Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, Mutter dreier 1993, 1996 und 2001 geborener Kinder, meldete sich am 1. September 1999 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/3/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 28. März 2002 einen Rentenanspruch (Urk. 8/28). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. März 2003 ab (Urk. 8/36/2-16, Prozess IV.2002.00206).
1.2 Am 15. September 2005 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/41) und meldete sich daher erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente, zuzüglich Kinderrenten, zu (Urk. 8/54, Urk. 8/52/1-3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 6. März 2009 ersuchte der Hausarzt der Versicherten namens der Versicherten und unter Hinweis auf eine Verschlechterung der Krankheit um Anpassung der Versicherungsleistungen (Urk. 8/55). Die IV-Stelle stellte nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 2. November 2010 die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 8/91), da die Rentenzusprache aufgrund ungenügender versicherungsmedizinischer Abklärungen erfolgt und offensichtlich zweifellos unrichtig gewesen sei.
1.4 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 führte die Versicherte hiergegen Beschwerde (Urk. 8/94/3-20). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 22. Februar 2011 die angefochtene Verfügung vom 2. November 2010 aus formellen Gründen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Neuverfügung zurück (Urk. 8/96, Prozess IV.2010.01177).
1.5 Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2011 der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2011 weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten zugesprochen hatte (Urk. 8/100, Urk. 8/103), hob sie die Verfügung vom 4. Mai 2006 mit nunmehr begründeter Verfügung vom 22. Juli 2011 erneut wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 8/109). Eine am 8. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/113/3-24) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2011 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines aussagekräftigen und neutralen polydisziplinären Obergutachtens zurückwies (Urk. 8/115, Prozess IV.2011.00934).
1.6 In der Folge holte die IV-Stelle mehrere medizinische Berichte (Urk. 8/123/5-31, Urk. 8/126) ein und teilte der Versicherten am 25. September 2012 mit, dass eine medizinische Abklärung bei einer noch zu bestimmenden Abklärungsstelle erforderlich sei (Urk. 8/131). Am 8. Oktober 2012 reichte die Versicherte Zusatzfragen für die Gutachterstelle ein (Urk. 8/134). Die IV-Stelle beschied mit Schreiben vom 30. Oktober 2012, dass aus rein medizinischer Sicht die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen nicht relevant seien, weshalb die dafür zusätzlichen Kosten von ihr nicht zu übernehmen seien (Urk. 8/136). Ferner teilte sie am 2. November 2012 mit, dass sie die Versicherte vom Institut Y.___ (Y.___) begutachten lassen werde und nannte die Namen der begutachtenden Ärzte des beauftragen Y.___ für die polydisziplinäre (allgemein internistische, neurologische, psychiatrische und rheumatologische) Untersuchung (Urk. 8/137). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2012 (Urk. 8/138) und vom 6. November 2012 (Urk. 8/143) Einwendungen. Nachdem die Versicherte die IV-Stelle mehrmals aufgefordert hatte, einen verbindlichen Entscheid über die Zusatzfragen und das polydisziplinäre Gutachten zu erlassen (Urk. 8/144-146), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 sowohl an der polydisziplinären Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Dr. med. A.___, Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ vom Y.___, als auch an der Kostentragungspflicht durch die Versicherte für die Zusatzfragen fest (Urk. 8/147 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter und die Anweisung der Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neutralen polydisziplinären Gutachtens, wobei der Gutachterauftrag an eine neue Abklärungsstelle zu vergeben sei; des Weiteren seien die mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 eingereichten Zusatzfragen ohne Kostenfolge für die Versicherte zur Beantwortung zu unterbreiten (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen (Urk. 3/3-15) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 12. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das Y.___ gemäss ihrer Mitteilung vom 2. November 2012 (Urk. 8/137) sowie die Kostentragung für die Zusatzfragen durch die Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/136) festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2 In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch das Y.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung zu kleiden (Art. 49 ATSG), welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte es aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie - wie die übrige höchstgerichtliche Rechtsprechung - auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).
1.3 Im neu überarbeiteten Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ist das Verfahren der IV-Begutachtung bei polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2080 ff., Stand 1. März 2012, nun wie folgt beschrieben:
Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, erlässt sie eine Mitteilung an die versicherte Person mit folgendem Inhalt:
- polydisziplinäre Begutachtung
- Fachdisziplinen
- Fragenkatalog
- Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen.
Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde, und worin sie die Art der Begutachtung festhält. Bei einer Anfechtung der Zwischenverfügung wird der Auftrag zur Begutachtung grundsätzlich nicht erteilt, bis rechtskräftig entschieden ist.
Wurden keine Einwände erhoben oder sind diese rechtskräftig erledigt, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel und den Termin für die Begutachtung mit. Erneut besteht eine zehntägige Frist zur Erhebung von personenbezogenen Einwänden. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, hat wiederum eine Zwischenverfügung zu ergehen. Das Verfahren ist auch einzuhalten, wenn Ergänzungsfragen zu stellen sind oder bei mono- oder bidisziplinären Gutachten, wobei bei diesen die begutachtende Person von Anfang an genannt wird und somit nur einmal eine Mitteilung beziehungsweise eine Zwischenverfügung ergeht. Einfache Ergänzungen eines Gutachtens können ohne Wechsel der Gutachterstelle erfolgen, während bei schwerwiegenden Mängeln ein Zweitgutachten anzuordnen ist (vgl. auch; Glättli, Neues Verfahren bei der Begutachtung der IV, Verfahrensrechte und mehr Unabhängigkeit, in: Schweizer Personalvorsorge, SPV, 04/12).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen für die Klärung des Sachverhaltes medizinisch nicht für relevant, weshalb die Kosten hierfür von der versicherten Person zu tragen seien (S. 1 f.). Ferner hielt sie fest, dass für die Begutachtung gemäss Rechtsprechung keine kantonale Berufsausübungsbewilligung Voraussetzung sei und alle vorgesehenen Fachärzte über einen Facharzttitel verfügen würden. Schliesslich vertrat sie die Auffassung, dass gegen Dr. A.___ sowie Dr. Z.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ keine schützenswerte Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen würden, weshalb an der vorgesehenen Begutachtung festzuhalten sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, beim Fragekatalog der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen unspezifischen und allgemein gehaltenen Standard-Fragebogen. Eine Auseinandersetzung mit den vorbestehenden und divergierenden Diagnosen bleibe dabei unberücksichtigt, weshalb im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Zusatzfragen der Abklärungsstelle zur Beantwortung zu unterbreiten und die Kosten durch die Beschwerdegegnerin zu tragen seien (Urk. 1 S. 4 f.). Des Weiteren rügte sie - aus näher dargelegten Gründen - die Gutachter des Y.___ würden weder über eine notwendige Berufsausübungsbewilligung noch über genug Erfahrung verfügen, mithin bestünde zumindest der Verdacht einer wenig objektiven Gutachtenserstattung (S. 6 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, die von ihr eingereichten Zusatzfragen seien ohne Kostenfolge für sie der Abklärungsstelle zur Beantwortung zu unterbreiten (Urk. 1 S. 2).
3.2 Das Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - festgehalten, es sei der versicherten Person ein Anspruch einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin würden die IV-Stellen der versicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In späteren Entscheiden wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE ausgeführt, die IV-Stellen unterbreiteten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann (BGE 138 V 318 E. 6.1.4). In den nicht amtlich publizierten Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es auch ausgeführt, die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.1.2, 8C_623/2011 vom 15. März 2012 E. 5.2, 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.2).
3.3 Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht des Beschwerdeführers, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ihm formulierte Zusatzfragen in jedem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschenswert, allfällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein allseits genehmer Fragekatalog resultiert. Wo dies jedoch nicht gelingt, bleibt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen abschliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen ebenfalls den Gutachtern zu unterbreiten. Dass sie dabei keinen ungebührlich strengen Massstab anlege, ist zu wünschen; es ist aber offensichtlich nicht das bundesgerichtliche Konzept, sie als blosse automatische Weiterleitungsstelle von Zusatzfragen beliebiger Länge und Anzahl vorzusehen. Sie trägt die Verantwortung für die Qualität der Fragestellung, zu welcher erheblich beiträgt, wenn das medizinische Problem in maximal 5 bis 6 Fragen übersetzt wird (Jörg Jeger, Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.).
Bei diesem Konzept bleibt allerdings kein Raum für sozusagen kostenpflichtige Zusatzfragen. So wie es Sache der Beschwerdegegnerin ist, das Verwaltungsverfahren zu führen und in diesem Rahmen die Fragestellung zu verantworten, so hat sie auch die entsprechenden Kosten zu tragen.
3.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung steht es der Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich frei zu beurteilen, welche Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in vertretbarer Ausübung des ihr zustehenden Ermessens zum Schluss gekommen ist, die von der Beschwerdeführerin gestellten 17 Zusatzfragen (Urk. 8/134) sprengten den für die Begutachtung empfohlenen Rahmen deutlich, und seien zudem aus medizinischer Sicht nicht notwendig.
4.
4.1 Zu prüfen ist sodann das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen die der Beschwerdeführerin namentlich bekannt gegebenen Gutachter des Y.___.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
4.2 Gegen die begutachtenden Ärzte wurde vorgebracht, es sei anzunehmen, dass sie im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG befangen seien, da zum einen Dr. A.___ und Dr. C.___ als sogenannte fliegende Gutachter aus Deutschland für eine IV-freundliche Gutachtenserstattung medial bekannt seien (Urk. 1 S. 6) und zum anderen die Ärzte über keine Berufsausübungsbewilligung verfügten (S. 8 ff.), mithin warf die Beschwerdeführerin den vorgeschlagenen Gutachtern mangelnde Fachkompetenz vor.
4.3 Alle von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hinsicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell fachlich qualifiziert. Aus dem öffentlich zugänglichen Medizinalberuferegister ergibt sich, dass Dr. Z.___ seit 1981 über eine in der Schweiz erworbene Fachausbildung in der Allgemeinen Inneren Medizin verfügt und seit 1981 in Zürich zur Berufsausübung zugelassen ist. Dr. A.___, Dr. C.___ und Dr. B.___, alles deutsche Ärzte, liessen sich in Deutschland entsprechend fachärztlich weiterbilden. Diese Titel wurden in der Schweiz anerkannt (vgl. www.medregom.admin.ch). Es besteht somit kein Anlass, an der Kompetenz und Zuverlässigkeit der vorgeschlagenen Ärzte zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4).
Soweit die Beschwerdeführerin Fragen zur Berufsausübungsbewilligung aufwarf, ist auf die 90-Tage-Regelung mit Angehörigen von EU- oder EFTA-Staaten (vgl. Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe, SR 811.11) sowie auf Art. 15a lit. b des Gesundheitsgesetzes (GesG) des Kantons Bern (http://www.sta.be.ch/belex/d/8/811_01.html; besucht am 29. April 2013) hinzuweisen. Darüber hinaus ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 oben) festzuhalten, dass das Bundesgericht - soweit ersichtlich - eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat.
Ebenso vermag der geäusserte Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach Dr. A.___ aufgrund eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG befangen sei (Urk. 1 S. 9), nicht zu überzeugen, da die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe - sollte es sich im Strafverfahren um diesen genannten Arzt handeln - aufgrund des erstinstanzlichen Freispruches im Oktober 2010 und dessen Bestätigung durch das Obergericht im Juni 2011 (vgl. Kommentar Berner Zeitung vom 10. Juni 2011, Urk. 3/13) nicht mehr im Raum stehen, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich ist, warum nicht von einer gewissen Vertrauenswürdigkeit ausgegangen werden kann, zumal der Gutachter freigesprochen wurde, die erhobenen Vorwürfe verjährt sind und er weiterhin beim Y.___ tätig ist. Ein triftiger Grund zur Ablehnung besteht demnach nicht.
4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei den in Aussicht gestellten Ärzten vom Y.___ angeordnet und die (kostenlose) Weiterleitung der von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen an die Gutachter verweigert hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).