Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00181




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 7. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1973 in D.___ geborene X.___ reiste am 27. April 2010 in die Schweiz ein, wo er vornehmlich als Officemitarbeiter im Gastgewerbe tätig war. Nach einer Operation der linken Hand am 2. März 2012 war er zunächst bis am 30. Mai 2012 vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig, weshalb das bei der Y.___ seit dem 1. März 2011 bestehende Arbeitsverhältnis per Ende 2012 aufgelöst wurde (Urk. 7/3/1, 7/11, 7/15).

    X.___ meldete sich am 18. Juli 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur beruflichen Integration beziehungsweise zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/5-11) und verfügte am 13. Februar 2013 im Einklang mit dem Vorbescheid vom 10. Oktober 2012 die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 2, 10/14).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 18. Februar 2013 Beschwerde und verlangte sinngemäss einen Beitrag von Fr. 1‘900.-- zur Vorbereitung auf die Taxiprüfung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die IV-Stelle begründet ihren ablehnenden Entscheid einerseits damit, dass mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne und somit nicht von einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Andererseits weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bei der Eingliederungsberaterin betreffend die zur Diskussion gestandene Taxiprüfung nicht mehr gemeldet habe und eine Rentenprüfung aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen nicht eingeleitet werde (Urk. 2).

1.2    Strittig und zu prüfen ist nur der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, ist doch ausschliesslich die Taxiprüfung Thema der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht gelungen, aus eigener Kraft die Prüfung zu bestehen, weshalb er eine diesbezügliche Vorbereitung mit Lehrer beziehungsweise den dafür erforderlichen Betrag von Fr. 1‘900.-- benötige (Urk. 1).


2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in den Massnahmen beruflicher Art selber (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG).

2.2    Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die versicherungsmässigen Voraussetzungen sind gemäss Art. 9 IVG Abs. 1bis IVG mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung erfüllt.

    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a).

2.3     Die namentlich für die Massnahmen beruflicher Art vorausgesetzte Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1    Der vorliegend geltend gemachte Betrag von Fr. 1‘900.-- im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Taxichauffeur fällt weder als Einarbeitungszuschuss im Sinne von Art. 18b IVG, der an einen im Rahmen der Arbeitsvermittlung gefundenen konkreten Arbeitsplatz geknüpft ist, noch als unter anderem der Aufnahme oder dem Ausbau einer selbständigen Tätigkeit dienende Kapitalhilfe gemäss Art. 18d IVG in Betracht. Auch kann die Taxichauffeurausbildung nicht unter die Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 IVG subsumiert werden. Denn darunter fallen nur gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt). Diese sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (vgl. BGE 137 V 1 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die strittige Ausbildung zum Taxichauffeur ist demnach ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG zu beurteilen. Da sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung aber allgemein gegen Leistungen der Invalidenversicherung ausgesprochen hat, stellt sich auch die von Amtes wegen zu prüfende Frage nach den weiteren in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen wie Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Denn mit der rechtsgenüglichen Anmeldung vom 18. Juli 2012 (Urk. 7/1) hat der Beschwerdeführer grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der IV bestehenden Leistungsansprüche gewahrt, selbst wenn er dies mangels entsprechender Fragestellung im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angab (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 449) oder sich bei der Eingliederungsberaterin betreffend die von ihm selber am 6. Dezember 2012 telefonisch vorgeschlagene Ausbildung zum Taxichauffeur nicht mehr meldete (vgl. Urk. 7/21).

3.2    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).

3.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Des Weiteren setzen Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

3.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).


4.

4.1    Zu der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage nach dem Vorliegen einer Invalidität als Grundvoraussetzung für Umschulung und Berufsberatung und zu der sich namentlich hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung stellenden Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit, mithin nach der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingten, vollen oder teilweisen Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG), ergibt sich aus den medizinischen Akten folgendes:

    Die Ärzte des Spitals Z.___, Oberärztin Dr. A.___ und der leitende Arzt Dr. med. B.___, hielten im Bericht vom 18. Januar 2012 als Hauptdiagnose ein SNAC wrist [scaphoid nonunion advanced collapse] Stadium I, Hand links bei Status nach nicht registriertem Trauma mit Scaphoidfraktur vor ca. 10 Jahren, aktuell Non-Union mit Pseudarthrose und als Nebendiagnose einen Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig nach dem Basis-Bolus-Prinzip, fest. Der Patient sei Linkshänder und berichte, vor zirka zehn Jahren vermutlich beim Fussballspielen ein Trauma des linken Handgelenks erlitten zu haben. Er habe keinen Arzt aufgesucht und keine weiteren Beschwerden gehabt. Seit er im Hotelfach arbeite und teilweise auch schwere Gegenstände heben müsse, habe er zunehmend Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks (Urk. 7/10 S. 13 f.).

    Aufgrund des Ergebnisses der CT-Untersuchung vom 23. Januar 2012 empfahlen die obgenannten Ärzte dem Beschwerdeführer die operative Entfernung des Scaphoides und rechneten mit einer Rehabilitationszeit von mindestens vier Monaten (Bericht vom 1. Februar 2012, Urk. 7/10 S. 11 f.).

    Sieben Wochen nach dem am 2. März 2012 erfolgten Eingriff, einer proximal row carpectomy links, empfahlen die Spitalärzte dem Beschwerdeführer, in kontrollierten Situationen die bisher verwendete Handgelenks-Manschette wegzulassen und mittels Weiterführung der Ergotherapie Kraft und Belastbarkeit des linken Handgelenks aufzubauen (Bericht vom 26. April 2012; Urk. 7/10 S. 9 f.).

    Bei der Untersuchung vom 30. Mai 2012 berichtete der Beschwerdeführer von noch persistierenden leichten Schmerzen und zeitweiligen leichten Schwellungen. Er wurde angewiesen, weiterhin ergotherapeutisch die Kraft und Beweglichkeit zu trainieren. Mit der Begründung, dass er bei seiner Arbeit in einer Grossküche beim Abwaschen schwere Töpfe, Pfannen und Besteckkörbe herumtragen müsse, wurde er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und wurde ab dem 16. Juli 2012 ein Arbeitsversuch zu 25 % mit leichter Arbeit vorgesehen (Bericht vom 31. Mai 2012; Urk. 7/10 S. 7 f.).

    Am 2. August 2012 berichtete der Beschwerdeführer von einem „soweit tolerierbaren“ Verlauf bei der seit dem 26. Juli 2012 bestehenden 50%igen Arbeitsbelastung. Nach dem jeweils knapp sechsstündigen Arbeitstag habe er abends jeweils noch deutliche Schmerzen. Auch könne er keine grösseren Lasten heben. Die Ärzte konstatierten eine Kraftzunahme von 24 auf 28 kg und beurteilten den postoperativen Verlauf als soweit gutartig, beliessen die Arbeitsbelastung aber noch für zwei weitere Monate bei 50 % (Bericht vom 23. August 2010; Urk. 7/10 S. 5 f.).

    Bei der abschliessenden Kontrolle vom 18. Dezember 2012 im Spital Z.___ beurteilten die Ärzte die Belastbarkeit bei der Arbeit in der Küche weiterhin als limitiert. Eine 50%ige Belastung führe nach wie vor zu dorsal zentralen und ulnopalmaren Schmerzen. Die Beweglichkeit habe sich mit 30°/0°/30° unverändert installiert; Pro- und Supination sowie Radial- und Ulnar-Deviation seien soweit frei. Die Griffkraft links betrage 12 kg, rechts 42 kg; Sensibilität, Durchblutung und Trophik seien soweit intakt. Zum weiteren Vorgehen schlugen die Ärzte zwecks Abklärung der Belastbarkeit des linken Handgelenks eine vertrauensärztliche Untersuchung vor. Gegebenenfalls sei eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit sinnvoll. Bis zu 5 kg könnten linksseitig problemlos belastet werden (Bericht vom 19. Dezember 2012; Urk. 7/18).

4.2    Wenn die dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) angehörende med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2012 aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Beurteilungen der behandelnden Ärzte mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit rechnete und einen dauerhaften Gesundheitsschaden nicht als ausgewiesen betrachtete (Urk. 7/12 S. 3), so stützte sie sich auf die damalige Aktenlage, insbesondere auf den Bericht vom 23. August 2010, worin auf Ende Oktober 2012 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht genommen worden war (Urk. 7/10 S. 5 f.). Ob sich diese Steigerung tatsächlich realisieren liess, klärte die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung nicht ab und sie legte den ihr vor Verfügungserlass zugegangenen Abschlussbericht vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/18), worin entgegen der Prognose vom 23. August 2010 weiterhin nur eine 50%ige Belastbarkeit des Beschwerdeführers als Küchenhilfe konstatiert und eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit als sinnvoll erachtet wurde, der RAD-Ärztin nicht vor. Dementsprechend ging sie in der angefochtenen Verfügung weder auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren, wonach die behandelnden Ärzte eine weitere Handoperation für notwendig erachteten, er weiterhin nur zu 50 % arbeite und sein Arbeitsvertrag gekündigt worden sei (Urk. 7/15, 7/21), noch auf den genannten Abschlussbericht ein.

    Damit hat die IV-Stelle nicht nur ihre Begründungspflicht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG beziehungsweise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b) verletzt, sondern sie ist auch ihrer Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen. Ihre Annahme, dass mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet und nicht von einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden könne, ist daher in medizinischer Hinsicht nicht gesichert.

4.3    Wohl formulierte RAD-Ärztin C.___ in ihrer Stellungnahme für den Fall, dass die volle Belastbarkeit der Hand nicht wieder eintreten würde, ein medizinisch-theoretisches Belastungsprofil. Danach wären dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere ohne überwiegende Belastung des linken Handgelenks, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft, Haltefunktionen und das Geschick der linken Hand, ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen, repetitive Belastungen und dauernde Umwendbewegungen der linken Hand vollschichtig zumutbar (Urk. 7/12 S. 2 f.). Auf die sich im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitsvermittlung stellende Frage, ob und inwieweit auch die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Küchenhilfe, die mitunter das Hantieren mit schweren Küchengeräten erfordert (Urk. 7/10 S. 7, 13, Urk. 7/11 S. 7), dem Belastungsprofil entspricht beziehungsweise eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit besteht, findet sich in der RAD-Stellungnahme keine Antwort.

    Davon abgesehen, bildet die medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin auch keine geeignete Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abschliessend beurteilen zu können. Denn Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich und die im Abschlussbericht des Spitals Z.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/18) festgehaltenen Befunde und Messwerte waren ihr nicht bekannt. Auch geht aus der Stellungnahme nicht hervor, ob sie ihre medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsbeurteilung in Kenntnis der Linkshändigkeit des Beschwerdeführers abgab     und dem Umstand, dass allenfalls verbleibende Einschränkungen die dominante linke Hand betreffen würden, Rechnung trug.

4.4    Um den Anspruch auf die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen beurteilen zu können, sind bei dieser Rechts- und Beweislage die medizinischen Akten über den weiteren Verlauf beizuziehen und ist eine umfassende medizinische Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und den zumutbaren Einsatzmöglichkeiten vorzunehmen. Dies umso mehr, als der seit August 2010 in der Schweiz erwerbstätige Beschwerdeführer der obligatorischen Versicherung unterstellt ist und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen hinsichtlich Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 9 IVG Abs. 1bis erfüllt sind.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden medizinischen und sich im Hinblick auf den Umschulungsanspruch allenfalls aufdrängenden beruflichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.


5.    Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung (mit offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (vgl. 132 V 215 E. 6.2). Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin



AN/CO/ESversandt