Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00192




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 25. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit Januar 2011 während rund acht Stunden wöchentlich als Raumpflegerin, als sie sich am 26. April 2011 unter Hinweis auf einen Unfall, der sich am 27. April 2010 ereignete und bei welchem sie sich namentlich Verletzungen an der rechten Hand sowie an der Schulter zugezogen hatte, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/9 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 10/15) und holte diverse Arztberichte (Urk. 10/21/1-3, Urk. 10/24/5-6, Urk. 10/25/5-7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/23) ein. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 10/28). Am 10. April 2012 liess sie eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 13. April 2012, Urk. 10/32).

    Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2012 (Urk. 10/36) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht; hierbei nahm sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an und gelangte zu einem anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Erwerbsanteil 42 %; Aufgabenbereich 58 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 8.7 %. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 10/41, Urk. 10/46, Urk. 10/51) und reichte neue Arztberichte ein (Urk. 10/53, Urk. 10/55). Nach entsprechender Prüfung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 2) abermals im ablehnenden Sinne, wobei sie nun eine 35%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit annahm und einen Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (mit Anteilen von 42 % Erwerbstätigkeit und 58 % Haushalt) von 15 % ermittelte.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (Urk. 1). Ein Doppel der Eingabe wurde der IV-Stelle zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2013 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 19. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Urk. 13) reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Aufwandzusammenstellung (Urk. 14) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG)


2.    In ihrem Vorbescheid vom 22. Mai 2012 (Urk. 10/36) schloss die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Diagnosen eines Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur rechts [dominant] am 27. April 2010 mit Läsion des Ramus palmaris nervi mediani und eines konsekutiven Complex Regional Pain Syndroms [CRPS] von Hand und Handgelenk rechts) auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne wesentliche Lastenhandhabung; vgl. hierzu die Stellungnahme des Dr. med. Y.___, Facharzt Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Januar 2012; Urk. 10/34/3-4). Auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. September 2012, wonach bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Auswirkungen der Schulter- und Nackenbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 10/51 S. 2), ging Dr. Y.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Im vorliegenden Verfahren wurde dieser Grad der Arbeitsfähigkeit von keiner Seite in Zweifel gezogen und auch nicht thematisiert.

    Wenngleich unklar erscheint, weshalb die Beschwerdegegnerin (angesichts des Berichts des behandelnden Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. Oktober 2012, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten tigkeit zu circa 70 % und in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu circa 30 % arbeitsfähig sei; Urk. 10/55) nicht von einem höheren Leistungsvermögen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging, kann eine abschliessende Festlegung der Arbeitsfähigkeit unterbleiben (vgl. E. 4 hernach); die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beträgt aber jedenfalls mindestens 35 %.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 42 % erwerbstätig und zu 58 % im Haushalt tätig und wandte die gemischte Methode der Invaliditätsermittlung an (Urk. 2). Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe stets ein viel höheres Arbeitspensum ausgeübt. So habe sie jeweils nach der Geburt ihrer Kinder zu 100 % gearbeitet. Zudem sei vor dem Unfall von Ende April 2010 geplant gewesen, das Arbeitspensum zu erhöhen, was der damalige Arbeitgeber und die Wohnsitzgemeinde bestätigt hätten. Überdies sei sie von Seiten des Sozialamts zur Erfüllung eines Arbeitspensums im Umfang von 80 bis 100 % aufgefordert worden. Dass es vor dem Unfall nicht zur Erhöhung des Pensums gekommen sei, habe an der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter und des behinderten Enkels gelegen (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.2

3.2.1    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

3.2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

3.2.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

3.3

3.3.1    Laut Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. April 2012 (Urk. 10/32) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der Abklärungsperson an, dass sie in den letzten Jahren vor dem Unfall (27. April 2010) aus familiären Gründen nicht sehr viel habe arbeiten können. Der Hauptgrund habe darin gelegen, dass die jüngste Tochter immer viel Aufmerksamkeit und die Präsenz der Mutter benötigt habe. Die Anstellung bei der Familie A.___ habe sie wegen unregelmässiger Arbeitszeiten und vielen Haushaltsarbeiten sowie wegen des eigenen Haushalts und der Betreuung der Tochter im Jahre 2008 aufgegeben (Ziff. 2.4 S. 3 f.). Im Zeitpunkt des Unfalls habe sie für eine Privatschule (B.___) gearbeitet und jeweils sonntags während acht Stunden das Schulgebäude gereinigt. Die Arbeit sei auf die Schulwochen beschränkt gewesen. Sie habe das Arbeitspensum ausbauen wollen und daher bereits im Zeitpunkt des Unfalls ihren Tätigkeitsbereich auf den betreuerischen Bereich ausgeweitet. So habe sie ein- bis zweimal wöchentlich von 09.00 bis 15.30 Uhr eine Schülergruppe in den Wald begleitet. Zudem seien Gespräche geführt worden, um die Arbeitszeit weiter auszubauen. So sei geplant gewesen, zweimal wöchentlich für drei Stunden den Kochdienst zu übernehmen. Aufgrund des Unfalls sei es aber nicht dazu gekommen. Die Firma sei im Februar 2011 Konkurs gegangen (Ziff. 2.4 S. 3 f.). Im Gesundheitsfall würde sie aus finanziellen Gründen in einem 100 %-Pensum arbeiten. Das Sozialamt habe sie bereits früher zur Aufnahme einer 80-100%igen Erwerbstätigkeit gedrängt. Wegen der jüngsten Tochter habe sie aber damit zuwarten wollen (Ziff. 2.5 S. 4). Im Zeitpunkt des Unfalls habe die wöchentliche Arbeitszeit 17.75 Stunden betragen (Ziff. 2.6 S. 4).

    Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 4 f.), aus wirtschaftlichen Gründen nach der Geburt der ersten Tochter zu 100 % gearbeitet zu haben. Nach der Geburt der Zwillinge sei sie wiederum zu 100 % berufstätig gewesen, obschon die älteste Tochter damals erst 10-jährig gewesen sei. Sie sei bemüht gewesen, ihre Berufstätigkeit in den Bereich der Kinderbetreuung zu verlagern. Daher habe sie ein einjähriges Praktikum im „Bildungsbereichabsolviert und danach bei diesem Arbeitgeber weiter gearbeitet; dort habe sie sich um eine Erhöhung des Arbeitspensums bemüht. Die geplante Ausweitung des Pensums werde von ihrer Wohnsitzgemeinde wie auch von ihrem damaligen Arbeitgeber bestätigt. Auch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit hätte sie als Gesunde ein 80-100%iges Arbeitspensum aufnehmen müssen. Hiezu sei sie vom Sozialamt im März 2010 denn auch aufgefordert worden. Im April 2010 habe sie dann aber den Unfall erlitten. Der Grund, weshalb sie nicht bereits vor dem Unfallereignis das Pensum aufgestockt habe beziehungsweise erst im März 2010 von der Sozialhilfe dazu aufgefordert worden sei, habe an der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Tochter (geboren 1997) und des Enkels gelegen. Die Betreuung des im Dezember 2006 geborenen, leicht behinderten Enkels sei auch von der Gemeinde als sinnvoll erachtet worden. Seit 2011 besuche er nun eine Sprachheilschule. Als Gesunde würde sie daher seit Frühling 2011 ein 100 %-Pensum ausüben.

3.3.2    Wie erwähnt (E. 3.3.1 hievor), gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung an, während acht Stunden das Schulgebäude gereinigt und zudem ein- bis zweimal wöchentlich von 09.00 bis 15.30 Uhr eine Schülergruppe in den Wald begleitet zu haben. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17.75 Stunden (1.5 x 6.5 Stunden + 8 Stunden) und deckt sich mit ihrer Aussage, im Zeitpunkt des Unfalls pro Woche in diesem Umfang gearbeitet zu haben. Weiter gab sie an, es sei geplant gewesen, zweimal wöchentlich für drei Stunden den Kochdienst zu übernehmen (vgl. E. 3.3.1 hievor). Diesbezüglich ist dem Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. Februar 2013 (Urk. 3/3) folgendes zu entnehmen: „[…] Es war vorgesehen, Frau X.___ mehr und mehr mit […] dem Kochdienst zu betrauen. In diesem Zusammenhang war eine deutliche Erhöhung des Pensums angestrebt worden. […]“. Bei einem Pensum von 17.75 Stunden pro Woche stellt eine geplante Ausweitung um zusätzlich sechs Arbeitsstunden pro Woche durchaus eine deutliche Erhöhung dar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von 17.75 Stunden auf 23.75 Stunden pro Woche aufgestockt hätte. Da die Beschwerdeführerin lediglich während der Schulzeit (vgl. E. 3.3.1 hievor) und damit während höchstens 39 Wochen jährlich arbeitete, entsprechen 23.75 Stunden pro Woche unter Umrechnung auf die auf das Jahr entfallenden 52 Wochen einem Arbeitspensum von rund 42 % (23.75 Stunden x 39 / 52 = 17.8 Stunden; 17.8 Stunden x 100 : 42 Stunden = 42.4 %), was dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Erwerbsanteil von 42 % entspricht.

    Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe stets ein höheres Arbeitspensum als die angenommenen 42 % ausgeübt. Offen bleiben kann, ob sie wie von ihr geltend gemacht nach der Geburt der ersten Tochter im Jahr 1980 wie auch nach der Geburt der Zwillinge im Jahr 1990 jeweils vollzeitlich gearbeitet hatte. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach langem Unterbruch erst im Jahr 2005, als die jüngste Tochter acht Jahre alt war, wieder berufstätig wurde; zudem sind seit 2005 nur vergleichsweise geringe Einkommen verbucht (vgl. Urk. 10/15), was auf ein niedriges Erwerbspensum schliessen lässt. Spätestens ab dem Jahr 2006 aber (die damals neunjährige Tochter besuchte bereits eine Tagesschule; Urk. 10/32 S. 3 f. Ziff. 2.4 – 2.6, vgl. auch Urk. 10/58 S. 2 f.) wäre es der Beschwerdeführerin in Anbetracht verringerter Betreuungsaufgaben durchaus möglich gewesen, das Arbeitspensum zu erhöhen; dass sie entsprechende Bemühungen unternommen hätte, ist nicht ersichtlich.

    Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, sie würde aus finanziellen Gründen vollzeitlich arbeiten und auch, weil dies von Seiten der Sozialbehörde verlangt worden sei, ist festzuhalten, dass sie bereits seit Januar 2000 von der Sozialbehörde finanziell unterstützt wird (vgl. Schreiben der Gemeinde C.___ vom 4. Februar 2013, Urk. 3/5), sich ihre finanzielle Situation in der Zeit zwischen 2000 und 2010 nicht nennenswert änderte und eine Aufstockung des Arbeitspensums beziehungsweise eine (annähernd) vollzeitliche Erwerbstätigkeit von der familiären Situation her schon früher möglich gewesen wäre. Dass beziehungsweise weshalb die Sozialbehörde erst im Frühling 2010 (namentlich mit der Begründung, die jüngste Tochter besuche eine Tagesschule; Urk. 3/4) eine Pensumserhöhung thematisiert haben soll, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Davon abgesehen kann aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich allein nicht auf ein vollzeitliches Arbeitspensum geschlossen werden, da bei der Beantwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit einer Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2). Zum Hinweis der Gemeinde C.___, wonach es der Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2011 aufgrund ihrer Lebenssituation möglich geworden wäre, ein 100 %-Pensum auszuüben (Urk. 3/4), ist anzumerken, dass entscheidend ist, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin als Gesunde hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom 15. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen), und nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit ihr – allenfalls aufgrund von sozialhilferechtlichen Vorgaben – zugemutet werden könnte (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_684/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

    Dem Schreiben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 3/3) schliesslich ist nicht zu entnehmen, dass eine Aufstockung des Pensums (über das in E. 3.3.2 Abs. 1 hievor Gesagte hinaus) auf 80 % oder 100 % geplant war; die Beschwerdeführerin kann daraus nichts ihren Gunsten ableiten.

3.3.3    Zusammenfassend ist demnach in Würdigung der gesamten Verhältnisse überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf ein 42 %-Pensum aufgestockt hätte beziehungsweise ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im genannten Umfang nachginge. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht als zu 42 % Erwerbstätige und als zu 58 % im Haushalt Tätige qualifiziert und die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung angewendet.


4.

4.1    Im Rahmen der gemischten Methode (E. 3.2.3 hievor) bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich (E.3.2.2 hievor) ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGE 134 V 9).

4.2    

4.2.1    Da die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Reinigung tätig war, stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den in der LSE 2010 genannten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht – Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen (TA 7 Ziff. 35, Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten). Mangels anderweitiger verlässlicher Angaben und mit Blick auf die im Auszug aus dem individuellen Konto verbuchten Einkommen erscheint dies sachgerecht. Unter Berücksichtigung der einschlägigen betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 19‘804.90 (42 %-Pensum). Dies ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

    Gemäss LSE 2010 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen auf Fr. 4‘225.-- pro Monat. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen von 1.01 % (Die Volkswirtschaft, 6-2014, S. 84, Tabelle B9.2 und S. 85 Tabelle 10.3) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 53‘383.30 (Fr. 50‘700.--: 40 x 41,7 x 1,01) beziehungsweise bei der der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitsfähigkeit von (zumindest; vgl. E. 2 hievor) 35 % ein solches von Fr. 18‘684.15.

    Die Frage, ob beziehungsweise in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; zum Ganzen BGE 126 V 75). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug von 10 %. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, ein invaliditätsbedingter Abzug von 20 % erscheine wegen ihres Alters sowie des Umstandes, dass ihr nur eine Teilzeittätigkeit in einem geringen Pensum möglich sei, als angemessen.

    Die Beschwerdeführerin ist zwar auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt. Allerdings wurde den gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen der Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit grosszügig Rechnung getragen (vgl. E. 2 hievor). Auch sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Sodann wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_498/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden. Damit beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 16‘815.75 (Fr. 18‘684.15 x 0.9).

    Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 19‘804.90 (E. 4.2.1) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 2‘989.15, was einer Einschränkung von 15.1 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 42 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 6.34 % (15.1 x 0.42).

4.2.2    Gemäss Abklärungsbericht vom 13. April 2012 (Urk. 10/32) beläuft sich die Einschränkung im Haushalt auf 15 %. Diese Bemessung ist nicht zu beanstanden und wurde beschwerdeweise auch nicht bestritten. In dem mit 58 % gewichteten Haushaltsbereich resultiert ein nicht erwerbsbezogener Teilinvaliditätsgrad von 8.7 % (15 x 0.58).

4.2.3    Durch Addition der gewichteten Teilinvaliditäten im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 15.04 %. Demzufolge besteht kein Anspruch auf eine Rente.

    

5.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 22. April 2013 (Urk. 11) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz für die mit Aufwandzusammenstellung vom 3. Juli 2014 (Urk. 14) aufgelisteten Bemühungen und Auslagen antragsgemäss mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2‘211.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder