IV.2013.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger
Beschluss vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:


1.       Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 2010 wies das Sozialversicherungsgericht die gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Oktober 2008 gerichtete Beschwerde von X.___ ab (Urk. 2). Dabei stützte es sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 5. August 2008, worin dem Versicherten eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten und Überkopfarbeiten mit Zwangshaltung im Nacken-/ Schulterbereich, für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne die genannten Zwangshaltungen hingegen eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert worden war (vgl. Urk. 2 S. 7).

2.       Am 21. März 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Einholung des Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 19. Dezember 2012 (Urk. 3/3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 3/4/1).

3.       Am 21. Februar 2013 stellte X.___ beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
 „1.   Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2010 (Geschäfts-Nr. IV.2008.01203) sei aufzuheben.
2.   Dem Revisionskläger sei rückwirkend ab 1. Juni 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2006 zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zulasten der Revisionsbeklagten.“
         Gleichzeitig ersuchte X.___ um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung der ihn vertretenden Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz 113).
         Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten unter anderem dann Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
         § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer).

2.      X.___ betrachtet das Gutachten der MEDAS Z.___, das die IV-Stelle nach seiner Neuanmeldung vom 21. März 2011 eingeholt hatte, als neues Beweismittel. Zudem liegt seiner Auffassung nach insofern eine neue Tatsache vor, als im aktuellen Gutachten für alle körperlichen Schwerarbeiten eine Arbeitsfähigkeit verneint und ihm selbst für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit Einsatz der rechten dominanten Hand als Zudienhand und ohne Arbeit mit dem rechten Arm nur eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bescheinigt werde. Wenn die IV-Stelle in ihrem Vorbescheid vom 15. Januar 2013 den Gesundheitszustand des Gesuchstellers als unverändert betrachte, so scheine sie davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt des Gutachtens des Y.___ und der Verfügung vom 27. Oktober 2008 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für alle Tätigkeiten vorgelegen habe (Urk. 1 S. 5 ff.).

3.       Das vom Gesuchsteller als neues Beweismittel angerufene Gutachten der MEDAS Z.___ datiert vom 19. Dezember 2012 (Urk. 3/3). Doch erhielt dieser davon frühestens mit dem Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 3/4/1) Kenntnis. Mit dem am 21. Februar 2013 zur Post gegebenen Revisionsgesuch des gleichen Datums wurde die Frist von 90 Tagen somit ohne Weiteres gewahrt. Das Revisionsgesuch genügt zudem den Anforderungen von § 31 Abs. 1 und 2 GSVGer. Zu prüfen bleiben die weiteren Eintretensvoraussetzungen, nämlich ob es sich beim genannten Gutachten um ein neues Beweismittel handelt beziehungsweise ob sich daraus allenfalls neue Tatsachen ergeben.

4.
4.1     Der Revisionsgrund der neuen Tatsachen erfordert, dass der Entscheid von Beginn weg auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Haupterfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Kein Revisionsgrund liegt vor, wenn die Behörde eine bestimmte Tatsache nicht übersah, sondern deshalb nicht berücksichtigte, weil sie sie nach ausdrücklicher Erwähnung für unerheblich hielt. Denn dies ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Ebenso wenig ist ein Revisionsgrund gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweis unrichtig gewürdigt hat. Es geht sodann nicht an, im Revisionsverfahren seinerzeit Versäumtes nachzuholen (vgl. Sabine Spross, in: Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 316 N. 6, N. 7 zu § 29 mit weiteren Hinweisen).
         Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (vgl. Spross, a.a.O., N. 8 zu § 29 mit weiteren Hinweisen.)
4.2     Aus dem als neues Beweismittel eingereichten Gutachten der MEDAS Z.___ sind keine neuen Tatsachen ersichtlich, welche den dem Urteil vom 28. September 2010 zugrunde gelegten, bis zum 27. Oktober 2008, dem Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung, massgebenden medizinischen Sachverhalt in Frage stellen könnten. Zwar führen die MEDAS-Gutachter nun einzelne im Gutachten des Y.___ überhaupt noch nicht genannte oder mit andern Begriffen umschriebene Diagnosen an (Urk. 2 S. 7, Urk. 3/3 S. 24). Doch liegen diesen keine neuen Erkenntnisse zugrunde, welche die für das Urteil vom 28. September 2010 massgebend gewesenen Befunde und Diagnosen in Zweifel ziehen könnten. Soweit der Gesuchsteller sich auf die vom Y.___-Gutachten abweichende Beurteilung der in einer angepassten Tätigkeit noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Gutachter der MEDAS Z.___ beruft, so handelt es sich bei der nunmehr noch bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht um eine neue Tatsache, sondern höchstens um eine andere Bewertung des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts, die unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Revision indes unerheblich ist. Davon abgesehen geht aus dem neuen Gutachten nicht einmal andeutungsweise hervor, dass mit der aktuellen Zumutbarkeitsbeurteilung diejenige der Y.___-Gutachter widerlegt oder zumindest in Frage gestellt werden soll. Selbst wenn aus dem Umstand, dass im Vorbescheid vom 15. Januar 2013 betreffend Neuanmeldung aufgrund des aktuellen Gutachtens eine für eine Rentenzusprechung erforderliche gesundheitliche Veränderung verneint wird, abgeleitet werden könnte, dass die Gesuchsgegnerin nun bereits hinsichtlich des Zeitpunkts der ursprünglichen Rentenablehnung von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, so würde auch dies nur auf eine als neue Tatsache nicht in Betracht fallende andere Bewertung des damaligen Sachverhalts hinauslaufen.
4.3     Das eingereichte Gutachten der MEDAS Z.___ kommt damit von vornherein nicht als neues Beweismittel und die darin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 60 % nicht als neue Tatsache in Betracht, welche zur revisionsweisen Überprüfung des Urteils vom 28. September 2010 führen müsste. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

5.
5.1     Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien an sich kostenlos sein. Vor Einführung des ATSG war die Kostenlosigkeit für invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeiten durch die fast gleich lautende Bestimmung gemäss altArt. 85 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit altArt. 69 IVG vorgeschrieben. In einem älteren Entscheid hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass die bundesrechtlichen Minimalanforderungen an das kantonale Verfahren ausschliesslich das Beschwerdeverfahren, nicht aber das Revisionsverfahren betreffen, weshalb das Revisionsverfahren nicht von Bundesrechts wegen kostenlos sein muss (BGE 111 V 51 E. 4b).
         Das GSVGer sagt nichts zur Kostenpflicht des Revisionsverfahrens, so dass gemäss § 32 GSVGer insoweit die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung gelangt. In 114 ZPO wird das Revisionsverfahren nicht von der in den Art. 95 ff. ZPO grundsätzlich stipulierten Kostenpflicht ausgenommen. Folglich ist das vorliegende Revisionsverfahren kostenpflichtig. Im Hinblick auf die damit bezweckte Bewilligung von Versicherungsleistungen sind die Kosten analog zu Art. 69 Abs. 1bis IVG zu bemessen und auf Fr. 200.-- festzusetzen.
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
         Angesichts des eindeutigen Fehlens von Revisionsgründen im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG und § 29 lit. a GSVGer erwies sich das vorliegende Verfahren von vornherein als aussichtslos. Unabhängig von der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Gesuchsteller kann dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Prozessverbeiständung daher nicht entsprochen werden.


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.         Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).