Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00186 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 8. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2003 als Equipenchef Deckenmontage bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem er seine Arbeit nach einem am 1. Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall nicht wieder aufgenommen hatte (Urk. 7/15), meldete er sich am 15. August 2003 unter Hinweis auf seit dem Unfallereignis bestehende Beschwerden auf der gesamten linken Körperseite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie den Versicherten in der medizinischen Einrichtung Z.___ (Gutachten vom 3. April 2006, Urk. 7/53) und in der MEDAS A.___ (Gutachten vom 30. Mai 2008, Urk. 7/114) polydisziplinär begutachten liess. Gestützt darauf verneinte sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 21 %.
1.2 Am 18. Mai 2009 ersuchte X.___ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/144). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 (Urk. 7/148) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren angezeigt hatte, gab sie nach Eingang des Berichts von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/150) eine psychiatrische Expertise in Auftrag, welche am 30. Juli 2010 (Urk. 7/164) von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 29. April 2011 (Urk. 7/186) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht, wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/191). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/193, Urk. 7/195-197) und das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts D.___ vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/204) ein, zu welchem der seit 6. Mai 2011 behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 11. Januar 2013 Stellung nahm (Urk. 7/208). Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mangels einer anspruchsbeeinflussenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der rechtskräftigen Verfügung vom 17. November 2008 ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 20. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 28. Januar 2013 sei aufzuheben und ihm sei rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Auslagen für den Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu ersetzen.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2013 (Urk. 6) ohne weitergehende Begründung auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Für die Bejahung eines Rentenanspruches im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Verneinung wird analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades verlangt (BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Tatsachenänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. auch BGE 133 V 545 E. 6.1, 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 1.5 hiervor) bildet vorliegend die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136), welche in medizinischer Hinsicht massgebend gestützt auf die beiden von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten erging.
2.2 Nach am 31. Januar 2006 erfolgter Untersuchung diagnostizierten die Z.___-Gutachter in der Expertise vom 3. April 2006 (Urk. 7/53) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein unspezifisches Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit/bei lumbospondylogenem Syndrom bei degenerativer Diskopathie L2/3 und L4/5 und Status nach cervicocephalem und cervicospondylogenem Syndrom bei Chondrose der Bandscheibe C5/6 sowie einen Status nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusresektion links 1992 und 1995 ohne Gonarthrose-Entwicklung. Zudem stellten sie eine arterielle Hypertonie fest, welche medikamentös behandelt sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 19).
In Bezug auf das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers hielten die Sachverständigen dafür, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Decken- und Trennwandmonteur wegen der linksseitigen Kniegelenksproblematik mehrheitlich aus prophylaktischen Überlegungen als unzumutbar bezeichnet werden müsse. Für Tätigkeiten ohne körperstammnahes und insbesondere körperstammfernes Heben und Tragen von Gewichten über 20 Kilogramm sowie ohne Verrichtungen in längerdauernder Rumpfhaltungsstereotypie liege jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Diese Einschränkungen seien ausschliesslich von somatisch-medizinischer Seite begründet. Eine krankheitswertige psychische Störung bestehe nicht (S. 21).
2.3 Die Fachärzte der MEDAS A.___, welche den Beschwerdeführer vom 11. bis 13. März 2008 untersucht hatten, nannten im Gutachten vom 30. Mai 2008 (Urk. 7/114) folgende Diagnosen (S. 27):
- leichte depressive Episoden im Rahmen einer depressiven Entwicklung, bei
- Neigung zu akuten Reaktionen bei psychosozialem Distress, bei histrionischen Persönlichkeitszügen
- generalisiertes linksbetontes Schmerzsyndrom ohne anatomisch-pathophysiologisches Korrelat, bei
- erfüllten formalen Kriterien für Fibromyalgie
- arterielle Hypertonie, wahrscheinlich "essentiell", Erstdiagnose 2005, unbehandelt, aktuell 130/100 mmHg, bei
- positiver Familienanamnese (Mutter)
Sie erwogen, dass diese Diagnosen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten und attestierten ihm für die angestammte Tätigkeit als Deckenmonteur wie auch für alle anderen in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Nebst der Abklärung und Behandlung der arteriellen Hypertonie empfahlen sie eine straffe hausärztliche Führung zur Vermeidung des "doctor shopping" und eine raschmöglichste schrittweise berufliche Wiedereingliederung, wobei jedoch die Prognose unter den gegebenen vor allem psychosozialen Umständen eher ungünstig sei (S. 28).
2.4 Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr zumutbar sei, er jedoch eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben könne, verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 %.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Rentenablehnung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) unter Hinweis auf die psychiatrische Expertise von Dr. C.___ vom 30. Juli 2010 und das polydisziplinäre D.___-Gutachten vom 16. Oktober 2012 damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem abweisenden Entscheid vom 17. November 2011 nicht anspruchsrelevant verändert habe. Insbesondere liege weiterhin keine invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame psychische Erkrankung vor (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6).
3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, nebst der unbestrittenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen sei auch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Er stellte sich insbesondere unter Berufung auf den Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 auf den Standpunkt, dass der psychiatrische Teil des D.___-Gutachtens keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidungsgrundlage darstelle und stattdessen für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen sei, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich während ein bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig sei, sofern er sehr verständnisvolle Vorgesetzte habe. Damit stehe ihm spätestens ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zu und habe ihm die Beschwerdegegnerin die Kosten für den von ihm eingeholten Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 in Höhe von Fr. 1'400.-- zu vergüten (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
4.1 Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 2 S. 2), dass im massgebenden Vergleichszeitraum seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen und der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist (vgl. dazu insbesondere das in diesem Zusammenhang unbestritten gebliebene D.___-Gutachten, Urk. 7/204 S. 31 f.).
Strittig und zu prüfen ist dagegen, wie es sich mit dem psychischen Gesundheitszustand verhält, namentlich ob der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu dieser Frage ist den im Zuge der Neuanmeldung vom 18. Mai 2009 (Urk. 7/144) ergangenen medizinischen Unterlagen insbesondere Folgendes zu entnehmen:
4.2
4.2.1 Der psychiatrische Sachverständige Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer am 18. März 2010 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersucht hatte, diagnostizierte im Gutachten vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/164) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie einen Status nach wiederholten Anpassungsstörungen mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2; S. 94).
In der Beurteilung hielt er fest, nach einem im Februar 2003 erlittenen Schlittelunfall sei es zu einer Schmerzausweitung auf die gesamte linke Körperseite und schliesslich den ganzen Körper gekommen, wobei sich die Schmerzen nach Lage der Akten nicht hinreichend mit somatischen Befunden erklären liessen und der Beschwerdeführer ein maladaptives Verhalten in Bezug auf den Umgang mit den Schmerzen zeige. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Symptomausweitung festzustellen, welche diagnostisch als psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54) einzustufen sei und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, da dem Beschwerdeführer die notwendige Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen zugemutet werden könne. Sodann spreche die Phänomenologie der depressiven Symptome in Verbindung mit den psychosozialen Belastungen, welche jeweils nach einem negativen Leistungsentscheid der Unfall- und Invalidenversicherung zu vier kurzen Hospitalisationen in der psychiatrischen Klinik F.___ (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/60 und Urk. 7/122) geführt hätten, für das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und gegen das Bestehen einer akuten Belastungssituation. Das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers in sämtlichen Lebensbelangen lasse die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu. Die psychosozialen Belastungen (Verlust der Arbeitsstelle, mangelnde Deutschkenntnisse, fehlender Lehrabschluss, langfristige Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, Verlust der Funktion als Familienernährer, sozialer Abstieg, Eheprobleme) stellten die auslösenden und aufrechterhaltenden Faktoren der psychischen Problematik dar und rechtfertigten die Diagnose einer Somatisierungsstörung nicht. Die Prognose sei abhängig von der Entwicklung der psychosozialen Faktoren. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit liege aufgrund der erhobenen psychischen Diagnosen nicht vor beim Beschwerdeführer, welcher gemäss den Ergebnissen der durchgeführten Blutspiegeluntersuchung das von ihm angegebene Antidepressivum nicht einnehme (S. 95-99).
An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. September 2010 (Urk. 7/167/1-3) fest.
4.2.2 Die den Beschwerdeführer ab 3. März 2009 behandelnde Dr. med. B.___, Praktische Ärztin, schloss im Bericht vom 24. Januar 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Urk. 7/182) – wie bereits am 7. Juli 2009 (Urk. 7/150) – diagnostisch auf eine rezidivierende depressive Episode respektive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom bei chronischem Schmerzsyndrom und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sie berichtete von einem chronischen, im Allgemeinen mehr oder weniger stabilen Gesundheitszustand, wobei gelegentlich schwere Krisen zu beobachten seien (vgl. auch ihr Bericht vom 28. Juli 2011, Urk. 7/195/5).
4.2.3 Der ab 6. Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr. E.___ nannte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. November 2011 (Urk. 7/196/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), bestehend seit zirka 2003
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.10), bestehend seit zirka 2006.
Ausserdem bestünden verschiedenste körperliche Beschwerden mit Schmerzen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei (S. 1). Er erachtete die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteur als nicht mehr zumutbar und erklärte, es sei schwierig einzuschätzen, in welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei (S. 2 f.).
Auf dem Beiblatt zu diesem Arztbericht (Urk. 7/196/5-6, vgl. auch Urk. 7/197) hielt Dr. E.___ gleichentags fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im angestammten Beruf mindestens seit 6. Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dafür seien weniger die Symptome der Depression, sondern hauptsächlich die ungefähr seit 2003/2006 bis heute vorhandenen auffälligen Charakterzüge – insbesondere die aggressiven Durchbrüche (Tätlichkeiten gegen die Ehefrau und seine Kinder, Aggressionen gegen die frühere Case Managerin der Unfallversicherung aufgrund ihrer Ablehnung seines Leidens) – verantwortlich, welche auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung hindeuteten. Eine andere leichtere Tätigkeit müsste geprüft werden in einem schonungs- und verständnisvollen Umfeld, welches es heutzutage jedoch nur in geschützten Werkstätten oder bei einer Freiwilligenarbeit gebe, wie sie der Beschwerdeführer derzeit eine Stunde pro Woche auf Druck des Sozialamtes ausführe (Plaudern mit einer alten Landsfrau in einem Pflegeheim). Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei auch in Zukunft unwahrscheinlich, da unter der aktuellen Behandlung über Jahre keine Besserung der Symptome habe erreicht werden können und eine Persönlichkeitsstörung per Definition trotz Behandlung starr und unveränderbar bestehen bleibe.
Im Verlaufsbericht vom 9. August 2012 (Urk. 7/202) berichtete Dr. E.___ von einer im Wesentlichen unveränderten psychischen Situation im Vergleich zum Bericht vom 3. November 2011, wobei er nunmehr aber davon ausging, dass sich sein Verdacht in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), erhärtet habe.
4.2.4 Die D.___-Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Nachgang zur Untersuchung vom 13. August 2012 auf ihrem Fachgebiet folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (D.___-Gutachten vom 16. Oktober 2012, Urk. 7/204 S. 20 und S. 30):
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
- anamnestisch depressive Anpassungsstörung (letzte Hospitalisation 2007; ICD-10 F43.2)
- Neigung zu fremdaggressiven Impulsausbrüchen ohne Hinweis auf krankhafte Persönlichkeitsstruktur
Sie befand, nach einem Schlittelunfall im Jahr 2003 sei es zu einem nicht organisch-pathologisch erklärbaren Schmerzzustand gekommen, wobei es sich aus psychiatrischer Sicht am ehesten um eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung handle und Hinweise auf eine manifeste psychiatrische Morbidität fehlten. Wie bereits in der Vergangenheit sei es in der Gegenwart immer wieder zu familiären aggressiven Durchbrüchen mit Tätlichkeiten gegenüber den Kindern und aktuell der Ehefrau gekommen, bezüglich welcher sich der Beschwerdeführer wenig zugänglich zeige. Im psychiatrischen Gespräch seien gereizte, aggressiv getönte Affektmerkmale aufgefallen. Ferner liege eine gewisse Agitation vor. In diesem Rahmen seien erhebliche Schuldzuweisungen sowie katastrophierende und dramatisierende Elemente bei der Beschwerdeschilderung deutlich gewesen. Anhand derartiger familiärer Auseinandersetzungen sei es auch zu meist gegen sich selbst gerichtete Todesdrohungen des Beschwerdeführers gekommen. Aus diesem Grund sei er in der Vergangenheit – zuletzt im Jahr 2007 – wiederholt in der psychiatrischen Klinik F.___ hospitalisiert gewesen. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters habe der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2010 (richtig: Juni 2012, vgl. Urk. 7/202 S.1) wegen (angedrohter) Gewalttätigkeit von seiner Familie entfernt werden müssen. Offenbar seien bereits diverse Institutionen (behandelnder Psychiater, Sozialamt und katholische Mission) zur Unterstützung der Familie involviert. Eine weitere Therapieoption gebe es derzeit nicht. Die Impulsdurchbrüche des Beschwerdeführers würden nicht durch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung ausgelöst. Die psychische Vorgeschichte sei – auch hinsichtlich der Berufsanamnese – gänzlich unauffällig. Invaliditäts- fremde Faktoren stünden vollständig im Vordergrund. Medizinisch-theoretisch bestehe deshalb auf psychiatrischem Fachgebiet eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei zu erwarten sei, dass bei endgültiger Regelung der Familienangelegenheiten auch eine emotionale Beruhigung und Stabilisierung eintreten werde (S. 20 f.).
4.2.5 Im Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) übte Dr. E.___ in verschiedener Hinsicht Kritik an der Beurteilung von Dr. G.___ und erneuerte seine vormalige Einschätzung, wonach von psychiatrischer Seite – entgegen dem psychiatrischen Teil des D.___-Gutachtens – auf dem freien Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vorliege.
5.
5.1 Das von Dr. G.___ verfasste psychiatrische Teilgutachten des Begutachtungsinstituts D.___ ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die streitigen psychischen Belange umfassend, beruht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, sodass die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Berichte gestellt werden (vgl. E. 1.4 hiervor), erfüllt sind.
5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, der psychiatrische Teil des D.___-Gutachtens – mithin die fachärztliche Einschätzung von Dr. G.___ – sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und könne nicht als medizinische Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Rentenanspruches dienen (Urk. 1 S. 4 ff.), ist diesem Standpunkt nicht beizupflichten.
Was die Rüge der "Schnelluntersuchung" von 50 Minuten (vgl. dazu D.___-Gutachten S. 19) betrifft, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. G.___ im Rahmen ihrer Beurteilung nicht lege artis vorgegangen wäre oder objektiv wesentliche Tatsachen ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr ergibt sich, dass die psychiatrische D.___-Gutachterin den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vollständig erfasste und ihre Einschätzung nachvollziehbar begründete.
Die Kritik, Dr. G.___ habe ihre Befunde nicht nach dem System der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhoben, stösst ebenfalls ins Leere, da die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als entscheidend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus den "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (zugänglich unter www.psychiatrie.ch, Rubrik Empfehlungen), worin in Ziffer 4.3.1 eine Status-Erhebung nach AMDP als obligatorisch beschrieben wird. Denn abgesehen davon, dass sich die vom Bundesamt für Sozialversicherungen für die ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegebenen psychiatrischen IV-Gutachten und internen medizinischen Berichte als verbindlich erklärten Qualitätsleitlinien (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) als Empfehlung verstehen, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. Präambel am Ende; zum Ganzen: zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2013 vom 26. Mai 2014 E. 3.2.2), wurde das D.___-Gutachten von der Beschwerdegegnerin im Februar 2012 (vgl. Urk. 7/199, Urk. 7/204/2) und damit noch vor der Verbindlichkeitserklärung in Auftrag gegeben.
Überdies bezog Dr. G.___ auch die im Begutachtungszeitpunkt bereits vorhanden gewesenen ärztlichen Stellungnahmen in ihre Beurteilung mit ein und begründete bestehende Diskrepanzen zu anderen Einschätzungen einschliesslich derjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ nachvollziehbar (S. 21 f.), weshalb der entsprechende Vorhalt des Beschwerdeführers unbegründet ist. Dabei hielt sie einleuchtend fest, dass entgegen der Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___, welcher – lediglich verdachtsweise – von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ausging und deswegen eine Arbeitsfähigkeit (weitgehend) ausschloss (vgl. E. 4.2.3 hiervor), sich keine Hinweise für eine Persönlichkeitsänderung oder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung feststellen liessen. Dementsprechend ist auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die zur Abklärung von Persönlichkeitsstörungen dienende IDCL-P (Internationale Diagnosen Checkliste für Persönlichkeitsstörungen) sei zu Unrecht nicht herangezogen worden, nichts abzugewinnen.
5.2.2 Im Weiteren vermag der Umstand, dass die behandelnden (Fach-)Ärzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geringer einschätzten, für sich alleine genommen die Beurteilung von Dr. G.___ nicht in Frage zu stellen, zumal diese im Einklang steht mit derjenigen der Vorgutachter der medizinischen Einrichtung Z.___ (vgl. Teilgutachten von Dr. med. H.___ vom 31. Januar 2006, Urk. 7/53/32-35) und der MEDAS A.___ (Teilgutachten von Dr. med. I.___ vom 3. April 2008, Urk. 7/111/3-14) sowie mit dem Facharzt Dr. C.___ (Gutachten vom 30. Juli 2010, Urk. 7/164), welche übereinstimmend ein invalidisierendes psychisches Leiden verneint hatten.
Dr. B.___ ist im eidgenössischen Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (MedReg; einsehbar unter www.medregom.admin.ch) als Praktische Ärztin verzeichnet und verfügt nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, woran auch der beigebrachte Dignitätsausweis (Urk. 7/190/1) nichts zu ändern vermag. Selbst wenn ihr aufgrund der offenbar absolvierten Weiterbildung – ohne Prüfung der Berechtigung – spezialärztliche Fachkenntnisse in der Disziplin der Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2) zugestanden würden, könnte ihre kurz gehaltene und wenig begründete Einschätzung nicht als massgebend erachtet werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Berichterstattung von Dr. E.___ (vgl. E. 4.2.3 und E. 4.2.5 hiervor) ebenfalls keine geeignete medizinische Entscheidungsgrundlage dar, weil sie zum einen nicht die formalen und inhaltlichen Merkmale eines Gutachtens aufweist und zum anderen den psychiatrischen Teil des D.___-Gutachtens nicht zu entkräften vermag. Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters stellt lediglich eine andere Beurteilung des seit der erstmaligen Rentenablehnung (Urk. 7/136) im Wesentlichen unverändert gebliebenen psychischen Gesundheitszustandes dar und vermag – soweit sich Dr. E.___ überhaupt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes im Verlauf seit dem 17. November 2008 äusserte – keine seither eingetretene Verschlechterung darzutun, was beschwerdeweise denn auch nicht ernsthaft postuliert wurde. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche Dr. E.___ im Rahmen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.10) interpretierte und als Hauptgrund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit anführte, waren im Zeitpunkt des Erlasses der abschlägigen Verfügung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) gleichermassen vorhanden, ohne dass sie als invalidisierend eingestuft worden wären. Damals wie heute lagen beziehungsweise liegen ihnen erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle und der Funktion als Familienernährer, negative Leistungsentscheide von Unfall- und Invalidenversicherung, anhaltende Abhängigkeit von der Sozialhilfe und damit verbundene finanzielle Schwierigkeiten sowie daraus resultierende Minderung des Selbstwertgefühls, sozialer Abstieg, familiäre Auseinandersetzungen) zu Grunde, welche Dr. E.___ ausschlaggebend in seine Beurteilung einfliessen liess. Praxisgemäss ist indes ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden solange nicht gegeben, wie der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in diesen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a).
5.3 Da das D.___-Gutachten vom 16. Oktober 2012 (Urk. 7/204) nach dem Ausgeführten eine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage darstellt, durfte von weiteren Abklärungen einschliesslich einer neuropsychologischen Untersuchung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) war eine solche bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geboten – abgesehen werden.
5.4 Steht demnach gestützt auf das D.___-Gutachten vom 16. Oktober 2012 verlässlich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Rentenablehnung vom 17. November 2008 (Urk. 7/136) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) auch in psychischer Hinsicht nicht anspruchsrelevant verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine Rentenzusprache weiterhin nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich der anspruchsverweigernde Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde im Rentenpunkt abzuweisen.
5.5
5.5.1 Art. 45 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruches unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Einen im Wesentlichen identischen Wortlaut – zugeschnitten auf die Invalidenversicherung – weist Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf.
5.5.2 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, war der vom Beschwerdeführer eingeholte Bericht von Dr. E.___ vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/208) für die Beurteilung des Rechtsstreites nicht massgebend. Daher besteht für eine Überbindung der vom behandelnden Psychiater dafür in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'400.-- (Urk. 7/211) an die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG kein Raum. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2) ist deshalb abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter