Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00182




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 28. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 12. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab dabei die folgende Behinderung an: „Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermässigen Konsum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorgniserregende Schlafstörungen auslöst“ (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 (Urk. 7/26) und 12. Juni 2003 (Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu. Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 12. Juni 2003 wiederergungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begutachten (Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision beschrieb der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 26. Juni 2007 (Urk. 7/74/1-2 Ziff. 4) seine Behinderung folgendermassen: „Ich leide nach wie vor unter denselben Stressymptomen, welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psychischer Belastung als Nacken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträglichen Kopfschmerzen in Erscheinung treten“. Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten (Urk. 7/75) ein und teilte letzterem am 9. August 2007 (Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen Invaliditätsgrads von 70 % (richtig: 100 %) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente habe.

1.3    Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision führte der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/85 Ziff. 5) zu seiner Behinderung aus: „Da meine Kopfschmerzen stärker werden, musste ich mir von meinem Arzt stärkere Medikamente geben lassen“. Die IV-Stelle liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/91). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 58 % fest und stellte dem Versicherten die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht. Am 4. März 2011 erhob der Versicherte dagegen Einwendungen und beantragte, bezüglich der Kopfschmerzproblematik weitere Abklärungen zu treffen (Urk. 7/101/2), worauf die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachten liess (Urk. 7/106). Zum Gutachten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/106) nahm der Versicherte am 16. März 2012 Stellung (Urk. 7/111).

    Mit erneutem Vorbescheid vom 15. August 2012 (Urk. 7/120) stellte die IV-Stelle eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest und stellte dem Versicherten die Rentenaufhebung in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am 18. Oktober 2012 Stellung (Urk. 7/124). Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente auf.


2.    Der Versicherte erhob am 18. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbesondere weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2). Am 20. Februar 2013 überwies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die vom Versicherten bei diesem eingereichte Beschwerde an das zuständige hiesige Gericht (Urk. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 28. Juni (Urk. 9) und am 20. September 2013 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10, Urk. 13) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, und dass ihm neu die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sowie von behinderungsangepassten Tätigkeiten uneingeschränkt zuzumuten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit seinen Einwendungen vom 18. Oktober 2012 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe. Damit sei sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 5 f.). Auf das polydiszplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ sei nicht abzustellen, weil dieses ein im Rahmen eines unzulässigen „Gutachten-Fishings“ eingeholtes psychiatrisches Teilgutachten enthalte (S. 8), und weil es sich dabei im Vergleich zu dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handle (S. 9 f.).


3.

3.1    Vorweg zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 5).

3.2    Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).

3.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a).

3.4    Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2).

3.5    Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

3.6    Mit Erlass des Vorbescheids vom 15. August 2012 (Urk. 7/120) räumte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur vorgesehenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012 (Urk. 7/124) Gebrauch und machte dabei geltend, dass sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invalidenrente unverändert geblieben sei (S. 4), dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei den Ärzten des Y.___ nicht erforderlich und daher nicht zulässig gewesen sei, da bereits ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vorgelegen habe (S. 5), und dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, da es sich dabei lediglich um eine andere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts handle (S. 10).

3.7    In der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 2) nahm die Beschwerdegegnerin zu den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren geäusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S. 2):

    Ihre Einwände vom 7. September 2012 respektive 18. Oktober 2012 mit den Anträgen:

- auf Erlass des vorgesehenen Entscheids sei zu verzichten

- dem Versicherten sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten

- zur ergänzenden Begründung des Einwandes seien die vollständigen Akten zuzustellen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen ab Erhalt der Akten anzusetzen

    haben wir geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 7. November 2012 haben wir Ihnen die gewünschten Akten zugestellt und Ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt zur ergänzenden Begründung Ihres Einwandes. In Ihrer ergänzenden Begründung vom 7. Dezember 2012 machen Sie geltend, dass nicht auf das Y.___-Gutachten abgestellt werden darf, da es nicht rechtsgenüglich ist. Abgesehen von krassen Mängeln stelle es lediglich eine andere Würdigung eines nicht veränderten Sachverhalts dar. Aus medizinischer Sicht ist das Y.___-Gutachten umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, und beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Auf das Urteil des Gutachtens kann somit abgestellt werden. Daran ändern auch die nachträglichen Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ nichts, welche in der abschliessenden Beurteilung durch unseren Regionalen Ärztlichen Dienst auch gewürdigt worden sind. Zudem machen Sie mit Ihrem Einwand keine neuen medizinischen Befunde und/oder funktionelle Einschränkungen geltend, welche in der vorausgehenden Aktenlage nicht auch schon bereits bekannt gewesen wären und entsprechend gewürdigt worden sind. Wir gehen somit weiterhin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, denn es ist keine Persönlichkeitsstörung und keine rezidivierende depressive Störung mehr ausgewiesen. Es besteht eine volle Arbeitsfähigkeit.“

3.8    Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invalidenrente nicht verändert habe, und wonach auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, in genügender Weise auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b).


4.    Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/62), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich der im Juni 2007 (vgl. Urk. 7/74) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79) einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) zu prüfen.


5.

5.1    Bei Erlass der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/75) und das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 13. Februar 2005 (Urk. 7/55/3-13).

5.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 13. Februar 2005 (Urk 7/55/3-13) eine Neurasthenie und eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Alkohol- und Drogenabusus und erwähnte, dass der Beschwerdeführer als Kleinkind seinen Vater verloren und anschliessend nach der Wiederverheiratung seiner Mutter minderprivilegiert gewesen und im Rahmen einer Sündenbockrolle missbräuchlich bestraft worden sei. Diese pathologischen Milieufaktoren hätten beim Beschwerdeführer verschiedene Persönlichkeitsstörungen verursacht, welche sich früh manifestiert hätten. Dem Beschwerdeführer sei die soziale Anpassung nicht gelungen und er sei dissozial geworden mit aggressiven und disziplinarischen Verhaltensstörungen in der Schulzeit und einem systematischen und kriminellen Verhalten in der Jugendzeit mit Alkohol- und Drogenabusus und Beteiligung am Drogenhandel. Der Beschwerdeführer habe schon immer unter einem vermehrten psychischen Stress gelitten, was sich in der Kindheit in stressbedingten Bauchbeschwerden in einer verminderten psychischen Belastbarkeit und neurasthenischen Syndromen geäussert habe. Es habe sich sodann ein Narzissmus mit Kränkbarkeit, Gefühlen der Zurücksetzung, übermässigem Ehrgeiz, Fremdabhängigkeit und einer ungenügenden Kompetenz im Umgang mit anderen Personen mit der Folge einer aggressiv gefärbten emotionalen Labilität entwickelt (S. 9). Nach dem Beginn einer beruflichen Umschulung zum kaufmännischen Mitarbeiter sei er der Praktikumsarbeit nicht gewachsen gewesen. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren als Folge der beruflichen Misserfolge und der Persönlichkeitsstörungen zunehmend verschlechtert. Seit August 2004 leide er zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades. Der Beschwerdeführer sei dem Zusammenleben in seiner Familie nicht mehr gewachsen, sei abhängig von der Initiative seiner Ehegattin und könne wegen schwerer Konzentrationsstörungen, Erschöpfung und einer Blockade im Rahmen eines extremen psychovegetativen Stresszustandes nur noch eine minimalste Arbeitsleistung erbringen, weshalb aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Seit mindestens 22. September 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestanden (S. 10).

5.3    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/75) eine generalisierte Angststörung mit starker somatischer Ausprägung, stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem Jahre 2001 fest (Urk. 7/75/3) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer glaube, dass er wieder eine selbstständige Tätigkeit im Gastgewerbe ausüben könne, wenn er in Zukunft wieder zu häuslicher Harmonie finde (Urk. 7/75/4).


6.    Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 13. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit unter einer dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, welche insbesondere eine verminderte psychische Belastbarkeit, eine erhöhte Kränkbarkeit und eine ungenügende Kompetenz im Umgang mit anderen Personen zur Folge hatte. Nachdem sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Jahre 2005 zunehmend verschlechtert hatte, litt der Beschwerdeführer seit August 2004 zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades und es bestand infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 22. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %. Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 9. Juli 2007 (vorstehende E. 5.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Mitteilung vom 9. August 2007 weiterhin im Umfang von 70 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig war. Darauf ist vorliegend abzustellen.


7.

7.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) verändert haben.

7.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2010 (Urk. 7/91/1-20) die folgenden Diagnosen (S. 13 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, in leichtgradiger Ausprägung beginnend chronifiziert

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Störung durch Cannabinoide, fortgesetzter schädlicher Gebrauch von Cannabis

- psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten

- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol

- Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch

    Der Gutachter erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand bei Verfassen des Gutachtens von Dr. D.___ deutlich gebessert habe. Die in den psychiatrischen Vorgutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe weiterhin. Dabei handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen Zügen (S. 15). Die von Dr. D.___ festgestellte Neurasthenie lasse sich jedoch nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Ausprägung feststellen. Gegenwärtig sei eine leichte depressive Störung zu diagnostizieren, die in engem Zusammenhang mit dem dysfunktionalen Erleben und Verhalten bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung stehe. In retrospektiver Sicht sollte die von Dr. D.___ als neurasthenisch beschriebene Symptomatik als eine depressive Störung von mindestens mittelschwerer Ausprägung eingestuft werden, da die Neurasthenie heute nur noch sehr zurückhaltend als Diagnose verwendet werde. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Suchtproblematik sei gegenwärtig ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Kriterien für die Stellung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 16).

    Dem Beschwerdeführer sei es möglich, eine zumutbare Willensanstrengung aufzuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben. Gegenwärtig bestünden allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese würden verursacht durch leichtgradige Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Ausdauer und der Konzentrationsfähigkeit. Zudem bestehe eine etwas vermehrte Erschöpfbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, Defizite der sozialen Kompetenzen, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und eine verminderte Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit (S. 17). In den angestammten Tätigkeiten als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb und als Kellner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 60 %. Die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 40 % bis 50 % zuzumuten, wobei es sich bei den ideal adaptierten Tätigkeiten um Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Ausdauer handle. Solche Tätigkeiten stellten beispielsweise Bürotätigkeiten, Tätigkeiten im administrativen Bereich und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im administrativen Bereich dar (S. 18).

7.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, stellte im MRI-Bericht vom 27. Januar 2011 (Urk. 7/102/15) fest, dass eine gleichentags durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des Schädels des Beschwerdeführers ausser einer Sinusitis ethmoidalis und geringfügigen sinusitischen Veränderungen im maxillären Bereich einen normalen MRI-Befund und insbesondere keine posttraumatischen Veränderungen ergeben habe.

7.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 10. März 2011 (Urk. 7/102/7-8) die folgenden Diagnosen:

- Spannungstyp-Kopfschmerz (differenzialdiagnostich: chronic daily headache), migräniforme Exazerbation, belastungsabhängig bis invalidisierend (differenzialdiagnostisch: posttraumatisch, Medikamentenüberkonsum-Kopfschmerz, psychosozial)

- Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von 12 Jahren

    Er erwähnte, dass sowohl eine zervikozephale muskuläre Kopfschmerzkomponente als auch ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links anzunehmen sei, dass das Kopfschmerzsyndrom nicht objektivierbar sei und nicht mit apparativen Zusatzuntersuchungen dargestellt werden könne (S. 1). In einer weitgehend selbständigen und selbständig einteilbaren Tätigkeit in leitender beziehungsweise organisierender Funktion in der Gastronomie bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bis 30 % (S. 2).

7.5    Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7/106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 29. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 39):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp mit/bei:

- möglicher zervikaler Komponente

- neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen

- Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974

- anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom

- chronischer Spannungskopfschmerz

- Störung durch Cannabinoide, fortgesetzter schädlicher Gebrauch

- Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol

- Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch

- Hypercholesterinämie

- arterielle Hypertonie

    Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffälligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).

    Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigende Erkrankung oder funktionelle Störung ergeben habe, und erwähnten, dass es sich bei den Kopfschmerzen des Beschwerdeführers nicht um eine posttraumatische Symptomatik handle. Denn einerseits sei die vom Beschwerdeführer in seinem 12. Lebensjahr erlittene Commotio cerebri nicht geeignet, die gegenwärtig bestehenden Kopfschmerzen zu verursachen. Andererseits habe eine am 27. Januar 2011 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels einen normalen Befund ergeben (S. 29). Unabhängig von der Ursache und Pathogenese der Kopfschmerzen seien die Kopfschmerzen jedoch schon von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhaltende Leistungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 30).

    Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen unauffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (S. 32). Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressiven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispielswiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nachzugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu diagnostizieren (S. 34).

    Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwerdeführer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Personen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer manifesten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Kokain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Dabei handle es sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Entscheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zustandsbild, welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeitsstörung erweckt habe, sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S. 37). Gegenwärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38).

7.6    Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, nahmen am 16. Mai 2012 (Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des Y.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustandsbild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerzexazerbation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Arbeitsfähigkeit nicht realistisch sei (S. 2).

    In ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/113/1-9) führten Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie an einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Toleranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt (Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten (Ziff. 1.7).

7.7    Am 20. Juni 2012 (Urk. 7/117) nahmen die Ärzte des Y.___ zum Bericht von Dr. A.___ und DrB.___ vom 16. Mai 2012 Stellung und erwähnten, dass sie an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 festhalten würden.

7.8    Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 10) chronische okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder körperlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, eine rezidivierende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung und erwähnte, dass mit dieser Problematik und deren neurologischer Grunderkrankung keine Tätigkeit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Persönlichkeitsstörung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2).

7.9    Da der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 17. September 2013 die Entwicklung seines psychischen Gesundheitszustandes ab Juli 2013 und damit einen Zeitraum betrifft, welcher in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Streitgegenstandes zu liegen kommt, ist darauf vorliegend nicht weiter einzugehen.


8.

8.1    Gestützt auf die Akten steht fest, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2010 (vorstehende E. 7.2) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. D.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leide. Im Gegensatz zur Beurteilung durch Dr. D.___, welcher in seinem Gutachten vom 13. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2) ein neurasthenisches Syndrom schweren Grades feststellte, ging Dr. Z.___, davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der Persönlichkeitsstörung an einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, und stellte eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch Dr. D.___ fest. Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 (vorstehende E. 7.5) davon aus, dass nicht auszuschliessen sei, dass sich das Zustandsbild, welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeitsstörung erweckt habe, beziehungsweise eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zwischenzeitlich verbessert hätten. In diagnostischer Hinsicht kamen die Ärzte des Y.___ jedoch zu anderen Ergebnissen. Im Gegensatz zur Dr. Z.___, welcher eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 40 % bis 50 % feststellte, gingen die Ärzte des Y.___ davon aus, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne und schlossen sowohl eine depressive Störung als auch eine Persönlichkeitsstörung aus. Demgegenüber stellten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 (vorstehende E. 7.6) eine Persönlichkeitsstörung und ein leicht depressives Zustandsbild und in ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (vorstehende E. 7.6) zusätzlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung fest. Damit übereinstimmend stellte Prof. Dr. G.___ in psychischer Hinsicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, eine rezidivierende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (vorstehende E. 7.8).

    In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte des Y.___ davon aus, dass die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers unabhängig von deren Ursache und Pathogenese von ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass der Beschwerdeführer auch durch die Nackenschmerzen und die lumbalen Rückenschmerzen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.

8.2    

8.2.1    In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ gilt es vorweg die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, dass auf das Gutachten schon deshalb nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unzulässigen „Gutachten-Fishings“ dieses polydisziplinäre Gutachten trotz Vorliegen eines von Dr. Z.___ verfassten psychiatrischen Gutachtens eingeholt habe (Urk. 1 S. 8).

8.2.2    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre, das heisst solche mit der Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

8.2.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2010 (vorstehende E. 7.2) beim Beschwerdeführer einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte und davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit durch dieses psychische Leiden beeinträchtigt werde. Andererseits diagnostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 10. März 2011 (vorstehende E. 7.4) einen Spannungstyp-Kopfschmerz und einen Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von 12 Jahren und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer durch dieses somatische Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Vor der Erteilung des Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten an die Ärzte des Y.___ stellte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes für die Beschwerdegegnerin daher als ein komplexes sowohl eine psychische als auch eine somatische Komponente aufweisendes Geschehen dar, und es war nicht klar, ob eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischen und/oder psychischen Gründen verursacht wurde. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes den Beschwerdeführer ergänzend polydisziplinär begutachten liess und dafür die Ärzte des Y.___ beauftragte.

8.3    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2012 (vorstehende E. 7.5) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie, für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus denjenigen medizinischen Teilgebieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerdeführers angezeigt waren. Andererseits setzten sich die Gutachter des Y.___ eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Gestützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert habe, und dass er an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden und insbesondere weder unter einer depressiven Störung noch unter einer Persönlichkeitsstörung leide, und dass er auch durch die somatische Komponente seines Gesundheitsschadens im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.

8.4    Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. In psychischer Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachter keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten. Denn sie legten in nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher weder unter Symptomen einer Depression noch unter solchen einer affektiven Störung und insbesondere weder unter einer anhaltenden depressiven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit leide, welcher jedoch in der Lage sei regelmässigen Freizeitaktivitäten wie dem Dartspiel oder dem Besuch eines Schwimmbades nachzugehen und Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen, eine eigenständige depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei. Sodann legten sie auf schlüssige Art und Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher in der Lage gewesen sei, jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen, eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei. Schliesslich vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die Kopfschmerzen - unabhängig von deren Ursache und Pathogenese - schon von der Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter des Y.___ kann vorliegend somit abgestellt werden.

8.5    Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 23. Oktober 2010 an einer nachvollziehbaren Begründung für die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und die depressive Störung. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sich Dr. Z.___, welcher im Vergleich zum Zustand bei der Begutachtung durch Dr. D.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellte, sich nicht detailliert mit den einzelnen Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandersetzte, sondern ohne eingehende Begründung feststellte, dass die in den psychiatrischen Vorgutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung weiterhin bestehe. Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___, welcher davon ausging, dass sich die von Dr. D.___ festgestellte Neurasthenie gegenwärtig nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Ausprägung feststellen liesse, dennoch eine leichte depressive Störung diagnostizierte ohne darzulegen, unter welchen diesbezüglichen Symptomen der Beschwerdeführer leide und welche konkreten Diagnosekriterien eine solche Diagnosestellung rechtfertigten.

    Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen und vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___, welcher feststellte, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine zumutbare Willensanstrengung aufzuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, und welcher davon ausging, dass gegenwärtig allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden, dem Beschwerdeführer dennoch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 40 % bis 50 % zumuten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden.

8.6    Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesen an nachvollziehbaren Begründungen für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fehlt. Nicht nachzuvollziehen ist insbesondere, dass sie auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerzexazerbation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung davon ausgingen, dass selbst eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht realistisch sei. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. A.___ und Dr. B.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), und dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages des therapeutisch tätigen Arztes und des Begutachtungsauftrages des amtlich bestellten medizinischen Experten nach der Rechtsprechung nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, ausser die behandelnden Ärzte brächten objektiv feststellbare Gesichtspunkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies trifft hier nicht zu.

8.7    Das gleiche gilt für die Beurteilung durch Prof. G.___. Ihr fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm gestellten Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, einer rezidivierenden Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. In Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gilt es insbesondere zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung diesbezüglich auf die Leitlinien der ICD (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) abzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.4; U 422/05 vom 12. September 2006 E. 4.1 und U 213/04 vom 15. März 2006 E. 4.2). Dem Bericht von Prof. G.___ ist jedoch weder eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen noch der postulierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens einer bis zwei Stunden am Stück zu entnehmen. Aus diesen Gründen kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abgestellt werden.

8.8    Die Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ erscheint auch in somatischer Hinsicht als nachvollziehbar und es vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Kopfschmerzen - unabhängig von ihrer Ursache und Pathogenese - von ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass auch die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen in ihrem Ausmass nicht geeignet seien, eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

8.9    Nicht abgestellt werden kann in somatischer Hinsicht hingegen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ vom 10. März 2011 (vorstehende E. 7.4). Denn es vermag nicht zu überzeugen, dass dieser einerseits feststellte, dass der von ihm diagnostizierte Spannungstyp-Kopfschmerz beziehungsweise das Kopfschmerzsyndrom des Beschwerdeführers nicht objektivierbar seien und dass er andererseits - ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen - eine Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 70 % bis 80 % postulierte.

8.10    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2011 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Demzufolge hat als erstellt zu gelten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise dem Zeitpunkt des Erlasses der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79) in einer massgeblichen, den Rentenanspruch beeinflussenden Weise verbessert hat.

8.11    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht (Urk. 1 S. 9), dass es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2011 im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. D.___ vom 13. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2) lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts handle. Denn dem Gutachten von Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit August 2004 an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades litt und infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 22. September 2004 im Umfang von mindestens 70 % arbeitsunfähig war. Demgegenüber litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ weder an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades beziehungsweise unter einer depressiven Episode schweren Grades noch befand er sich zu diesem Zeitpunkt in einem extremen psychovegetativen Stresszustand. Diese Umstände lassen zweifellos darauf schliessen, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erheblich verbessert hat.


9.

9.1    Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383). Nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2) sind indes bei Personen, deren Rente (revisions- oder) wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.

9.2    Der Beschwerdeführer, der am 5. März 1962 geboren wurde (Urk. 7/5) und seit dem 1. September 2004 eine Invalidenrente bezog (Urk. 7/62), war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) noch nicht 55 Jahre alt und bezog noch nicht seit mindestens 15 Jahren eine Rente, weshalb von einer Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist.


10.    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invaliditätsgrad beträgt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente besteht daher nicht mehr.


11.    

11.1    In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche Anpassung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Normalfall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann aufzuheben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2).

11.2    Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ (vorstehende E. 7.5) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte des Y.___ vom 29. August und 7. September 2011 (Urk. 7/106 S. 1) in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise geändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 28. Februar 2013 einstellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


12.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz