen subduralen H?matoms. Die Arbeitsf?higkeit in adaptieren T?tigkeiten sei mit Sicherheit ab dem Untersuchungsdatum im Dezember 2011 zu best?tigen.

3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der Verf?gung vom 28. Januar 2013 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im Vergleich zum Zeitpunkt der urspr?nglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat und dass ihm eine behinderungsangepasste T?tigkeit nun zu 60 % zumutbar sei (Urk. 2 und Feststellungsblatt, Urk. 8/180 und Urk. 8/189).
3.2???? Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2011, mit welchem die Sache zu weiteren Abkl?rungen an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen wurde (Urk. 8/146), dargelegt, erkl?rte med. pract. B.___ in seinem Bericht vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/102) in schl?ssiger Weise, weshalb er im Gegensatz zur E.___ und zu Dr. Z.___ keine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mehr, sondern lediglich noch akzentuierte Pers?nlichkeitsz?ge feststellen konnte. So best?nden keine Anhaltspunkte mehr f?r eine Gewissens- und R?cksichtslosigkeit gegen?ber den Mitmenschen, was typisch f?r die im E.___-Gutachten diagnostizierte dissoziale Pers?nlichkeitsst?rung sei. Es best?nden zwar noch eine gewisse Verweigerungshaltung und Kr?nkbarkeit, die aber nicht mehr das Ausmass einer Pers?nlichkeitsst?rung erreichten und grunds?tzlich als ?berwindbar zu klassifizieren seien. Da med. pract. B.___ neben seinen eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen Akten ber?cksichtigte und zu diesen hinreichend Stellung nahm, bildet sein Bericht eine zuverl?ssige Beurteilungsgrundlage f?r den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers.
???????? Das Zentrum D.___ kam in seinem Gutachten vom 6. M?rz 2012 ebenfalls zum Schluss, dass keine Pers?nlichkeitsst?rung vorliege und best?tigte das Vorhandensein von akzentuierten Pers?nlichkeitsz?gen und die von med. pract. B.___ im Weiteren gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsst?rung (8/170/13). Gleich wie med. pract. B.___ mass auch das Zentrum D.___ beiden Diagnosen keine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit zu. Das Zentrum D.___ diagnostizierte im Gegensatz zu med. pract. B.___ neu noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und erkl?rte dabei in nachvollziehbarer Weise, weshalb die Episode nicht mittel- oder gar schwergradig sei (Urk. 8/170/14). Es ist denn auch schl?ssig, dass das Zentrum D.___ dieser Episode keine Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit zumass, ist diese doch ?zum einen nur leichtgradig und zum anderen haupts?chlich psychosozial begr?ndet (vgl. Urk. 8/170/13), weshalb sie grunds?tzlich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bildet (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2). Es schadet dieser Einsch?tzung des Zentrums D.___ nicht, sofern die Gutachter keine unmittelbare Kenntniss vom Bericht der Klinik C.___ vom 27. Juni 2011 hatten (E. 2.2.8). In diesem Bericht werden n?mlich gr?sstenteils die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung im Zentrum f?r Psychiatrische Rehabilitation der Klinik C.___ wiedergegeben, welche bereits mit Bericht vom 10. M?rz 2010 festgehalten wurden (E. 2.2.6). Von diesem Bericht hatte das Zentrum D.___ Kenntnis (Urk. 8/170/4). Der Vorwurf des Beschwerdef?hrers, das Gutachten des Zentrums D.___ sei nicht in Kenntnis aller relevanter Vorakten erstellt worden (Urk. 1 S. 3-4), erweist sich mithin als nicht stichhaltig. Der Bericht der Klinik C.___ vom 27. Juni 2011 vermag denn auch in materieller Hinsicht das Gutachten des Zentrums D.___ nicht in Frage zu stellen. So legt das Zentrum D.___ - wie ausgef?hrt - schl?ssig dar, weshalb keine mittelschwere bis schwere depressive Erkrankung vorliegt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdef?hrer selber eine gewisse Arbeitst?tigkeit f?r m?glich h?lt (Urk. 8/170/9), w?hrend die ?rzte der Klinik C.___ - r?ckwirkend - eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit attestierten. Das Zentrum D.___ nahm zudem auch selber eine neurologische - und wie im R?ckweisungsurteil vom 31. Januar 2011 verlangt - eine neuopsychologische Testung vor. Gest?tzt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdef?hrer massive Konzentrations- und Antriebsst?rungen, mittelschwere bis schwere Einschr?nkungen der mnestischen und der exekutiven Funktionen bei erhaltener Orientierung und unauff?lligen sprachlichem Ausdruck best?nden. Es l?gen insgesamt mittelschwere Funktionsst?rungen vor, wobei die Interpretation der Befunde durch ein vorbestehendes niedriges Bildungsniveau erschwert sei (Urk. 8/170/17). Die vom Zentrum D.___ festgestellten Einschr?nkungen weichen damit nicht stark von denjenigen der Klinik C.___ ab, lediglich die W?rdigung ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit unterscheidet sich. Dies ist aber ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu erkl?ren (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4).
3.3???? Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdef?hrer mit Gutachten vom 23. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (E. 2.2.2). Wie bereits im Urteil vom 31. Januar 2011 ausgef?hrt, nahm er seine Beurteilung rund zwei Jahre vor med. pract. B.___ und mehr als vier Jahre vor dem Zentrum D.___ vor. Naturgem?ss kann Dr. Z.___ daher keine Angaben ?ber den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im Zeitpunkt der Untersuchungen durch med. pract. B.___ und durch das Zentrum D.___ bzw. im Zeitpunkt der Rentenaufhebung machen. Die Einsch?tzung von Dr. Z.___ steht somit denjenigen von med. pract. B.___ und des Zentrums D.___ nicht entgegen.
3.4???? Dr. Y.___ hielt am 23. September 2009 gegen?ber der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdef?hrer nach den Jahren der Arbeitsunf?higkeit eine begleitende Betreuung, die ihn sukzessiv in den Arbeitsprozess eingliedern k?nne, brauche (E. 2.2.4). W?hrend er im Bericht vom 23. M?rz 2010 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers festhielt (E. 2.2.7), attestierte er ihm im Bericht vom 11. Juli 2011 (E. 2.2.9) f?r die angestammte T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit und erkl?rte, dass ein Integrationsversuch in einer gesch?tzten oder angepassten Umgebung dringend notwendig w?re. Hieraus l?sst sich schliessen, dass auch er im Juli 2011 zumindest eine teilweise Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit f?r m?glich hielt. Da Dr. Y.___ in seinen Berichten keine klaren Angaben zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers machte, verm?gen seine Berichte die gest?tzt auf die Einsch?tzungen von med. pract. B.___ und dem Zentrum D.___ erstellte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers nicht in Frage zu stellen, ist diese doch haupts?chlich psychisch begr?ndet.
3.5???? Das Zentrum F.___ hielt im Bericht vom 21. Januar 2010 (E. 2.2.5) in ?bereinstimmung mit med. pract. B.___ und dem Zentrum D.___ keine Pers?nlichkeitsst?rung mehr fest, sondern sprach ebenfalls lediglich von einer Pers?nlichkeitsakzentuierung. Demgegen?ber diagnostizierte das Zentrum F.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik (ICD-10 F32.2) bei Verdacht auf zugrunde liegender hirnorganischer Sch?digung. Das Zentrum F.___ ?usserte sich nicht zum Grad der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers, wies jedoch darauf hin, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsf?higkeit empfohlen werde. Wie dargelegt, erkl?rte das Zentrum D.___ sodann in nachvollziehbarer Weise, weshalb keine ?ber den Klinikaufenthalt andauernde mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung best?tigt werden k?nne (E. 3.2). Dass es zwischen dem Zentrum F.___ und dem Zentrum D.___ zu einer gewissen unterschiedlichen Einsch?tzung kommt, ist - wie bereits betreffend die Einsch?tzung der Klinik C.___ erkl?rt - ohne Weiteres durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag erkl?rbar.
3.6???? Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers erheblich verbessert hat und er nun in einer behinderungsangepassten T?tigkeit zu 60 % arbeitsf?hig ist.

4.
4.1???? Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei k?nnen Validen- und Invalideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei, d.h. ohne Bindung an die urspr?ngliche Rentenverf?gung, ?berpr?ft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionsrechtliche ?nderung unter Umst?nden auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung (hier: die Arbeitsf?higkeit) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).
4.2???? Die Beschwerdegegnerin nahm mit Verf?gung vom 28. Januar 2013 die Rentenrevision mit Wirkung ab 1. Januar 2010 vor, da per diesen Zeitpunkt bereits die urspr?ngliche, am 16. November 2009 verf?gte, Rentenrevision Wirkung entfaltete (Urk. 8/121). Dies ist nicht zu beanstanden, da nach der Rechtsprechung - unter Vorbehalt einer allf?llig missbr?uchlichen Provozierung eines m?glichst fr?hen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verf?gten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei R?ckweisung der Sache an die Verwaltung auch noch f?r den Zeitraum dieses Abkl?rungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverf?gung andauert (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2). Da gest?tzt auf die medizinischen Abkl?rungen, insbesondere den Bericht von med. pract. B.___ vom 23. Juli 2009 (E. 2.2.3) und das Gutachten des Zentrums D.___ vom 6. M?rz 2012 (Urk. 8/170 Ziffer 4.1.6 und 4.2.6) mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die 60%ige Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers bereits im Januar 2010 bestanden hat, ist der massgebende Zeitpunkt f?r den Einkommensvergleich Januar 2010.
4.3???? Gem?ss Auskunft der G.___ AG verdiente der Beschwerdef?hrer im Jahr 2000 Fr. 20.-- pro Stunde und im Jahr 2002 w?ren es ohne Gesundheitsschaden Fr. 21.-- pro Stunde gewesen, wobei die w?chentliche Arbeitszeit 42,5 Stunden betrug (Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2002, Urk. 8/7). Zus?tzlich zu diesem Lohn wurden dem Beschwerdef?hrer 4 Wochen Ferien und ein 13. Monatslohn im Sinne von 8,2 % seines Grundlohnes ausgerichtet (Unfallmeldung UVG vom 1. November 2000, Urk. 8/15/81). Es resultiert so f?r das Jahr 2002 ein Lohn von Fr. 50?215.60 (Fr. 21.-- x 42,5 [Stunden pro Woche] x 52 [Wochen pro Jahr] x 1,082 [13. Monatslohn]) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung f?r das Jahr 2010 ein solches von Fr. 55?453.90 (Fr. 50?215.60 : 111,2 x 122,8 [Nominallohnindex des Bundesamtes f?r Statistik, Tabelle T1.1.93, F {Baugewerbe}]).
4.4
4.4.1?? F?r die Bestimmung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grunds?tzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenl?hne abzustellen, da der Beschwerdef?hrer keiner regelm?ssigen T?tigkeit nachgeht. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung f?r das Jahr 2010 (LSE 2010) ergibt sich f?r Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) im privaten Sektor f?r alle T?tigkeiten ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'901.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 f?r alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 7-2013 S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61?164.50 (Fr. 4?901.-- x 12 : 40 x 41,6) f?r ein 100%-Pensum und Fr. 36?698.70 f?r ein 60%-Pensum.
4.4.2?? Bezog eine versicherte Person aus invalidit?tsfremden Gr?nden (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidit?tsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass sie sich aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begn?gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invalidit?tsfremde Gesichtspunkte zur?ckzuf?hrenden Lohneinbussen entweder ?berhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichm?ssig zu ber?cksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgem?ss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgem?ss geforderte H?he der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tats?chlich erzielten Verdienstes vom branchen?blichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2008 E. 6.1.2).
???????? Die Parallelisierung der Einkommen tr?gt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tats?chlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gr?nden unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise w?rden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen ber?cksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegen?berzustellen, das ohne Gesundheitsbeeintr?chtigung bei vollst?ndiger Aussch?pfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise h?tte erzielt werden k?nnen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden w?re (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
4.4.3?? Gem?ss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug das Einkommen f?r M?nner, welche einfache und repetitive Aufgaben ausf?hren, im Jahr 2010 im Tiefbau Fr. 5?621.-- (Tabelle TA1, S. 26), was ein Jahreseinkommen von Fr. 70?150.10 (Fr. 5?621.-- x 12 : 40 x 41,6 [betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit im Jahr 2010 im Baugewerbe gem?ss die Volkswirtschaft 7-2013 S. 94, Tabelle B 9.2]) ergibt. Der Lohn des Beschwerdef?hrers ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2010 von Fr. 55?453.90 war also Fr. 14?696.20 bzw. 20,9 % (Fr. 14?696.20 : Fr. 70?150.10 x 100) unter dem branchen?blichen Durchschnittslohn. Das Invalideneinkommen ist daher um 15,9 % (20,9 % - 5 %) zu k?rzen. Es ergibt sich so ein Invalideneinkommen f?r das Jahr 2010 von Fr. 30?863.60 (Fr. 36?698.70 x 0,841).
4.4.4?? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.4.5?? Die Beschwerdegegnerin nahm vom Invalideneinkommen des Beschwerdef?hrers einen Abzug von 5 % vor, da er nur noch Teilzeit arbeiten k?nne (Urk. 2). Es gilt hierbei zu beachten, dass aufgrund der reduzierten Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, da er vollschichtig t?tig sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4). Dass der Beschwerdef?hrer nur noch T?tigkeiten ohne erh?hte Anforderungen an die intellektuelle F?higkeit oder hohem Planungs- und Organisationsanspruch aus?ben kann, rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn, da das Invalideneinkommen bereits gest?tzt auf das durchschnittliche Einkommen f?r einfache und repetitive Arbeiten berechnet wurde. Hingegen ist dem Umstand, dass der Beschwerdef?hrer nur noch leichte T?tigkeiten aus?ben kann, mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen. Da der 1975 geborene Beschwerdef?hrer noch relativ jung ist und immerhin eine Anlehre abgeschlossen hat (Urk. 7/102/3), sind die von der Beschwerdegegnerin gew?hrten 5 % im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es resultiert so ein Invalideneinkommen von Fr. 29?332.40 (Fr. 30?863.60 x 0,95).
4.5???? Bei einem Valideneinkommen von Fr. 55?453.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 29?332.40 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 26?121.50 und ein Invalidit?tsgrad von 47 % (Fr. 26?121.50: Fr. 55?453.90). Der Beschwerdef?hrer hat daher ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.?????? Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegr?ndet und ist abzuweisen.

6.
6.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdef?hrer bed?rftig ist (Urk. 3/3), ist ihm antragsgem?ss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen. Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2???? Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdef?hrers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Hans Kupfer als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hans Kupfer machte mit seiner Honorarnote vom 12. September 2013 (Urk. 11) einen Aufwand von 8 Stunden 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 16.-- geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Bei einem gerichts?blichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so inklusive Mehrwertsteuer (MWSt) eine Entsch?digung von Fr. 1?763.30 ([8,083 x Fr. 200.-- + Fr. 16.--] x 1,08).
6.3???? Der Beschwerdef?hrer ist auf ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entsch?digung an Rechtsanwalt Kupfer verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
?

Das Gericht beschliesst:
???????? In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Februar 2013 wird dem Beschwerdef?hrer Rechtsanwalt Hans Kupfer, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Hans Kupfer, Z?rich, wird mit Fr. 1?763.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).