Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00178




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 5. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1973 geborene X.___ arbeitete als Maler bei der Y.___ (Urk. 7/9), als er am 28. Juni 2007 von einer Leiter stürzte und sich dabei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts zuzog (Urk. 7/7). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Am 22. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei, liess Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten erstellen und tätigte weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen.

1.3    Mit Verfügung vom 18. Februar 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Juni 2008 bis zum 31. März 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/55). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.4    Am 15. Juni 2010 verunfallte der Versicherte bei Haushaltstätigkeiten und erlitt dabei eine Distorsion des OSG links (Urk. 7/45). Am 30. Juni 2010 stürzte der Versicherte und zog sich dabei eine Luxation der rechten Schulter zu (Urk. 7/50). Am 30. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie sein Dossier pendent halten werde (Urk. 7/36).

1.5    Für die Folgen der Unfälle vom 15. und 30. Juni 2010 erbrachte die SUVA wiederum die gesetzlichen Leistungen. Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit nicht erfüllt worden sei (Urk. 7/95 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. iur. Glavas vorbringen, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren (Urk. 9).

3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer vom 15. Juni 2010 bis am 2. März 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Des Weiteren habe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2011 bis am 18. August 2011 bestanden. Danach sei ihm aus medizinischer Sicht wieder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Folglich sei die einjährige Wartezeit nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei seit dem 30. März 2011 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 und Urk. 9).


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 bei einem Sturz von einer Leiter eine Distorsion des OSG rechts erlitt. Am 1. Juli 2008 wurde er von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, operiert (Arthroskopie OSG rechts und laterale Bandplastik, Urk. 7/16/56). In der Folge entwickelte sich eine Wundheilungsstörung mit Fistelbildung. Am 9. Januar 2009 wurden eine Narbenrevision und eine Fistelexzision durchgeführt (Urk. 7/16/19). In der Folge bestand eine Rezidivschwellung sowie eine Instabilität des OSG rechts Urk. 7/16, Urk. 7/19). Gemäss Kreisarzt der SUVA war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ab 7. Dezember 2009 zu 50 % und ab 1. Februar 2010 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/23). Auch Dr. Z.___ attestierte in seinem nicht datierten Bericht vom Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für fussschonende Tätigkeiten (Urk. 7/27).

3.2    Am 15. Juni 2010 erlitt der Beschwerdeführer beim Putzen eine Distorsion des OSG links. Mit Arztzeugnis vom 9Juli 2010 attestierte Dr. Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 15. Juni 2010 (Urk. 7/45/28).

3.3    Am 30. Juni 2010 stürzte der Beschwerdeführer und zog sich eine traumatische anteriore inferiore Schulterluxation rechts zu (Urk. 7/50/40). Am 15. September 2010 wurde er von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, operiert (Arthroskopie und arthroskopische Labrum Stabilisation der Schulter rechts, Urk. 7/50/17). In ihrem Zwischenbericht vom 6. Dezember 2010 gab Dr. A.___ an, voraussichtlich sei mit der Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % nach drei Monaten zu rechnen (Urk. 7/51).

3.4    Am 23. Februar 2011 erlitt der Beschwerdeführer einen Rückfall am rechten Sprunggelenk (Urk. 7/60/4). In seinem nicht datierten Bericht vom April 2011 diagnostizierte Dr. Z.___ eine chronische Instabilität des OSG rechts, einen Status nach Operation und anschliessendem Infekt und einen Status nach Distorsion des OSG links (Urk. 7/61). Eine Reoperation (neue Bandplastik) wurde am 31. Mai 2011 durchgeführt (Urk. 7/75/73). In seinem Bericht vom 19. August 2011 hielt Dr. Z.___ als Befund eine Restinstabilität der OSG beidseits und belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungen fest. Es bestehe eine stark verminderte Belastbarkeit der OSG beidseits, insbesondere bei unebenen Unterlagen, Treppen und Leitern. In seiner angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste, fussschonende Tätigkeit sei ab sofort möglich; mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei indes erst nach Durchführung von beruflichen Massnahmen zu rechnen.

3.5    Gemäss Unfallschein der SUVA wurde dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2010 durchgehend bis November 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler attestiert (Urk. 7/65/12, Urk. 7/75/10, Urk. 7/88). Die im Zusammenhang mit dem Rückfall am rechten Fussgelenk attestierte Arbeitsunfähigkeit akzeptierte die SUVA erst nach der Operation vom 31. Mai 2011 und richtete deshalb erst ab diesem Zeitpunkt wieder Taggelder aus (Urk. 7/63/11).

3.6    Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 fest, mit der Diagnose einer beidseitigen posttraumatischen Bandinsuffizienz des OSG mit Status nach dreimaliger Operation rechts (mit Infekt) und operativ versorgter Schulterinstabilität liege seit Juli 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % vor, die zwischenzeitlich möglicherweise nur noch teilweise bestanden habe; ärztlicherseits fehlten konkrete Angaben. Seit 19. August 2011 bestehe für wechselbelastende Tätigkeiten (mit bis 50 % Stehen und 50 % Gehen auf unebenem Gelände, Heben und Tragen bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/80).

3.7    Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann weder der Verlauf noch die invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsfähigkeit seit der Rentenaufhebung per 31. März 2010 abschliessend beurteilt werden. Daraus geht nicht mit hinreichender Schlüssigkeit hervor, gestützt auf welche Befunde, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Einschränkung der Erwerbfähigkeit, insbesondere auch in angepasster Tätigkeit, bestand, weshalb entsprechende zusätzliche Abklärungen vorzunehmen sind.

3.8    Nach dem Gesagten beruht die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.


4.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht