Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00189 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 2. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete bis Januar 2002 als Serviceangestellte (Urk. 11/3 Ziff. 6.3.1). Am 26. November 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unfall, bei welchem sie auf die rechte Hand stürzte und den Kopf an der Wand anschlug, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/13-14, Urk. 11/19), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/6, Urk. 11/11) sowie Arztberichte (Urk. 11/10/1-8, Urk. 11/12) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, Urk. 11/9) bei. Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2002, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/31).
1.2 Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Mitteilung vom 14. Juni 2005, Urk. 11/39).
1.3 Im Zuge eines im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle zwei Arztberichte (Urk. 11/47-48) ein und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 29. Oktober 2010 der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___, MEDAS, Urk. 11/61/1-33). Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte sie die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/65). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Dezember 2010, 12. Januar und 1. Februar 2011 Einwände (Urk. 11/69, Urk. 11/73 und Urk. 11/76), woraufhin sie am 14. Juni und 4. Juli 2012 durch das Z.___ erneut polydisziplinär begutachtet wurde (Gutachten vom 3. August 2012, Urk. 11/93/1-24). Unter Auflage eines Berichts vom 16. Oktober 2012 des A.___ (A.___, Urk. 11/102) nahm sie am 29. Oktober und 23. November 2012 (Urk. 11/103, Urk. 11/112) Stellung zum Gutachten des Z.___. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern (S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 (Urk. 10) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des A.___ (Urk. 14/2) ein. Am 8. August 2013 teilte die IV-Stelle mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2014 (Urk. 24) wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache und zur Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (SchlB IVG), Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stellungnahme am 17. April 2014 (Urk. 26) und die Beschwerdeführerin am 10. März 2014 (Urk. 28) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter drei Titeln zulässig, namentlich der Revision (nachstehend E. 1.2.1), der Wiedererwägung (nachstehend E. 1.2.2) oder der Überprüfung gestützt auf die SchlB IVG (nachstehend E. 1.2.3).
1.2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.2 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2.3 Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Revision nach Massgabe der SchlB IVG ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Die Rentenzusprache erfolgte ausschliesslich auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Nur unter dieser Bedingung kann die Überprüfung der Rente nach den SchlB IVG eingeleitet werden. Weiter ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher ferner, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliesslich ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise – trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes – nachweisbar ist (BGE 139 V 547 E. 10.1).
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, Sparen um jede Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer ”substituierten” Begründung zur Einstellung der Rente vom 17. Februar 2014 (Urk. 26) zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung zugesprochen worden. Dabei handle es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage. Anlässlich der aktuellen Rentenrevision seien bei der MEDAS Y.___ sowie beim Z.___ Gutachten eingeholt worden, welche keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten; es handle sich bei den gestellten Diagnosen um solche ohne nachweisbare organische Grundlage, womit die SchlB IVG anwendbar seien. Die willentliche Überwindung der Beschwerden sei der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung im Gutachten des Z.___, der sie sich anschliessen würden, zumutbar.
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes nicht auf das mangelhafte Z.___-Gutachten vom 3. August 2012 abzustellen sei. Gemäss Bericht des A.___ seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2 Anlässlich des im Jahr 2005 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens hatte die IV-Stelle keine umfassenden medizinischen Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Hausärztin (Bericht vom 6. Juni 2005 von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin; Urk. 11/37) und des behandelnden Psychiaters (Bericht vom 20. Mai 2005 von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 11/38) mitgeteilt, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 11/39).
Nachfolgend ist demzufolge zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 11/31; massgeblicher Referenzzeitpunkt, BGE 133 V 108) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) in dem Masse verbesserte, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung der ganzen Rente verfügte.
3.
3.1 Infolge des Unfalls vom 16. November 2001, bei welchem die Beschwerdeführerin auf die rechte Hand stürzte und den Kopf anschlug, wurde sie vom 17. April bis 29. Mai 2002 stationär in der Rehabilitationsklinik D.___ psychotherapeutisch betreut (Urk. 11/10/18).
Im entsprechenden Austrittsbericht vom 6. Juni 2002 (Urk. 11/10/18-20) nannten die Dres. med. E.___ (Assistenzarzt) und F.___ (Plastische- und Handchirurgie) zuhanden des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.___, die Diagnosen einer mittelschweren ängstlich gefärbten depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4).
3.2 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 21. Dezember 2002 (Urk. 11/10/1-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/10/5):
- Mittelgradig ängstlich gefärbte depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Tendenz zur Chronifizierung
- Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4)
- Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Radiologisch nachgewiesene Diskushernie C5/6 rechts
Er führte aus, dass sich die Depression wie auch die dissoziative und die somatoforme Störung therapeutisch kaum hätten beeinflussen lassen. Aufgrund des stationären Verlaufs der Behandlung dürfte sich die durch die psychiatrischen Erkrankungen gegebene Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht ändern. Bis auf weiteres bestehe seit dem 16. November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %.
3.3 Dr. med. B.___ nannte im Bericht vom 6. Februar 2003 (Urk. 11/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/12/5):
- Status nach Sturz auf die rechte Hand am 16. November 2001 mit nachfolgend schwerem Schmerzsyndrom
- Somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung
- Ängstlich gefärbte depressive Symptomatik
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervico-zerebrales und –vertebrales/spondylogenes sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei vom 16. November 2001 bis auf weiteres in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig.
4.
4.1 Die im Rahmen des im Jahr 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
Im Bericht vom 5. September 2009 (Urk. 11/47) nannte Dr. B.___ die Diagnose eines Status nach Sturz auf die rechte Hand am 16. November 2001 mit nachfolgend schwerem Schmerzsyndrom, einer dissoziativen Bewegungsstörung mit Parese des rechten Armes (ICD-10 F44.4), einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer ängstlich gefärbten depressiven Symptomatik (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin noch immer über ein Nacken-, Schulter-, Arm- und Hand-Schmerzsyndrom rechts mit eingeschränkter Einsetzbarkeit der rechten Hand klage. An der Situation habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. In wie weit die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, sei für sie nicht objektivierbar.
Dr. C.___ führte im Bericht vom 3. November 2009 (Urk. 11/48) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweise sich als stationär und es sei zu keiner Änderung in der psychiatrischen Diagnosestellung sowie deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gekommen. Er diagnostizierte eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode, eine dissoziative Bewegungsstörung des rechten Arms und eine somatoforme Schmerzstörung. Er gab an, seine Wissensbasis sei zu schmal, um differenzierte Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen zu können.
4.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März und 10. Juni 2010 durch die Dres. med. G.___ (FMH Rheumatologie sowie FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation), H.___ (Facharzt für Neurologie) und I.___ (Eidgenössischer Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie SGFP) der MEDAS polydisziplinär begutachtet.
Im entsprechenden Gutachten vom 29. Oktober 2010 (Urk. 11/61/1-33) nannten die Fachärzte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie:
- Anamnestisch beschriebene depressive Störung, aktuell remittiert
- Anamnestisch beschriebene dissoziative Bewegungsstörung, aktuell nicht feststellbar
- Anamnestisch beschriebene anhaltende somatoforme Schmerzstörung, aktuell nicht in krankheitswertigem Ausmass feststellbar
- Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit/bei
- v.a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- Chronische Brachialgie rechts unklarer Aetiologie
- Vertebrale bis spondylogene zervikale rechtsseitige Symptomatik mit/bei
- Segmentdegeneration C5/C6 mit früher nachgewiesener Diskushernie
- Rezidivierende vertebrale bis spondylogene linksbetonte lumbale Schmerzen mit/bei
- leichter Skoliose
- Anamnestisch Dyslipidämie
- Status nach Chevronosteotomie rechts bei schmerzhaftem Hallux valgus 2004
Aus rheumatologischer Sicht führten die Gutachter aus, dass sich die andauernde Gebrauchsunfähigkeit von Hand und Arm, die von einem Unfall im Jahr 2001 herrühre, somatisch nicht schlüssig erklären lasse. Radiologisch liessen sich trotz geschildeter Gebrauchsunfähigkeit keine Anzeichen eines Knochenschwundes finden (S. 22). Die vertebragenen Probleme im Sinne einer vertebralen bis spondylogenen Symptomatik zervikal bei objektivierten degenerativen Veränderungen C5/C6 im Sinne einer allerdings als altersentsprechend einzustufenden Osteochondrose seien nachvollziehbar, wobei früher jedoch neuroradiologisch eine Diskushernie objektiviert worden sei. Die degenerativen Veränderungen lumbal würden das altersentsprechende Mass ebenso nicht übersteigen. Aus rheumatologischer Sicht könne daher kein Grund für eine anhaltende, seitens des Bewegungsapparats begründbare Arbeitsunfähigkeit eruiert werden. Aus neurologischer Sicht führten sie aus, dass ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Arms sowie ein chronisches Kopfschmerzsyndrom bestehen würden. Klinisch-neurologisch liessen sich keine objektivierbaren Ausfälle finden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht berichteten die Gutachter, dass im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung mangels Vorhandenseins einschlägiger Symptome die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nicht habe bestätigt werden können (S. 25). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es seit Längerem zu einer Remission der depressiven Störung gekommen, wobei die Diagnose aktenanamnestisch verschiedentlich wiederholt worden sei, ohne dass objektivierbare Symptome einer mittelgradigen depressiven Störung festgehalten worden seien. Es würden Diskrepanzen zwischen den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin und ihrem Tagesaktivitiätsniveau bestehen (S. 27). Zudem sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen ihren Beschwerden und den in der psychiatrischen und somatischen Begutachtung festgestellten objektivierbaren Befunden festzustellen. Es könne nicht mehr von einer Schmerzverarbeitungsstörung mit eigenständigem Krankheitswert ausgegangen werden, wenn zudem berücksichtigt werde, dass die Schmerzsymptome bei ausreichender Willensanstrengung überwindbar seien. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hielten fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei (S. 28).
4.3 Am 14. Juni und 4. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die Dres. med. J.___ (Facharzt für Psychiatrie), K.___ (Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH) und L.___ (Facharzt für Neurologie) des Z.___ polydisziplinär begutachtet.
Im entsprechenden Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1-24) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- Leichte depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.0)
- Verdacht auf leichtes Lumbovertebralsyndrom ohne klinisch oder radiologisch fassbare pathologische Befunde
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), dissoziative Bewegungsstörung (F44) des rechten Armes mit demonstrativer Funktionslosigkeit der Hand-, Vorderarm- und Schulterfunktion rechtsdominant bei differentialdiagnostisch möglichem Zustand nach einer Sudeckschen Dystrophie (Algodystrophie)
- Zustand nach Osteotomie Metatarsale l beidseits
Die Gutachter berichteten, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ein allenfalls leicht ausgeprägtes depressives Syndrom gezeigt habe, wobei eine wie in der Vergangenheit beschriebene mittelschwere bis schwere depressive Symptomatik zweifelsohne nicht vorliege (S. 17). Darüber hinaus finde sich im Zuge dieser vor allem auf psychosozialen Belastungsfaktoren (Arbeitsplatzverlust, Entwurzelung, Migrationsproblematik, gescheiterter Lebensentwurf nach zwei gescheiterten Ehen) beruhenden depressiven Symptomatik eine vermehrt nach innen gerichtete Selbstwahrnehmung mit dysfunktionaler Beschwerdeverarbeitung und sekundärer Symptomausweitung. Die vorgetragene Schmerzsymptomatik wirke deutlich histrionisch ausgestaltet und demonstrativ vorgetragen. Dazu passe ebenso die eindeutige dissoziative Bewegungsstörung mit Bewegungseinschränkungen des rechten Armes, welche sich nur zeitweilig darstelle und in vermeintlich unbeobachteten Situationen sistiere. Die in der Vergangenheit diskutierte depressive Episode sei im Zuge einer wahrscheinlich rezidivierenden depressiven Störung weitgehend remittiert. Allenfalls liege noch eine leichte depressive Episode vor. Vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Belastungsfaktoren im psychosozialen Bereich bestehe überdies eine dysfunktionale Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung mit dem Aspekt einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei diese sozialmedizinisch ohne Relevanz seien. Die Foerster-Kriterien zur Annahme einer unüberwindbaren somatoformen oder dissoziativen Störung seien nicht erfüllt. Es mangle an einer wesentlichen, sozialmedizinisch relevanten psychiatrischen Kormorbidität. Eine chronische ausreichend schwere körperliche Begleiterkrankung liege ebenfalls nicht vor. Des Weiteren sei zwar von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen, aber ein therapeuthisch unbeeinflussbarer Krankheitsverlauf könne nicht angenommen werden. Es bestünden durchaus noch therapeutische Optionen. (….) Ferner sei festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher sekundärer Krankheitsgewinn durch die Entpflichtung und Entlastung aus der Symptomatik resultiere. Von einem primären Krankheitsgewinn hingegen könne man sich anlässlich der Untersuchung nicht überzeugen. Die anlässlich der MEDAS-Begutachtung festgestellte 100 % Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei zu bestätigen. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin am Bewegungsapparat in der Lage, ihren rechten Arm zu benutzen (S. 18). Morphologisch seien keine fassbaren Gründe für die funktionellen Einbussen festzustellen. Es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht stellten die Gutachter fest, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung keine Ausfälle zu objektivieren gewesen seien, keine neurogene Paresen festgestellt worden seien, die angegebene Sensibilitätsstörung keinem nervalen Versorgungsgebiet habe zugeordnet werden können und auch keine Reflexauffälligkeiten, keine Koordinationsstörungen oder vegetativen Störungen bestanden hätten (S. 19). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei daher medizinisch-theoretisch in der Lage, sämtliche wechselbelastenden leichten und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten einfacher geistiger Natur, mit geringen Verantwortungsgraden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 8.5 Stunden ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Medizinisch theoretisch sei sie auch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service als auch Verweistätigkeiten zu verrichten (S. 20). Eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr sei seit der Begutachtung durch die MEDAS im Oktober 2010 nicht mehr ausgewiesen (S. 22).
4.4 Am 16. Oktober 2012 (Urk. 11/102) nahmen med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. N.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom A.___ zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung zum Z.___-Gutachten vom 3. August 2012. Im Wesentlichen führten sie aus, dass dem psychiatrischen Teil dieses Gutachtens kein Beweiswert zukomme und nicht darauf abzustellen sei. Es zeige deutliche Mängel auf. So sei insbesondere die Beschwerdeaufnahme unvollständig ergangen (S. 2). Die Beschwerdeführerin leide unter deutlich erhöhter Vergesslichkeit, Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen. Sie habe Sinnlosigkeitsgedanken, mache Gedankenkreise und ziehe sich zurück. Auch sei sie antriebslos, habe das Selbstvertrauen verloren und habe Schuldgefühle, leide an Schlafstörungen und Appetitzunahme. Damit seien alle Kriterien für eine schwere Depression gemäss ICD-10 erfüllt. Unter Einbezug aller Informationen sei die Depression mittelgradig. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 4):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Dissoziative Bewegungsstörung (F44.4)
- Status nach Suizidversuch 1992 (X61)
- Cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei
- Diskushernie C5/6 (Dr. C.___ 27. Dezember 2002)
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (Dr. B.___ 6. Februar 2003)
- Harninkontinenz mit/bei
- Belastungsinkontinenz (Universitätsspital U.___ 28. März 2011)
- Schmerzhafter Hallux valgus beidseits mit/bei
- Status nach Operation modifizierte Chevron Osteotomie rechts, mediale Kapselraffung, lateraler Release am 5. Mai 2004
Weiter führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
4.5 Am 18. März 2013 (Urk. 14/2) berichteten die Dres. med. O.___ (Facharzt für Chirurgie FMH), P.___ (Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH), Q.___ (Facharzt für Anästhesiologie FMH), R.___ (Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH) und med. pract. M.___ sowie Dr. phil. N.___, vom A.___ - auf Wunsch der Beschwerdeführerin - zuhanden der Hausärztin Dr. B.___ über den Verlauf der interdisziplinären Schmerzbehandlung. Sie wiederholten im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 16. Oktober 2012 (Urk. 11/102) Ausgeführte.
5.
5.1 Das Z.___-Gutachten vom 3. August 2012 (Urk. 11/93/1-24) entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise [vorne E. 1.4]. Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend, erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung und in Kenntnis der Vorakten, ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Gutachten auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass aus psychiatrischer, orthopädisch-traumatologischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin daher medizinisch-theoretisch in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Aus psychiatrischer Sicht zeigten die Gutachter schlüssig auf, dass die depressive Episode weitestgehend remittiert ist und allenfalls noch das Ausmass eines leichten depressiven Syndroms erreicht, welches in Verknüpfung mit einer dysfunktionalen Schmerzwahrnehmung und Schmerzverarbeitung, am ehesten im Zuge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, besteht. Letztere besteht vor dem Hintergrund besonders belastender Erlebnisse im psychosozialen Bereich, wie namentlich dem Verlust des Arbeitsplatzes oder des gescheiterten Lebensentwurfs nach der zweiten geschiedenen Ehe, und gilt mangels Vorliegen der Foerster-Kriterien rechtsprechungsgemäss als überwindbar. Nachvollziehbar legten die Gutachter dar, dass sich die Selbsteinschätzungen der Beschwerdeführerin nicht mit ihren objektiven Befunden deckten. So beobachtete einer der Gutachter, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, den rechten Arm beim Öffnen ihrer Handtasche relativ geschickt zu benutzen oder die linke Hand und den linken Unterarm annähernd problemlos mit einem in der rechten Hand geführten Papiertuch abzutrocknen (Urk. 11/93/14), obschon sie abgab, die Beweglichkeit im rechten Arm sei noch weit davon entfernt, normal zu sein (Urk. 11/93/9). Auch spiegelte sich im psychopathologischen Befund die von ihr angegebene Vergesslichkeit nicht angemessen wieder (Urk. 11/93/15). Dass eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung und den anlässlich der Begutachtungen festgellten objektivierbaren Befunden bestehe, stellten auch die Gutachter der MEDAS im Jahr 2010 fest (vgl. Urk. 11/61/28). Letztere nannten ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und hielten ausdrücklich fest, dass mangels Vorhandenseins krankheitstypischer Symptome die Beschwerdeführerin an keiner anhaltenden depressiven Störung leide. Schliesslich befanden auch die MEDAS-Gutachter, dass die depressive Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit längerem remittiert sei (Urk. 11/61/27).
Die Beurteilung von Dr. B.___ steht der Beurteilung der Z.___-Gutachter nicht entgegen. Obschon die gestellten Diagnosen und gemachten Schilderungen divergieren, ist zu bedenken, dass ihr Bericht aus dem Jahr 2009 herrührt und die Gutachter nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit an einer depressiven Symptomatik gelitten hatte. Zudem ist zu bemerken, dass die Aussagekraft der Angaben Dr. B.___s mit Hinweis auf die seltenen Konsultationen (sie sehe die Beschwerdeführerin nur ganz grobmaschig, etwa ein- bis zweimal jährlich; Urk. 11/47/1) und die subjektiven Eindrücke relativiert werden (Urk. 11/47). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Dr. C.___ aus dem Jahr 2009 (Urk. 11/48). Auch er berichtete von „weitmaschigen Kontakten“ mit der Beschwerdeführerin und orientierte sich unter dem Titel Verlauf und Befund hauptsächlich an den von ihr beschriebenen Symptomen.
5.2
5.2.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
5.2.2 Vorliegend führten die Gutachter aus, die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wie auch die dissoziative Bewegungsstörung würden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen, da die Foerster-Kriterien nicht erfüllt seien. So liege neben der somatoformen Schmerzstörung und der dissoziativen Bewegungsstörung weder auf psychiatrischem Fachgebiet noch im Bereich der Somatik eine gravierende Komorbidiät vor. Darüber hinaus lägen keine Rückzugstendenzen vor und es könne nicht von einem therapeutisch unbeeinflussbaren Krankheitsprozess ausgegangen werden. Es bestehe ein sekundärer Krankheitsgewinn, doch würden sich für einen primären Krankheitsgewinn psychiatrisch keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben (Urk. 11/93/1-24 S. 20 f.).
Bei der Frage, ob die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung und einer dissoziativen Bewegungsstörung (vgl. E.5.2.1 vorstehend) mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, handelt es sich um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGE 130 V 352). Inwieweit die somatoforme Schmerzstörung und die dissoziative Bewegungsstörung von versicherungsrechtlicher Bedeutung sind, ist daher nachfolgend zu prüfen.
5.2.3 Wie aufgezeigt, steht bei der Beschwerdeführerin im Zuge einer somatoformen Schmerzstörung eine dissoziative Bewegungsstörung im Vordergrund, wobei die Gutachter keine weitere schwerwiegende psychiatrische Diagnose stellten, mithin die depressive Störung als weitgehend remittiert, allenfalls noch als leicht beurteilten (vgl. E. 5.1 vorstehend). Demnach liegt keine psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwerdebild die Schmerzverarbeitung beeinträchtigen könnte. Es fehlt damit an einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kriterien mit einer gewissen Intensität und Konstanz erfüllt sein. Vorliegend liegt den medizinischen Akten zufolge keine chronische körperliche Begleiterkrankung sowie kein chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung vor. Zu verneinen ist auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens. So geht die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gelegentlich spazieren oder ab und zu in ein Einkaufszentrum, um dort etwas zu essen. Auch erledigt sie kleine Einkäufe selber. Ab und an komme eine Nachbarin zum Kaffee vorbei. Im Jahr 2012 besuchte sie ihre Mutter in der S.___ und verbrachte zwei Wochen in T.___, um Schlammpackungen zu erhalten (Urk. 11/93/10). Weiter gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, den die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") erscheinen liesse. Auch kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der Beschwerdeführerin die Rede sein.
Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben, nicht erfüllt sind. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und die dissoziative Bewegungsstörung vermögen folglich keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
5.3 Soweit seitens der Ärzte des A.___ ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig schweren Episode (vgl. Bericht vom 16. Oktober 2012; Urk. 3/2 und Bericht vom 18. März 2013; Urk. 14/2), ist zu bemerken, dass sie sich sowohl betreffend Diagnosestellung als auch bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie an den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen orientieren, ohne diese mit medizinisch objektiven Gesichtspunkten zu untermauern (Urk. 3/2/2, Urk. 14/2/7). So beinhaltet das von ihnen erhobene positive und negative Leistungsbild erkennbar die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin (S. 4). Zudem ist hinsichtlich Abweichungen zwischen der Beurteilung der Gutachter und derjenigen der Ärzte des A.___ auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten grundsätzlich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass letztere mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Aufgrund des Ausgeführten drängt sich keine abweichende Beurteilung im Sinne der behandelnden Fachärzte des A.___ auf.
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Gutachten des Z.___ vom 3. August 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und in der Lage ist, sämtliche einfachen und wechselbelastenden leichten sowie mittelschweren körperlichen Tätigkeiten ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu verrichten. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten.
6. Damit ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2003 erheblich verbessert hat. Die ursprüngliche, der Rentenzusprache zugrunde liegende mittelschwere ängstlich gefärbte depressive Episode mit Tendenz zur Chronifizierung liegt nicht mehr vor, sondern lediglich noch eine weitgehend remittierte depressive Störung leichten Ausmasses. Die dissoziative Bewegungsstörung besteht ebenfalls nicht mehr, die somatoforme Schmerzstörung hat nunmehr keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Damit ist neu von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb keine Invalidität mehr vorliegt. Damit erweist sich die am 18. Januar 2013 verfügte Renteneinstellung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ergebnis kann ebenso offen bleiben, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 4. Juni 2003 zweifellos unrichtig war, wie auch ob lit. a Abs. 1 SchlB IVG anwendbar ist und die Rentenaufhebung gestützt auf diese Gesetzesbestimmung zu schützen wäre.
7.
7.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 20. Februar 2013 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.2 Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 In Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer und §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) ist Rechtsanwalt Eric Stern bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 20. Februar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, und es wird ihr Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Swiss Life AG
sowie an:
- Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder